DS 03/012 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen [LReg]

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag
    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 3/012
    3. Wahlperiode 04.04.2021



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen

    A. Problem und Ziel

    Die Verordnung (EU) Nr. 2016/424 schafft einen neuen Rechtsrahmen für die technische Zertifizierung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen für Seilbahnanlagen und hebt gleichzeitig die bisher geltende Richtlinie 2000/9/EG auf. Die Verordnung ist mit Wirkung zum 21. April 2018 in Kraft getreten.


    Im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 hat der Bund aufgrund der teilweisen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Regelungen zur Durchführung der Verordnung getroffen. Der Hauptteil der Regelungskompetenz im Bereich der Seilbahnen liegt bei den Ländern. Daher sind die rechtlichen Bestimmungen für Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen anzupassen.


    Das Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen verweist an zahlreichen Stellen auf das bisherige EU-Seilbahnrecht und muss daher an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Einige Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 bedürfen darüber hinaus der Ausgestaltung durch die Mitgliedsstaaten auf Ebene des Landesrechts NordrheinWestfalen.


    B. Lösung

    Die Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der Seilbahnen in nationales Recht ist erforderlich und wird durch eine Änderung des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen erreicht.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    -

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    -


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    -


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    -

    F. Weitere Kosten

    -




    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen vom 04.04.2021


    Im Sinne der Gegenüberstellung und der damit verbundenen besseren Lesbarkeit der Veränderungen befindet sich die Übersicht (ausnahmsweise) im Anhang.



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung


    a) Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 2016/424

    Der Gesetzentwurf dient der Anpassung des Gesetzes über die Seilbahnen in NordrheinWestfalen (SeilbG NRW) an die Verordnung (EU) Nr. 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG. Diese Verordnung schafft einen neuen Rechtsrahmen für die technische Zertifizierung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen für Seilbahnanlagen. Grundsätzlich gelten Verordnungen des EU-Sekundärrechts nach Artikel 288 Absatz 2 AEUV unmittelbar ohne mitgliedstaatlichen Umsetzungsakt. Die Verordnung (EU) Nr. 2016/424 löst allerdings Anpassungsbedarf im Landesrecht Nordrhein-Westfalen aus. So müssen einige Verweise im Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen an die Bestimmungen der Verordnung und somit an das neue europäische Recht angepasst werden. Zum anderen gibt die EU-Verordnung den Mitgliedstaaten an einigen Stellen, wie dem Genehmigungsverfahren, der Inbetriebnahme und dem Betrieb von Seilbahnen, einen gewissen Umsetzungsspielraum. Diese Bereiche der nicht unmittelbar vollzugsfähigen Vorgaben der Verordnung müssen daher in den Regelungsrahmen des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen einbezogen und die Regelungen konkretisiert werden.

    b) Anpassung an das Seilbahndurchführungsgesetz

    Mit dem Seilbahndurchführungsgesetz (SeilbDG) vom 30. Juni 2017 hat der Bund hinsichtlich einiger Aspekte der EU-Verordnung für die Durchführung des EU-Seilbahnrechts von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Artikel 74 Nummer 11 Grundgesetz Gebrauch gemacht. Das Seilbahndurchführungsgesetz enthält Regelungen zur Notifizierung von Stellen, die Konformitätsbewertungsaufgaben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 wahrnehmen, Regelungen zur sog. Marktüberwachung und die dazu gehörigen Ordnungswidrigkeits- und Straftatbestände. Die thematisch einschlägigen Regelungen im Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen sind aufzuheben. Die Zuständigkeit für die Marktüberwachung auf Landesebene ist neu zu regeln. Darüber hinaus soll § 3 neu formuliert werden und die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens als Regelfall in das Gesetz aufgenommen werden. Auch soll die Ausweitung des Anwendungsbereiches des Plangenehmigungsverfahrens auf Vorhaben mit UVP-Pflicht durch spezialgesetzliche Regelung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Plangenehmigungsverfahren, ermöglicht werden.

    In den Fällen, in denen von dem Vorhaben wesentliche Beeinträchtigungen ausgehen, bleibt das Planfeststellungsverfahren verpflichtend.


    c) Redaktionelle Änderungen und Rechtsbereinigung


    Das Änderungsvorhaben wird zum Anlass genommen, redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Es werden einige Vorschriften aufgehoben oder neu gefasst. Dadurch ergeben sich teilweise Änderungen bei der Gliederung bzw. Nummerierung der Vorschriften, um Lücken zu schließen.


    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Anpassung des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW) an die EU-Verordnung Nr. 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, Anpassung an das Seilbahndurchführungsgesetz (SeilbDG) vom 30. Juni 2017 des Bundes, der von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat.


    III. Alternativen

    keine

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.

    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    -


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    -


    4. Erfüllungsaufwand

    -


    5. Weitere Kosten

    -.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    -


    7. Befristung

    Da ein Stammgesetz geändert wird, ist eine Befristung des ändernden Gesetzes nicht angezeigt



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1
    Zu Nummer 1:


    Das Inhaltsverzeichnis ist anzupassen, da der bisherige § 23 aufgehoben wird und sich deshalb die Nummerierung ändert.



    Zu Nummer 2:


    Zu Buchstabe a): Der Sprachgebrauch des Gesetzes wird an die Verordnung (EU) Nr. 2016/424 angepasst.



    Zu Buchstabe b): Der Anwendungsbereich des Gesetzes über die Seilbahnen in NordrheinWestfalen wird infolge der Ablösung der Richtlinie 2000/9/EG durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/424 neu geregelt. Durch den Verweis auf Artikel 2 Absatz 2 a) und c) bis g) der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 gelten die Vorschriften nicht für



    „a) „Aufzüge, die unter die Richtlinie 2014/33/EU fallen;

    b) (…)

    c) Anlagen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke;

    d) Seilbahnen für den Betrieb von Schutz- und Berghütten, die nur für die Beförderung von

    e) feststehende und verfahrbare Geräte, die ausschließlich für Freizeit- und Vergnügungszwecke und nicht für die Beförderung von Personen entworfen wurde;

    f) bergbauliche Anlagen oder andere zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte

    g) Anlagen, bei denen sich die Benutzer oder deren Träger auf dem Wasser befinden.“

    Gütern und eigens benannten Personen bestimmt sind;


    Nach Artikel 2 Absatz 2 b) der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 sollen von Mitgliedstaaten als historisch bedeutend, kulturell bedeutend oder denkmalgeschützt eingestufte Seilbahnen, die vor dem 1. Januar 1986 in Betrieb genommen wurden und die noch in Betrieb sind und in Entwurf und Bau keine wesentlichen Änderungen erfahren haben, einschließlich der speziell für diese entworfenen Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Für diese Ausnahmemöglichkeit bedarf es einer förmlichen Anerkennung als historisch oder kulturell bedeutende Seilbahn. Hiervon hat das Land Nordrhein-Westfalen allerdings keinen Gebrauch gemacht, sodass kein Anwendungsfall im Land besteht.


    Zu Buchstabe c): Durch die Anpassungen der Normen hat sich teilweise auch die Nummerierung geändert. Dadurch ergibt sich Anpassungsbedarf bei den Verweisen in § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen.


    Zu Nummer 3:

    Die Definitionen der Rechtsbegriffe im Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen werden an die neu gefassten Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 angepasst.


    Zu Buchstabe a): Die bisherige Definition der Seilbahn wird in Satz 1 ersetzt. Der Begriff „Seilbahn“ orientiert sich nun eng an der Formulierung in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424. Des Weiteren erfolgt im Satz 2 ein Verweis auf die übrigen Begriffsdefinitionen der Verordnung (EU) Nr. 2016/424, um Wiederholungen zu vermeiden. So wird sichergestellt, dass die europarechtliche Vollzugspflicht erfüllt wird. Zudem dient dieses Vorgehen der Rechtsklarheit, indem vermieden wird, dass unterschiedliche Definitionen im Bereich der Seilbahn im rechtlichen Mehrebenensystem genutzt werden.


    Sämtliche Begriffsbestimmungen ergeben sich nunmehr aus diesen zwei Sätzen, sodass der neu gefasste § 2 keine weiteren Absätze benötigt.



    Zu Buchstabe b): Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden aufgehoben, da sich die entsprechenden Definitionen aus dem Verweis im neu gefassten § 2 Satz 2 ergeben.


    Zu Nummer 4:


    Mit neu formuliertem § 3 wird die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens als Regelfall in das Gesetz aufgenommen. Durch die fachgesetzlich geregelte Möglichkeit der Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens wird darüber hinaus auch beim Vorliegen eine UVP-Pflicht ein Plangenehmigungsverfahren zulässig. In den Fällen, in denen von dem Vorhaben wesentliche Beeinträchtigungen ausgehen, bleibt das Planfeststellungsverfahren verpflichtend. Die Änderungen sind abgeglichen mit vergleichbaren Regelungen aus dem Fernstraßengesetz (§§ 17 ff FernStrG) sowie dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (§§ 18 ff AEG).


    Im Einzelnen:

    Zu § 3 Absatz 1: Dieser statuiert unter Beibehaltung des Wortlautes des bisherigen § 3 Absatz 1 den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen sich der Bau oder die Änderung einer Seilbahn nach Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen bewegen muss; lediglich klarstellend (da bereits mit von § 74 VwVfG erfasst) ist in Satz 1 beigefügt „oder eine Plangenehmigung erteilt wurde“.



    Satz 1 entspricht in der Formulierung o.g. Gesetzen (FernStrG, AEG) und lässt Raum für spezielle Regelungen in den nachfolgenden Paragrafen, also auch die Festschreibung einer Plangenehmigung als Regelfall, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.



    Zu § 3 Absatz 2: Dieser Absatz ist neu gefasst und formuliert die Entscheidung für eine Plangenehmigung als gebundene Entscheidung.



    Zu § 3 Absatz 3: Dieser Absatz ist neu gefasst.



    Durch die fachgesetzlich geregelte Möglichkeit der Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens wird darüber hinaus auch beim Vorliegen eine UVP-Pflicht ein Plangenehmigungsverfahren zulässig. Satz 1 ist im Wortlaut teilweise angelehnt an § 17 b FernStrG/ § 18 b AEG. Allerdings wird ausdrücklich die Öffentlichkeitsbeteiligung genannt, die in dem in Bezug genommenen § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 VwVfG gemeint ist. Da letztere Norm auch die Erörterung i.S.d. § 73 Abs. 6 VwVfG erfasst, auf die gemäß Regelung in § 17 b FernStrG / 18 b AEG mit Verweis auf §§ 17 a FernStrG / 18a AEG verzichtet werden kann, wurde diese Regelung mit dem neuen Satz 2 entsprechend übernommen. Satz 3 ist wiederum an das Fernstraßengesetz angelehnt.



    Zu § 3 Absatz 4: Dieser Absatz bezieht sich auf Bebauungspläne und übernimmt unverändert den Wortlaut des geltenden § 3 Absatz 2.



    Zu Nummer 5:


    Zu Buchstabe a): Der Begriff „Anlage“, der auf der bisher geltenden Richtlinie 2000/9/EG beruhte, wird im gesamten Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen durch den Begriff „Seilbahn“ ersetzt, um einen einheitlichen Sprachgebrauch zu gewährleisten. Auch in der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 wird nur der Begriff „Seilbahn“ verwendet.



    Zu Buchstabe b): Nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 werden neue Anforderungen an die Genehmigung gestellt. Dabei bleiben die Mitgliedstaaten berechtigt, die für notwendig erachteten Anforderungen an die Genehmigung, Inbetriebnahme und Betrieb von Seilbahnen zu stellen. Im neu gefassten § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen werden die Vorgaben der Artikel 5 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 berücksichtigt. Hier finden sich nun die materiellen Anforderungen an die Betriebssicherheit (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) sowie die Genehmigungsvoraussetzungen des Unternehmers einer Seilbahn (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) und die Voraussetzung, dass das Vorhaben nicht den öffentlichen Interessen widersprechen darf (§ 4 Absatz 2 Nummer 3).



    Durch die überarbeitete Formulierung soll außerdem klargestellt werden, dass ein Sicherheitsbericht im Sinne der Richtlinie 2000/9/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 nur dann zur Überprüfung der Betriebssicherheit heranzuziehen ist, wenn ein solcher Bericht überhaupt vorliegt - was etwa bei Altanlagen, die nach dem vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/9/EG geltenden Recht genehmigt wurden, nicht der Fall ist.



    Mit § 4 Absatz 2 Nummer 1 c) wird in Umsetzung des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 eine Regelungslücke geschlossen. Nicht auf alle Seilbahnen sind die Bestimmungen des EU-Seilbahnrechts anwendbar. Zudem regeln das EU-Recht und die harmonisierten Normen nicht sämtliche sicherheitsrelevanten Aspekte von Seilbahnanlagen. Damit auch in diesem Bereich, wo unionsrechtliche Vorgaben nicht bestehen, Anforderungen an die Anlagensicherheit gestellt werden können, muss das Begriffsverständnis von „Betriebssicherheit“ erweitert werden: Betriebssicherheit muss alle für die Sicherheit von Personen und Sachen relevanten Merkmale einer Anlage umfassen.



    Zu Buchstabe c): Aufgrund des neu eingefügten Absatzes 2 wird der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3. In Satz 2 werden die neuen Verweise zur Sicherheitsanalyse und dem Sicherheitsbericht – Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 – sowie zum Konformitätsbewertungsverfahren und zur CE-Kennzeichnung umgesetzt und dadurch auch die Nummerierung angepasst. Durch den neuen Wortlaut wird klargestellt, dass die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens nach den Artikeln 18 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 nur dann zum Prüfungsprogramm des Genehmigungsverfahrens gehört, wenn die Verordnung auf die jeweilige Anlage überhaupt anwendbar ist.



    Zudem ergibt sich eine redaktionelle Änderung in der neu gefassten Nummer 2.



    Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 bestimmen die Mitgliedstaaten, die das Genehmigungsverfahren für den Bau und die Inbetriebnahme von Seilbahnen festlegen, dass die nach nationalem Recht bestimmte „verantwortliche Person“ für das Genehmigungsverfahren bestimmte Unterlagen vorzulegen hat. Diese Regelung muss neu in das Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen aufgenommen werden. Dies erfolgt durch den neuen Satz 3, der festlegt, dass die verantwortliche Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 ist, wer im Antrag auf Erteilung der Bau- und Betriebsgenehmigung als solche bestimmt worden ist.



    Zu Buchstabe d): Aufgrund des neu eingefügten Absatzes 2 wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4. Diesem Absatz wird ein neuer Satz 1 eingefügt, mit dem klargestellt wird, dass die Genehmigung erteilt wird, wenn die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. Es besteht dann ein Anspruch auf Genehmigung. Durch den eingefügten Zusatz im Satz 2 wird klargestellt, dass nunmehr auch die elektronische Genehmigungserteilung möglich ist.



    Zu Buchstabe e): Aufgrund des neu eingefügten Absatzes 2, ändert sich die Nummerierung der folgenden Absätze.



    Zu Buchstabe f): Die Regelungen der Richtlinie 2000/9/EG zu innovativen Bauteilen sind mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 ersatzlos entfallen. Daher wird der Verweis auf diese ersatzlos gestrichen. Die Möglichkeit, Nebenbestimmungen zu erlassen, soll beibehalten werden.



    Zu Nummer 6:


    Zu Buchstabe a): Der Begriff „Anlage“, der auf der bisher geltenden Richtlinie 2000/9/EG beruhte, wird im gesamten Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen durch den Begriff „Seilbahn“ ersetzt, um einen einheitlichen Sprachgebrauch zu gewährleisten. In der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 wird nur noch der Begriff „Seilbahn“ verwendet.



    Zu Buchstabe b): Der Verweis in Absatz 1 Satz 2 muss an die Verordnung (EU) Nr. 2016/424 angepasst werden.




    Zu Nummer 7:


    Der Begriff „Anlage“, der auf der bisher geltenden Richtlinie 2000/9/EG beruhte, wird im gesamten Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen durch den Begriff „Seilbahn“ ersetzt, um einen einheitlichen Sprachgebrauch zu gewährleisten. In der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 wird nur noch der Begriff „Seilbahn“ verwendet.



    Zu Nummer 8:


    Zu Buchstabe a): Der Begriff „Anlage“, der auf der bisher geltenden Richtlinie 2000/9/EG beruhte, wird im gesamten Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen durch den Begriff „Seilbahn“ ersetzt, um einen einheitlichen Sprachgebrauch zu gewährleisten. In der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 wird nur noch der Begriff „Seilbahn“ verwendet.



    Zu Buchstabe b): Aufgrund des eingefügten Absatzes 2 erfolgt eine neue Nummerierung. Der Verweis auf § 2 Absatz 5 wird gestrichen, da dieser Absatz gestrichen wurde. Das Wort „Anlage“ wird durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt (vgl. Nummer 7 Buchstabe b)). Nummer 3 wird aufgehoben, da die Regelungen der Richtlinie 2000/9/EG zu innovativen Bauteilen mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 ersatzlos entfallen sind.



    Zu Nummer 9:

    Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben, da die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen jetzt im Seilbahndurchführungsgesetz des Bundes abschließend geregelt ist. Der bisherige Absatz 1 wird der Wortlaut des § 18 und erhält einen weiteren Satz, der die Zuständigkeit für die Marktüberwachung festlegt.



    Für den Regelungsbereich der Marktüberwachung hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und eine neue Zentralnorm in § 2 Seilbahndurchführungsgesetz (in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Produktsicherheitsgesetz) geschaffen. Im Landesrecht sind daher für den Bereich der Marktüberwachung entsprechende Zuständigkeitsregelungen zu treffen. Eine zentrale Marktüberwachungsbehörde existiert in Nordrhein-Westfalen nicht, sodass die Marktüberwachung in unterschiedliche Bereiche bzw. unterschiedliche Zuständigkeiten aufgeteilt ist. Daher wird die Marktüberwachung für Seilbahnen der originär für die Mehrzahl der Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen zuständigen Bezirksregierung Arnsberg übertragen. Den Bezirksregierungen obliegt auch die Marktüberwachung für Produkte in vielen anderen Bereichen, sodass auf bestehende Strukturen und Expertisen innerhalb der Behörde zurückgegriffen werden kann.



    Zu Nummer 10:

    Zu Buchstabe a): Die Regelungen der bisherigen Nummern 12 bis 14 des § 19 Absatz 1 werden aufgehoben, da die betroffenen Regelungsbereiche - Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen, Marktüberwachung, notifizierte Stellen und CE-Kennzeichnung - jetzt durch EU- und/oder Bundesrecht abschließend geregelt werden. Der bisherige Absatz wird in die neu gefassten Nummern 12 und 13 integriert.



    Zu Buchstabe b): Aufgrund dieser neuen Gliederung entfällt die Unterteilung in zwei Absätze.



    Zu Nummer 11:


    In § 20 Nummer 1 ist die Absatzbezeichnung des § 4 an die Neuregelung anzupassen. Weitere Bußgeld- und Strafvorschriften zur Regelung von Verstößen, insbesondere gegen die in Kapitel II genannten Pflichten der Wirtschaftsakteure der Verordnung (EU) Nr. 2016/424, sind im Seilbahndurchführungsgesetz des Bundes geregelt.



    Zu Nummer 12:


    Zu Buchstabe a): Es wird eine den Vorgaben des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 entsprechende Übergangsbestimmung für Seilbahnen getroffen. Die Landesseilbahngesetze dürfen nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 die Inbetriebnahme von Seilbahnen nicht behindern, die durch die Richtlinie 2000/9/EG abgedeckt sind, deren Anforderungen erfüllen und vor dem 21. April 2018 errichtet wurden. Es wird deshalb vorgesehen, dass für die behördliche Zustimmung zur Betriebseröffnung bei einer solchen Anlage anstatt der Anforderungen des neuen die des bisherigen EU-Seilbahnrechts Prüfungsmaßstab sind.



    Zu Buchstabe b): Es wird eine den Vorgaben des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 entsprechende Übergangsregelung für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile von Seilbahnen getroffen.



    Zu Nummer 13:

    Der bisherige § 23 wird im Sinne der Rechtsbereinigung aufgehoben. Eine Berichtspflicht wird aufgrund der ausreichenden Erfahrungen mit dem Gesetz über die Seilbahnen in NordrheinWestfalen nicht mehr für notwendig erachtet.


    Zu Nummer 14:

    Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung der Nummerierung. Da § 23 aufgehoben wird, ändert sich die Gliederung, sodass der bisherige § 24 zu § 23 wird.




    Zu Artikel 2


    Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.



    Im Namen der Landesregierung
    Hobert Rabeck
    Minister für Verkehr

  • Hobert Rabeck

    Hat das Label Gesetzentwurf hinzugefügt.
  • Hendrik Heinemeier

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Im Ausschuss geändert.
  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 3/012
    3. Wahlperiode 14.05.2021


    Beschlussempfehlung

    des Ausschusses für Gemeinwesen

    zum dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen


    A. Beratungsverlauf

    Nach einem Redebeitrag von Hobert Rabeck wurde die Annahme des Gesetzentwurfs einstimmig empfohlen.

    B. Änderungsvorschläge

    Keine.

    C. Alternativen

    Keine.


    Beschlussempfehlung

    Der Landtag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf anzunehmen.


    Düsseldorf, der 14.05.2021


    Der Ausschuss für Gemeinwesen

    Hendrik Heinemeier, Landtagspräsident

  • Hendrik Heinemeier

    Hat das Label von Im Ausschuss auf Angenommen geändert.