In dem Verfahren
über die
Verfassungsbeschwerde
- Beschwerdeführer -
- vertreten durch -
Beschwerdegrund:
Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der freien Mandatsausübung durch das Präsidiums des Deutschen Bundestages
hat der Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts
unter Mitwirkung der Richter
Phelps,
Lanßen,
Rogerson
am 10.01.2020 nach mündliche Verhandlung entschieden:
Der Entzug des Mandats des Beschwerdeführers ist verfassungswidrig.
G r ü n d e :
Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Bundestages in der ihm die Zugangsrechte zu den internen Parlacom Netzwerken sowie die Zugangskarte zu den Räumlichkeiten des Bundestages ohne erkennbaren Grund entzogen wurden. Der Beschwerdeführer sieht sich hier in seiner freien Mandatsausübung nach Artikel 38 des Grundgesetzes verletzt. Das Bundesverfassungsgericht ist ferner gemäß Artikel 93 Nr. 4a GG i. V. m. § 13 Nr. 8a BVerfGG zuständig.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Weisungen des Präsidiums des Deutschen Bundestages waren verfassungswidrig und verletzen das Recht der freien Mandatsausübung aus Artikel 38 Grundgesetz. Dem Beschwerdeführer wurden ohne rechtlichen Grund aufgrund von Weisungen des Bundestagspräsidiums durch die Bundestagsverwaltung die Zugangsberechtigungen entzogen. Der Beschwerdegegner handelte nicht fahrlässig. Ihm konnten Vorsatz und Verdeckungsabsicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ein Irrtum lag nicht vor. Der Entzug verfolgte keinen legitimen Zweck. Alle aus dem verfassungswidrigen Entzug entstandenen Schäden müssen entschädigt werden und so weit es geht wieder gut gemacht werden.
Somit war der Entzug der Zugangsberechtigungen des Beschwerdeführers mit der Verfassung nach Artikel 38 Abs. 1 GG nicht vereinbar und nichtig.
Das Urteil ist unanfechtbar.
Phelps Lanßen Rogerson