Deutscher Bundestag | Drucksache 3/043 |
3. Wahlperiode | 30.03.2021 |
Antrag
der Bundesregierung
Änderung des § 5 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Der Bundestag wolle beschließen:
1. die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages wird wie folgt geändert:
Art. 1
§ 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern und einer weiteren Person aus jeder Fraktionen, sowie einem beratenden, nicht stimmberechtigten Mitglied der Bundesregierung. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Er muss ihn einberufen, wenn eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages es verlangen."
2. die Änderung tritt mit Beschluss in Kraft.
Begründung:
Die Bundesregierung sollte auch im Ältestenrat eine beratende Stimme einbringen können, sowie an der organisatorischen Leitung der Geschäfte des Bundestages teilnehmen können. Um hier die Verhältnismäßigkeiten der Sitzverteilung im Bundestag zu wahren soll dieses Mitglied der Bundesregierung, welches an den Sitzungen des Ältestenrates teilnimmt, nicht stimmberechtigt sein.