Rechtliche Sicherheit der Einladung zur Bundesversammlung
Nach Art. 54 Abs. 4 GG muss die Bundesversammlung spätestens 30 Tage nach Ende der Amtszeit
des Bundespräsidenten zusammentreten, dasselbe bei vorzeitigen Ende. Die Einladung zur
Bundesversammlung kam jetzt sehr kurzfristig und setzt die Landtage unter Zeitdruck. Dadurch
kam die Frage auf ob das den Landtagen zumutbar ist oder ob sich dadurch Gelegenheit zur Klage
bietet.
Nach Einschätzung des Richters am Bundesverfassungsgericht Cole Phelps ein ganz klares Nein.
Den Landtagen hätte seit dem Rücktritt des Bundespräsidenten klar sein müssen was sie bis wann
zu tun haben. Dazu Bedarf es keiner separaten Einberufung durch den Bundestagspräsidenten.
Wichtig sei die rechtzeitige Festlegung der Mitglieder der Bundesversammlung durch die
Bundesregierung. Diese erfolgte bereits am 10.12.2020 und damit rechtzeitig.
Damit ist die rechtliche Sicherheit in dieser Angelegenheit wohl geklärt.
Von Henning Seybold