Cole Phelps Verfassungsrichter
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Manfred Klausbrück

    Bundesverfassungsgericht

    - BvE 93 -

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    Im Namen des Volkes


    In dem Verfahren

    über

    das Organstreitverfahren


    des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz


    gegen den Bundesrat


    hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat –


    unter Mitwirkung der Richter

    Phelps,

    Lanßen,


    am 23.06.2021 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:


    Das Unterlassen der Sitzungen des Bundesrates verstößt gegen das Grundgesetz. Der Bundesrat hat zu Tagen unabhängig von der Quantität der Tagesordnungspunkte.




    G r ü n d e :


    Die Begründung wird nachgereicht.


    Das Urteil ist unanfechtbar.

    Phelps Lanßen

    Bundesverfassungsgericht

    - BvR 70 -

    Bundesadler_Siegel.svg.png

    Im Namen des Volkes


    In dem Verfahren

    über

    die Verfassungsbeschwerde


    des Lukas Jäger, Freiherr von Bern


    gegen Wahl des Bundespräsidenten in der 2. Bundesversammlung


    hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


    hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat –


    unter Mitwirkung der Richter,

    Phelps

    Lanßen,


    am 06.06.2021 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:


    Die Klage ist abgewiesen.


    G r ü n d e :


    A.

    Die Antragssteller wenden sich gegen die Wahl der zweiten Bundesversammlung, in der der angetretene Kandidat Philipp Nahles mit einer Mehrheit von 26:24 Stimmen im dritten Wahlgang gewählt wurde. Seine Beschwerde richtet sich darauf, dass ein Mitglied des Landtages, welches von diesem zur Bundesversammlung berufen wird eine zweite Stimme erhält, wenn dieser gleichzeitig Mitglied des Deutschen Bundestages ist und dadurch ebenfalls eine Stimme erhält.


    B.

    Der Beschwerdeführer ist als Teil der Bundesversammlung Teil des Staates, welcher sich nicht auf die Grundrechte, welche Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind, berufen kann.


    Das Urteil ist unanfechtbar.

    Phelps Lanßen

    Bundesverfassungsgericht

    - BvE 90 -

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    Im Namen des Volkes


    In dem Verfahren

    über

    das Organstreitverfahren

    1. Dr. Benjamin Weiß (MdB)

    2. Dr. h.c. Phoenix Schmid (MdB) (MdL)


    gegen Bundesgerichtshof


    hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat –


    unter Mitwirkung der Richter

    Phelps,

    Lanßen


    am 06.06.2021 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:


    1. Der Bundesgerichtshof ist nicht zur Entscheidung über die Zulässigkeit von Parteien zur Bundestagswahl berechtigt. Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses ist einzig und allein dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, sofern die Zulassung zur Bundestagswahl einer Partei versagt wurde. Sofern die Partei zugelassen worden ist, durch den Bundeswahlausschuss, kann Sie nur für verfassungswidrig erklärt werden durch das Bundesverfassungsgericht, sofern die Gründe hierfür vorliegen.


    2. Das § 18 Abs. 4 Bundeswahlgesetz (aF) gilt fort, sofern dies für das Entscheiden über eine Sache von erheblicher Bedeutung ist und ein Abweichen von der alten Fassung zur Bedeutung hätte, dass das Entscheiden über eine Sache sich schwierig oder unmöglich gestalten könnte.


    3. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mit dem Aktenzeichen 1 VG 88/21 vom 27.05.2021 und 28.05.2021 sind nicht.


    4. Einstweiliger Rechtsschutz ist mit dieser Entscheidung hinfällig.


    G r ü n d e :


    A.

    1. Der Antrag ist zulässig.


    2. Die Antragsteller sind als Mitglieder des Deutschen Bundestages für den Bundestag parteifähig gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. § 63 BVerfGG, da sie vom Grundgesetz (Art. 38 Abs. 1 GG) und durch die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Art. 40 Abs. 1 Satz. 2 GG) mit eigenen Rechten ausgestattet sind.


    B.

    1. Der Antrag ist begründet.


    2. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mit dem Zeichen 1 VG 88/21 vom 27.05.2021 und 28.05.2021 sind nichtig. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung 1 VG 88/21 vom 27.05.2021 die Parteizulassung der Partei D21 aufgehoben und wiederum diese Entscheidung durch den Beschluss 1 VG 88/21 vom 28.05.2021 für nichtig erklärt.


    3. Das Grundgesetz sagt in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG klar, dass einzig und allein gegen die Nichtzulassung einer Partei zur Bundestagswahl, das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann. Gegen eine Zulassung zur Wahl steht der Rechtsweg nicht offen. Dies begründet sich aus Art. 21 Abs. 1 Satz 2. Dem kann nur entgegenstehen, dass die Partei ihre innere Ordnung nicht auf demokratischen Grundsätzen aufbaut. Dies kann allerdings nur festgestellt werden durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in einer Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei.


    4. Einstweiliger Rechtsschutz wird mit diesem Urteil hinfällig.


    Das Urteil ist unanfechtbar.

    Phelps Lanßen

    Bundesverfassungsgericht

    - BvR 89 -

    Bundesadler_Siegel.svg.png

    Im Namen des Volkes


    In dem Verfahren

    über

    die Verfassungsbeschwerde


    Raimund Nicolaus


    gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs mit dem Aktenzeichen AZ 1 VG 88/21


    hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat –


    unter Mitwirkung der Richter

    Phelps,

    Lanßen


    am 28.05.2021 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:


    1. Die Beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.


    2. Der Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz ist damit hinfällig.


    G r ü n d e :


    Die Klage ist unzulässig.


    Der Beschwerdeführer ist Teil des Verfahrens des Bundesgerichtshofs und dem damit zusammenhängenden Beschluss, mit dem Aktenzeichen AZ 1 VG 88/21 und in diesem in seiner Funktion als Bundeswahlleiter und somit Teil des Bundeswahlausschusses und somit Teil der gesetzgebenden Gewalt beteiligt und mithin nicht klageberechtigt.


    Das Urteil ist unanfechtbar.

    Phelps Lanßen

    Bundesverfassungsgericht

    - BvR 70 -

    Bundesadler_Siegel.svg.png

    Im Namen des Volkes


    In dem Verfahren

    über

    die Verfassungsbeschwerde


    des Lukas Jäger, Freiherr von Bern


    gegen Wahl des Bundespräsidenten in der 2. Bundesversammlung


    hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


    hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat –


    unter Mitwirkung der Richter,

    Phelps

    Lanßen,


    am 14.05.2021 beschlossen:


    1. Der Antrag auf einstweiligem Rechtsschutz wird abgewiesen.


    2. Die Klage ist zugelassen.



    G r ü n d e :


    A.

    Die Antragssteller wenden sich gegen die Wahl der zweiten Bundesversammlung, in der der angetretene Kandidat Philipp Nahles mit einer Mehrheit von 26:24 Stimmen im dritten Wahlgang gewählt wurde. Seine Beschwerde richtet sich darauf, dass ein Mitglied des Landtages, welches von diesem zur Bundesversammlung berufen wird eine zweite Stimme erhält, wenn dieser gleichzeitig Mitglied des Deutschen Bundestages ist und dadurch ebenfalls eine Stimme erhält.


    B.

    Das Gericht sieht keine hinreichenden Gründe, dass dem Antragsteller schwere, unabwendbarer Nachteile entgegen stehen würden, wenn kein einstweiliger Rechtsschutz gewährt wird.


    Das Urteil ist unanfechtbar.

    Phelps Lanßen

    Bundesverfassungsgericht

    - BvR 65 -

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    Im Namen des Volkes


    In dem Verfahren

    über

    die Verfassungsbeschwerde


    des Hugo Brandneu


    gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.05.2021 mit dem Zeichen 1 VG 60/61


    hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat –


    unter Mitwirkung der Richter

    Phelps,

    Lanßen,


    am 04.05.2021 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:


    Die Klage wird nicht zur Entscheidung angenommen.


    G r ü n d e :


    Der Beschwerdeführer ist verstorben. Es sind keine Erben bekannt. Die Beschwerde wird abgewiesen.


    Das Urteil ist unanfechtbar.

    Phelps Lanßen

    Bundesverfassungsgericht

    - BvR 62 -

    Im Namen des Volkes


    In dem Verfahren

    über

    die Verfassungsbeschwerde


    des Christian Weber


    gegen den Beschluss des BGH in der Strafsache gegen Christian Weber mit dem Aktenzeichen 21 StR 540/003


    hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat –


    unter Mitwirkung der Richter

    Phelps,

    Lanßen,

    Rogerson


    am 03.05.2021 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:


    1. Der Klage wird stattgegeben.


    2. Der Beschluss über den Antrag auf einstweilige Anordnung in dem verfahren BvR 62 vom 02.05.2021 wird hiermit abgelöst.


    3. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 21 StR 540/003 ist nichtig.


    4. Der Beschwerdeführer ist aus dem einstweiligen Ruhestand in den vorherigen Stand gehoben.


    G r ü n d e :


    A.

    1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs in der Sache mit dem Zeichen 21 StR 540/003, der zum Gegenstand hat, dass der Beschwerdeführer in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird, sowie ihm das Recht, die Doktorwürde weiterhin zu führen, verwehrt wird. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen grundrechtgleichen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, da er nicht zu der Sache angehört wurde, bevor der Beschluss erging.


    2. Gegen den Beschwerdeführer wurde die Klage des Justizministers Manfred B. erhoben, in welchem dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, dass dieser missbräuchlich akademische Grade, hier: Doktorwürde, trägt und sich unwahrheitsgemäß entgegen dem Geschäftsplan des Bundesgerichtshofs als Vorsitzender des 1. Verwaltungssenats in dem Beschluss vom 01.05.2021, bezeichnete und unter diesem Amt auch auftrat.


    3. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs mit dem dem Beschwerdeführer das Recht zum Tragen der Doktorwürde versagt wurde sowie das Inwegeleiten einer Prüfung gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts der Amtsanmaßung (§ 132 StGB), erging am 02.05.2021.


    B.

    1. Die Klage ist zulässig.


    2. Der Beschwerdeführer ist durch den Akt der Judikative in Person des Bundesgerichtshofs selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen durch den Beschluss vom 02.05.2021. Auf die Rechtswegerschöpfung wird gemäß § 90 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BVerfGG verzichtet. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass dem Beschwerdeführer ein schwerer, unabwendbarer Nachteil entstehen würde, wenn er auf den Rechtsweg verwiesen würde. Der Rechtsweg wäre in diesem Falle nur vor dem Bundesgerichtshof möglich. Den Beschwerdeführer auf den Rechtsweg beim Bundesgerichtshof zu verweisen, wäre in Anbetracht der Umstände, dass die Beschwerde womöglich von denselben Richtern entschieden werden müsste, wie jene, die den Beschluss gefasst hatten, ist dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten. Das Urteil genießt auch allgemeine Bedeutung.


    3. Form und Fristen wurden eingehalten. Form und Frist berechnen sich nach §§ 23 Abs. 1 S. 1, 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG. Der Beschwerdeführer legte am 02.05.2021 schriftlich Beschwerde ein.


    C.

    1. Die Klage ist begründet.


    2. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs erging aufgrund von § 31 Nr. 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 3 DRiG. Die Rechtsnormen sind mit Art. 97 Abs. 2 S. 1 GG vereinbar (Staats, NomosKommentar, § 31 Rdn. 1 Aufl. 1, 2012). Das Vorhandensein einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtspflege in diesem Fall ist zweifelhaft.


    3. Der Beschwerdeführer wurde nicht vor der gerichtlichen Entscheidung angehört zu den Vorwürfen und der gefasste Beschluss des Bundesgerichtshofs ist nichtig. Art. 103 Abs. 1 GG gilt bei allen staatlichen Gerichten im Sinne des Art. 92 GG, in jedem Verfahren (BVerfGE 7, 53, 56 f.; 18, 49, 51; 19, 148, 149; 89, 381, 390) in jeder Instanz (BVerfGE 53, 25, 28; 60, 313, 317 f.; 107, 395, 410 Rrd. 43) und zwar bei allen auch nur teilweise bindenden Entscheidungen (Dreier, GG-Kommentar, Art. 103, Rdn. 16 f., Aufl. 3, 2018).


    Das Urteil ist unanfechtbar.

    Phelps Lanßen Rogerson

    Bundesverfassungsgericht

    - BvR 62 -

    simpolitik.de/index.php?attachment/1871/

    Im Namen des Volkes


    In dem Verfahren

    über

    die Verfassungsbeschwerde


    des Christian Weber


    gegen Beschluss des BGH in der Strafsache gegen Christian Weber mit dem Aktenzeichen 21 StR 540/003


    hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


    hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat –


    unter Mitwirkung der Richter

    Phelps,

    Lanßen,

    Rogerson


    am 02.05.2021 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:


    1. Einstweiliger Rechtsschutz wird gewährt.


    2. Der Richter am Bundesgerichtshof Christian Weber wird aus dem einstweiligen Ruhestand in den vorherigen Stand gehoben.


    3. Das Verfahren über die Strafsache 21 StR 540/003 ruht vorläufig.


    4. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren 21 StR 540/003 ist vorläufig unwirksam.


    G r ü n d e :


    1. Der Antragssteller wendet sich gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofes in der Strafsache mit dem Aktenzeichen 21 StR 540/003 der zum Gegenstand hat, dass der Antragsteller gegen § 132 StGB (Amtsanmaßung) sowie gegen das Gesetz über akademische Grade (AkaGrG) verstoßen hat.


    2. Das Gericht sieht es als nicht ganz abwegig an, dass der Antragsteller in seinen grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden ist.


    3. Die Klage ist zur Entscheidung angenommen.


    4. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde ohne Rücksicht auf Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität aufgrund der möglichen und nicht ganz abwegigen unabwendbaren und möglicherweise verheerenden Nachteile für die Öffentlichkeit, die Rechtsordnung und die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Antragstellers.


    Das Urteil ist unanfechtbar.

    Phelps Lanßen Rogerson

    In dem Verfahren

    über die

    Verfassungsbeschwerde



    - Beschwerdeführer -

    Rainer Ehrlichmann


    Beschwerdegrund:

    Verwaltungsakt des Deutschen Bundestages; Abgelehnte Beschwerde beim Deutschen Bundestag


    hat der Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts


    unter Mitwirkung der Richter

    Phelps,

    Lanßen,


    am 01.04.2021 nach mündliche Verhandlung entschieden:


    Die Entscheidungen der Ausschüsse über die Drucksachen DS 3/004 und DS 3/010 sind nichtig.


    Der Beschluss des Bundestages über den Gesetzentwurf der Drucksache DS 3/004 i. V. m. DS 3/015 und DS 3/010 i. V. m. DS 3/016 sind nichtig.


    Abstimmungen über Ausschussvorsitzende des Präsidialausschusses und des Ausschusses für Gemeinwesen aus der konstituierenden Sitzung dieser Ausschüsse für den 3. Deutschen Bundestag sind nichtig.


    Der Ausschuss für Gemeinwesen und der Präsidialausschuss sind unter Ladung aller Abgeordneten, die diesen Ausschüssen angehören, unter Festlegung einer angemessenen Frist neu zu konstituieren.


    Der Beschluss über Einstweilige Anordnung zum Verfahren BvR 44 vom 08.03.2021 ist mit diesem Urteil aufgehoben.


    G r ü n d e :


    Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Klage gegen den Verwaltungsakt des Deutschen Bundestages, in dem seine Beschwerde gegen die Wahlen, die mit der Konstituierung des Präsidialausschusses und des Ausschusses für Gemeinwesen für den Dritten Deutschen Bundestag zusammenhingen und die damit verbundenen Abstimmungen in diesen Ausschüssen über die Drucksachen DS 3/004 und DS 3/010 sowie die Abstimmungen des Deutschen Bundestages über die Drucksachen DS 3/015 und DS 3/016 und die Abstimmung der von dem Beschwerdeführer im Parlament eingebrachten DS 3/017, bei der er sich über diesen von ihm behaupteten Umstand beschwerte und hingegen der Gegenvorschlag, mit der Drucksache DS 3/018, der zum Inhalt hatte, den Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen, angenommen wurde. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 GG verletzt.


    Die Klage ist zulässig.


    Das Gericht sieht es als richtig an, dass die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung vorliegt. Der Ausschussarbeit kommt der parlamentarischen Tradition in Deutschland eine sondere Bedeutung zu. Ein wesentlicher Teil der Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben des Bundestages wird durch Ausschüsse wahrgenommen, die auf diese Weise in die Repräsentation des Volkes durch das Parlament einbezogen sind. Dies prägt den allumfassenden Bereich der parlamentarischen Willensbildung, weswegen grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln muss (vgl. BVerfGE 80, 221 f.). Dieser Grundsatz der Spiegelbildlichkeit verlangt auch, dass Abgeordnete die Möglichkeit haben müssen zu den Ausschusssitzungen gehen zu können. Dies schließt auch konstituierende Sitzungen mit ein.


    Der Beschwerdeführer ist auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.


    Form und Fristen wurden eingehalten, gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG.


    Ein Rechtsweg steht dem Beschwerdeführer nicht offen; alle Rechtsmittel in Rahmen des Bundestages wurden mit der Beschwerde mit der Drucksache DS 3/017 erschöpft. Die Klage ist ferner begründet.


    Das Gericht sieht es als begründet an, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 GG verletzt wurde. Die in § 58 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages festgelegte Frist hat den Zweck der Qualitätssicherung der parlamentarischen Arbeit und Willensbildung. Sie ist insbesondere wichtig, damit sich die Abgeordneten auf die Sitzungen im Ausschuss vorbereiten können. Im vorliegenden Fall, wurde die Tagesordnung durch den Parlamentarischen Geschäftsführer nicht innerhalb dieser Frist an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Ein Verschulden des Parlamentarischen Geschäftsführers ist jedoch nur dann beachtlich, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig die in seiner Arbeit erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Dies sieht das Gericht nicht als erwiesen an.


    Auch wenn es dem Parlamentarischen Geschäftsführer, der für die Bekanntgabe der Tagesordnung für den Beschwerdeführer zuständig war möglich gewesen wäre, diese schneller an den Beschwerdeführer weiterzuleiten, so ist jedoch eine dem Abgeordneten nicht bekannte Fristverkürzung nicht diesem zuzurechnen, dies wäre nämlich nur der Fall, wenn ihm diese Fristverkürzung, die Beschlossen wurde mitgeteilt wurde und er sich nicht unverzüglich gegen diese Fristverkürzung erhebt und so sein Nichteinverständis anzeigt. Hätte der Beschwerdeführer von dieser Verkürzung Kenntnis gehabt, so hätte ihn das eigene Verschulden getroffen. Dies ist jedoch nicht der Fall.


    Dem Beschwerdeführer ist die Mitteilung zugegangen. Innerhalb von vierundzwanzig Stunden ist mit dem Zugang einer solchen Erklärung bei geschäftsmäßiger Sorgfalt zu rechnen. Der Beschwerdeführer hatte deshalb vor der Sitzung Kenntnis von dieser oder hätte sie haben müssen. Dies rechtfertigt allerdings nicht, dass die Fristverkürzung auf ein Drittel der beanschlagten Zeit gerechtfertigt ist und das der Abgeordnete, bei Versäumnis dafür selbst verantwortlich ist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der Erklärung hätte haben müssen, ist unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Abgeordneten und der Sicherung der parlamentarischen Arbeit in den Ausschüssen, die eklatant wichtig für die Arbeit der Abgeordneten ist, dem Schutz der parlamentarischen Arbeit unterzuordnen. Ein festgelegter Zeitrahmen soll auch als ein solcher genutzt werden.


    Eine besondere Notwendigkeit für ein zeitiges Einsetzen der Ausschüsse lag nicht vor. Dass für die Ausschüsse Arbeit zu tun wäre rechtfertigt nicht ein überschnelles Einsetzen dieser, wenn die Arbeit darin besteht, dass die Ausschüsse ihrer gewohnten und für sie üblichen Tätigkeiten nachgehen. Die Arbeit an Gesetzesentwürfen ist eine der Hauptarbeiten der Ausschüsse und rechtfertigt grundsätzlich nicht, dass die Arbeit verfrüht anfangen soll.



    Das Urteil ist unanfechtbar.


    Phelps Lanßen


    Dissertation


    von Cole Phelps


    SACHVERHALT


    Teil 1

    Der ehemalige Pommes-Papst P verbringt seinen verdienten Ruhestand, zusammen mit seiner 17-jährigen Tochter T in seinem luxuriösen Pommes-Palast in Greifswald. Hier frönt er seinem Dasein als Sportmuffel und Whiskey-Liebhaber. Zum Leidwesen der deutlich aktiveren T sind die Fitnessstudios aufgrund eines weltweit grassiereden Virus bereits seit 3 Monaten geschlossen. P dagegen freut es, dass die übertrieben aufpolierte Fitnessbranche einen Dämpfer erhalten hat. Ihm ist es wichtig, dass sein heiß geliebter Palast auch in der Zukunft zu 100% sport-frei bleibt. T ist davon alles andere als begeistert. Bereits in der Vergangenheit hat sie gegenüber P schon mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass sie es doof finde, dass ihr Zuhause ihr im Winter keine Möglichkeit bietet, ihre Leidenschaft auszuüben. In diesem Zusammenhang hat sie ihrem Vater auch schon mehrmals passende Online-Angebote vorgestellt. Da P stur bleibt, sieht sich T dazu gezwungen, hinter dem Rücken ihres Vaters ein Sportgerät zu erwerben. T, die von ihrem Vater finanziell an der kurzen Leine gehalten wird, plant daher über den, auf den Namen des P laufenden Online-Account bei dem Versandhändler Lamazon L, einen von diesem in dem aktuellen Onlinekatalog beworbenen Hometrainer aus der Modellserie „Fit-at-Home“ für 599 € zu erwerben. P selbst hatte in letzter Zeit häufiger für sich und für T Sachen bei L bestellt, da er aufgrund der unsicheren Gesundheitslage nur noch selten vor die Tür geht. Das für den Zugang zum Account erforderliche Passwort findet T auf einem kleinen Zettel, der an dem Whiteboard im Arbeitszimmer des P hängt. Auch wenn P der T mehrmals verboten hat, sich in seinem Arbeitszimmer aufzuhalten, weiß er doch, dass sie den großen Raum häufig für ihre ausgiebigen Home-Workouts nutzt. Eines Abends, als P mal wieder vor dem Fernseher sitzt, bestellt T über das Lamazon-Konto von P den Hometrainer. Als Zahlungsart wählt T „Kauf auf Rechnung“ aus. Sie hofft, dass P die Rechnung einfach auf seinen „Rechnungsstapel“ legt und diese dann ungesehen bezahlt. Damit P keinen Wind von der Bestellung bekommt, plant T den Postboten noch am Eingang zum Pommes-Palast abzufangen. Mit diesem Plan möchte sie einen Streit mit ihrem Vater vermeiden. Schließlich erinnert sie sich noch ganz genau an eine Situation von vor 6 Monaten. Im Trubel seiner Ruhestandsparty hatte P der T damals sein Lamazon-Passwort verraten. Mit dem anschließend bestellten Rennrad war er jedoch gar nicht einverstanden gewesen. Anschließend hatte P sein Passwort geändert. Da der Abfangplan von T jedoch schief geht, sieht sich P einige Tage später einem riesigen Paket gegenüber. Er ist erbost und möchte nicht zahlen.

    Frage: Die Rechtsabteilung von Lamazon fragt sich nun, ob L einen Anspruch auf Zahlung von 599 € für den Hometrainer gegen P oder gegen T hat?


    Teil 2


    Im Folgenden macht das Virus auch nicht vor Greifswald halt. Es kommt, wie es kommen musste und die Gesundheitsbehörden ordnen für P eine zweiwöchige Quarantänepflicht an. Da T die letzte Woche bei einer Freundin verbracht hat, ist sie davon nicht betroffen. Bereits nach 2 Tagen kriecht P alkoholtechnisch auf dem Zahnfleisch. Da P besonders gerne den Whiskey aus Greifswald trinkt, bittet er T, für ihn eine Flasche Whiskey in der örtlichen Brennerei B zu besorgen. T schaut sich daraufhin bei B um und entscheidet sich für eine Flasche „GreifWalker Pink Label“. Um etwaige Probleme mit ihrem jugendlichen Aussehen zu vermeiden, zeigt sie an der Kasse ein von P ausgestelltes Schriftstück vor. Darin heißt es, „Ich, P (65 Jahre) ermächtige meine Tochter T für mich eine Flasche Whiskey zu kaufen“. Nachdem die Mitarbeiterin M den Zettel gelesen hat, sagt sie: „Es ist doch verboten, Alkohol an Minderjährige zu verkaufen.“ Daraufhin schlägt T vor, dass die Flasche Whiskey direkt an die Adresse von P geliefert werden kann. Da M die ganze Sache zu unsicher ist, verlässt T den Laden ohne Alkohol.

    Frage: Da M neugierig geworden ist, fragt sie den Firmenjuristen, ob ein Kaufvertrag zwischen P und B wirksam gewesen wäre. Beantworten Sie diese Frage im Gutachtenstil.


    Teil 3

    Aufgrund des Vorfalls mit dem Hometrainer streicht P der T auch das letzte Taschengeld. Daher steht nun auch die Befriedigung ihrer Kaffeesucht auf dem Spiel. Als T einige Tage später mehrere Kilogramm Kaffee für insgesamt 40 € in ihrer örtlichen Lieblingsrösterei (R) bestellen möchte, fällt auf, dass auch ihr Konto genau bei 0 € steht. Tags zuvor hatte ihr Fitnessstudio „ClassicFitness“ (CF) den vierteljährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrag i. H. v. 75 € abgebucht. T ist verwundert, schließlich ist das Studio seit 3 Monaten aufgrund einer wirksamen Rechtsverordnung des Bundeslandes MV durchgehend geschlossen. Da R aufgrund der auch für ihn schwierigen gesellschaftlichen Lage auf jeden sofort verfügbaren Euro angewiesen ist, kommt eine Stundung o.ä. nicht in Betracht. T schlägt daraufhin vor, dass R doch versuchen soll, ihre 75 € von CF zurückzubekommen. Es könne ja nicht angehen, dass ein Fitnessstudio den Mitgliedsbeitrag einzieht, obwohl keine Möglichkeit zum Trainieren besteht. Sofern T den Kaffee gleich mitnehmen könnte, würde Sie im Gegenzug die Differenz i. H. v. 35 € der R überlassen. Auch wenn R das Ganze eigentlich zu unsicher ist, geht sie auf den Deal ein.

    Frage: Hat R gegen CF einen Anspruch auf Rückzahlung des von T an CF gezahlten Mitgliedsbeitrags i. H. v. 75 €?


    Teil 4

    Die Quarantänepflicht macht P weiterhin zu schaffen. Da er sich in diesen schwierigen Zeiten auch an etwas erfreuen möchte, beschließt er seine Kunstsammlung zu erweitern. Dazu durchstöbert er das „Greifswalder Reichenblatt“. Als er dort von einer bald stattfindenden, privat durchgeführten Kunstausstellung, mit anschließenden Kunstverkauf mit Masken- und Abstandspflicht erfährt, auf der die berühmte Bronzeskulptur „La Pandemia“ – eines wüsten Durcheinanders verwirrender Formen – verkauft werden soll, ist er Feuer und Flamme; sein Enthusiasmus versiegt jedoch rasch, als er liest, dass der Aussteller sein alter Erzfeind E ist, mit dessen Frau der P selbst die eine oder andere aufregende Nacht verbracht hat, was E auch bekannt ist. Aus diesem Grunde befürchtet er, bei seinem Eintreffen gar nicht erst Zutritt zur Ausstellung verschafft zu bekommen. Darüber hinaus darf er seinen Palast noch 10 weitere Tage nicht verlassen. Daher fragt P – der mit seiner Befürchtung Sorge durchaus Recht hat – einen seiner wenigen Freunde, F, an seiner Statt die Ausstellung zu besuchen und anschließend die Skulptur zu kaufen. Dabei solle F jedoch keinesfalls den Namen des P fallen lassen oder gar offenlegen, dass er dessen Kunstsammlung erweitern soll. F und P haben vorher vereinbart, dass F dem P die Skulptur erst nach Ende der Quarantänepflicht übergeben und ihm erst dann das Eigentum übertragen soll. F ist einverstanden und begibt sich am entsprechenden Abend zur Ausstellung des E. Dort gelingt es ihm tatsächlich „La Pandemia“ für die stolze Summe von 3.000 € zu kaufen. Nachdem F dem P per Whatsapp über seinen Erfolg berichtet hat, überweist P dem F per PayPal den entsprechenden Kaufbetrag auf dessen Konto. Der Kaufpreis entspricht dabei dem gegenwärtigen Schätzwert des „Kunstwerks“. Im Übrigen freuen sich P und F darüber, dass niemand bemerkt hat, dass F eigentlich für P gehandelt hat und selbst überhaupt kein Interesse an der Skulptur hat. Da das gesamte Geschehen doch etwas länger gedauert hat, begibt sich F erst mitten in der Nacht auf den Heimweg. Auf der Hälfte der Wegstrecke wird F von dem Räuber R überfallen. In dem aufkommenden Handgemenge wird F von R getötet und die Skulptur irreparabel zerstört, woran der R ebenfalls die alleinige Schuld trägt. R flieht daraufhin. F hinterlässt lediglich seine Frau A als Alleinerbin.

    Als P von den Vorkommnissen erfährt, ist er am Boden zerstört. Seine Laune bessert sich jedoch rasch, sieht er doch seine Chance auf zumindest finanzielle Wiedergutmachung, als der R zwei Wochen später wegen einer anderen Tat gefasst wird und auch den Vorfall mit F gesteht. Mittlerweile ist der Marktwert von „La Pandemia“ wegen der tragischen Ereignisse auf 5.000 € gestiegen.

    Frage: Kann P Ansprüche gegen R geltend machen?


    LITERATURVERZEICHNIS








    Auer-Reinsdorff, Astrid /




    Forgó, Nikolaus / u. a.




    MMR Zeitschrift für IT-Recht u. R. d. Digitalisierung




    Ausgabe entsprechend der Fußnote,




    (zit. als: MMR)




    Bork, Reinhard




    Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches




    4. Aufl. 2016, Tübingen




    (zit. als: Bork)




    Brox, Hans / Walker, Wolf-Dietrich




    Allgemeiner Teil des BGB




    43. Aufl. 2019, Vahlen




    (zit. als: Brox/Walker)




    Brudermüller, Gerd /




    Ellenberger, Jürgen /




    Götz, Isabell / u.a.




    Palandt Bürgerliches Gesetzbuch




    79. Aufl. 2020, München




    (zit. als: Palandt)




    Burandt, Wolfgang /




    Rojahn, Dieter




    Beck’scher Kurz-Kommentar Erbrecht




    2. Aufl. 2019, München




    (zit. als: Burandt/Rojahn)




    Dörner, Heinrich / Reiner Schulze u.a.




    Bürgerliches Gesetzbuch (Handkommentar)




    10 Auflage, 2018, Baden-Baden




    (zit. als: Dörner/Schulze)




    Erbs, Georg / Kohlhaas, Max







    Strafrechtliche Nebengesetze




    233. EL 2020, München




    (zit. als: Erbs/Kohlhaas)




    Freudenberg, Tobias




    (Schriftleiter)




    NJW Neue Juristische Wochenschrift




    Ausgabe entsprechend der Fußnote, München




    (zit. als: NJW)




    Gsell, Beate / Krüger, Wolfgang /




    Lorenz, Stephan / Reymann, Christoph




    Beck-online.GROSSKOMMENTAR BGB




    Aufl. unbekannt, 2021, München




    (zit. als: Beck-O GK BGB)




    Hau, Wolfgang / Poseck, Roman




    Beck’scher Online-Kommentar




    56. Aufl. 2020, München




    (zit. als: BeckOK BGB)




    Heidel, Thomas / Hüßtege, Rainer /




    Mansel, Heint-Peter / Noack, Ulrich




    BGB Allgemeiner Teil | EGBGB




    3. Aufl. 2016, Baden-Baden




    (zit. als: Heidel)




    Herbold, David / Hüsch, Urte




    (Schriftleiter)




    JuS Juristische Schulung




    Ausgabe entsprechend der Fußnote, München




    (zit. als: JuS)




    Köhler, Helmut:




    BGB Allgemeiner Teil (Ein Studienbuch)




    44. Aufl. 2020, München




    (zit. als: Köhler)










    Säcker, Franz Jürgen /




    Rixecker, Roland / Oetker, Hartmut /




    Limperg, Bettina










    Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch

    8. Aufl. 2018, München




    (zit. als: MüKo BGB)




    Stadler, Astrid




    Allgemeiner Teil des BGB




    20. Aufl. 2020, München




    (zit. als: Stadler)




    Stürner, Rolf / u.a.




    Jauernig Bürgerliches Gesetzbuch




    18. Aufl. 2021, München




    (zit. als: Jauernig)










    Für Abkürzungen wird verwiesen auf:




    Kirchner, Hildebert




    Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache,

    8. Aufl. 2015, Berlin





    GLIEDERUNG

    A. Teil 1. 1

    I. Ansprüche der L gegen P. 1

    1. Anspruch entstanden. 1

    a) Kaufvertrag. 1

    aa) Angebot 1

    (1) Angebot der L.. 1

    (2) Angebot des P. 2

    (a) Zulässigkeit der Stellvertretung. 2

    (b) Eigene Willenserklärung. 2

    (c) Im Namen des P. 3

    (aa) Geschäft für den, den es angeht 3

    (bb) Handeln unter fremdem Namen; Identitätstäuschung. 3

    (d) Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht 4

    (aa) Rechtsgeschäftliche Vollmacht 4

    (bb) Rechtsscheinvollmacht 4

    (aaa) Duldungsvollmacht 4

    (bbb) Anscheinsvollmacht 5

    (cc) Zwischenergebnis. 5

    (e) Genehmigung. 5

    (f) Zwischenergebnisse. 6

    II. Anspruch der L gegen T. 6

    1. Anspruch entstanden. 6

    a) Kaufvertrag. 6

    aa) Angebot der T. 6

    bb) Annahme. 6

    b) Wirksamkeit 6

    aa) Beschränkte Geschäftsfähigkeit 6

    bb) Rechtlicher Vorteil 7

    cc) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. 7

    dd) Genehmigung. 7

    ee) Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln. 7

    ff) Zwischenergebnisse. 8

    III. Ergebnis. 8

    B. Teil 2. 8

    I. Ansprüche. 8

    1. Anspruch entstanden. 8

    a) Kaufvertrag. 8

    aa) Angebot der B.. 8

    bb) Angebot des P. 8

    (1) Zulässigkeit der Stellvertretung. 9

    (2) Eigene Willenserklärung. 9

    (3) Im Namen des P. 9

    (4) Innerhalb der Vertretungsmacht 9

    cc) Annahme von B.. 9

    dd) 2. Angebot von P. 10

    (1) Stellvertretung. 10

    (2) Innerhalb der Vertretungsmacht 10

    ee) Annahme von B.. 10

    ff) Zwischenergebnis. 10

    b) Wirksamkeit 10

    aa) Minderjährigkeit 10

    bb) Gesetzliches Verbot; Verbotsgeschäft 11

    (1) Gaststätten, Verkaufsstellen; Öffentlichkeit 11

    (2) Alkoholische Getränke. 11

    (3) Abgabe. 11

    (4) Zwischenergebnisse. 12

    II. Ergebnis. 12

    C. Teil 3. 12

    I. Ansprüche T gegen CF. 12

    1. Anspruch entstanden. 12

    a) Rückzahlung. 12

    aa) Schuldverhältnis; Vertrag. 12

    (1) Vertrag. 12

    (a) Meinungsstreit 12

    (aa) Mietvertrag. 12

    (bb) Dienstvertrag. 13

    (b) Typengemischter Vertrag. 13

    (2) Wirksamkeit 13

    (a) Minderjährigkeit 13

    (aa) Rechtlich lediglich vorteilhaft 13

    (bb) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. 13

    (cc) Zwischenergebnisse. 14

    bb) Ausschluss der Leistungspflicht 14

    cc) Zwischenergebnisse. 14

    2. Ergebnis. 14

    II. Ansprüche R gegen CF. 14

    1. Anspruche entstanden. 15

    a) Abtretung. 15

    aa) Abtretungsvertrag. 15

    (1) Antrag der T. 15

    (2) Annahme der R.. 15

    (3) Zwischenergebnis. 15

    bb) Wirksamkeit 15

    (1) Rechtlich lediglich vorteilhaft 15

    (2) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters; Genehmigung. 16

    (3) Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln. 16

    (a) Eigene Mittel 16

    (b) Bewirkt 16

    (c) Zwischenergebnisse. 17

    2. Ergebnis. 17

    D. Teil 4. 17

    I. Ansprüche P gegen R.. 17

    1. Anspruch entstanden. 17

    a) Deliktischer Schadensersatz. 17

    aa) Rechtsgutverletzung. 17

    (1) Eigentum.. 17

    (2) Zwischenergebnisse. 18

    b) Drittschadensliquidation. 18

    aa) A Anspruch aber keinen Schaden. 18

    (1) Anspruch. 18

    (a) Rechtsgutverletzung. 18

    (aa) Stellvertretung; Strohmanngeschäft 18

    (bb) Eigentumsübergang. 19

    (b) Verletzungshandlung. 19

    (c) Zwischenergebnis. 19

    (2) Keinen Schaden. 19

    bb) P Schaden aber keinen Anspruch. 19

    (1) Kein Anspruch. 19

    (2) Schaden. 19

    cc) Zufällige Schadensverlagerung. 20

    dd) Zwischenergebnis. 20

    c) Art und Umfang des Schadensersatzes. 20

    d) Zwischenergebnis. 20

    II. Ergebnis. 20



    GUTACHTEN

    A. Teil 1

    I. Ansprüche der L gegen P

    L könnte gegenüber P einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 599 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB haben.

    1. Anspruch entstanden

    Dafür müsste ein Anspruch entstanden sein. Ein Anspruch ist das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen fordern zu können, § 194 Abs. 1 BGB.

    a) Kaufvertrag

    In Betracht kommt ein Kaufvertrag, § 433, Abs. 2 BGB. Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen, von mindestens zwei Personen, besteht, wobei die erstere Willenserklärung Antrag oder Angebot, § 145 BGB, und die spätere als Annahme bezeichnet wird, § 146 BGB.[1]

    aa) Angebot

    Demnach müsste ein Angebot vorliegen. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Abschluss eines Vertrages von jemandem einem anderen so vorgeschlagen wird, dass dieser für das Zustandekommen des Vertrages nur noch dessen Einverständnis braucht.[2] Demnach müssen die essentialia negotii (wesentlichen Vertragsinhalte) bestimmt oder bestimmbar sein, was bei einem Kaufvertrag der Fall ist, wenn der Antrag den Kaufgegenstand und den Kaufpreis bezeichnet.[3] Außerdem müssen sich aus dem Antrag auch die Identität der Vertragsparteien ergeben, wenn nicht davon auszugehen ist, dass die Identität des Vertragspartners dem Anträger egal ist.[4]


    (1) Angebot der L

    Vorliegend könnte L das Angebot abgegeben haben. Ein Angebot könnte in dem von L im Internet zur Schau gestellten Sportgerät zu sehen sein. Kaufsache und Kaufpreis sind eindeutig bezeichnet. Jedoch ist die Identität der Vertragspartner nicht restlos geklärt. Zwar ist klar, dass die L der Verkäufer sein soll, jedoch ist unbestimmt, wer der Käufer der ausgepreisten Waren sein soll. Könnte jede Person durch bloße Zustimmung einen Vertrag zustandekommen lassen, so könnte sich die L, wenn sie nicht an alle Personen liefern könnte, z.B. durch begrenzten Vorrat, in einer Vielzahl von Fällen potenziell schadensersatzpflichtig machen, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Es fehlt hier an einem subjektiven Tatmerkmal einer Willenserklärung, nämlich dem Rechtsbindungswillen; die L will hier noch keine Bindung einer Willenserklärung eingehen, sondern sie möchte die Kunden lediglich zur Abgabe eines verbindlichen Kaufangebots auffordern, eine sog. invitatio ad offerendum.[5] Mithin liegt kein Angebot der L vor.

    (2) Angebot des P

    Es könnte dann ein Angebot des P durch Vertretung durch die T vorliegen. Bei der Stellvertretung wird eine Willenserklärung von jemandem innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgegeben, die unmittelbar für und gegen ihn wirkt, § 164 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine Stellvertretung könnte in der Bestellung der T des Sportgeräts mit dem Benutzerkonto von P liegen.


    Die Stellvertretung müsste ferner zulässig sein für das vorgenommene Geschäft. Stellvertretung ist nur möglich bei der Abgabe und dem Empfang von Willenserklärungen, sowohl bei Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäften; außerdem darf kein gesetzliches Verbot für die Stellvertretung vorliegen z.B. Ehevertrag oder Testamentserrichtung.[6] Vorliegend handelt es sich um einen Kaufvertrag. Mithin ist die Stellvertretung zulässig.


    T müsste eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Aufgrund des Repräsentationsprinzips der Stellvertretung gibt der Stellvertreter die Willenserklärung, die er abgibt für einen anderen ab, dies unterscheidet ihn vom Boten, der nur eine fremde Willenserklärung überbringt.[7] T hat hier eine eigene Willenserklärung abgegeben und nicht eine Willenserklärung des P überbracht; T hat somit eine eigene Willenserklärung abgegeben.


    T müsste auch dem Offenkundigkeitsprinzip genüge getan haben, also nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB die Willenserklärung im Namen des A abgegeben haben. Die Erklärung muss dabei nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgen, es genügt, wenn sich dies aus den Umständen ergibt, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB. Somit muss sich für den Erklärungsempfänger ergeben, dass der Handelnde nicht für sich selbst handelt – er muss dies also erkennen oder erkennen müssen, nach den Umständen.[8] T hat hier das L-Konto des P genutzt und sich auch nicht mit der L verständigt, dass T in Stellvertretung handelt. Für die L war demnach nicht ersichtlich, dass Stellvertretung vorliegt. Das Offenkundigkeitsprinzip wurde somit verletzt, es besteht allerdings die Möglichkeit, dass eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip vorliegt.


    Dies wäre der Fall bei dem sogenannten Geschäft für den, den es angeht. Dabei wirkt das Rechtsgeschäft trotz verdeckter Stellvertretung, weil es dem Geschäftsgegner gerade egal ist bzw. die Identität des Vertragspartners für ihn keine wirkliche Relevanz hat; dies ist meistens bei Bargeldgeschäften des täglichen Lebens der Fall.[9] Angesicht dessen, dass für die L nicht ersichtlich ist, wer tatsächlich den Vertrag abschließt, ist es für die L wohl sehr wichtig, dass jeder Kunde sein eigenes Konto benutzt und so auf seine eigene Rechnung Rechtsgeschäfte abschließt. Zudem handelt es sich um eine Zahlung auf Rechnung, auf jeden Fall aber nicht um ein Bargeldgeschäft des täglichen Lebens, im Anbetracht der Kaufsache. Somit ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass der L die Identität des Geschäftsgegners egal ist. Ein Geschäft für den, den es angeht, liegt somit nicht vor.


    Es könnte sich demnach um Handeln unter fremdem Namen handeln. Dieses liegt vor, wenn der Handelnde mit dem Namen eines anderen Erklärungen abgibt oder sich als ein anderer ausgibt.[10] Mit der Nutzung des Benutzerkontos von P hat T sich ohne Zweifel als P ausgeben und die L in dem Glauben gelassen, dass P die Bestellung getätigt hat. P würde jedoch nur Haften, für die Nutzung des Kontos, wenn T dazu bevollmächtigt wäre oder eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorliegt.[11]


    Folglich müsste T im Rahmen der Vertretungsmacht gehandelt haben.


    In Betracht kommt eine rechtsgeschäftliche Vollmacht. Als Vollmacht wird eine Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft bezeichnet, § 166 Abs. 2 BGB. Eine solche Vollmacht wird erteilt durch Erklärung gegenüber den zu Bevollmächtigten oder gegenüber dem Geschäftsgegner, § 167 Abs. 1 BGB. Für eine solche Erklärung sind keine Indizien im Sachverhalt zu finden, weder gegenüber T noch der L. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht kommt demnach nicht in Betracht.






    Denkbar wären außerdem Rechtsscheinvollmachten. Rechtsscheinvollmachten dienen vor allem dem Rechtsgeschäftsverkehr und bilden einen positiven Vertrauensschutz, nämlich dem Vertrauen des Geschäftsgegners in das Bestehen einer Vollmacht.[12] In Betracht kommen hier eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.






    Es könnte eine Duldungsvollmacht vorliegen. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Geschäftsherr das Handeln eines anderen ohne Vertretungsbefugnis kennt oder duldet, sofern der Geschäftsgegner auf das Bestehen der Vertretungsmacht nach Treu und Glauben schließen kann und darf, wobei entscheidend ist, dass keine ausdrückliche oder konkludente Vollmachtserteilung durch den Geschäftsherrn vorliegt.[13] Demnach müssten aus dem Sachverhalt Anhaltspunkte zu sehen sein, dass P duldet, dass die T sein Konto bei der L verwendet um Sachen zu bestellen. Es findet sich allerdings nur, dass P Sachen für die T und sich bestellt. Jedoch weiß P auch, dass die T sich häufiger in seinem Arbeitszimmer aufhält, in dem der Zettel mit dem Passwort für das Benutzerkonto offen zu finden ist, hat ihr dies jedoch mehrmals verboten. Im Ergebnis spricht mehr dafür, dass P die Nutzung des Kontos durch die T nicht duldet und schon gar nicht kennt. Eine Duldungsvollmacht liegt damit nicht vor.






    Dann könnte eine Anscheinsvollmacht vorliegen. Eine solche liegt vor, wenn ein nicht zur Vertretung Berechtigter, über eine gewisse Dauer, wiederholt als Vertreter auftritt, wobei der Geschäftsherr keine Kenntnis über das vollmachtlose Handeln hat, aber die Kenntnis bei angemessener, pflichtmäßiger Sorgfalt hätte kennen müssen und der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben davon ausgehen kann, dass dem Vertretenen das Verhalten des Vertreters bei Beachtung der verkehrsmäßigen Sorgfalt nicht unbekannt oder verborgen bleiben kann und es mithin von ihm zugelassen wird.[14] Dafür müsste T wiederholt als Vertreter für den P aufgetreten sein. T hatte schon einmal etwas - ein Rennrad - unter dem Namen des P gekauft, daraufhin hatte P sein Passwort geändert, um solch einen Vorfall sich nicht wiederholen zu lassen. Die Frage könnte jedoch sein, ob P das Handeln der T hätte kennen müssen bei verständiger Würdigung der Sachlage. Es könnte sein, dass der Zettel mit dem Passwort in seinem Arbeitszimmer, mit dem Wissen, dass sich die T in diesem Zimmer fortgesetzt aufhält und der Zettel gut sichtbar ist, pflichtwidrig verhalten hat. Das der eventuell unzureichende Schutz von Passwörtern den P haftbar macht, für den Zugriff auf sein Konto, ist jedoch zweifelhaft. So urteilte auch schon der BGH.[15] Demnach liegt keine Anscheinsvollmacht vor.






    T handelte somit nicht im Rahmen der Vertretungsmacht.






    Es liegt demnach ein Vertragsschluss ohne Vertretungsmacht vor und es braucht demnach die Genehmigung des Vertrages des Geschäftsherrn, § 177 Abs. 1 BGB. Eine Genehmigung könnte vorliegen. Eine Genehmigung des Vertrages seitens P ist aus dem Sachverhalt nicht zu erkennen. Somit liegt auch keine Genehmigung vor.






    Folglich liegt auch kein Angebot des P vor. Mithin hat L auch keine Ansprüche gegen den P. Somit liegt auch kein Angebot des P vor. Es liegt folglich auch kein Kaufvertrag zwischen P und L vor. Damit ist für L kein Anspruch gegen P entstanden. L hat damit auch keine Ansprüche gegen P.




    II. Anspruch der L gegen T

    L könnte einen Anspruch gegen T auf Zahlung von 599 € aus § 433 Abs. 2 BGB haben.




    1. Anspruch entstanden

    Dafür müsste ein Anspruch entstanden sein.[16]




    a) Kaufvertrag

    Auch hier kommt ein Kaufvertrag in Betracht.[17]




    aa) Angebot der T

    T könnte ein Angebot abgeben haben, § 145 ff. BGB.[18] Wie bereits geprüft, hat T als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt und ein Angebot zum Kauf des Sportgeräts abgegeben. Ein Angebot seitens T liegt zweifelsfrei vor.




    bb) Annahme

    L müsste dieses Angebot angenommen haben. Eine Annahme ist eine eiseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die die essentialia negotii enthält und sich mit einem Angebot einverstanden erklärt. Man könnte die Annahme auch als vorbehaltsloses Einverständnis mit dem Angebot definieren.[19] Der Sachverhalt gibt nur an, dass L die gekaufte Sache liefert, jedoch ist dem eine Annahme des Angebots vorauszusetzen. Eine Annahme liegt demnach vor.




    b) Wirksamkeit

    Der Kaufvertrag müsste auch wirksam sein.




    aa) Beschränkte Geschäftsfähigkeit

    Eine Hindernis könnte bestehen durch eine Minderjährigkeit der T § 2 BGB. T ist siebzehn Jahre alt und somit nicht volljährig. Die T ist weiterhin auch nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Es benötigt demnach die Einwilligung in das Geschäft durch den gesetzlichen Vertreter, wenn das Geschäft nicht rechtlich lediglich vorteilhaft ist, § 107 BGB.




    bb) Rechtlicher Vorteil

    Das Rechtsgeschäft müsste demnach rechtlich lediglich vorteilhaft sein. Ein solches Geschäft liegt vor, wenn der Minderjährige seine Rechtsstellung verbessert, wobei nur die rechtlichen Folgen des Geschäfts beachtlich sind, ein wirtschaftlicher Vorteil ist dabei unbeachtlich; somit ist ein Rechtsgeschäft schon dann rechtlich nachteilig, wenn aufgrund der Willenserklärung den Minderjährigen Verpflichtungen treffen.[20] Bei einem Kaufvertrag würde sich T zur Zahlung eines Kaufpreises verpflichten, § 433 Abs. 2 BGB. Somit ist das Rechtsgeschäft nicht rechtlich lediglich vorteilhaft; es benötigt die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Die gesetzlichen Vertreter sind die Eltern der T, § 1629 BGB. Eine Mutter ist im Sachverhalt nicht erwähnt. Somit hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Einwilligung, § 182 Abs. 1 BGB, des Vaters, also P, ab.




    cc) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

    Es benötigt also die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in Form einer Zustimmung, also einer vorherigen Einwilligung, § 183 Abs. 1 BGB. Eine solche ist aus dem Sachverhalt heraus nicht zu sehen. Somit liegt keine Einwilligung vor.




    dd) Genehmigung

    Es bedarf sodann die Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch den gesetzlichen Vertreter, § 108 Abs. 1 BGB. Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung in ein Rechtsgeschäft, § 184 Abs. 1 BGB. Aber auch eine solche ist nicht im Sachverhalt erkennbar. P wird in dieses Rechtsgeschäft der T wohl nicht eingewilligt haben. Es liegt auch keine Genehmigung vor.




    ee) Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

    Allerdings könnte T die Leistung mit ihren eigenen Mitteln bewirkt haben, § 110 BGB. Dafür ist nötig, dass der Minderjährige die rechtsgeschäftliche Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke zur Verfügung stehen. Folglich ist vorausgesetzt, dass der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung bewirkt, also vollständig befriedigt hat; Teilleistung kann dann zur Teilwirksamkeit führen, wenn Leistung und Gegenleistung Teilbar sind.[21] Vorliegend hat T die Bestellung auf Rechnung getätigt und die Leistung nicht - oder zum Teil bewirkt, sondern die Rechnung zu den anderen ihres Vaters gelegt, in der Hoffnung, er bezahle sie mit und merke dies nicht. Somit wurde die Leistung nicht mit eigenen Mitteln bewirkt.




    ff) Zwischenergebnisse

    Der Kaufvertrag zwischen T und L ist unwirksam. Mithin ist auch kein Anspruch gegen T seitens L entstanden. L hat keine Ansprüche gegen T.




    III. Ergebnis

    L hat keine Ansprüche gegen T oder P auf Zahlung von 599 Euro.




    B. Teil 2

    I. Ansprüche

    B könnte gegenüber P einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für eine Flasche „GreifWalker Pink Label“ haben.




    1. Anspruch entstanden

    Dafür müsste ein Anspruch entstanden sein.[22]




    a) Kaufvertrag

    In Frage kommt ein Kaufvertrag.[23]




    aa) Angebot der B

    Es müsste ein Angebot vorliegen.[24] Ein Angebot könnte seitens B, in der bepreisten Flasche Whisky, zu sehen sein. Jedoch ist davon auszugehen, dass auch hier, ähnlich wie ihm 1. Teil, dies lediglich eine allgemeine Vertragsbereitschaft anzeigt, jedoch nicht den Willen, diesen mit einem anderen abschließen zu wollen. Es liegt eine invitatio ad offerendum vor nicht ein verbindliches Angebot. Es handelt sich um eine Warenpräsentation oder Schaufensterauslage.[25] Ein Angebot der B liegt folglich nicht vor.




    bb) Angebot des P

    P könnte jedoch ein Angebot durch seine Stellvertreterin T gemacht haben.




    (1) Zulässigkeit der Stellvertretung

    Dafür müsste die Stellvertretung zulässig sein. Die Stellvertretung ist nicht zulässig in höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, wie der Eheschließung oder Testamentserrichtung, jedoch grundsätzlich erlaubt für jedes Rechtsgeschäft.[26] Vorliegend handelt es sich um einen Kaufvertrag; eine Unzulässigkeit ist nicht ersichtlich. Folglich ist die Stellvertretung zulässig.




    (2) Eigene Willenserklärung

    T müsste eine eigene Willenserklärung abgegeben haben.[27] Fraglich ist, ob T hier wirklich eine eigene Willenserklärung abgegeben hat oder ob sie nur als Erklärungsbote fungiert. Die Vollmacht, die von P ausgestellt wurde, besagt, die T werde bevollmächtigt eine Flasche Whisky für den P zu kaufen. Daher ist es der T überlassen welche Sorte von Whisky sie für ihren Vater kauft. Damit ist sie klar als Stellvertreter erkennbar, der eine eigene Willenserklärung abgibt und keine bloße Erklärung des Vaters überbringt. T gibt somit auch eine eigene Willenserklärung ab.




    (3) Im Namen des P

    Weiterhin müsste T dem Offenkundigkeitsprinzip genüge getan haben.[28] T müsste sich demnach als Vertreter verständig gezeigt haben. Da Sie die Vollmacht des P der Mitarbeiterin M gezeigt hat, hat sie sich als Vertreter auftretend gezeigt. T hat somit das Offenkundigkeitsprinzip geachtet.




    (4) Innerhalb der Vertretungsmacht

    T müsste weiterhin innerhalb ihrer Vertretungsmacht gehandelt haben. Laut ihrer schriftlichen Vollmacht, ist sie dazu berechtigt, für den P eine Flasche Whisky zu kaufen. Von einer bestimmten Marke oder Art von Whisky ist nicht die Rede. Somit handelt T auch im Rahmen der Vertretungsmacht. T handelte folglich innerhalb der Vertretungsmacht. Ein Angebot des P liegt demnach vor.




    cc) Annahme von B

    B müsste dieses Angebot auch angenommen haben.[29] Laut Sachverhalt wird jedoch das Angebot, den Whisky der T mitzugeben abgelehnt. B unterwirft sich nicht dem Angebot des P. Eine Annahme fand nicht statt.




    dd) 2. Angebot von P

    Jedoch macht P ein zweites Angebot durch seine Stellvertreterin T. Durch dieses, soll der Whisky direkt an P geliefert werden und T würde diesen nicht überbringen, den Alkohol also gar nicht in Besitz nehmen müssen.




    (1) Stellvertretung

    Dieses Angebot müsste auch innerhalb der Stellvertretung liegen. Die anderen Prüfpunkte (Zulässigkeit, Eigene Willenserklärung, im Namen von P) sind unverändert zu bejahen.




    (2) Innerhalb der Vertretungsmacht

    T könnte innerhalb der Vertretungsmacht gehandelt haben. Es sind keine Punkte ersichtlich, dass es gegen den Willen von P gehen würde, den Alkohol zu sich nach Hause geliefert zu bekommen. Somit liegt das Handeln der T innerhalb der Vertretungsmacht.




    ee) Annahme von B

    Die B müsste dieses Angebot angenommen haben.[30] Laut Sachverhalt ist das der Mitarbeiterin M zu unsicher und sie schickt die T unverrichteter Dinge weg. Jedoch ist die Frage, ob ein solcher Vertrag wirksam gewesen wäre, somit wird davon ausgegangen, dass die B das Angebot des P, vertreten durch T annimmt, jedoch müsste M trotzdem Vertretungsmacht haben. Fraglich ist also, ob M dazu bevollmächtigt ist, Verträge im Namen der B abzuschließen. Im Sachverhalt sind keine Indizien dazu zu finden, dass M keine Vertretungsmacht hat.




    ff) Zwischenergebnis

    Ein Kaufvertrag zwischen P und B ist somit zustande gekommen. Der Vertrag müsste ferner auch wirksam sein.




    b) Wirksamkeit

    Fraglich ist jedoch, ob dieser Vertrag auch wirksam gewesen wäre.




    aa) Minderjährigkeit

    In Betracht kommt, dass die Stellvertretung der T durch ihre Minderjährigkeit beeinträchtigt ist, § 2 BGB i. V. m. § 106 BGB. Es könnte sein, dass die beschränkte Geschäftsfähigkeit der T zur Nichtigkeit ihrer Stellvertretung führt. Die Wirksamkeit eines Vertrages wird nicht durch die beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters beeinträchtigt, § 165 BGB. Es handelt sich um ein neutrales Geschäft.[31] Demnach ist die Minderjährigkeit von T kein Hindernis für die Wirksamkeit der Stellvertretung.




    bb) Gesetzliches Verbot; Verbotsgeschäft

    Denkbar wäre auch, dass ein gesetzliches Verbot die Wirksamkeit des Vertrages zwischen P und B beeinträchtigt. In Betracht kommt, dass Alkohol und alkoholhaltige Getränke nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden dürfen, § 9 Abs. 1 JuSchG.




    (1) Gaststätten, Verkaufsstellen; Öffentlichkeit

    Demnach müsste es sich bei der Brennerei B um eine Verkaufsstelle i. S. d. JuSchG handeln. Verkaufsstellen sind alle Einzelhandelsverkaufsstellen, aber auch Marktbuden und andere nichtständigen Einrichtungen.[32] Bei der Vertriebsstelle der B handelt es sich demnach auch um eine Verkaufsstelle. Somit ist die B eine Verkaufsstelle.




    (2) Alkoholische Getränke

    Weiterhin müsste es sich bei der Flasche Whisky, die die T kaufen will, um eine der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG genannten anderen alkoholischen Getränke handeln, wenn es sich bei dem Whisky nicht um Bier oder Wein i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG handelte, denn diese dürfte die siebzehnjährige T erwerben. Whisky gehört zur Gattung der Branntweine und gehört somit nicht zu den Bieren und Weinen. Somit gehört Whisky zu den sonstigen Alkoholen und darf nicht an die T abgegeben werden.




    (3) Abgabe

    Die Verkäuferin M hätte die Flasche Whisky an T abgeben können. Abgabe ist jede Form von Verabreichung, entscheidend ist dabei, dass der Minderjährige die tatsächliche Gewalt über die alkoholischen Getränke erhält.[33] Allerdings sagt § 9 JuSchG nur, dass eine Abgabe an Minderjährige verboten ist, nicht das Rechtsgeschäft an sich. Durch das Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist bei einem Kaufvertrag streng zwischen dem Verpflichtungsgeschäft, also dem Kaufvertrag, und dem Verfügungsgeschäft, also der Übereignung des Alkohols zu unterscheiden. Ein Verbotsgesetz gegen eine Erfüllungshandlung führt auch zur Nichtigkeit des ihr zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts.[34] Denkbar wäre, dass die B den Alkohol direkt zu P liefern könnte. Dies würde bedeuten, dass die T den Alkohol nicht in Besitz nehmen müsste, damit P die Kaufsache erhält. Die T würde in diesem Fall mit dem Alkohol nicht in Berührung kommen. Dann wäre eine Lieferung an P keine Abgabe von Alkohol an Minderjährige. Somit liegt keine Abgabe vor, bei Lieferung des Whiskys, an P.




    (4) Zwischenergebnisse

    Es wird folglich auch kein Verbotsgesetz verletzt. Somit ist der Vertrag auch wirksam. Folglich ist auch ein Anspruch entstanden. Der Anspruch dürfte ferner nicht erloschen sein.




    II. Ergebnis

    Die B hätte bei Lieferung des Whiskys an P einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB.




    C. Teil 3

    I. Ansprüche T gegen CF

    T könnte gegenüber CF einen Anspruch auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages i. H. v. 75 Euro aus § 326 Abs. 4 BGB haben.




    1. Anspruch entstanden

    Dafür müsste ein Anspruch entstanden sein.




    a) Rückzahlung

    In Betracht kommt ein Anspruch auf Rückzahlung § 326 Abs. 4 BGB.




    aa) Schuldverhältnis; Vertrag

    Dafür müsste ein Schuldverhältnis zwischen T und CF zugrunde liegen.




    (1) Vertrag

    Möglich wäre, dass T und CF einen wirksamen Vertrag mutual haben.[35]






    Welche Art von Vertrag vorliegt ist streitig. Es könnte sich um einen Mietvertrag oder Dienstvertrag handeln.






    Es könnte ein Mietvertrag, § 535 BGB, vorliegen. Bei dem Vertrag zwischen T und CF könnte es sich um einen Mietvertrag handeln. Dafür spricht, dass T in dem Fitnessclub Räumlichkeiten zur Benutzung überlassen werden, wahrscheinlich nebst Toilettenbenutzung, Spinde usw.






    Es könnte sich allerdings auch um einen Dienstvertrag handeln, § 611 BGB, wenn die T bei CF, durch die Mitgliedschaft, beispielsweise eine Anleitung bei der sportlichen Tätigkeit erhält.






    Es wird sich deshalb wohl um einen typengemischten Vertrag handeln, der sowohl Merkmale eines Miet- als auch Dienstvertrages enthält.[36] Das ein solcher Vertrag problematisch ist in seinem Bestehen in diesem Fall, ergibt sich jedoch nicht aus dem Sachverhalt und somit liegt ein Vertrag vor.




    (2) Wirksamkeit

    Der Vertrag müsste ferner wirksam sein.






    Ein Hindernis in der Wirksamkeit des Vertrages, könnte in der Minderjährigkeit der T, § 2 BGB, und der damit zusammenhängenden beschränkten Geschäftsfähigkeit, § 106 BGB, zu sehen sein.[37]






    Das Geschäft könnte rechtlich lediglich vorteilhaft sein, § 107 BGB.[38] Der Vertrag zwischen T und CF ist nicht rechtlich lediglich vorteilhaft, da sich die T zur Zahlung eines Mitgliedbeitrages, laut Sachverhalt, verpflichtet. Somit ist das Rechtsgeschäft nicht rechtlich lediglich vorteilhaft und es bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.






    Es könnte eine Einwilligung in das Rechtsgeschäft vorliegen. Der gesetzliche Vertreter der T ist der P, § 1629 Abs. 1 BGB.[39] Da das Rechtsgeschäft zwischen T und CF schon eine Weile zu bestehen scheint und der P dagegen bisher wohl auch nichts gesagt zu haben scheint, ist, trotz dessen, dass der P dem Sport eher abgeneigt gegenübersteht, davon auszugehen, dass er dem Vertrag zwischen T und CF zustimmt und darin einwilligt. Eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters der T liegt somit vor.






    Der Vertrag zwischen T und CF ist folglich wirksam. Mithin besteht ein wirksamer Vertrag zwischen T und CF. Demnach besteht auch ein Schuldverhältnis zwischen T und CF.




    bb) Ausschluss der Leistungspflicht

    Weiterhin könnte die Leistungspflicht der T ausgeschlossen sein, § 275 Abs. 1 BGB. Das ist sie, wenn die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Es wird zwischen verschiedenen Arten der Unmöglichkeit unterschieden.[40] In Betracht kommt eine rechtlich-objektive Unmöglichkeit. Eine Leistung ist rechtlich unmöglich, wenn sie aus Rechtsgründen nicht erbracht werden kann.[41] Laut Sachverhalt ist das Fitnessstudio seit der letzten Leistungsdauer von drei Monaten durch eine wirksame Verordnung des Bundeslandes MV geschlossen. Es ist der CF somit rechtlich unmöglich die Leistung, also die Öffnung der Räumlichkeiten und die damit zusammenhängenden eventuellen Leistungen zu leisten. Somit ist die Leistung zumindest für den Leistungszeitraum der letzten drei Monate unmöglich und CF braucht die Leistung nicht zu erbringen.




    cc) Zwischenergebnisse

    T hat somit keine Gegenleistung zu erbringen, hat dies allerdings bereits getan. Nach § 326 Abs. 4 BGB steht ihr somit ein Rückzahlungsrecht gemäß der §§ 346 bis 348 BGB zu. T hat somit einen Anspruch gegen CF auf Rückzahlung der 75 Euro aus § 326 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB.[42] Es ist ein Anspruch entstanden.




    2. Ergebnis

    T hat somit einen Anspruch gegen CF auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages i. H. v. 75 Euro aus § 326 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB.




    II. Ansprüche R gegen CF

    R könnte gegen CF einen Anspruch auf Zahlung von 75 Euro haben durch Abtretung der Ansprüche von T.[43]




    1. Anspruche entstanden

    Dafür müsste ein Anspruch entstanden sein.[44]




    a) Abtretung

    T könnte ihre Ansprüche gegen CF abgetreten haben, § 398 S. 1 BGB.




    aa) Abtretungsvertrag

    Dafür müsste ein wirksamer Abtretungsvertrag vorliegen. Beim Abtretungsvertrag wird eine Forderung des alten Gläubigers (Zedent) an den neuen Gläubiger (Zessionar) übertragen.[45] Übertragen werden, kann grundsätzlich jede Forderung, ohne Mitwirkung des Schuldners; die Abtretung kann auch im Güteraustausch einbezogen werden.[46] Es braucht demnach einen Antrag und eine Annahme eines Vertrages, § 145 ff. BGB.




    (1) Antrag der T

    T könnte R die Schließung eines Abtretungsvertrages angetragen haben.[47] T hat dies vorliegend nicht wörtlich gemacht. Jedoch kann das gesagte der T ausgelegt werden, § 133 BGB. Demnach hat T der R angeboten, sie solle doch versuchen, das Geld, was CF der T schuldet, zu bekommen. Darin kann man auf jeden Fall den Willen erkennen, die Forderung, die sie glaubt zu haben, zu übertragen. Darin lässt sich der Willen zum mündlichen Abtretungsvertrag durchaus lesen. Somit liegt ein Antrag von T vor.




    (2) Annahme der R

    R müsste diesen Antrag auch angenommen haben.[48] Laut Sachverhalt ist R das Geschäft zwar eigentlich zu unsicher, geht aber trotzdem darauf ein. Damit liegt auch eine Annahme vor.




    (3) Zwischenergebnis

    Somit ist ein Abtretungsvertrag zustande gekommen.[49]




    bb) Wirksamkeit

    Der Vertrag müsste weiterhin wirksam sein. Ein Hindernis der Wirk-samkeit könnte nach, wie vor, in der Minderjährigkeit der T bestehen.[50]




    (1) Rechtlich lediglich vorteilhaft

    Das Geschäft müsste rechtlich lediglich vorteilhaft sein, für die T.[51] T würde bei diesem Geschäft den Anspruch gegen CF verlieren. Somit ist das Rechtsgeschäft nicht rechtlich lediglich vorteilhaft.




    (2) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters; Genehmigung

    Es benötigt demnach die Einwilligung des gesetzlichen Vertreter des T.[52] Das P diesem Geschäfts zugestimmt hat, ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Es liegt keine Einwilligung in das Rechtgeschäft vor. Eine Genehmigung[53] ist auch nicht ersichtlich, da der P nichts von diesem Geschäft zu wissen scheint.




    (3) Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

    T könnte jedoch die Leistung mit ihren eigenen Mitteln bewirkt haben.[54]






    Es müsste sich bei der Forderung - dem Anspruch auf Rückzahlung - von T gegen CF um Mittel handeln, die T zur freien Verfügung stehen. Der Anspruch von T gegen CF und dem damit verbundenen Geld, stammt aus dem Vertrag von T mit CF. Dass der T, das Geld, welches sie laut diesem Vertrag zu zahlen hat, nicht (mehr) zahlen muss bzw. einen Anspruch auf Rückzahlung hat und deshalb zurückerhält, wird es sich wohl, in Anbetracht der Umstände, geben, dass es Mittel sind, die ihr, anstelle der Mitgliedschaft im Fitnessstudios, frei zur Verfügung stehen, zumal man bedenken muss, dass die T siebzehn Jahre alt ist und somit fast volljährig. Somit handelt es sich um Mittel, die der T frei zur Verfügung stehen.






    T müsste ferner die Leistung bewirkt haben. Bewirken ist das Erfüllen i. S. d. § 362 BGB; eine Abtretung richtet sich auch nach dem Abstraktionsprinzip.[55] Der von T und R geschlossenen mündlichen Abtretungsvertrag muss zum Inhalt haben, dass die Übertragung der Forderung erfolgt. Dies ist nur durch Auslegung der Willenserklärungen zu ermitteln, da T jedoch will, dass R das Geld von CF erhält, will sie wohl auch, dass die Forderung übergeben wird. Hat T die Leistung damit auch bewirkt.






    Folglich hat T die Leistung mit ihren eigenen Mitteln bewirkt. Damit ist der Vertrag auch wirksam. Damit wurde der Anspruch von T gegen CF an R wirksam abgetreten. Es ist somit ein Anspruch entstanden. Dass der Anspruch erloschen oder nicht durchsetzbar ist, ist aus dem Sachverhalt nicht zu erkennen.




    2. Ergebnis

    R hat damit einen Anspruch gegenüber R auf Zahlung von 75 Euro.




    D. Teil 4

    I. Ansprüche P gegen R

    P könnte gegenüber R einen Anspruch auf Schadensersatz haben.




    1. Anspruch entstanden

    Dafür müsste ein Anspruch entstanden sein.[56]




    a) Deliktischer Schadensersatz

    In Betracht kommt der Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB. Dafür müsste Rechtsgutverletzung durch den R erfolgt sein, die diesem auch zuzurechnen ist.[57]




    aa) Rechtsgutverletzung

    Dafür müsste ein Rechtsgut des P verletzt worden sein. In Betracht kommt das Eigentum des P.




    (1) Eigentum

    Dafür müsste P Eigentum an der Skulptur erlangt haben. Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache.[58] P könnte von F Eigentum an der Skulptur erlangt haben durch Übergabe und Übereignung, § 929 S. 1 BGB. Dafür müssten sich F und P einig sein, dass das Eigentum übergehen soll. Die Einigung ist ein Vertrag. Ausweislich des Sachverhaltes sind sich P und F darüber einig, dass das Eigentum an der Skulptur übergehen soll, allerdings unter der aufschiebenden Bedingung, § 158 Abs. 1 BGB, dass das Eigentum erst nach der Quarantäne des P übergehen soll (zehn Tage). Jedoch ist die Sache vor Eintritt der Bedingung untergegangen. Die Leistung einer Sache, die zerstört ist, ist unmöglich, § 275 Abs. 1 BGB.[59] Somit fand keine Einigung statt. P hat somit kein Eigentum an der Skulptur gehabt.




    (2) Zwischenergebnisse

    Somit liegt keine Rechtgutverletzung des P vor. P hat somit keinen Schadensersatzanspruch gegen R.




    b) Drittschadensliquidation

    Möglich wäre jedoch, dass P einen Anspruch gegen R aus einer Drittschadensliquidation hat. Dadurch, dass ein mittelbar Geschädigter keinen eigenen Schadensersatzanspruch zusteht, kann das zu einer unverhältnismäßigen Entlastung des Schädigers führen.[60] Bei der Drittschadensliquidation trägt der Dritte im Innenverhältnis zum Inhaber der Rechtsposition, die verletzt wurde, die Gefahr und ist damit nur mittelbar geschädigt und ist somit nicht anspruchsberechtigt, währenddessen der Inhaber mangels eigenen Schadens kein Schadensersatzanspruch zusteht.[61] Folglich müsste F einen Anspruch auf Schadensersatz haben, ohne Schaden, während P einen Schaden ohne Anspruch hat. Da F gestorben ist, rückt die A als Erbin in die Rechtsposition des F und erbt alle Rechtsverhältnisse des F.[62]




    aa) A Anspruch aber keinen Schaden

    A müsste demnach einen Anspruch haben, ohne einen Schaden zu haben.




    (1) Anspruch

    Möglich wäre ein Anspruch auf Schadensersatz, § 823 Abs. 1 BGB.






    Dafür müsste ein Rechtsgut der A verletzt worden sein. In Betracht kommt das Eigentum. Eine Eigentumsverletzung ist eine Einwirkung auf eine Sache, welche es verhindert, dass der Eigentümer mit ihr entsprechend seinen Wünschen verfahren kann.[63] Ursprünglich war E Eigentümer der Skulptur. F müsste an dieser Eigentum erlangt haben.






    F handelte laut Sachverhalt für den P in Stellvertretung, allerdings so, dass nicht erkennbar wird, dass der P der Geschäftsherr ist. Darin liegt eine Verletzung des Offenkundigkeitsprinzips vor.[64] Man spricht hier von einem Strohmanngeschäft; bei diesem macht jemand im eigenen Namen Geschäfte mit einem Dritten, die sich ergebenen Folgen treffen jedoch den Hintermann des Strohmanns, ohne dessen Identität offenzulegen.[65] Folglich hat sich F selbst im Kaufvertrag über die Skulptur verpflichtet.






    Das Eigentum müsste auf F übergegangen sein, § 929 S. 1 BGB. Laut Sachverhalt hat F die Skulptur mitgenommen, somit wurde die Sache wohl auch übereignet. Durch das Strohmanngeschäft ist F selbst Eigentümer der Skulptur geworden. Es handelt sich somit um das Rechtsgut des F.






    Weiterhin müsste eine Verletzungshandlung vorliegen. Laut Sachverhalt ist die Skulptur zerstört worden; dies ist zweifellos eine Verletzung des Eigentums. Laut Sachverhalt ist R allein Schuld an der Zerstörung und hat diese damit auch allein zu vertreten.






    A hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen R aus § 823 Abs. 1 BGB.




    (2) Keinen Schaden

    A dürfte weiterhin keinen Schade haben. Da F die Skulptur für den P erworben hat, im Rahmen des Strohmanngeschäfts und F für den Kauf der Sache das Geld von P erhalten hat. Dass der Strohmann auf Rechnung des Hintermannes handelte, ist dabei entscheidend.[66] Dies ist hier der Fall.




    bb) P Schaden aber keinen Anspruch

    P dürfte weiterhin keinen Anspruch gegen R haben, jedoch einen Schaden.




    (1) Kein Anspruch

    Dies ist, wie bereits geprüft, der Fall.




    (2) Schaden

    Der Schaden des P liegt darin, dass A die Skulptur nun nicht mehr, entsprechend dem Auftragsverhältnis zwischen P und F, § 662 BGB, übereignen kann, da die Sache, für die er dreitausend Euro bezahlt hat, untergegangen ist, woran R Schuld hat.




    cc) Zufällige Schadensverlagerung

    Die Schadensverteilung muss für die Zulässigkeit der Drittschadensliquidation, aus der Sicht des Schädigers, zufällig sein. Der Schädiger darf nicht dadurch entlastet werden, dass er ohne sachlichen Grund keinem zum Ersatz des von ihm verursachen Schadens verpflichtet ist.[67] Durch die Zerstörung der Skulptur musste R damit rechnen, dass er sich gegenüber dem F ersatzpflichtig macht. Dass der R in diesem Fall nicht gegenüber F, sondern P einen Schaden verursacht hat, darf nicht zu Entlastung des R führen. Somit liegt eine zufällige Schadensverteilung vor.




    dd) Zwischenergebnis

    Es liegt somit eine zulässige Drittschadensliquidation vor.




    c) Art und Umfang des Schadensersatzes

    Zu klären bleibt, der Umfang des Schadensersatzes, § 249 Abs. 1 BGB. Die Höhe eines Schadensersatzes in Geld bemisst sich nach objektiven Kriterien.[68] Zum Zeitpunkt der Zerstörung der Skulptur war diese dreitausend Euro wert. Der Wert ist allerdings auf fünftausend Euro gestiegen. P könnte einen Anspruch auf diese fünftausend Euro haben, es könnte sich dabei um entgangenen Gewinn handeln, § 252 S. 1 BGB. Im Sinne des § 252 S. 2 BGB sind alle Vermögensvorteile zu verstehen, die zum Zeitpunkt der Schädigung zwar noch nicht dem Geschädigten zugeflossen sind, aber ohne dieses Ereignis eingetreten wären.[69] Vorliegend ist die Skulptur deshalb im Wert gestiegen, weil sie in diesem Ereignis zerstört wurde, im Zusammenhang mit dem Tod des F. Da dies ohne die Schädigungshandlung des R nicht passiert wäre, ist dieser Gewinn nicht zu ersetzen. Somit beläuft sich der Schadensersatz auf dreitausend Euro.




    d) Zwischenergebnis

    Es ist ein Anspruch aus der Drittschadensliquidation für P entstanden.




    II. Ergebnis

    P hat gegenüber R einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von dreitausend Euro aus § 823 Abs. 1 BGB aus einer Drittschadensliquidation.





    [1] Brox/Walker, § 4 Rdn. 9 f.; Dörner/Schulze, § 145-157, Rdn. 1.




    [2] Bork, Rdn. 704; Jauernig, § 145, Rdn. 2; Heidel, § 145, Rdn. 5.




    [3] Köhler, § 8 Rdn. 8; Heidel, § 145, Rdn. 5; MüKo BGB, § 145, Rdn. 6.




    [4] Stadler, § 19 Rdn. 3; MüKo BGB, § 145, Rdn. 6; BeckOK BGB, § 145, Rdn. 34.




    [5] Stadler, § 19 Rdn. 5; MüKo BGB, § 145, Rdn. 10. LG Essen, Urteil vom 13. 2. 2003 - 16 O 416/02 (NJW-RR 2003, 1207).




    [6] MüKo BGB, § 164 Rdn. 90 f., 100; Brox/Walker, § 24, Rdn. 1.




    [7] Lorenz, Stephan in JuS, 2010, 382; Jauernig, § 164, Rdn. 1; Dörner/Schulze, § 164, Rdn. 4.




    [8] Brox/Walker, § 24 Rdn. 9; Dörner/Schulze, § 164, Rdn. 8.




    [9] Beck-O GK BGB, § 164, Rdn. 54 f; Heidel, § 164, Rdn. 65 ff.




    [10] Köhler, § 11, Rdn. 23; Heidel, § 164, Rdn. 70.




    [11] Köhler, § 11, Rdn. 23; NJW, 2011, 2421. Benutzerkonten bei eBay sind hier mit Benutzerkonten bei der im Sachverhalt angegebenen L vergleichbar. Das Geschäftsmodell dürfte sich so stark ähneln, bzw. die Art wie die Verträge schlossen werden, dass man die Rechtsprechung über besagte eBay-Kaufverträge auch auf die Kaufverträge bei der L anwenden kann.




    [12] MüKo BGB, § 167, Rdn. 93; Köhler, § 25, Rdn. 26 ff.




    [13] Stadler, § 30, Rdn. 43.




    [14] Musielak/Hau, § 10 Rdn. 1184.




    [15] MMR, 2011, 447; BGH, Urteil vom 11.5.2011 - VIII ZR 289/09.




    [16] Vgl. A. I. 1.




    [17] Vgl. A. I. 1. a).




    [18] Vgl. A. I. 1. a) aa).




    [19] Köhler, § 8 Rdn. 21.




    [20] Stadler, § 23 Rdn. 9.




    [21] MüKo BGB, § 110, Rdn. 12, 15




    [22] Vgl. A. I. 1.




    [23] Vgl. A. I. 1. a).




    [24] Vgl. A. I. 1. a) aa).




    [25] Dörner/Schulze, § 145, Rdn. 5.




    [26] Heidel, § 164, Rdn. 42 f.




    [27] Vgl. A. I. 1. a) aa) (2) (b).




    [28] Vgl. A. I. 1. a) aa) (2) (c).




    [29] Vgl. A. II. 1. a) bb).




    [30] Vgl. A. II. 1. a) bb).




    [31] Dörner/Schulze, § 165, Rdn. 1; Beck-O GK BGB, § 165, Rdn. 3.




    [32] Erbs/Kohlhaas, § 9JuSchG, Rdn. 2.




    [33] Erbs/Kohlhaas, § 9 JuSchG, Rdn. 6.




    [34] MüKo BGB, § 134, Rdn. 9.




    [35] Vgl. A. I. 1. a).




    [36] AG Papenburg, Urteil vom 18.12.2020, 3 C 337/20, Rdn. 18.




    [37] Vgl. A. II. 1. b) aa).




    [38] Vgl. A. II. 1. b) bb).




    [39] Vgl. A. II. 1. b) bb).




    [40] Dörner/Schulze, § 175, Rdn. 2 ff; Palandt, § 275, Rdn. 4 ff.




    [41] Palandt, § 275, Rdn. 16.




    [42] Vergleichbar urteilte auch das AG Papenburg: Urteil vom 18.12.2020, 3 C 337/20.




    [43] Vgl. C. I. 3.




    [44] Vgl. A. I. 1.




    [45] Beck-O GK BGB, § 398, Rdn. 2.




    [46] Palandt, § 398 Rdn. 1.




    [47] Vgl. A. I. 1. a) aa).




    [48] Vgl. A. II. 1. bb).




    [49] In Frage kommt auch ein konkl. Abtretungsvertrag: NJW, 1997, 729.




    [50] Vgl. A. II. 1. b).




    [51] Vgl. A. II. 1. b) bb).




    [52] Vgl. A. II. 1. b) cc).




    [53] Vgl. A. II. 1. b) dd).




    [54] Vgl. A. II. 1. b) ee).




    [55] MüKo BGB, § 398, Rdn. 2; Palandt, § 110, Rdn. 4.




    [56] Vgl. A I.




    [57] BeckOK BGB, § 823, Rdn. 5; MüKo BGB, § 823, Rdn. 85.




    [58] Jauernig, Vorbemerkung, Rdn. 1 ff; MüKo BGB, § 903, Rdn. 1 f.




    [59] Palandt, § 275, Rdn. 14.




    [60] MüKo BGB, § 249, Rdn. 289.




    [61] MüKo BGB, § 249, Rdn. 289.




    [62] Palandt, § 1922, Rdn. 7; Burandt/Rojahn, § 1922, Rdn. 11.




    [63] Jauernig, § 823, Rdn. 6.




    [64] Vgl. A. I. 1. a) aa) (2) (c).




    [65] Beck-O GK BGB, § 117, Rdn. 27; Heidel, § 164, Rdn. 23.




    [66] MüKo BGB, § 249, Rdn. 296.




    [67] Beck-O GK BGB, § 249, Rdn. 316.




    [68] MüKo BGB, § 249, Rdn. 384.




    [69] MüKo BGB, § 252, Rdn. 4.

    In dem Verfahren

    über

    Einstweilige Anordnung


    In dem Verfahren BvR 44


    Rainer Ehrlichmann

    - Antragsteller -


    Beschwerdegrund:

    Verwaltungsakt des Deutschen Bundestages.


    hat das Bundesverfassungsgericht – 1. Kammer des Ersten Senats –


    unter Mitwirkung der Richter

    Phelps,

    Lanßen


    am 08.03.2021 ohne mündliche Anhörung entschieden:


    Einstweiliger Rechtsschutz wird aufgrund von § 32 Abs. 1 BVerfGG gewährt. Der Präsidialausschuss sowie der Ausschuss für Gemeinwesen sind vorläufig beschlussunfähig. Die Entscheidungen der Ausschüsse über die Drucksachen DS 3/004 und DS 3/010 sind vorläufig unwirksam. Der Beschluss des Bundestages über den Gesetzentwurf der Drucksache DS 3/004 i. V. m. DS 3/015 und DS 3/010 i. V. m. DS 3/016 sind vorläufig unwirksam. Abstimmungen über Ausschussvorsitzende des Präsidialausschusses und des Ausschusses für Gemeinwesen aus der konstituierenden Sitzung dieser Ausschüsse für den 3. Deutschen Bundestag sind vorläufig ungültig.


    G r ü n d e :


    Der Beschluss ergeht aufgrund von § 32 Abs. 1 BVerfGG. Der Senat sieht es als nicht ganz unbegründet an, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer begründeten Verfassungsbeschwerde, schwere Nachteile treffen könnten. Eine Verletzung der freien Mandatsausübung gemäß Art. 38 Abs. 1 GG sieht der Senat als möglich an. Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung, gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 BVerfGG. Von einer Anhörung des Bundes oder des Bundestages, gemäß § 94 Abs. 1 BVerfGG, zur Stellungnahme wird wegen der vom Senat gesehenen besonderen Dringlichkeit abgesehen, gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 BVerfGG.


    Das Urteil ist unanfechtbar.

    Phelps Lanßen

    In dem Verfahren
    über die
    Verfassungsbeschwerde



    - Beschwerdeführer -


    Rainer Ehrlichmann


    - vertreten durch -

    Torsten Schupp


    Beschwerdegrund:

    Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der freien Mandatsausübung durch das Präsidiums des Deutschen Bundestages


    hat der Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts


    unter Mitwirkung der Richter

    Phelps,

    Lanßen,

    Rogerson


    am 10.01.2020 nach mündliche Verhandlung entschieden:


    Der Entzug des Mandats des Beschwerdeführers ist verfassungswidrig.



    G r ü n d e :


    Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Bundestages in der ihm die Zugangsrechte zu den internen Parlacom Netzwerken sowie die Zugangskarte zu den Räumlichkeiten des Bundestages ohne erkennbaren Grund entzogen wurden. Der Beschwerdeführer sieht sich hier in seiner freien Mandatsausübung nach Artikel 38 des Grundgesetzes verletzt. Das Bundesverfassungsgericht ist ferner gemäß Artikel 93 Nr. 4a GG i. V. m. § 13 Nr. 8a BVerfGG zuständig.


    Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Weisungen des Präsidiums des Deutschen Bundestages waren verfassungswidrig und verletzen das Recht der freien Mandatsausübung aus Artikel 38 Grundgesetz. Dem Beschwerdeführer wurden ohne rechtlichen Grund aufgrund von Weisungen des Bundestagspräsidiums durch die Bundestagsverwaltung die Zugangsberechtigungen entzogen. Der Beschwerdegegner handelte nicht fahrlässig. Ihm konnten Vorsatz und Verdeckungsabsicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ein Irrtum lag nicht vor. Der Entzug verfolgte keinen legitimen Zweck. Alle aus dem verfassungswidrigen Entzug entstandenen Schäden müssen entschädigt werden und so weit es geht wieder gut gemacht werden.


    Somit war der Entzug der Zugangsberechtigungen des Beschwerdeführers mit der Verfassung nach Artikel 38 Abs. 1 GG nicht vereinbar und nichtig.



    Das Urteil ist unanfechtbar.

    Phelps Lanßen Rogerson

    In dem Verfahren

    über die

    Abstrakte Normenkontrolle


    Ben Hagen

    - Antragsteller -


    Beschwerdegrund:

    Unvereinbarkeit des § 14 VersG des Bundes mit dem Grundgesetz


    hat das Bundesverfassungsgericht – 1. Kammer des Ersten Senats –


    unter Mitwirkung der Richter

    Phelps,

    Lanßen,

    Rogerson


    am 04.01.2021 ohne mündliche Verhandlung entschieden:


    Die Klage wird nicht zur Entscheidung angenommen.



    G r ü n d e :


    Die Klage ist nicht zur Entscheidung angenommen, da der Beschwerdeführer nicht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i. V. m. § 76 Abs. 1 BVerfGG beschwerdebefugt ist. Die Klage wird somit abgewiesen.


    Das Urteil ist unanfechtbar.

    Phelps Lanßen Rogerson

    In dem Verfahren
    über
    die Verfassungsbeschwerde


    Antragsteller: Jonas Huber

    in Vertretung für die Bundesregierung

    Beschwerdegrund: Verfassungswidrige Handlung bei der Planung der zweiten Bundesversammlung


    hat das Bundesverfassungsgericht – 1. Kammer des Ersten Senats –


    unter Mitwirkung der Richter

    Phelps,

    Lanßen


    am 19.12.2020 ohne mündliche Verhandlung entschieden:


    Die Klage wird nicht zur Entscheidung angenommen.


    G r ü n d e:

    Die Klage ist nicht zur Entscheidung angenommen, da der Beschwerdeführer nicht die in § 23 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BVerfGG aufgeführten Anforderungen erfüllt. Die Klage wird damit ohne mündliche Verhandlung abgelehnt.


    Das Urteil ist unanfechtbar.

    Phelps Lanßen

     Bearbeiten

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde


    Antragsteller: Ben Hagen

    Beschwerdegrund: Klage wegen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)


    hat das Bundesverfassungsgericht – 1. Kammer des Ersten Senats –


    unter Mitwirkung der Richter

    Phelps,

    Lanßen


    am 16.12.2020 ohne mündliche Verhandlung entschieden:


    Die Klage wird abgewiesen und nicht zur Entscheidung angenommen.


    G r ü n d e:

    Die Klage ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht deutlich machen konnte, in welchem Sachverhalt, nach Art. 93 GG i. v. m. § 23 BVerfGG er sich verletzt sieht. Der Zusammenhang des geschilderten Sachverhalts mit dem zugrundeliegendem Antrag des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Konkret war nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer Beschwerdefähig war, was der Beschwerdegegenstand ist, inwiefern eine Beschwerdebefugnis vorliegt mit einer Möglichkeit einer Rechtsverletzung oder einer Betroffenheit, sowie ob die Mittel der Rechtswegerschöpfung bzw. der Subsidiarität vorliegen.


    Das Urteil ist unanfechtbar.

    Phelps Lanßen