Deutscher Bundestag | Drucksache 2/16 |
2. Wahlperiode | 13.11.2020 |
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Änderung der 40 Stunden Woche
A. Problem und Ziel
Das weitreichende Problem der 40 Stunden Woche ist die Menge an Zeit, welchen den Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gestohlen wird. Dieses wird oft ein Problem für Alleinerziehende.
B. Lösung
§3 des Arbeitzeitgesetzes, sowie alle Paragraphen die §3 miteinbeziehen
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keine
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine
F. Weitere Kosten
Keine
Änderung der 40-Stunden Woche vom 13.11.2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§3 Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf sechs Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu acht Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt sechs Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§6 (2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf sechs Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu acht Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt sechs Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
§7 (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1.
abweichend von § 3 a)
die Arbeitszeit über sechs Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder
Bereitschaftsdienst fällt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Das Gesetz trägt zur Verbesserung der Work-Life Balance bei und hilft bei der Entlastung von Arbeitnehmer.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Arbeitszeitgesetz
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Es fällt in die Kompetenz des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz ist mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Keine
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.