In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
Antragsteller: Ben Hagen
Beschwerdegrund: Klage wegen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
hat das Bundesverfassungsgericht – 1. Kammer des Ersten Senats –
unter Mitwirkung der Richter
Phelps,
Lanßen
am 16.12.2020 ohne mündliche Verhandlung entschieden:
Die Klage wird abgewiesen und nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e:
Die Klage ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht deutlich machen konnte, in welchem Sachverhalt, nach Art. 93 GG i. v. m. § 23 BVerfGG er sich verletzt sieht. Der Zusammenhang des geschilderten Sachverhalts mit dem zugrundeliegendem Antrag des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Konkret war nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer Beschwerdefähig war, was der Beschwerdegegenstand ist, inwiefern eine Beschwerdebefugnis vorliegt mit einer Möglichkeit einer Rechtsverletzung oder einer Betroffenheit, sowie ob die Mittel der Rechtswegerschöpfung bzw. der Subsidiarität vorliegen.
Das Urteil ist unanfechtbar.
Phelps Lanßen