DS 3/23 Der Bundesregierung Fortsetzung der Beteiligung deutscher Streitkräfte an der NATO-geführten maritimen Sicherheitsoperation SEA GUARDIAN im Mittelmeer

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Manfred Klausbrück

  • Deutscher Bundestag Drucksache 3/23
    3. Wahlperiode 09.03.2021



    Antrag

    des geschäftsführenden Bundesverteidigungsministers und der Bundesregierung


    Fortsetzung der Beteiligung deutscher Streitkräfte an der NATO-geführten maritimen Sicherheitsoperation SEA GUARDIAN im Mittelmeer



    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. Der Bundestag stimmt dem Vorschlag des geschäftsführenden Bundesverteidigungsministers zur Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der NATO-geführten Maritimen Sicherheitsoperation SEA GUARDIAN im Mittelmeer (MSO SG) zu. Die hierfür vorgesehenen Kräfte können eingesetzt werden, solange ein entsprechender Beschluss des Nordatlantikrates und die konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages vorliegen.




    2. Völker- und verfassungsrechtliche Grundlagen


    Die Beteiligung deutscher Streitkräfte erfolgt auf Grundlage der Beschlüsse des Nordatlantikrates vom 7. bis 9. Juli 2016, vom 25. Oktober 2016, vom 7. Juli 2017, vom 6. Oktober 2017 und vom 20. Dezember 2017, einer noch zu schließenden Vereinbarung zwischen NATO und Europäischer Union zur Zusammenarbeit mit EUNAVFOR MED IRINI sowie auf Grundlage der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere Resolution 2292 (2016) vom 14. Juni 2016, zuletzt verlängert durch Resolution 2526 (2020) vom 5. Juni 2020, des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt.


    Die deutschen Streitkräfte handeln bei der Beteiligung an MSO SG im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Grundgesetzes.


    Für alle im Rahmen von MSO SG eingesetzten seegehenden Einheiten gilt die völkerrechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung für in Seenot geratene Personen unbenommen.




    3. Auftrag


    Gemäß Beschluss des Nordatlantikrates ist MSO SG beauftragt, der Bedrohung des Bündnisgebietes sowie der Verbreitung von Terrorismus im Mittelmeerraum entgegenzutreten. In diesem Rahmen leistet MSO SG im Mittelmeerraum einen Beitrag zur Seeraumüberwachung, zum Lagebildaustausch, zum maritimen Kampf gegen den Terrorismus und zur Beschränkung des Waffenschmuggels im maritimen Umfeld. Damit stärkt das Bündnis die maritime Sicherheit im Mittelmeerraum.


    Im Rahmen dieses Auftrages ergeben sich dabei für die Bundeswehr unter anderem folgende Einzelaufträge:


    • Erstellung und Bereitstellung eines Lagebildes;


    • Informationsaustausch und Kapazitätsaufbau mit Staaten in der Mittelmeerregion;


    • Informationsaustausch mit und logistische Unterstützung des EU-Einsatzes EUNAVFOR MED IRINI, einschließlich bei der Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen von und nach Libyen, vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung mit der Europäischen Union;


    • Aufklärung und Beitrag zum Kampf gegen den Terrorismus und Waffenschmuggel im maritimen Umfeld, insbesondere durch das Anhalten, Durchsuchen, Beschlagnahmen und Umleiten von Schiffen und Booten und damit im Zusammenhang stehende Sicherungsmaßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht auch unter Bedrohung;


    • Sichern und Schützen eigener Kräfte, unterstützter Kräfte und sonstiger Schutzbefohlener.




    4. Einzusetzende Fähigkeiten Für die deutsche Beteiligung an MSO SG werden folgende militärische Fähigkeiten bereitgehalten:


    • Führung;


    • Führungsunterstützung;


    • Seeraumüberwachung und -aufklärung auf und über See, auch mit AWACS;


    • Unterstützung der Ausbildung;


    • militärisches Nachrichtenwesen;


    • Einsatzunterstützung, einschließlich Transport und Umschlag;


    • sanitätsdienstliche Versorgung;


    • Sicherung und Schutz;


    • Anhalten, Durchsuchen, Beschlagnahme und Umleiten von Schiffen und Booten auch unter Bedrohung.




    5. Ermächtigung zu Einsatz und Dauer

    Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen für die deutsche Beteiligung an MSO SG die genannten Fähigkeiten der NATO anzuzeigen.


    Die hierfür vorgesehenen Kräfte können eingesetzt werden, solange die konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages vorliegt, längstens jedoch bis zum 31. März 2022.




    6. Status und Rechte


    Status und Rechte der im Rahmen von MSO SG eingesetzten Kräfte richten sich nach dem Völkerrecht, insbesondere nach


    • den Bestimmungen der Beschlüsse des Nordatlantikrates vom 7. bis 9. Juli 2016, vom 25. Oktober 2016, vom 7. Juli 2017, vom 6. Oktober 2017 und vom 20. Dezember 2017 sowie einer noch zu schließenden Vereinbarung zwischen NATO und Europäischer Union zur Operation EUNAVFOR MED IRINI und den auf deren Grundlage getroffenen oder zu treffenden Vereinbarungen,


    • einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere Resolutionen 2292 (2016), 2357 (2017), 2420 (2018), 2473 (2019) und 2526 (2020),


    • dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 sowie


    • dem Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt.


    Die Anwendung militärischer Gewalt durch deutsche Einsatzkräfte erfolgt auf der Grundlage und im Rahmen des Völkerrechts und wird durch die geltenden Einsatzregeln spezifiziert.


    Dies umfasst den Einsatz militärischer Gewalt zum Schutz eigener und anderer MSO-SG-Kräfte ebenso wie zum Schutz von Kräften des EU-geführten Einsatzes EUNAVFOR MED Operation IRINI sowie im Rahmen der Nothilfe. Das Recht zur individuellen Selbstverteidigung bleibt unberührt.


    Beim Aufenthalt in NATO-Staaten richten sich Status und Rechte der eingesetzten deutschen Soldatinnen und Soldaten nach den zwischen den NATO-Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen.


    In Nicht-NATO-Staaten richten sich Status und Rechte nach mit diesen Staaten getroffenen bzw. zu treffenden Vereinbarungen und den allgemeinen Regeln des Völkerrechts.




    7. Einsatzgebiet


    Das Einsatzgebiet von MSO SG umfasst das Mittelmeer, die Straße von Gibraltar und ihre Zugänge und den darüber liegenden Luftraum. Der Einsatz in Küstenmeeren erfolgt auf Beschluss des Nordatlantikrates und nach Zustimmung durch den jeweiligen Anrainerstaat.


    Angrenzende Räume und das Hoheitsgebiet von Staaten in der Region können zu den Zwecken „Vorausstationierung, Zugang und Versorgung“ mit Zustimmung des jeweiligen Staates und nach Maßgabe, der mit ihm getroffenen bzw. zu treffenden Vereinbarungen genutzt werden. Im Übrigen richten sich Transit- und Überflugrechte nach den bestehenden internationalen Bestimmungen.




    8. Personaleinsatz


    Für die deutsche Beteiligung an MSO SG können insgesamt bis zu 650 Soldatinnen und Soldaten eingesetzt werden. Für Phasen der Verlegung sowie im Rahmen von Kontingentwechseln und in Notsituationen darf die Personalgrenze vorübergehend überschritten werden.


    Im Rahmen der Operation kann der Einsatz von deutschem Personal in Kontingenten anderer Nationen auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen genehmigt werden.


    Deutsche Soldatinnen und Soldaten, die in Austauschprogrammen bei den Streitkräften anderer Nationen dienen, verbleiben in ihrer Verwendung und nehmen auf Ersuchen der Gastnation an Einsätzen ihrer Streitkräfte im Rahmen der MSO SG teil.


    Es können alle Angehörigen der Bundeswehr eingesetzt werden.


    Bei dem Einsatz handelt es sich um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes. Dies gilt auch für die Beteiligung von Angehörigen der Bundeswehr im Zivilstatus.




    9. Kosten und Finanzierung


    Die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an MSO SG werden für den Zeitraum 1. April 2021 bis 31. März 2022 voraussichtlich insgesamt rund 3,2 Millionen Euro betragen und aus Einzelplan 14 Kapitel 1401 Titelgruppe 08 bestritten. Hiervon entfallen auf das Haushaltsjahr 2021 rund 2,4 Millionen Euro und auf das Haushaltsjahr 2022 rund 0,8 Millionen Euro. Für die einsatzbedingten Zusatzausgaben wurde im Bundeshaushalt 2021 und wird im Rahmen der Aufstellung des Regierungsentwurfs des Bundeshaushalts 2022 jeweils im Einzelplan 14 Vorsorge getroffen.





    Begründung:


    1. Politischer Rahmenbedingungen


    Das Mittelmeer ist ein stark frequentiertes Seegebiet und eine für Europa wichtige Handelsroute. Rund ein Drittel aller über See verschifften Güter und ein Viertel aller Öltransporte weltweit werden durch das Mittelmeer geleitet. Es stellt die natürliche südliche Begrenzung des Bündnisgebiets dar. Die Sicherheit des Mittelmeerraumes ist daher für die NATO und ihre Mitglieder von zentraler Bedeutung.


    Die anhaltenden Krisen und regionale Instabilität im Nahen Osten und Nordafrika beeinflussen die Sicherheitslage des Mittelmeerraumes negativ. Teile der Region sind nach wie vor durch strukturelle politische und sozioökonomische Herausforderungen wie wirtschaftliches Gefälle, Flucht- und Migrationsbewegungen, starkes Bevölkerungswachstum, organisierte Kriminalität, Terrorismus und Korruption geprägt. Nichtstaatliche Akteure nutzen diese Bedingungen für ihre illegalen Aktivitäten wie Waffen- und Menschenschmuggel/Menschenhandel. Fehlende staatliche Kontrolle über weite Küstenbereiche sowie anhaltende Fragilität in einzelnen Staaten, insbesondere in Libyen, eröffnet terroristischen und kriminellen Organisationen Rückzugsräume. In den Mittelmeer-Anrainerstaaten Nordafrikas und Vorderasiens besteht weiterhin ein grundsätzliches Gefährdungspotenzial durch internationalen Terrorismus, nicht zuletzt durch aus Konfliktregionen zurückkehrende Kämpfer.


    Auch gewaltbereite politische Gruppen, welche die genannten Herausforderungen in einzelnen Staaten für ihre Zwecke nutzen, bleiben eine Bedrohung.


    Gezielte Maßnahmen gegen diese Risiken und Bedrohungen erfordern ein umfassendes Lagebild. Es ist wichtig, auch in Zukunft mit Beiträgen von MSO SG ein möglichst dichtes Lagebild im Mittelmeer zu erstellen, durch Präsenz und Abschreckung als präventiver Ordnungsfaktor zu wirken und bei Bedarf Gefahren abwehren zu können.



    2. Beitrag von MSG SG zur Sicherheit im Mittelmeer


    Mit MSO SG stärkt das Bündnis die maritime Sicherheit im Mittelmeer zum Nutzen aller Mittelmeeranrainer und -nutzer.


    Die Operation bietet einen flexiblen Rahmen für einen der Sicherheitslage angepassten Beitrag der NATO zur maritimen Sicherheit im Mittelmeerraum. Sie ist ein Instrument, um Krisenentwicklungen im maritimen Umfeld und maritimen Terrorismus frühzeitig zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken. Die Organisation MSO SG leistet einen Beitrag zur Seeraumüberwachung, zum Lagebildaustausch, zum maritimen Kampf gegen den Terrorismus und zur Beschränkung des Waffenschmuggels. Die Operation sieht zudem die Möglichkeit von Kapazitätsaufbau in den Anrainerstaaten u. a. durch Ausbildung vor. So wurden bei Hafenbesuchen (unter anderem in Algerien, Ägypten und voraussichtlich im Februar 2021 in Marokko) allgemeine Informationsvorträge zu MSO SG durch Einheiten im Rahmen von Fokusoperationen sowie durch den Ständigen Marineverband SNMG2 gehalten. Darüber hinaus wurden bisher eine gemeinsame Maritime Sicherheitsübung mit Israel sowie Passage Übungen mit Algerien und Tunesien durchgeführt. Voraussetzungen für die Aufnahme von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau mit weiteren Anrainerstaaten sind ein Beschluss des Nordatlantikrats sowie deren Zustimmung. Die Organisation MSO SG ist der einzige multilaterale Ansatz, der für den gesamten Mittelmeerraum auf der Basis von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und internationaler multilateraler Verträge diese Aufgaben erfüllt.


    Das Einsatzgebiet der MSO SG umfasst das gesamte Mittelmeer und den darüber liegenden Luftraum. Der Einsatz im Küstenmeer erfolgt nur nach einem entsprechenden Beschluss des Nordatlantikrats und nach Autorisierung durch den Anrainerstaaten.


    Die Organisation MSO SG hat auch im Zeitraum seit Zustimmung des Bundestags zum Einsatz Ende März 2020 eine kontinuierliche Lagebilderstellung einen Beitrag zur Sicherheit des Mittelmeerraums geleistet. Dieses Lagebild wird durch Schiffe, Luftfahrzeuge und weitere erforderliche Kräfte der NATO-Staaten und unter Nutzung multinationaler, auch netzwerkgestützter Informationssysteme der Bündnisnationen und -partner erstellt. Durch Seeraumüberwachung und Kontrollen zusammen mit dem Kapazitätsaufbau mit Anrainern des Mittelmeers kann MSO SG Krisenentwicklungen und terroristische Aktivitäten im maritimen Umfeld frühzeitig erkennen und diesen entgegenwirken. Im Rahmen der Operation konnten 2020 insgesamt mehr als 30 000 Schiffe identifiziert und drei Schiffe im Rahmen von sogenannten „Maritime Situational Awareness Approaches“ kontrolliert werden. Die Organisation MSO SG hat präventiv dazu beigetragen, dass seit Ende März 2020 keine maritimen terroristischen Angriffe im Einsatzgebiet verzeichnet wurden.


    Die Organisation MSO SG ist vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses des Nordatlantikrats zudem befähigt, unmittelbar zur Umsetzung von Sicherheitsratsresolutionen der Vereinten Nationen durch zu diesem Zweck autorisierte Zwangsmaßnahmen beizutragen. Entsprechend wäre die Operation auch zur Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegenüber Libyen befugt, sollte der Nordatlantikrat einen entsprechenden Beschluss im Konsens fassen. Darüber hinaus kann MSO SG, vorbehaltlich einer Vereinbarung mit der Europäischen Union, deren Operation zur Umsetzung des Waffenembargos EUNVAVFOR MED IRINI durch Informationsaustausch und Logistik unterstützen. Eine solche Vereinbarung liegt derzeit noch nicht vor.


    Die Zusammenarbeit mit Nicht-NATO-Staaten wird im Rahmen von MSO SG stetig ausgebaut. Sie umfasst derzeit Kooperationen mit Australien, Georgien, Israel, und Jordanien. Ägypten, Katar, Marokko, Neuseeland und Österreich haben Interesse an der Teilnahme bekundet. Partnernationen des Euro-Atlantic Partnership Council (EAPC), des Mittelmeerdialogs (MD) und der Istanbul Cooperation Initiative (ICI) sind zur Beteiligung an MSO SG eingeladen. Weitere Nationen können sich mit Billigung des Nordatlantikrates an der Operation beteiligen.




    3. III. Engagement der NATO, der Europäischen Union und der Vereinten Nationen Die NATO leistet neben MSO SG regelmäßig mit ihren Ständigen Maritimen Einsatzverbänden sowie der Überwachungsaufgabe zur Unterstützung der internationalen Anstrengungen bei der Bewältigung der Flucht- und irregulären Migrationsbewegungen in der Ägäis einen wertvollen Beitrag zur maritimen Sicherheit im gesamten Mittelmeerraum. Die Europäische Union engagiert sich im zentralen Mittelmeer militärisch mit Operation EUNAVFOR MED IRINI. Die EU-Operation organisiert zudem die Treffen des „Shared Awareness and De-confliction in the Mediterranean“-Forums (SHADE MED) zur Koordinierung der Aktivitäten staatlicher militärischer und ziviler sowie privater Akteure im Mittelmeer im Wege des Austauschs relevanter Informationen zu Operationen und Verfahren. Die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) koordinierten Operationen Themis und Poseidon unterstützen weiterhin insbesondere die Behörden Italiens und Griechenlands bei der Grenzsicherung sowie Seenotrettungsmaßnahmen.


    Der Marineverband der Friedensmission der Vereinten Nationen im Libanon (UNIFIL) ist mit der Sicherung der seeseitigen Grenzen des Libanon durch Aufklärung und Überwachung des Seeverkehrs innerhalb des maritimen Einsatzgebietes beauftragt und unterstützt die libanesischen Streitkräfte beim Aufbau von Fähigkeiten, damit sie die Küste und territorialen Gewässer des Landes selbstständig überwachen können.




    Der Bundesverteidigungsminister Fabian Stettner

    im Namen der Bundesregierung

  • Felix Weird

    Hat das Label von Antrag auf Angenommen geändert.