Urteil: Verfassungsbeschwerde gegen Entzug der Zugangsrechte für den Deutschen Bundestag durch das Bundestagspräsidium

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Manfred Klausbrück

  • In dem Verfahren
    über die
    Verfassungsbeschwerde



    - Beschwerdeführer -


    Rainer Ehrlichmann


    - vertreten durch -

    Torsten Schupp


    Beschwerdegrund:

    Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der freien Mandatsausübung durch das Präsidiums des Deutschen Bundestages


    hat der Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts


    unter Mitwirkung der Richter

    Phelps,

    Lanßen,

    Rogerson


    am 10.01.2020 nach mündliche Verhandlung entschieden:


    Der Entzug des Mandats des Beschwerdeführers ist verfassungswidrig.



    G r ü n d e :


    Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Bundestages in der ihm die Zugangsrechte zu den internen Parlacom Netzwerken sowie die Zugangskarte zu den Räumlichkeiten des Bundestages ohne erkennbaren Grund entzogen wurden. Der Beschwerdeführer sieht sich hier in seiner freien Mandatsausübung nach Artikel 38 des Grundgesetzes verletzt. Das Bundesverfassungsgericht ist ferner gemäß Artikel 93 Nr. 4a GG i. V. m. § 13 Nr. 8a BVerfGG zuständig.


    Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Weisungen des Präsidiums des Deutschen Bundestages waren verfassungswidrig und verletzen das Recht der freien Mandatsausübung aus Artikel 38 Grundgesetz. Dem Beschwerdeführer wurden ohne rechtlichen Grund aufgrund von Weisungen des Bundestagspräsidiums durch die Bundestagsverwaltung die Zugangsberechtigungen entzogen. Der Beschwerdegegner handelte nicht fahrlässig. Ihm konnten Vorsatz und Verdeckungsabsicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ein Irrtum lag nicht vor. Der Entzug verfolgte keinen legitimen Zweck. Alle aus dem verfassungswidrigen Entzug entstandenen Schäden müssen entschädigt werden und so weit es geht wieder gut gemacht werden.


    Somit war der Entzug der Zugangsberechtigungen des Beschwerdeführers mit der Verfassung nach Artikel 38 Abs. 1 GG nicht vereinbar und nichtig.



    Das Urteil ist unanfechtbar.

    Phelps Lanßen Rogerson

  • Cole Phelps

    Hat das Label Urteil rechtskräftig hinzugefügt.