Bundesrat | Drucksache 030/11.2020 |
30.11.2020 |
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
A. Problem und Ziel
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht sieht in § 2 aktuell vor, dass nur Personen zu Richtern am BVerfG gewählt werden können, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sein. Des Weiteren wird vorgeschrieben, dass insgesamt 16 Richter zu wählen sind. Im Hinblick auf die aktuelle Besetzung der obersten Gerichtshöfe des Bundes sind dies Anforderungen, die weder erfüllt werden können noch sinnvoll sind.
B. Lösung
Änderung des Gesetzes.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine. Es wird erwartet, dass sich die Kosten des BVerfG in etwa halbieren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keiner
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 29.09.2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1 Änderung BVerfGG
Geschäftsverteilung
§ 2 wird geändert in:
"(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus einem Senat."
"(2) Es werden insgesamt vier Richter gewählt."
"(3) Ein Richter wird aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes vom Bundestage gewählt. Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens ein Monat an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sind."
§ 4 wird geändert in:
"(1) Die Amtszeit der Richter dauert 6 Monate, längstens bis zur Altersgrenze.
(2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist möglich.
(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.
(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort."
§ 5 wird geändert:
"(1) Die Richter (ausgenommen des Richters aus § 2 Abs. 3) werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt."
§ 14 wird gestrichen.
§ 15 a wird gestrichen.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Das Bundesverfassungsgericht soll sowohl verschlankt werden, als auch agiler werden. Es soll zu keinen Problemen bei der Zuständigkeit zwischen zwei Senaten kommen, des Weiteren ist aufgrund aufgestellter Statistiken weniger Personal erforderlich als im BVerfGG gefordert sind, somit ist das Gesetz zu verändern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Änderung des BVerfGG
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Bund
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Personal des BVerfG wird reduziert, Verfahren werden vereinfacht (durch nicht mehr auftretende Zuständigkeitsprüfungen)
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Keiner
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.
B. Besonderer Teil
entfällt
Herbert Aisinger für die Bundesregierung