Ds 051/04.2021 Entwurf eines Gesetzes zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten [BReg]

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag
    Bundesrat Drucksache 05/04.2021
    10.04.2021


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetztes zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten

    A. Problem und Ziel

    Krebserkrankungen sind nach wie vor eine der größten Herausforderungen für die moderne
    Medizin. Dank großer Fortschritte bei Früherkennung, Diagnostik, Therapie und Nachsorge
    haben sich die Überlebenschancen und die Lebensqualität krebskranker Menschen in
    Deutschland in den letzten Jahrzehnten erheblich verbessert. Unter anderem ist das bessere Verständnis der Krankheitsprozesse, das auch zu gezielteren Behandlungsverfahren
    führt, ein wesentlicher Grund dafür. Doch immer noch ist Krebs die zweithäufigste Todesursache in Deutschland und gehört zu den am meisten gefürchteten Krankheiten in der
    Bevölkerung. Aufgrund der zu erwartenden Alterung unserer Gesellschaft wird die Zahl der
    Neuerkrankten von heute 500 000 pro Jahr bis zum Jahr 2030 voraussichtlich auf etwa 600
    000 ansteigen.
    Bereits seit vielen Jahren sind flächendeckende Registerdaten zur Häufigkeit von und
    Sterblichkeit durch Krebserkrankungen sowie zur Tumorstadienverteilung und zu Überlebensraten verfügbar (epidemiologische Krebsregistrierung), die im Zentrum für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut (ZfKD) zusammengeführt werden. Kennzeichnend für
    diese Register ist der Bevölkerungsbezug. Seit dem Jahr 2013 wurden in allen Ländern
    klinische Krebsregister aus- oder aufgebaut, die zusätzlich die detaillierte Therapie und den
    gesamten Verlauf der Erkrankung erfassen. Der Fokus dieser Register liegt dabei auf der
    Qualitätssicherung, der Verbesserung und der Weiterentwicklung der onkologischen Versorgung. Die Perspektive ist eher behandlungs- als bevölkerungsbezogen.
    Um das Nutzenpotential der Krebsregisterdaten noch besser ausschöpfen zu können, stellt
    sich verstärkt die Anforderung, die erfassten klinischen und epidemiologischen Krebsregisterdaten zusammenzuführen. Zunehmend können Forschungs- und Versorgungsfragen,
    auch in der Onkologie, mit herkömmlichen Studiendesigns nicht mehr ausreichend beantwortet werden. Qualitativ hochwertige bundesweit verfügbare Registerdaten zu klinischen
    Behandlungsverläufen werden deshalb immer öfter zur systematischen, patientenübergreifenden Auswertung von Krankheitsauftreten und -verläufen herangezogen. Darüber hinaus
    können sie perspektivisch zur Wirksamkeits- und Nutzenbewertung von Behandlungsmaßnahmen und Therapieregimes, insbesondere unter den Bedingungen der Routineversorgung (Versorgungsforschung), genutzt werden. Der Gesetzentwurf verfolgt daher das Ziel,
    die Zusammenführung der klinischen und epidemiologischen Krebsregisterdaten und damit
    auch deren bundesweite Verfügbarkeit zu verbessern

    B. Lösung

    Um Krankheitsprozesse besser zu verstehen, um die Versorgung von Tumorpatientinnen
    und Tumorpatienten zu verbessern und um die Forschung in der Onkologie signifikant zu
    stärken, regelt der Gesetzentwurf die Zusammenführung der klinischen und epidemiologischen Daten der Krebsregister der Länder in einem zweistufigen Prozess.
    Der auf Basis des geltenden Bundeskrebsregisterdatengesetzes (BKRG) von den Krebsregistern der Länder an das ZfKD zu liefernde epidemiologische Datensatz soll in einer ersten
    Stufe um weitere Daten der klinischen Krebsregistrierung, insbesondere zur Therapie und

    zum Verlauf der Erkrankung, erweitert werden. Personenbezogene Angaben zu den Meldern werden nicht übermittelt. Angaben zu der an Krebs erkrankten Person bleiben auf die
    wenigen Angaben beschränkt, die bereits auf der Grundlage des geltenden BKRG an das
    ZfKD übermittelt werden. Die Daten beim ZfKD sollen wie bisher zu Forschungszwecken
    nutzbar sein. Damit wird bereits in der ersten Stufe sowohl für die Gesundheitsberichterstattung des Bundes als auch für die Forschung ein substanzieller Mehrwert durch die Bereitstellung eines erweiterten Datensatzes geschaffen. Dadurch werden genauere Beschreibungen des Versorgungsgeschehens, der Krankheitslast und des Versorgungsbedarfs ebenso ermöglicht wie eine bessere Einschätzung der Prognose von an Krebs Erkrankten sowie regionale Vergleiche von Therapieregimes und Überlebensraten. Die verbesserten Nutzungsmöglichkeiten der Krebsregisterdaten leisten so einen Beitrag zur Optimierung und Weiterentwicklung der onkologischen Versorgung.
    Der Gesetzentwurf schafft darüber hinaus Grundlagen dafür, dass in einer zweiten Stufe
    zusätzliche, in der ersten Stufe nicht verfügbare Daten für Forschung und Versorgung genutzt werden können. Im Mittelpunkt der zweiten Stufe stehen patienten- und leistungserbringerbezogene Auswertungsmöglichkeiten. Ziel der zweiten Stufe ist die anlassbezogene
    registerübergreifende Zusammenführung von klinischen Krebsregisterdaten durch Schaffung eines kooperativen Datenverbunds der Krebsregister mit dem ZfKD und klinisch-wissenschaftlich tätigen Akteuren aus Versorgung und Forschung. Zentraler Baustein dieses
    Datenverbunds soll eine Plattform sein, die eine bundesweite anlassbezogene Datenzusammenführung und Analyse der Krebsregisterdaten aus den Ländern sowie eine Verknüpfung von Krebsregisterdaten mit anderen Daten ermöglicht, fachlich begleitet und gleichzeitig Expertise für eine klinisch-wissenschaftliche Auswertung der Krebsregisterdaten bereitstellt. Das ZfKD, die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren (ADT), die Deutsche
    Krebsgesellschaft, die Krebsregister, die Deutsche Krebshilfe und Vertreter von Patientenorganisationen erhalten den gesetzlichen Auftrag, ein Konzept zur Schaffung dieser Plattform zu entwickeln. Ein weiterer Baustein der zweiten Stufe soll eine zentrale Antrags- und
    Registerstelle beim ZfKD werden, die Forschenden den Zugang zu Krebsregisterdaten bundesweit vermittelt. Darüber hinaus wird die Zusammenführung von Krebsregisterdaten mit
    Daten aus der Qualitätssicherung verbessert, indem der Datenabgleich der Krebsregisterdaten mit Daten aus organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen gangbarer gemacht
    wird. Über die Qualitätssicherung hinaus können Krebsregisterdaten perspektivisch etwa
    auch im Rahmen anwendungsbegleitender Datenerhebungen und Auswertungen zum
    Zweck der Nutzenbewertung nach § 35a Absatz 3b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
    genutzt werden.
    Eine grundlegende Voraussetzung für die registerübergreifende Zusammenführung ist ein
    bundesweit einheitlicher Datensatz. Dieser liegt mit dem einheitlichen onkologischen Basisdatensatz der ADT und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in
    Deutschland (GEKID) bereits vor. Es wird geregelt, dass dieser einheitliche onkologische
    Basisdatensatz regelmäßig aktualisiert werden muss, um die Krebsregistrierung auf dem
    aktuellen Stand der Wissenschaft zu halten. Auf der Grundlage dieses Datensatzes müssen
    darüber hinaus Festlegungen für eine technisch, semantisch, syntaktisch und organisatorisch interoperable Erfassung und Verarbeitung dieser Daten getroffen werden. Insgesamt
    wird so die Nutzbarkeit der Krebsregisterdaten auch im Rahmen anderer Initiativen und
    Vorhaben zur Sammlung onkologischer Daten gesteigert

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Für den Bund (ZfKD) entsteht ein einmaliger Mehrbedarf im Haushaltsjahr 2022 in Höhe
    von 881 000 Euro sowie ein jährlicher Mehrbedarf ab dem Haushaltsjahr 2022 ff. in Höhe
    von 1,759 Millionen Euro.
    Etwaiger Mehrbedarf, der über die geltende Finanzplanung des Bundes hinausgeht, soll
    finanziell und stellenplanmäßig in den jeweiligen Einzelplänen erwirtschaftet werden.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Eine Veränderung des Erfüllungsaufwandes für Bürgerinnen und Bürger ist nicht zu erwarten.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Für die Wirtschaft wird mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand von 196 000 Euro gerechnet sowie mit einer Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwandes um 4 000 Euro. Davon
    jährliche Bürokratiekosten aus Informationspflichten 4 000 Euro.
    Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in Höhe von 4 000 Euro kann im Sinne der
    One in, one out-Regel der Bundesregierung kompensiert werden durch Entlastungen aus
    dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Für den Bund (ZfKD) wird mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand von 881 000 Euro gerechnet sowie mit einer Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwandes um 1,759 Millionen
    Euro.
    Für den Bund (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) wird mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand von 32 000 Euro gerechnet sowie mit einer Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwandes um 12 000 Euro.
    Für die Länder und die Krebsregister der Länder wird mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von 893 000 Euro sowie mit einer Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwandes in Höhe von 146 000 Euro gerechnet.
    Für die Selbstverwaltung wird mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand von 314 000 Euro
    gerechnet sowie mit keiner Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwandes.

    F. Weitere Kosten

    Keine




    • Offizieller Beitrag

    Entwurf eines Gesetztes zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten vom 10.04.2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1
    Änderung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes
    Das Bundeskrebsregisterdatengesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707),
    das durch Artikel 16a Absatz 4 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert
    worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
    㤠1
    Zentrum für Krebsregisterdaten, Begriffsbestimmung
    (1) Beim Robert Koch-Institut wird das Zentrum für Krebsregisterdaten geführt.
    (2) Krebsregister im Sinne dieses Gesetzes sind die aufgrund des § 65c Absatz
    1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten klinischen Krebsregister
    der Länder und die epidemiologischen Krebsregister der Länder.
    § 2
    Aufgaben
    Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat folgende Aufgaben:
    1. die Zusammenführung und die Prüfung der von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 1,
    2. die Erstellung eines Datensatzes nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2,
    3. die Durchführung von Studien und Analysen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens,
    4. die Mitarbeit in Gremien und Organisationen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2
    Nummer 4,
    5. die Zusammenarbeit mit den Krebsregistern nach Maßgabe des § 7,
    6. die Förderung der wissenschaftlichen Nutzung der beim Zentrum für Krebsregisterdaten vorliegenden Daten nach Maßgabe des § 8,


    7. den Aufbau und die Pflege eines öffentlichen Verzeichnisses nach Maßgabe des
    § 9,
    8. die Einrichtung einer zentralen Antrags- und Registerstelle nach Maßgabe des
    § 10,
    9. die Berichterstattung zum Krebsgeschehen nach Maßgabe des § 11,
    10. die Erstellung eines Berichts über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten nach Maßgabe des § 12.“
    2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 eingefügt:
    㤠3
    Beirat
    (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten wird durch einen Beirat unterstützt.
    (2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Zentrum für Krebsregisterdaten bei seinen
    Aufgaben nach § 2 fachlich zu beraten und das Zentrum für Krebsregisterdaten bei der
    Festlegung von Standards zur technischen, semantischen, syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1 zu übermittelnden Daten nach § 7
    Absatz 3 zu unterstützen.
    (3) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft für den Beirat unter Berücksichtigung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes und nach Unterrichtung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sach- und fachkundige Mitglieder. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist
    zulässig. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Das Bundesministerium für
    Gesundheit stellt sicher, dass im Beirat vertreten sind:
    1. an der Krebsregistrierung beteiligte Einrichtungen und Verbände,
    2. auf dem Gebiet der Krebsforschung und der Krebsbehandlung tätige einschlägige
    wissenschaftliche medizinische Fachgesellschaften,
    3. in der Krebsforschung tätige Forschungseinrichtungen,
    4. die Bundesärztekammer,
    5. der Gemeinsame Bundesausschuss,
    6. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
    7. der Verband der Privaten Krankenversicherung,
    8. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
    9. die Kassenärztliche Bundesvereinigung,
    10. die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung,
    11. die Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannt oder nach der Verordnung anerkannt sind,

    12. die Länder und
    13. weitere Einzelsachverständige.
    (4) Zu den Beratungen des Beirats können neben dessen Mitgliedern nach Abstimmung zwischen dem Beirat und dem Zentrum für Krebsregisterdaten weitere fachund sachkundige Personen hinzugezogen werden. Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Bildung und Forschung sind berechtigt, als
    Gäste an den Beratungen des Beirats teilzunehmen.
    (5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der
    Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit.
    § 4
    Wissenschaftlicher Ausschuss
    (1) Beim Zentrum für Krebsregisterdaten wird ein wissenschaftlicher Ausschuss
    eingerichtet.
    (2) Der wissenschaftliche Ausschuss hat die Aufgabe, die zu den Anträgen auf
    Nutzung der Daten nach § 8 Absatz 3 Satz 2 von ihm geforderten Stellungnahmen
    abzugeben. Der wissenschaftliche Ausschuss kann auch zu Anträgen, zu denen das
    Zentrum für Krebsregisterdaten keine Stellungnahme gefordert hat, eine Stellungnahme abgegeben. Der wissenschaftliche Ausschuss hat insbesondere bei der Bewertung des spezifischen Risikos, dass mittels der beantragten Daten oder durch eine Zusammenführung der beantragten Daten mit anderen Datenbeständen Personen wieder
    identifiziert werden können, mitzuwirken. Aussagen hierzu hat er in seiner Stellungnahme aufzunehmen. Der wissenschaftliche Ausschuss kann in seiner Stellungnahme
    spezifische technische und organisatorische Maßnahmen vorschlagen, die das Risiko
    einer Identifizierung einzelner Betroffener minimieren.
    (3) Der wissenschaftliche Ausschuss wirkt bei der Festlegung der allgemeinen
    Vorgaben zur Risikobewertung der zu Forschungszwecken bereitzustellenden Daten
    nach § 8 Absatz 5 Satz 2 mit.
    (4) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft für den wissenschaftlichen Ausschuss unter Berücksichtigung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes und nach Unterrichtung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung als Mitglieder sachund fachkundige Vertreter aus Wissenschaft und Forschung, Vertreter der Krebsregister sowie Vertreter der Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g
    des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannt oder nach der Verordnung anerkannt
    sind. Bei der Zusammensetzung ist sicherzustellen, dass auch sachverständige Personen aus dem Bereich des Datenschutzes vertreten sind. Die Berufung erfolgt für die
    Dauer von fünf Jahren. Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist zulässig. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses sind ehrenamtlich tätig.
    (5) Die Mitglieder des Beirats sowie das Bundesministerium für Gesundheit und
    das Bundesministerium für Bildung und Forschung sind berechtigt, als Gäste an den
    Sitzungen des wissenschaftlichen Ausschusses teilzunehmen. Mit Zustimmung des
    wissenschaftlichen Ausschusses können an den Sitzungen weitere Personen als
    Gäste teilnehmen.


    (6) Der wissenschaftliche Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit.“
    3. Der bisherige § 3 wird § 5 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Landeskrebsregister“ durch das Wort
    „Krebsregister“ ersetzt.
    b) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
    c) Nummer 4 wird aufgehoben.
    4. Der bisherige § 4 wird aufgehoben.
    5. Der bisherige § 5 wird durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt:
    㤠6
    Datenverarbeitung und Datenübermittlung, Mitarbeit in Organisationen
    (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten ist befugt, die von den Krebsregistern
    nach § 5 Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu verarbeiten.
    (2) Das Zentrum für Krebsregisterdaten
    1. führt die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten qualitätsgesicherten Daten zusammen und prüft diese auf Einheitlichkeit, Vollständigkeit und Vollzähligkeit,
    2. erstellt einen bundesweit einheitlichen Datensatz aus den von den Krebsregistern
    übermittelten Daten,
    3. führt Studien und Analysen zu wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens einschließlich der Analyse regionaler Unterschiede durch, insbesondere
    zu
    a) den jährlichen Krebsneuerkrankungszahlen und Krebssterberaten,
    b) dem Verlauf der Erkrankungen,
    c) der Stadienverteilung bei Diagnose der Krebskrankheit,
    d) weiteren Indikatoren des Krebsgeschehens, insbesondere Prävalenz, Erkrankungsrisiken und Sterberisiken,
    e) dem Versorgungsgeschehen und
    4. arbeitet in wissenschaftlichen Gremien, europäischen und internationalen Organisationen mit Bezug zur Krebsregistrierung und Krebsepidemiologie mit.


    § 7
    Zusammenarbeit mit den Krebsregistern
    (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten übermittelt dem Krebsregister innerhalb
    von drei Monaten nach dessen Übermittlung der Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten die nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 geprüften Daten sowie das Ergebnis der
    Prüfung.
    (2) Zum Zweck der Harmonisierung der Krebsregistrierung und Dokumentation
    landesspezifischer Besonderheiten führt das Zentrum für Krebsregisterdaten Analysen
    zur Qualität und Vergleichbarkeit der Daten aus den Krebsregistern durch und unterrichtet die Krebsregister über die Ergebnisse der Analysen. Das Zentrum für Krebsregisterdaten führt einen regelmäßigen Austausch insbesondere zu fachlichen und methodischen Aspekten der Krebsregistrierung mit den Arbeitsgruppen der Krebsregister
    durch.
    (3) Die Krebsregister und das Zentrum für Krebsregisterdaten treffen die notwendigen Festlegungen, um die technische, semantische, syntaktische und organisatorische Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1 zu übermittelnden Daten zu gewährleisten.
    Die Festlegungen nach Satz 1 haben grundsätzlich international anerkannten, offenen
    Standards zu entsprechen. Abweichungen von international anerkannten, offenen
    Standards sind zu begründen und transparent und nachvollziehbar zu veröffentlichen.
    Die Festlegungen nach Satz 1 sind in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 des
    Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmen.
    (4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten stellt den Krebsregistern auf deren Verlangen den nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 erstellten Datensatz in dem nach Absatz 3
    festgelegten Format zur Nutzung für eigene, nach den landesrechtlichen Vorschriften
    vorgesehene Zwecke des Krebsregisters zur Verfügung. Die Weitergabe an Dritte ist
    unzulässig.
    (5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten unterrichtet die Krebsregister über wesentliche Erkenntnisse, die sich aus den nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 durchgeführten
    Studien und Analysen ergeben.
    (6) Das Zentrum für Krebsregisterdaten, die Krebsregister und das Deutsche Kinderkrebsregister erarbeiten gemeinsam mit Vertretern der Patientenorganisationen, die
    in der Verordnung nach § 140g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannt oder
    nach der Verordnung anerkannt sind, bis zum 31. Dezember 2024 ein Konzept für die
    Zusammenarbeit der Krebsregister und des Deutschen Kinderkrebsregisters.“
    6. Der bisherige § 6 wird aufgehoben.
    7. Die folgenden §§ 8 bis 13 werden angefügt:
    㤠8
    Datenübermittlung und Datenbereitstellung zu Forschungszwecken
    (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten soll grundsätzlich öffentlichen und privaten Einrichtungen und Personen auf Antrag Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken übermitteln, sowei


    1. im Antrag nachvollziehbar dargelegt ist, dass der Umfang und die Struktur der beantragten Daten geeignet und erforderlich sind, um die zu untersuchenden Fragen
    zu beantworten, und
    2. das im Antrag angegebene Vorhaben mit den beim Zentrum für Krebsregisterdaten vorliegenden Daten bearbeitet werden kann und eine länderübergreifende
    Auswertung erfordert.
    Das Zentrum für Krebsregisterdaten kann einem Antragsteller nach Satz 1 auch aggregierte Daten, die entsprechend den Anforderungen des Antragstellers ausgewählt worden sind, übermitteln. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten sind den Datenempfängern in anonymisierter Form zu übermitteln.
    (2) Im Antrag sind insbesondere Zweck und Umfang der Nutzung der beantragten
    Daten sowie der methodische Ansatz der Datenverarbeitung zu begründen. Der Antrag
    hat Angaben zu den an der Datenverarbeitung beteiligten Personen und dazu zu enthalten, ob und gegebenenfalls mit welchen anderen Datenbeständen eine Zusammenführung der beantragten Daten vorgesehen ist.
    (3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten legt den Antrag dem wissenschaftlichen
    Ausschuss vor. Das Zentrum für Krebsregisterdaten fordert den wissenschaftlichen
    Ausschuss zur Abgabe einer Stellungnahme auf, sofern der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Antrages dies erfordern. Das Zentrum für Krebsregisterdaten
    entscheidet über den Antrag unter Berücksichtigung der Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses. Es ist an die Stellungnahme nicht gebunden. Beabsichtigt
    das Zentrum für Krebsregisterdaten von der Stellungnahme des wissenschaftlichen
    Ausschusses abzuweichen, hat es dies gegenüber dem wissenschaftlichen Ausschuss
    zu begründen.
    (4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten entscheidet innerhalb von drei Monaten
    nach Eingang des vollständigen Antrages. Die Frist verlängert sich um einen Monat,
    wenn dies wegen des Umfangs der Prüfung erforderlich ist. Die Verlängerung der Frist
    ist dem Antragsteller mitzuteilen. Wird für die Entscheidung über den Antrag ein Auswertungsprogramm benötigt, beginnt die Frist mit Einreichung des Auswertungsprogramms. Die Entscheidung über den Antrag kann mit Nebenbestimmungen verbunden
    werden.
    (5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten bewertet vor einer Bereitstellung der beantragten Daten das spezifische Risiko, dass mittels der beantragten Daten oder durch
    eine Zusammenführung der beantragten Daten mit anderen Datenbeständen Personen wieder identifiziert werden können, und minimiert dieses Risiko unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete Maßnahmen. Das Zentrum für Krebsregisterdaten legt hierfür die allgemeinen Vorgaben zur
    Risikobewertung der bereitzustellenden Daten fest und beteiligt dabei den wissenschaftlichen Ausschuss.
    (6) Das Zentrum für Krebsregisterdaten kann abweichend von Absatz 1 auch
    pseudonymisierte Einzeldatensätze bereitstellen, wenn der Datenempfänger dies beantragt und im Antrag nachvollziehbar darlegt, dass die Bereitstellung dieser Daten für
    die Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist. Die pseudonymisierten
    Einzeldatensätze werden in gesicherter physischer oder virtueller Umgebung unter
    Kontrolle des Zentrums für Krebsregisterdaten bereitgestellt. Hierzu legt das Zentrum
    für Krebsregisterdaten im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die erforderlichen spezifischen technischen und organisatorischen
    Maßnahmen fest, um die Datenverarbeitung durch die Datenempfänger auf das erfor-

    derliche Maß zu beschränken und um das Risiko einer Identifizierung einzelner Personen zu minimieren. Pseudonymisierte Einzeldatensätze werden nicht an die Datenempfänger herausgegeben.
    (7) Die Bereitstellung der pseudonymisierten Einzeldatensätze nach Absatz 6 ist
    nur zulässig, sofern gewährleistet ist, dass diese Daten nur solchen Personen bereitgestellt werden, die einer beruflichen Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 203 des
    Strafgesetzbuches unterliegen. Personen, die keiner Geheimhaltungspflicht im Sinne
    des § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, können pseudonymisierte Einzeldatensätze nach Absatz 6 bereitgestellt werden, wenn sie vor dem Zugang zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes
    gilt entsprechend.
    (8) Die Datenempfänger dürfen die nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 übermittelten Daten und die nach Absatz 6 Satz 1 bereitgestellten pseudonymisierten Einzeldatensätze
    1. nur für die Zwecke nutzen, für die sie übermittelt oder bereitgestellt werden,
    2. nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, das Zentrum für Krebsregisterdaten hat
    auf Antrag des Datenempfängers der Weitergabe zugestimmt.
    Die Datenempfänger haben bei der Verarbeitung der nach Absatz 1 übermittelten Daten oder der nach Absatz 6 bereitgestellten pseudonymisierten Einzeldatensätze darauf zu achten, keinen Bezug zu Personen herzustellen. Wird ein Bezug zu Personen
    unbeabsichtigt hergestellt, so ist dies dem Zentrum für Krebsregisterdaten zu melden.
    Die Verarbeitung der übermittelten oder bereitgestellten Daten zum Zweck der Herstellung eines Personenbezugs ist untersagt.
    (9) Wenn die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde feststellt, dass Datenempfänger die vom Zentrum für Krebsregisterdaten nach Absatz 1 übermittelten Daten
    oder nach Absatz 6 bereitgestellten pseudonymisierten Einzeldatendatensätze in einer
    Art und Weise verarbeitet haben, die nicht den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften oder den Auflagen des Zentrums für Krebsregisterdaten entspricht, und die
    zuständige Datenaufsichtsbehörde wegen eines solchen Verstoßes eine Maßnahme
    nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b bis j der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
    Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
    4.5.2016, S.1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) gegenüber
    den Datenempfängern ergriffen hat, informiert sie das Zentrum für Krebsregisterdaten
    darüber. In diesem Fall schließt das Zentrum für Krebsregisterdaten die Datenempfänger für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vom Datenzugang aus.
    (10) Das Zentrum für Krebsregisterdaten stellt einen öffentlich verfügbaren, anonymisierten Forschungsdatensatz auf seiner Internetseite bereit.
    (11) Das Robert Koch-Institut ist nicht berechtigt, Anträge auf Nutzung von Daten
    zu Forschungszwecken nach Absatz 1 oder Absatz 6 zu stellen. Die Verarbeitung der
    Daten durch das Zentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung eigener Aufgaben nach
    § 2 bleibt hiervon unberührt.

    § 9
    Verzeichnis der bewilligten Anträge
    (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten führt ein öffentliches Verzeichnis über die
    nach § 8 bewilligten Anträge. In dem Verzeichnis ist für jeden bewilligten Antrag Folgendes anzugeben:
    1. Name und Anschrift des Datenempfängers,
    2. Titel des Forschungsvorhabens sowie eine kurze Beschreibung des Forschungsvorhabens und des mit dem Forschungsvorhaben verfolgten Forschungsziels,
    3. nach der Veröffentlichung von Ergebnissen eine kurze Ergebnisdarstellung oder
    Verweise auf die Publikationen, die auf den Ergebnissen des Forschungsvorhabens beruhen,
    4. Kalenderjahr der Entscheidung über den Antrag.
    (2) Mit Zustimmung der Datenempfänger können weitere sachliche Angaben zum
    Forschungsvorhaben in das Verzeichnis aufgenommen werden. Weitere personenbezogene Angaben dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen in das Verzeichnis aufgenommen werden.
    § 10
    Zentrale Antrags- und Registerstelle, Schaffung einer Plattform
    Beim Zentrum für Krebsregisterdaten wird eine zentrale Antrags- und Registerstelle
    eingerichtet. Aufgabe der zentralen Antrags- und Registerstelle ist die
    1. Entgegennahme der Anträge auf Nutzung von Krebsregisterdaten mehrerer
    Krebsregister zu wissenschaftlichen Forschungszwecken und die Weiterleitung
    dieser Anträge an die Krebsregister und
    2. Registrierung der an das Zentrum für Krebsregisterdaten gemeldeten Entscheidungen der Krebsregister über die Anträge nach Nummer 1 und die Weiterleitung
    der Entscheidung an die Antragsteller.
    Das Zentrum für Krebsregisterdaten, die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren, die Deutsche Krebsgesellschaft, die Deutsche Krebshilfe und die Krebsregister
    erarbeiten gemeinsam mit Vertretern von Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannt oder nach der Verordnung anerkannt sind, bis zum 31. Dezember 2024 ein Konzept zur Schaffung einer
    Plattform, die eine bundesweite anlassbezogene Datenzusammenführung und Analyse der Krebsregisterdaten aus den Ländern sowie eine Verknüpfung von Krebsregisterdaten mit anderen Daten ermöglicht und die klinisch-wissenschaftliche Auswertung
    der Krebsregisterdaten fördert. Die Belange des Datenschutzes und der Informationssicherheit sind bei der Konzepterstellung zu berücksichtigen.

    § 11
    Berichterstattung zum Krebsgeschehen
    (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten berichtet regelmäßig über das Krebsgeschehen in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere über wesentliche bundesweite Ergebnisse aus der klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung, der
    Todesursachenstatistik und weiteren Daten- und Informationsquellen. Die Berichte veröffentlicht das Zentrum für Krebsregisterdaten in allgemeinverständlicher Form auf seiner Internetseite.
    (2) Alle zwei Jahre veröffentlicht das Zentrum für Krebsregisterdaten im Einvernehmen mit den Krebsregistern einen Bericht zu Häufigkeiten und Entwicklungen von
    Krebserkrankungen in der Bundesrepublik Deutschland.
    (3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröffentlicht erstmals im Jahr 2026 und
    anschließend alle fünf Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die wesentlichen
    Entwicklungen in der Bekämpfung von Krebskrankheiten in der Bundesrepublik
    Deutschland, insbesondere in der Prävention, der Früherkennung, der Behandlung und
    der Nachsorge. Der Bericht enthält auch eine Einordnung der Entwicklungen auf Bundesebene im Vergleich zu den Entwicklungen auf internationaler Ebene.
    (4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröffentlicht Auswertungen seiner Studien und Analysen nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 und stellt Auswertungswerkzeuge im
    Rahmen einer interaktiven Internetplattform auf seiner Internetseite zur Verfügung.
    § 12
    Bericht über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten
    Das Zentrum für Krebsregisterdaten berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit zum 31. Dezember 2025 im Einvernehmen mit den Krebsregistern über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten. Der Bericht soll die
    folgenden Angaben enthalten:
    1. Angaben über die Datenqualität,
    2. Erfahrungen mit der Art und mit dem Umfang der von den Krebsregistern übermittelten Daten und Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Krebsregistern
    sowie
    3. Angaben über die Antragsbearbeitung und die Datenbereitstellung, einschließlich
    einer Statistik über die nachgefragten Datensätze.
    Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröffentlicht den Bericht auf seiner Internetseite.
    § 13
    Strafvorschriften
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. entgegen § 8 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 die dort genannten Daten weitergibt oder


    2. entgegen § 8 Absatz 8 Satz 4 die dort genannten Daten verarbeitet.
    (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen
    zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
    zwei Jahren oder Geldstrafe.
    (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die
    zuständige Aufsichtsbehörde.“
    Artikel 2
    Weitere Änderung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes
    § 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
    㤠5
    Datenübermittlung an das Zentrum für Krebsregisterdaten, Verordnungsermächtigung
    (1) Die Krebsregister übermitteln jährlich an das Zentrum für Krebsregisterdaten zur
    Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 zu allen bis zum Ende eines Kalenderjahres erfassten
    Erkrankungsfällen von Personen, die ihren Wohnort in dem Erfassungsgebiet des Krebsregisters haben, folgende Daten:
    1. Angaben zur Person:
    a) Geschlecht,
    b) Monat und Jahr der Geburt,
    c) die ersten fünf Ziffern des amtlichen Gemeindeschlüssels des Wohnortes zum
    Zeitpunkt der Erstdiagnose eines Tumors,
    d) eine einmalig für die Übermittlung von dem Krebsregister zu vergebende Kennzeichnung der Person, die ausschließlich eine Zuordnung weiterer gemeldeter Tumordiagnosen dieser Person ermöglicht und eine Wiederherstellung des Personenbezugs durch den Empfänger ausschließt,
    2. Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose:
    a) Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
    im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen und vom
    Bundesministerium für Gesundheit in Kraft gesetzten Fassung,
    b) Monat und Jahr der Erstdiagnose eines Tumors,
    c) Pathologiebefund:
    aa) Histologiebefund nach dem Schlüssel der aktuellen Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten,

    bb) Differenzierungsgrad,
    cc) Anzahl der untersuchten und befallenen Lymphknoten,
    d) Lokalisation des Tumors einschließlich der Angabe der Seite bei paarigen Organen nach dem Schlüssel der aktuellen Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten,
    e) Art der Diagnosesicherung:
    aa) ausschließlich über die Todesursache,
    bb) klinisch,
    cc) zytologisch,
    dd) histologisch,
    ee) durch Obduktion oder
    ff) sonstige Art der Diagnosesicherung einschließlich der Information, ob der Erkrankungsfall initial über die Todesbescheinigung dem Krebsregister bekannt
    geworden ist,
    f) Stadium der Erkrankung und tumorspezifische prognostisch und therapeutisch relevante Charakteristika, insbesondere
    aa) nach der aktuellen Klassifikation maligner Tumore nach dem TNM-Schlüssel
    zur Darstellung der Größe und des Metastasierungsgrades des Tumors einschließlich der nach dem TNM-Schlüssel vorgesehenen Kennzeichen oder
    bb) nach der diagnosespezifischen Klassifikation für Tumorformen, für die der
    TNM-Schlüssel keine Anwendung findet,
    3. Angaben mit Bezug zur Therapie:
    a) Operation:
    aa) Monat und Jahr der Operation,
    bb) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose und dem Tag der Operation,
    cc) Intention,
    dd) Art der Operation nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel,
    ee) lokaler Residualstatus nach Abschluss der Operation,
    b) Strahlentherapie:
    aa) Monat und Jahr des Beginns,
    bb) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose und dem Tag des Beginns
    der Therapie,
    cc) Dauer der Therapie in Tagen,

    dd) Intention und Stellung zur operativen Therapie,
    ee) Zielgebiet,
    ff) Applikationsart,
    c) systemische oder abwartende Therapie:
    aa) Monat und Jahr des Beginns,
    bb) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose und dem Tag des Beginns
    der Therapie,
    cc) Dauer der Therapie in Tagen,
    dd) Intention und Stellung zur operativen Therapie,
    ee) Art der Therapie,
    ff) weitere Angaben zu
    aaa) den verwendeten Substanzen oder
    bbb) dem Protokoll,
    d) Residualstatus nach Abschluss der Primärtherapie,
    4. Angaben mit Bezug zum Verlauf der Erkrankung:
    a) Angaben zu Rezidiven und Remissionen einschließlich Angaben zum Monat und
    Jahr der Feststellung,
    b) Angaben zur neu aufgetretenen Metastasierung und zum Ort dieser Metastasierung einschließlich Angaben zu Monat und Jahr der Feststellung,
    5. Angaben im Sterbefall:
    a) Sterbemonat und Sterbejahr,
    b) Todesursachen,
    c) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose und dem Sterbetag.
    (2) Die Übermittlung der Daten hat spätestens bis zum 31. Dezember des nächsten
    Kalenderjahres zu erfolgen; dabei sind die Daten nach Absatz 1 möglichst vollständig zu
    übermitteln. Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt erstmals bis zum 31. Dezember 2022.
    (3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten und die Krebsregister vereinbaren spezifische
    Konkretisierungen hinsichtlich der Art und des Umfangs der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten bis spätestens zum 30. Juni 2022.
    (4) Die Krebsregister stellen sicher, dass die Daten nach Absatz 1 flächendeckend
    und vollzählig erhoben, nach Prüfung auf Mehrfachmeldungen bereinigt und vollständig in
    einem einheitlichen Format übermittelt werden.
    (5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat den jährlich von den Krebsregistern nach
    Absatz 2 übermittelten Datensatz spätestens nach zwei Jahren nach der Übermittlung zu
    löschen.

    (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
    mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
    1. die Pflicht der Krebsregister, weitere Angaben mit folgendem Bezug nach Absatz 1 an
    das Zentrum für Krebsregisterdaten zu übermitteln:
    a) Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose einschließlich Angaben zum Pathologiebefund und zu spezifischen tumordiagnostischen Charakteristika,
    b) Angaben mit Bezug zur Therapie und
    c) Angaben mit Bezug zum Verlauf der Erkrankung,
    2. die Fristen zur Übermittlung der Angaben.“
    Artikel 3
    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
    Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
    Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des
    Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. § 25a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 3 werden die Wörter „und landesrechtliche Vorschriften die Übermittlung von Krebsregisterdaten erlauben“ gestrichen.
    bb) In Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter
    „der den Krebsregistern entstehende Aufwand wird im Rahmen der Festlegung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach § 65c Absatz 2 Satz 1
    in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 berücksichtigt“ eingefügt.
    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 6 werden die Wörter „unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften“ durch die Wörter „unter Verwendung eines aus dem unveränderbaren Teil
    der Krankenversichertennummer des Versicherten abgeleiteten Pseudonyms“
    ersetzt.
    bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
    „Das Nähere zur technischen Umsetzung des Abgleichs nach Satz 6 vereinbaren der Gemeinsame Bundesausschuss und die von den Ländern zur
    Durchführung des Abgleichs bestimmten Krebsregister bis zum 31. Dezember
    2021. Die epidemiologischen oder klinischen Krebsregister übermitteln erstmals bis Ende 2023 und anschließend regelmäßig ausschließlich zum Zweck
    des Abgleichs der Daten nach Satz 6 die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Daten zusammen mit dem Pseudonym nach Satz 6 an
    die Vertrauensstelle nach § 299 Absatz 2 Satz 5.“
    2. § 65c wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 1 wird das Wort „richten“ durch das Wort „führen“ ersetzt und wird das
    Wort „ein“ gestrichen.
    bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
    aaa) In Nummer 2 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie die
    Durchführung von Analysen zum Verlauf der Erkrankungen, zum
    Krebsgeschehen und zum Versorgungsgeschehen“ eingefügt.
    bbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
    „6. die Zusammenarbeit mit zertifizierten Zentren und weiteren Leistungserbringern in der Onkologie,“.
    ccc) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt:
    „8. die Übermittlung von Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut nach Maßgabe des Bundeskrebsregisterdatengesetzes,
    9. die Mitwirkung an dem Datenabgleich nach § 25a Absatz 1 Satz
    2 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 3,“.
    ddd) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10 und der Punkt am Ende wird
    durch die Wörter „und der wissenschaftlichen Forschung“ ersetzt.
    eee) Die folgenden Nummern 11 und 12 werden angefügt:
    „11. die gemeinsame Erarbeitung und Vorlage eines Konzepts für Datenabgleiche zur Feststellung vergleichbarer Erkrankungsfälle
    auf Anfrage eines behandelnden Arztes und für die Rückmeldung
    an diesen; die gemeinsame Erarbeitung und Vorlage dieses Konzepts beim Bundesministerium für Gesundheit hat bis zum 31.
    Dezember 2023 unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren, der Deutschen Krebsgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie von Vertretern der Patientenorganisationen,
    die in der Verordnung nach § 140g genannt oder nach der Verordnung anerkannt sind, zu erfolgen,
    12. die gemeinsame Erarbeitung und Vorlage eines Konzepts zur
    systematischen Erfassung von Spät- und Langzeitfolgen von
    Krebserkrankungen und zur Integration der Daten zu Spät- und
    Langzeitfolgen in die Krebsregistrierung; die gemeinsame Erarbeitung und Vorlage dieses Konzepts beim Bundesministerium
    für Gesundheit hat bis zum 31. Dezember 2024 unter Beteiligung
    der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren, der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland, der
    Gesellschaft für Telematik und von Vertretern der Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g genannt oder nach
    der Verordnung anerkannt sind, zu erfolgen.“
    cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    Die klinische Krebsregistrierung erfolgt auf der Grundlage des einheitlichen
    onkologischen Basisdatensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke und aller ihn ergänzenden Module flächendeckend sowie möglichst vollzählig und vollständig.“
    dd) In Satz 6 wird nach dem Wort „bleiben“ ein Komma und werden die Wörter
    „soweit nichts anderes bestimmt ist,“ eingefügt.
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
    „(1a) Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und die Gesellschaft
    der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland stellen gemeinsam mit den
    Krebsregistern sicher, dass der einheitliche onkologische Basisdatensatz nach Absatz 1 Satz 3 im Benehmen mit den weiteren in Absatz 3 Satz 1 genannten Organisationen, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem
    Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen regelmäßig aktualisiert
    und um Angaben erweitert wird, die von den klinischen Krebsregistern erhoben
    werden können, um sie den Zentren der Onkologie für deren Zertifizierung zur Verfügung zu stellen. Auf der Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes nach Absatz 1 Satz 3 treffen die Krebsregister erstmals zum 31. Dezember
    2021 im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen
    Krankenhausgesellschaft und den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie
    im Gesundheitswesen die notwendigen Festlegungen zur technischen, semantischen, syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität dieses Basisdatensatzes. Der einheitliche onkologische Basisdatensatz und die Festlegungen nach
    Satz 2 haben grundsätzlich international anerkannten, offenen Standards zu entsprechen. Abweichungen von den international anerkannten, offenen Standards
    sind zu begründen und transparent und nachvollziehbar zu veröffentlichen. Die
    Festlegungen nach Satz 2 sind in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 aufzunehmen.“
    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 4 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter
    „nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9“ ersetzt.
    bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt einheitliche Voraussetzungen für diese Förderung im Einvernehmen mit zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder zu bestimmenden Vertreterinnen oder Vertretern
    fest.“
    cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
    aaa) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
    „1. die sachgerechte Organisation und Ausstattung der klinischen
    Krebsregister,
    2. die Nutzung eines einheitlichen Datenformates und entsprechender Schnittstellen zur Annahme, Verarbeitung und Weiterleitung

    der Daten; ab dem Jahr 2024 die Nutzung des einheitlichen Datenformates und entsprechender Schnittstellen nach Maßgabe
    der Festlegungen nach Absatz 1a Satz 2,“.
    bbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.
    dd) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden Satz ersetzt:
    „Soweit ein Einvernehmen über die Fördervoraussetzungen nach Satz 2 nicht
    erzielt werden kann, können die Länder gemeinsam ihren Vorschlag oder
    kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen seinen Vorschlag zu den
    Fördervoraussetzungen dem Bundesministerium für Gesundheit vorlegen,
    das in diesem Fall die entsprechenden Fördervoraussetzungen festlegen
    kann.“
    d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 1 wird das Wort „Erarbeitung“ durch das Wort „Festlegung“ ersetzt.
    bb) In den Sätzen 2 und 3 werden die Wörter „nach Absatz 4 Satz 2 bis 4“ jeweils
    durch die Wörter „nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9“ ersetzt.
    e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Auf Antrag eines klinischen Krebsregisters oder dessen Trägers stellen
    die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und
    einheitlich mit Wirkung für ihre Mitgliedkassen fest, dass
    1. das klinische Krebsregister die Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2
    und 3 erfüllt und
    2. in dem Land, in dem das klinische Krebsregister seinen Sitz hat, eine flächendeckende klinische Krebsregistrierung und eine Zusammenarbeit mit den epidemiologischen Krebsregistern gewährleistet sind.
    Weist ein klinisches Krebsregister auf Grund der Feststellungen nach Satz 1 nach,
    dass die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, so zahlt die Krankenkasse an dieses
    Register oder dessen Träger einmalig für jede erstmals in diesem Register verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eine fallbezogene Krebsregisterpauschale im Jahr 2021 in Höhe von 141,73
    Euro. Bei einer Meldung von nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien wird die Pauschale nach Satz 2 nur gezahlt, wenn es sich um eine Meldung
    von prognostisch ungünstigen nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien handelt. Die Festlegung, welche Fälle der nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien als prognostisch ungünstig einzustufen sind, trifft der
    Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit zwei Vertretern
    der klinischen Krebsregister sowie mit der Deutschen Krebsgesellschaft. In jedem
    Folgejahr erhöht sich die fallbezogene Krebsregisterpauschale nach Satz 2 jährlich
    entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach
    § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Auf Antrag der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen oder des Landes haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre
    Mitgliedskassen eine von Satz 5 oder Satz 9 abweichende Höhe der fallbezogenen
    Krebsregisterpauschale mit dem Land zu vereinbaren, wenn dies auf Grund regionaler Besonderheiten erforderlich ist, um eine Förderung der erforderlichen Betriebskosten in Höhe von 90 Prozent zu gewährleisten. Zum Zweck der Prüfung
    der Höhe der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach Satz 6 übermitteln die

    betroffenen Krebsregister auf Anforderung anonymisierte Angaben, die zur Ermittlung der Betriebskosten und der Fallzahlen erforderlich sind, an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie im Falle des Absatzes 3
    Satz 2 an den jeweiligen Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 tritt der jeweilige Landesausschuss
    des Verbandes der Privaten Krankenversicherung bei der Vereinbarung nach Satz
    6 an die Seite der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen. Der
    Spitzenverband Bund der Krankenkassen passt die Pauschale nach Satz 5 an,
    wenn die Anpassung erforderlich ist, um 90 Prozent der durchschnittlichen Betriebskosten der nach Absatz 2 Satz 1 geförderten klinischen Krebsregister abzudecken. Die Überprüfung der Pauschale nach Satz 9 erfolgt nach Ablauf des Jahres 2021 und danach alle fünf Jahre. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt die Höhe der Pauschale nach Satz 9 im Einvernehmen mit zwei von der
    Gesundheitsministerkonferenz der Länder zu bestimmenden Vertreterinnen oder
    Vertretern fest. Sofern ein Einvernehmen über die Höhe der Pauschale nach Satz
    9 nicht erzielt wird, legt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag des
    Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen oder der Länder die Höhe der Pauschale fest. Zum Zweck der Überprüfung der Höhe der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach Satz 9 übermitteln die Krebsregister auf Anforderung bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahres des jeweiligen Bezugsjahres der Prüfung
    anonymisierte Angaben, die zur Ermittlung der Betriebskosten und der Fallzahlen
    erforderlich sind, an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie im Falle
    des Absatzes 3 Satz 2 an den Verband der Privaten Krankenversicherung.“
    f) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 5a ersetzt:
    „(5) Mit Ablauf des Jahres 2020 haben die klinischen Krebsregister die Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erfüllen. Nachdem die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erstmals nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellt haben, teilt das klinische Krebsregister den Landesverbänden
    der Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich jeweils zum 31. Dezember
    schriftlich oder elektronisch mit, ob es die Fördervoraussetzungen weiter erfüllt.
    Kann das klinische Krebsregister einzelne Fördervoraussetzungen vorübergehend
    nicht erfüllen, unterrichtet es die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen unverzüglich und weist die Erfüllung dieser Fördervoraussetzungen innerhalb eines Jahres nach der Unterrichtung nach. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können eine Prüfung durchführen, ob ein klinisches
    Krebsregister die Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt, insbesondere, wenn das klinische Krebsregister seinen Mitteilungspflichten nach den
    Sätzen 2 und 3 nicht nachkommt. Das klinische Krebsregister ist verpflichtet, sich
    durch Erbringung der erforderlichen Nachweise an dieser Prüfung zu beteiligen.
    Ergibt die Prüfung nach Satz 4, dass das klinische Krebsregister einzelne Fördervoraussetzungen vorübergehend nicht erfüllt, wird das klinische Krebsregister von
    den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen hiervon unterrichtet. Das klinische Krebsregister hat die Erfüllung dieser Fördervoraussetzungen innerhalb eines Jahres nach der Unterrichtung nach Satz 6 nachzuweisen. Im
    Fall von Satz 2, Satz 3 oder den Sätzen 6 und 7 zahlt die Krankenkasse die Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 weiter. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2
    informieren die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen den jeweiligen Landesausschuss des Verbands der Privaten Krankenversicherung über die
    klinischen Krebsregister, die nach Satz 3 oder Satz 6 einzelne Fördervoraussetzungen vorübergehend nicht erfüllen. Werden die Fördervoraussetzungen durch
    das jeweilige klinische Krebsregister auch ein Jahr nach der Unterrichtung nach
    Satz 3 oder Satz 6 nicht vollständig erfüllt, entfällt die Förderung.

    (5a)Erfüllt ein Krebsregister mit Ablauf des Jahres 2020 die Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht, zahlt die Krankenkasse für die Jahre
    2021, 2022 und 2023 an dieses Krebsregister folgenden Anteil der Pauschale nach
    Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9:
    1. 85 Prozent der Pauschale, wenn nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellt
    wird, dass das Krebsregister mindestens 95 Prozent der Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt und
    2. 70 Prozent der Pauschale, wenn nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellt
    wird, dass das Krebsregister mindestens 85 Prozent der Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt.
    Abweichend von Absatz 5 Satz 10 gilt Satz 1 entsprechend, wenn ein Krebsregister ein Jahr nach einer Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 3 oder Satz 6 in den
    Jahren 2022 und 2023 mindestens 95 Prozent oder 85 Prozent der Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt.“
    g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein klinisches Krebsregister, das nach Absatz 4
    Satz 1 förderfähig ist“ durch die Wörter „ein klinisches Krebsregister nach Absatz 1“ ersetzt.
    bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Satz 1 gilt auch für Meldungen, die prognostisch ungünstige nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien betreffen.“
    cc) Satz 4 wird aufgehoben.
    dd) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
    „Die Vereinbarungspartner nach Satz 4 überprüfen in regelmäßigen Abständen die Angemessenheit der Höhe der einzelnen Meldevergütungen und passen diese an, wenn sie nicht mehr angemessen sind.“
    ee) In den Sätzen 6 und 8 werden die Wörter „nach Satz 5“ jeweils durch die Wörter „nach Satz 4“ ersetzt.
    h) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „erstmals bis zum 31. Dezember 2013“ durch
    das Wort „regelmäßig“ ersetzt und werden die Wörter „bundesweit einheitlichen
    Datensatz“ durch die Wörter „einheitlichen onkologischen Basisdatensatz“ ersetzt.
    i) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
    „(10) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die klinischen
    Krebsregister zuständigen obersten Landesbehörden veranlassen im Benehmen
    mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine wissenschaftliche Evaluation zur
    Umsetzung der klinischen Krebsregistrierung. Im Rahmen der Evaluation sind insbesondere folgende Aspekte zu untersuchen:
    1. der Beitrag der klinischen Krebsregister zur Sicherung der Qualität und Weiterentwicklung der onkologischen Versorgung, die Zusammenarbeit mit den
    zertifizierten Zentren und weiteren Leistungserbringern in der Onkologie sowie
    ihr Beitrag zur Verbesserung des Zusammenwirkens von Versorgung und Forschung,

    2. der Stand der Vereinheitlichung der klinischen Krebsregistrierung und
    3. die Eignung der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Fördervoraussetzungen für die Feststellung der Funktionsfähigkeit der klinischen Krebsregister.
    Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist bis zum 30. Juni 2026 zu veröffentlichen. Die Kosten der wissenschaftlichen Evaluation tragen je zur Hälfte die
    Länder gemeinsam und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“
    Artikel 4
    Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung
    in Kraft.
    (2) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe f tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
    (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.










    • Offizieller Beitrag

    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Für Krebserkrankungen sind in Deutschland – aufbauend auf regionalen Registern mit teilweise schon über mehrere Jahrzehnte zurückgehender Erfassung – seit dem Jahr 2009
    flächendeckende Daten zum Auftreten und zu den Überlebenschancen im Falle einer solchen Erkrankung verfügbar (epidemiologische Krebsregistrierung). Kennzeichnend für
    diese Register ist der Bevölkerungsbezug. Seit dem Jahr 2013 wurden zusätzlich in allen
    Ländern klinische Krebsregister aus- oder aufgebaut, die auch die detaillierte Behandlung
    und den gesamten Verlauf der Erkrankung erfassen. Der Fokus dieser Register liegt dabei
    auf Qualitätssicherung und Unterstützung der onkologischen Versorgung. Die Perspektive
    ist eher behandlungs- als bevölkerungsbezogen.
    Für die epidemiologische Krebsregistrierung hat das Robert Koch-Institut bereits vor vielen
    Jahren die Rolle einer nationalen Auswertungsstelle übernommen; seit dem Jahr 2010 wird
    über das ZfKD nach BKRG auf Antrag auch ein bundesweiter Forschungsdatensatz für
    externe Nutzerinnen und Nutzer zur Verfügung gestellt.
    In vielen Ländern sind epidemiologische und klinische Krebsregistrierung unter einem Dach
    organisiert, in anderen besteht eine enge Verzahnung beider Registerstränge. Die Datenerfassung erfolgt über den einheitlichen onkologischen Basisdatensatz der ADT und der
    GEKID.
    Zunehmend können Forschungs- und Versorgungsfragen mit herkömmlichen Studiendesigns nicht mehr hinreichend beantwortet werden. Qualitativ hochwertige bundesweit verfügbare Registerdaten zu klinischen Behandlungsverläufen werden deshalb immer öfter zur
    systematischen, patientenübergreifenden Auswertung von Krankheitsauftreten und -verläufen herangezogen. Sie können darüber hinaus für die Wirksamkeits- und Nutzenbewertung
    von Behandlungsmaßnahmen und Therapieregimes, insbesondere unter den Bedingungen
    der Routineversorgung (Versorgungsforschung), verwendet werden. Die Therapie von
    Krebserkrankungen wurde in den letzten Jahren immer differenzierter, bis hin zur Entwicklung personalisierter Therapieverfahren, die ganz gezielt auf individuelle genetische Merkmale eines Tumors abzielen. Während der Abbildung solcher individuellen Merkmale in der
    Krebsregistrierung Grenzen gesetzt sind, ist für die Beurteilung des Erfolgs der Therapien
    (Ergebnisqualität) eine möglichst differenzierte Beschreibung der Erkrankung wichtig. Dies
    schließt die Beurteilung von Therapiefortschritten über die Zeit (für welche Art von Tumoren
    konnten Fortschritte in welchem Ausmaß erzielt werden) sowie die Interpretation regionaler
    Unterschiede in den Behandlungsmethoden und -ergebnissen ebenso ein wie die internationale Einordung der Ergebnisse. Auch für eine präzisere Beschreibung und Interpretation
    epidemiologischer Maßzahlen von Krebserkrankungen, insbesondere zu zeitlichen Veränderungen und beobachteten regionalen Unterschieden, ist ein höherer Differenzierungsgrad von großem Wert.
    Um das Nutzenpotential der Krebsregisterdaten noch besser ausschöpfen zu können, stellt
    sich daher verstärkt die Anforderung einer Zusammenführung auch der klinischen Krebsregisterdaten aufbauend auf den bestehenden Strukturen. Dies erfolgt in einem zweistufigen
    Prozess

    Durch eine Zusammenführung klinischer und epidemiologischer Daten der Krebsregister
    der Länder beim ZfKD wird bereits in einer ersten Stufe ein signifikanter Mehrwert für Forschung und Versorgung und damit für alle Patientinnen und Patienten mit Tumorerkrankungen geschaffen.
    Darüber hinaus legt der Gesetzentwurf Grundlagen dafür, dass in einer zweiten Stufe eine
    anlassbezogene patienten- und leistungserbringerbezogene registerübergreifende Zusammenführung von Krebsregisterdaten durch Schaffung eines kooperativen Datenverbunds
    der Krebsregister mit dem ZfKD und klinisch-wissenschaftlichen Akteuren aus Versorgung
    und Forschung ermöglicht wird. Zentraler Baustein dieses Datenverbunds soll eine Plattform sein, die eine bundesweite anlassbezogene Datenzusammenführung und Analyse der
    Krebsregisterdaten aus den Ländern sowie eine Verknüpfung von Krebsregisterdaten mit
    anderen Daten ermöglicht und die klinisch-wissenschaftliche Auswertung der Krebsregisterdaten fördert.


    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Wesentliche Inhalte des Entwurfs sind:
    1. Erweiterung des Datensatzes, der von den Krebsregistern an das ZfKD zu
    übermitteln ist und Verkürzung der Datenübermittlungsfrist
    Der bereits auf Basis des geltenden BKRG von den Krebsregistern der Länder an
    das ZfKD zu übermittelnde epidemiologische Datensatz wird um klinische Daten,
    insbesondere zur Therapie und zum Verlauf der Erkrankung, auf ein unter wissenschaftlichen und datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten erforderliches und geeignetes Maß erweitert. Eine Rechtsverordnungsbefugnis gestattet mögliche spätere
    Erweiterungen des Datensatzes. Die Frist für die Krebsregister zur Übermittlung der
    Daten an das ZfKD wird gegenüber der geltenden Rechtslage auf ein Jahr verkürzt.
    Dieses Verfahren soll erstmals zum 31. Dezember 2022 erfolgen.
    2. Bereitstellung von Daten des ZfKD zu Forschungszwecken
    Mit der Erweiterung des Datensatzes beim ZfKD wird dieser künftig als personenbezogen anzusehen sein, da die zu einem Fall vorliegenden Angaben zumindest
    indirekt personenbeziehbar sein könnten. Die bestehende Regelung zur Bereitstellung von Daten beim ZfKD zu Forschungszwecken wird daher um spezifische
    Schutzmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
    Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
    4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) erweitert.
    Die Übermittlung von Daten zu Forschungszwecken wird auf anonymisierte Daten
    beschränkt und es wird ein wissenschaftlicher Ausschuss eingerichtet, der das ZfKD
    bei der Gewährung des Datenzugangs unterstützt. Die Bereitstellung pseudonymisierter Einzeldatensätze erfolgt nur in gesicherter physischer oder virtueller Umgebung unter Kontrolle des ZfKD. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften
    oder Auflagen des ZfKD ziehen einen Ausschluss vom Datenzugang beim ZfKD für
    einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach sich. Die missbräuchliche Weitergabe
    oder Verarbeitung von Daten wird unter Strafe gestellt. Für einen niedrigschwelligen
    Zugang zu Forschungsdaten am ZfKD stellt das ZfKD einen anonymisierten öffentlich zugänglichen Forschungsdatensatz bereit.
    3. Regelungen zur Stärkung eines kooperativen Zusammenwirkens des ZfKD,
    der Krebsregister und klinisch-wissenschaftlicher Akteure aus Versorgung
    und Forschung

    Für die geplante Zusammenführung der Krebsregisterdaten in zwei Stufen ist ein
    enges Zusammenwirken zwischen ZfKD, Krebsregistern und klinisch-wissenschaftlich tätigen Akteuren aus Versorgung und Forschung erforderlich, einerseits zur
    Schaffung einer qualitätsgesicherten Datenbasis und andererseits zur Förderung
    der klinisch-wissenschaftlichen Auswertung dieser Daten. Zur Stärkung einer strukturierten Zusammenarbeit der Akteure beinhaltet der Gesetzentwurf folgende Regelungen:
    - Ausgewogenheit der inhaltlichen Aufgabenverteilung zwischen ZfKD und
    den Krebsregistern und Förderung des fachlich-methodischen Austauschs,
    - Stärkung der Krebsregister durch weitere Aufgaben, um die Nutzbarkeit der
    Daten zu erhöhen,
    - gesetzlicher Auftrag an das ZfKD, die ADT, die Deutsche Krebsgesellschaft, die Deutsche Krebshilfe und die Krebsregister zusammen mit Vertretern der Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g des
    Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannt oder nach der Verordnung anerkannt sind, ein Konzept zur Schaffung einer Plattform für eine anlassbezogene Datenzusammenführung und Analyse der Krebsregisterdaten zu entwickeln. Als Einstieg in die zweite Stufe baut das ZfKD eine bundesweite
    Antrags- und Registerstelle auf, die Anträge Dritter auf Nutzung von Krebsregisterdaten der Krebsregister zu Forschungszwecken entgegennimmt und
    an die Krebsregister zur Entscheidung weiterleitet.
    4. Etablierung interoperabler Prozesse der Datenerfassung und -auswertung
    Ausgehend von der gemeinsamen Datenerfassung in den Krebsregistern auf Basis
    des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes der ADT und der GEKID, der klinisch epidemiologische Daten umfasst, regelt der Gesetzentwurf die Festlegung
    technisch, semantisch, syntaktisch und organisatorisch interoperabler Datenformate
    von der Datenerfassung bis hin zur Datenauswertung, um technisch durchgehende
    Prozessketten zu ermöglichen und die Datenübernahme aus anderen Systemen wie
    den Praxisverwaltungssystemen der Ärzteschaft zu erleichtern.
    5. Neuorganisation des Beirats am ZfKD, Einrichtung eines wissenschaftlichen
    Ausschusses
    Die Bedeutung des Beirats am ZfKD wird durch Schaffung einer eigenen Vorschrift
    zur Zusammensetzung, den Aufgaben und der Arbeitsweise betont. Der bestehende
    Beirat am ZfKD, in dem sowohl die klinischen und epidemiologischen Krebsregister
    als auch Patientenorganisationen vertreten sind, wird um Vertreter der Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung erweitert. Zur wissenschaftlichen Evaluierung von Forschungsanträgen
    wird ein wissenschaftlicher Ausschuss beim ZfKD eingerichtet.
    6. Neuregelung zur Berichterstattung des Zentrums für Krebsregisterdaten beim
    Robert Koch-Institut
    Die Regelungen zur Berichterstattung des ZfKD werden flexibler und nutzerfreundlicher gestaltet. Sie ermöglichen eine aktuellere Bereitstellung von Informationen
    zum Krebsgeschehen. Der bisherige alle 2 Jahre zu veröffentlichende Bericht
    „Krebs in Deutschland“ bleibt zusätzlich erhalten. Der alle 5 Jahre zu veröffentlichende Bericht zum Krebsgeschehen in Deutschland wird auf eine zusammenfassende Darstellung über die wesentlichen Entwicklungen in der Bekämpfung von
    Krebskrankheiten in der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die bislang in §
    65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelte Berichtspflicht des

    Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu Ergebnissen der klinischen Krebsregistrierung wird aufgehoben. Sie wird in die Berichterstattung des ZfKD integriert.
    7. Nachbesserungsfrist für die klinischen Krebsregister der Länder
    Es wird eine Nachbesserungsmöglichkeit für den Fall geregelt, dass – nach Abschluss des Aufbaus und einer Erfüllung aller Fördervoraussetzungen – vorübergehend einzelne Fördervoraussetzungen nicht erfüllt werden können.
    8. Finanzierung von klinischen Krebsregistern, die Fördervoraussetzungen
    nicht vollumfänglich erfüllen
    In den Jahren 2021 bis 2023 erhalten Krebsregister, die mindestens 95 Prozent der
    Fördervoraussetzungen erfüllen, 85 Prozent der Krebsregisterfallpauschale. Krebsregister, die mindestens 85 Prozent der Voraussetzungen erfüllen, erhalten 70 Prozent der Krebsregisterfallpauschale. Damit wird die Finanzierung der Krebsregister
    grundsätzlich gesichert, und es werden gleichzeitig Anreize geschaffen, die Fördervoraussetzungen bis spätestens Ende des Jahres 2023 vollumfänglich zu erfüllen.
    9. Überprüfung der Höhe der Krebsregisterfallpauschale
    Zur besseren Überprüfung der Höhe der Krebsregisterfallpauschale werden Datenübermittlungspflichten der Krebsregister an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen für
    den Fall regionaler Vereinbarungen normiert. Die bundesweite Krebsregisterfallpauschale wird mit Ablauf des Jahres 2021 und danach alle fünf Jahre überprüft. Auf
    der Grundlage des Prüfergebnisses legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder
    zu bestimmenden Vertreterinnen und Vertretern die Höhe der bundesweiten Krebsregisterfallpauschale fest. Im Rahmen landesspezifischer Vereinbarungen ist zu gewährleisten, dass die erforderlichen Betriebskosten in Höhe von 90 Prozent aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden.
    10. Datenabgleich der Krebsregisterdaten mit Daten aus den organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen
    Der Abgleich der Daten der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme mit den
    Daten der Krebsregister wird durch eine Pflicht der Krebsregister zur Übermittlung
    von Krebsregisterdaten unter Verwendung eines aus dem unveränderbaren Teil der
    Krankenversichertennummer des Versicherten nach § 290 abgeleiteten Pseudonyms an die unabhängige Vertrauensstelle nach § 299 Absatz 2 Satz 5 SGB V gangbarer gemacht. Ebenso wird klargestellt, dass die Mitwirkung am Datenabgleich Aufgabe der klinischen Krebsregister ist.
    11. Zusammenarbeit mit dem Deutschen Kinderkrebsregister (DKKR)
    Das DKKR erfasst Krebsfälle bei Kindern unter 18 Jahren flächendeckend für ganz
    Deutschland und stellt die Daten den Krebsregistern der Länder zur Verfügung. Um
    Zuständigkeiten eindeutiger zu regeln und für einen nahtlosen Übergang von Informationen gerade für die Gruppe der Heranwachsenden zu sorgen, ergeht ein gesetzlicher Auftrag an das DKKR, die Krebsregister und das ZfKD ein Konzept zur
    Zusammenarbeit der Krebsregister mit dem DKKR zu entwickeln.
    12. Evaluierung zur Umsetzung der klinischen Krebsregistrierung sowie Bericht
    des ZfKD zu den Erfahrungen mit der Datenzusammenführung

    Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die klinischen Krebsregister zuständigen obersten Landesbehörden veranlassen gemeinsam im Benehmen
    mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine wissenschaftliche Evaluation zur Umsetzung der klinischen Krebsregistrierung. Dabei soll auch die Eignung
    der Fördervoraussetzungen für die Feststellung der Funktionsfähigkeit der Krebsregister betrachtet werden.
    Das ZfKD wird beauftragt, dem BMG zum 31. Dezember 2025, über die Erfahrungen
    mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten zu berichten.

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des BKRG ergibt sich aus
    der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes (GG), denn Krebs ist eine gemeingefährliche Krankheit, zu deren Bekämpfung nach
    Auffassung maßgeblicher Sachverständiger und Fachorganisationen neben der zentralen
    Zusammenfassung von epidemiologischen Krebsregisterdaten unter anderem eine systematische Bündelung von Behandlungsdaten auf Bundesebene erforderlich ist.
    Für die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen (Artikel 3) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung).

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen
    Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Entfällt.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Der Gesetzentwurf wurde im Sinne des Leitgedankens der Bundesregierung zur Nachhaltigkeit geprüft. Ziel des Gesetzesvorhabens ist die Zusammenführung von Krebsregisterdaten und damit die Schaffung einer breiteren Datengrundlage, um Krankheitsprozesse
    besser zu verstehen, die Versorgung von Tumorpatientinnen und Tumorpatienten zu verbessern und die Forschung in der Onkologie signifikant zu stärken. Der Gesetzentwurf trägt
    zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 3 “Gesundheit und Wohlergehen” hinsichtlich der
    Indikatoren Vorzeitige Sterblichkeit Frauen (Indikator 3.1.a) und Männer (Indikator 3.1.b)
    der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Bereits jetzt ist Krebs die zweithäufigste Todesursache in Deutschland, wobei nach Daten des ZfKD bei Männern die Inzidenzfälle ca.
    10 % und die Sterbefälle 18 % höher liegen als bei Frauen. Mit der geplanten Zusammen-

    führung von Krebsregisterdaten soll das Nutzenpotential dieser Daten u.a. auch zur Verbesserung der Versorgung besser ausgeschöpft und damit ein Beitrag zur Senkung der
    vorzeitigen Sterblichkeit von an Krebs Erkrankten geleistet werden.
    Des Weiteren werden Wirkungen im Bereich des Nachhaltigkeitsziels 1 “Keine Armut” gesehen. Laut der Deutschen Krebshilfe (2020) ist das Armutsrisiko bedingt durch eine Krebserkrankung besonders bei Menschen mit niedrigem Einkommen oder relevanten Einkommensverlusten hoch; ein Drittel der Überlebenden schafft den Wiedereinstieg ins Berufsleben aufgrund der körperlichen und/oder psychischen anhaltenden Belastungen nicht. Eine
    verbesserte Versorgung von an Krebs Erkrankten trägt dazu bei, Langzeitfolgen zu mildern
    und das Armutsrisiko zu senken.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Im Rahmen der Erfüllung der in diesem Gesetz normierten Aufgaben entstehen beim ZfKD
    einmalige Mehrausgaben in Höhe von 881 000 Euro und jährliche Mehrausgaben in Höhe
    von 1 759 000 Euro.
    Im Rahmen der technischen Umsetzung entsteht beim ZfKD ein einmaliger Mehrbedarf in
    Form von Sachkosten für die Erweiterung der Infrastruktur in den Bereichen Server-, Speicher- und Netzwerk in Höhe von 876 000 Euro. Personalkosten für die Erstellung des einmaligen Berichts über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten werden voraussichtlich 5 000 Euro betragen.
    Für die Umsetzung des Gesetzes wird beim ZfKD ein jährlicher Mehrbedarf in Form von
    Personalkosten in Höhe von 1 648 000 Euro erwartet sowie Sachkosten für die Durchführung der Sitzungen eines erweiterten Beirats und des wissenschaftlichen Ausschusses sowie für Hard- und Software in Höhe von 111 000 Euro.
    Etwaiger Mehrbedarf, der über die geltende Finanzplanung des Bundes hinausgeht, soll
    finanziell und stellenplanmäßig in den jeweiligen Einzelplänen erwirtschaftet werden.


    4. Erfüllungsaufwand

    Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): 0
    Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. EUR): 0
    Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 0
    Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. EUR): 0


    Bürgerinnen und Bürger können der Übermittlung ihrer Daten an das ZfKD (§ 65c Absatz 1
    Nummer 8 SGB V) widersprechen. Ein Widerspruchsrecht für die Weiterleitung der klinischen Krebsregisterdaten, das auf Länderebene geregelt ist, besteht bereits, so dass keine
    Veränderung des Erfüllungsaufwandes für Bürgerinnen und Bürger zu erwarten ist.
    Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
    Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. EUR): 4 davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. EUR): 4
    Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR): 196
    1. Bürokratiekosten aus Informationspflichten: Antragstellung auf Datennutzung zu Forschungszwecken gemäß § 8 Absatz 1 BKRG
    Jährlicher Erfüllungsaufwand der Antragstellenden:
    Fallzahl Zeitaufwand pro
    Fall (in Minuten)
    Lohnsatz pro
    Stunde (in
    Euro)
    Sachkosten pro
    Fall (in Euro)
    Personalkosten
    (in Tsd. EUR)
    Sachkosten
    (in Tsd. EUR)
    50 90 53,30 2,44 4 0
    Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 4
    Aufgrund der Erweiterung des Datensatzes wird mit einer höheren Zahl an Anträgen an das
    ZfKD gegenüber der bereits bestehenden Möglichkeit der Beantragung der Nutzung epidemiologischer Daten zu Forschungszwecken gerechnet.
    2. Vorgabe: Information der Patientinnen und Patienten durch die Leistungserbringer über
    die Datenübermittlung an das ZfKD ab dem Inkrafttreten des nach Artikel 2 neugefassten
    § 5 Absatz 1 BKRG am 1. Januar 2022
    Einmaliger Erfüllungsaufwand der Leistungserbringer:
    Fallzahl Zeitaufwand pro
    Fall (in Minuten)
    Lohnsatz pro
    Stunde (in
    Euro)
    Sachkosten pro
    Fall (in Euro)
    Personalkosten
    (in Tsd. EUR)
    Sachkosten
    (in Tsd. EUR)
    1 250 5 27,80 1 3 1
    Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 4
    Die Aufklärung der Patientinnen und Patienten über die Übermittlung ihrer Krebsregisterdaten stellt eine bestehende Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte dar. Der Zeitaufwand für die
    Aufklärung der Patientinnen und Patienten über die erweiterte Datenübermittlung an das
    ZfKD durch die Leistungserbringer ist zu vernachlässigen. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand
    entsteht nicht, da im bestehenden Gespräch informiert werden kann. Ggf. sind die Informationsmaterialien, mit denen Patientinnen und Patienten über die Verarbeitung ihrer Daten
    aufgeklärt werden, zu überarbeiten. Es wird davon ausgegangen, dass die Hälfte der ca. 2
    500 Leistungserbringer ein Informationsschreiben aushändigt, das nunmehr um die erweiterte Datenweitergabe an das ZfKD nach § 5 Abs. 1 BKRG aktualisiert werden muss. Für
    die Überarbeitung des Schreibens werden fünf Minuten angesetzt. Der Restbestand alter
    Informationsschreiben muss vernichtet werden. Bei ca. 20 vorrätigen Schreiben und Kopierkosten von 0,05 Euro je Schreiben wird daher mit Sachkosten von etwa einem Euro pro
    Leistungserbringer gerechnet.


    3. Zusammengefasster Prozess aus folgenden Vorgaben: Erarbeitung eines Konzepts
    zur Schaffung einer Plattform gemäß § 10 Satz 3 BKRG, für Datenabgleiche zur Feststellung vergleichbarer Erkrankungsfälle gemäß § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 SGB V, zur
    systematischen Erfassung von Spät- und Langzeitfolgen von Krebserkrankungen und deren Integration in die Krebsregistrierung gemäß § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V
    Einmaliger Erfüllungsaufwand der Organisationen:
    Fallzahl Zeitaufwand pro
    Fall (in Minuten)
    Lohnsatz pro
    Stunde (in
    Euro)
    Sachkosten pro
    Fall (in Euro)
    Personalkosten
    (in Tsd. EUR)
    Sachkosten
    (in Tsd. EUR)
    192
    Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 192
    Die ADT wird für die Mitarbeit an drei Konzepten, die Deutsche Krebsgesellschaft und Vertreter von Patientenorganisationen für die Mitarbeit an zwei Konzepten sowie die Deutsche
    Krebshilfe und die GEKID für die Mitarbeit an jeweils einem Konzept verpflichtet. Es wird
    davon ausgegangen, dass für jedes Konzept bei jeder Organisation eine halbe Stelle für
    ein halbes Jahr erforderlich sein wird.
    Zeitaufwand Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Berechnung
    9 Personenjahre (9 x 100 Arbeitstage x 4 Stunden = 3 600
    Stunden)
    53,30 3 600 x 53,30
    = 191 880 Euro
    4. Vorgabe: Regelmäßige Aktualisierung des Basisdatensatzes gemäß § 65 Absatz 1a
    SGB V
    Durch die Nominierung ist von keiner Veränderung des Erfüllungsaufwandes auszugehen.
    Bereits jetzt wird der einheitliche onkologische Basisdatensatz durch ADT, GEKID und die
    Plattform der § 65c-Register nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse aktualisiert und um Module ergänzt.
    Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
    Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. EUR): 1 917 davon auf Bundesebene (in Tsd. EUR): 1 771 davon auf Landesebene (in Tsd. EUR): 146 davon auf Selbstverwaltung (in Tsd. EUR): 0
    Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR): 2 120 davon auf Bundesebene (in Tsd. EUR): 913 davon auf Landesebene (in Tsd. EUR): 893 davon auf Selbstverwaltung (in Tsd. EUR): 314
    a) Bund

    1. Zusammengefasster Prozess aus folgenden Vorgaben: Zusammenführung und Prüfung klinischer Krebsregisterdaten der Länder gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 BKRG, Erstellung eines Datensatzes gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 BKRG in Verbindung mit § 5
    Absatz 1 BKRG, Bereitstellung der Daten gemäß § 7 Absätze 1 und 4 BKRG, Festlegungen
    zur Interoperabilität gemäß § 7 Absatz 3 BKRG und Austausch mit den Krebsregistern gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 BKRG, Konzeptionierung der Zusammenarbeit mit dem Deutschen
    Kinderkrebsregister gemäß § 7 Absatz 6 BKRG
    Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes (ZfKD):
    Fallzahl Zeitaufwand pro
    Fall (in Minuten)
    Lohnsatz pro
    Stunde (in
    Euro)
    Sachkosten pro
    Fall (in Euro)
    Personalkosten
    (in Tsd. EUR)
    Sachkosten
    (in Tsd. EUR)
    438
    Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 438
    Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes (ZfKD):
    Fallzahl Zeitaufwand pro
    Fall (in Minuten)
    Lohnsatz pro
    Stunde (in Euro)
    Sachkosten pro
    Fall (in Euro)
    Personalkosten
    (in Tsd. EUR)
    Sachkosten
    (in Tsd. EUR)
    694 52
    Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 746
    Der bereits von den Krebsregistern der Länder an das ZfKD zu übermittelnde Datensatz
    des nach Artikel 2 geänderten § 5 BKRG wird mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 erweitert.
    Für die Zusammenführung und Prüfung der Daten, die Erstellung eines Datensatzes, die
    Bereitstellung der Daten, die Konzeptionierung der Zusammenarbeit mit dem DKKR und
    den Austausch mit den klinischen Krebsregistern sind laut Kalkulation des ZfKD vier Stellen
    im höheren Dienst (Wissenschaft/Informatik) sowie zwei Stellen im mittleren Dienst (Datenmanagement, Dokumentation, Organisation und Verwaltung) vorgesehen.
    Aufgrund der erhöhten Datenschutzanforderungen bei der Verarbeitung klinischer Daten
    entsteht insgesamt ein zusätzlicher Personalaufwand im gehobenen Dienst von einer Stelle
    mit den Fachaufgaben Sicherheitsmanagement, IT-Architektur sowie einer und einer halben Stelle mit der Fachaufgabe IT-Fachadministration.
    Zeitaufwand (pro Jahr) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Berechnung
    4 Personenjahre (4 x 200 Arbeitstage x 8 Stunden = 6 400
    Stunden)
    65,40 (h. D.) 6 400 x 65,40
    = 418 560 Euro
    2 Personenjahre (2 x 200 Arbeitstage x 8 Stunden = 3 200
    Stunden)
    31,70 (m. D.) 3 200 x 31,70
    = 101 440 Euro
    2,5 Personenjahre (2,5 x 200
    Arbeitstage x 8 Stunden =
    4000 Stunden)
    43,40 (g. D.) 4 000 x 43,40
    = 173 600 Euro


    Summe Personalaufwand pro
    Jahr
    693 600 Euro
    Im Rahmen der technischen Umsetzung sind Sachkosten für die einmalige Erweiterung der
    Infrastruktur in den Bereichen Server-, Speicher- und Netzwerk in Höhe von 438 000 Euro
    zu erwarten. Für Software- und Hardwarewartungsarbeiten fallen jährlich Kosten in Höhe
    von 52 000 Euro an. Seitens des ZfKD wird zudem von einem Bedarf an externer Beratung
    ausgegangen, der noch nicht bezifferbar ist.
    2. Zusammengefasster Prozess aus folgenden Vorgaben: Förderung der wissenschaftlichen Nutzung der Daten, Prüfung der Anträge und Bereitstellung der Daten gemäß § 8
    BKRG, Aufbau und die Pflege eines Verzeichnisses über bewilligte Anträge gemäß § 9
    BKRG, Bereitstellung eines Forschungsdatensatzes gemäß § 8 Absatz 10 BKRG, Einrichtung einer Antrags- und Registerstelle gemäß § 10 Satz 1 BKRG und Erarbeitung eines
    Konzepts zur Schaffung einer Plattform gemäß § 10 Satz 3 BKRG
    Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes (ZfKD):
    Fallzahl Zeitaufwand pro
    Fall (in Minuten)
    Lohnsatz pro
    Stunde (in
    Euro)
    Sachkosten pro
    Fall (in Euro)
    Personalkosten
    (in Tsd. EUR)
    Sachkosten
    (in Tsd. EUR)
    438
    Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 438
    Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes (ZfKD):
    Fallzahl Zeitaufwand pro
    Fall (in Minuten)
    Lohnsatz pro
    Stunde (in Euro)
    Sachkosten pro
    Fall (in Euro)
    Personalkosten
    (in Tsd. EUR)
    Sachkosten
    (in Tsd. EUR)
    589 52
    Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 641
    Jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht hinsichtlich der Pflege des Verzeichnisses über bewilligte Anträge, der Beratung der Antragstellenden, der Prüfung und Genehmigung der
    einzelnen Anträge sowie der Bereitstellung der Daten für die Datenempfänger und in Form
    eines Forschungsdatensatzes sowie ggf. für die Umsetzung des erarbeiteten PlattformKonzepts. Durch die Erweiterung des Datensatzes mit klinischen Daten ist von einem deutlich höheren Antragsaufkommen auszugehen. Das Antragsverfahren ist unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Anforderungen neu zu konzipieren. Aktuell kann nicht abgesehen werden, in welcher Höhe Gebühren für die Datenbereitstellung erhoben werden.
    Für die Erfüllung der Aufgaben sind laut Angaben des ZfKD drei Stellen im höheren Dienst
    (Wissenschaft/Informatik) sowie zwei Stellen im mittleren Dienst (Dokumentation, Organisation und Verwaltung) vorgesehen. Darüber hinaus ergibt sich aus erhöhten Datenschutzanforderungen ein Personalaufwand im gehobenen Dienst von einer Stelle mit den Fachaufgaben Sicherheitsmanagement, IT-Architektur sowie einer und einer halben Stelle mit
    der Fachaufgabe IT-Fachadministration.
    Zeitaufwand (pro Jahr) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Berechnung


    3 Personenjahre (3 x 200 Arbeitstage x 8 Stunden = 4 800
    Stunden)
    65,40 (h. D.) 4 800 x 65,40
    = 313 920 Euro
    2 Personenjahre (2 x 200 Arbeitstage x 8 Stunden = 3 200
    Stunden)
    31,70 (m. D.) 3 200 x 31,70
    = 101 440 Euro
    2,5 Personenjahre (2,5 x 200
    Arbeitstage x 8 Stunden = 4
    000 Stunden)
    43,40 (g. D.) 4 000 x 43,40
    = 173 600 Euro
    Summe Personalaufwand pro
    Jahr
    588 960 Euro
    Einmalige Sachkosten in Höhe von 438 000 Euro für Infrastruktur sowie jährliche Kosten in
    Höhe von 52 000 Euro für Software- und Hardwarewartungsarbeiten werden ebenfalls dem
    zusammengefassten Prozess zugerechnet.
    3. Zusammengefasster Prozess aus folgenden Vorgaben: Durchführung von Studien
    und Analysen zum Verlauf der Erkrankungen und dem Versorgungsgeschehen gemäß § 6
    Absatz 2 Nummer 3 BKRG, Analysen zur Qualität und Vergleichbarkeit gemäß § 7 Absatz
    2 Satz 1 BKRG, kontinuierliche Berichterstattung gemäß § 11 BKRG und einmaliger Bericht
    gemäß § 12 BKRG
    Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes (ZfKD):
    Fallzahl Zeitaufwand pro
    Fall (in Minuten)
    Lohnsatz pro
    Stunde (in Euro)
    Sachkosten pro
    Fall (in Euro)
    Personalkosten
    (in Tsd. EUR)
    Sachkosten
    (in Tsd. EUR)
    1 4 800 65,40 5
    Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 5
    Für die Erstellung des einmaligen Berichts über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten werden zehn Personentage im höheren Dienst angenommen.
    Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes (ZfKD):
    Fallzahl Zeitaufwand pro
    Fall (in Minuten)
    Lohnsatz pro
    Stunde (in Euro)
    Sachkosten pro
    Fall (in Euro)
    Personalkosten
    (in Tsd. EUR)
    Sachkosten
    (in Tsd. EUR)
    365
    Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 365
    Die durchzuführenden Studien und Analysen werden thematisch erweitert, die inhaltlichen
    und gestalterischen Anforderungen an die bereits bestehende Berichterstattung werden
    verändert und die Periodizität der Veröffentlichungen angepasst

    Für die Erfüllung der Aufgaben sind laut Kalkulation des ZfKD drei Stellen im höheren Dienst
    (Wissenschaft/Informatik) sowie eine Stelle im mittleren Dienst (Dokumentation, Organisation und Verwaltung) erforderlich:
    Zeitaufwand (pro Jahr) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Berechnung
    3 Personenjahre (3 x 200 Arbeitstage x 8 Stunden = 4 800
    Stunden)
    65,40 (h. D.) 4 800 x 65,40
    = 313 920 Euro
    1 Personenjahr (200 Arbeitstage x 8 Stunden = 1 600 Stunden)
    31,70 (m. D.) 1 600 x 31,70
    = 50 720 Euro
    Summe Personalaufwand pro
    Jahr
    364 640 Euro
    4. Zusammengefasster Prozess aus folgenden Vorgaben: Durchführung von Beiratssitzungen gemäß § 3 BKRG und Sitzungen des wissenschaftlichen Ausschusses gemäß § 4
    BKRG
    Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes:
    Fallzahl Zeitaufwand pro
    Fall (in Minuten)
    Lohnsatz pro
    Stunde (in Euro)
    Sachkosten pro
    Fall (in Euro)
    Personalkosten
    (in Tsd. EUR)
    Sachkosten
    (in Tsd. EUR)
    36 200 7
    Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 7
    Der Beirat des ZfKD besteht derzeit aus 18 Personen. An der Krebsregistrierung beteiligte
    Einrichtungen und Verbände, wissenschaftlich medizinische Fachgesellschaften, Forschungseinrichtungen, eine Patientenorganisation, Länder und weitere Einzelsachverständige sind bereits jetzt im Beirat des ZfKD vertreten. Das ZfKD erstattet den Beiratsmitgliedern gemäß Beiratsrichtlinie des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) Reisekosten sowie eine Sitzungsentschädigung. Aufgrund der Vergrößerung des Mitgliederkreises des
    Beirats um die Bundesärztekammer, den Gemeinsamen Bundesausschuss, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Verband der Privaten Krankenversicherung, die
    Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung sowie der Gründung eines wissenschaftlichen Ausschusses, für den die Richtlinie des BMF analog Anwendung finden soll, erhöht sich der Aufwand bei jährlich jeweils
    zwei Sitzungsterminen. In der Richtlinie des BMF ist ein Tagegeld von 28 Euro pro Person,
    eine Sitzungsentschädigung von bis zu 30 Euro pro Sitzungstag sowie die Erstattung von
    Fahrtkosten gemäß Bundesreisekostenrecht geregelt. Es wird angenommen, dass durchschnittliche Fahrtkosten in Höhe von 142 Euro pro Person anfallen. Bei jährlich zwei Sitzungsterminen und einer Vergrößerung des Beirats um voraussichtlich sieben Personen
    sowie der Gründung eines wissenschaftlichen Ausschusses bestehend aus elf Personen
    ergibt sich die Fallzahl 36. Sofern digitale Austauschmöglichkeiten genutzt werden, reduzieren sich die ermittelten Ausgaben.
    4. Vorgabe: Abstimmung der Maßnahmen mit dem Bundessamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zur Bereitstellung pseudonymisierter Einzeldatensätze gemäß § 8 Absatz 6 BKRG

    Einmaliger Erfüllungsaufwand des BSI:
    Fallzahl Zeitaufwand pro
    Fall (in Minuten)
    Lohnsatz pro
    Stunde (in Euro)
    Sachkosten pro
    Fall (in Euro)
    Personalkosten
    (in Tsd. EUR)
    Sachkosten
    (in Tsd. EUR)
    0,25 24 000 65,40 24 850 26 6
    Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 32
    Zeitaufwand Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Berechnung
    0,25 Personenjahre (0,25 x 200
    Arbeitstage x 8 Stunden = 400
    Stunden)
    65,40 (h. D.) 400 x 65,40
    = 26 160 Euro
    Jährlicher Erfüllungsaufwand des BSI:
    Fallzahl Zeitaufwand pro
    Fall (in Minuten)
    Lohnsatz pro
    Stunde (in Euro)
    Sachkosten pro
    Fall (in Euro)
    Personalkosten
    (in Tsd. EUR)
    Sachkosten
    (in Tsd. EUR)
    0,1 9 600 65,40 24 850 10 2
    Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 12
    Zeitaufwand (pro Jahr) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Berechnung
    0,1 Personenjahre (0,1 x 200
    Arbeitstage x 8 Stunden = 160
    Stunden)
    65,40 (h. D.) 160 x 65,40
    = 10 464 Euro
    Das BSI wird gemäß § 8 Absatz 6 BKRG verpflichtet, die erforderlichen spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen mit dem ZfKD im Einvernehmen festzulegen.
    Der Erfüllungsaufwand für das BSI entsteht durch die Begleitung und die Herstellung des
    Einvernehmens bezüglich einer Umgebung für pseudonymisierte Datensätze und deren
    Fortschreibung entsprechend des Standes der Technik. Insbesondere müssen Konzepte
    auf ihre informationstechnische Sicherheit hin bewertet werden. Es wird mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand von 0,25 Stellen sowie einem jährlichen Erfüllungsaufwand von 0,1
    Stellen, jeweils im höheren Dienst, zuzüglich der Sacheinzelkosten für die Stellenanteile,
    gerechnet.
    b) Länder und Kommunen
    1. Zusammengefasster Prozess aus folgenden Vorgaben: Festlegungen zur Interoperabilität für den zu übermittelnden Datensatz gemäß § 7 Absatz 3 BKRG, Festlegungen zur
    Interoperabilität des Basisdatensatzes gemäß § 65c Absatz 1a Satz 2 SGB V
    Einmaliger Erfüllungsaufwand der Krebsregister:

    Fallzahl Zeitaufwand pro
    Fall (in Minuten)
    Lohnsatz pro
    Stunde (in Euro)
    Sachkosten pro
    Fall (in Euro)
    Personalkosten
    (in Tsd. EUR)
    Sachkosten
    (in Tsd. EUR)
    15 2 x 4 800 40,80 98
    Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 98
    Es wird mit einem personellen Aufwand im gehobenen Dienst von zehn Personentagen je
    Festlegung und Krebsregister gerechnet. Pro Krebsregister entstehen für die zwei Festlegungen zur Interoperabilität somit ein Aufwand von circa 6 500 Euro.
    2. Zusammengefasster Prozess aus folgenden Vorgaben: Erarbeitung eines Konzepts
    zur Schaffung einer Plattform gemäß § 10 Satz 3 BKRG, Erarbeitung eines Konzepts für
    Datenabgleiche zur Feststellung vergleichbarer Erkrankungsfälle gemäß § 65c Absatz 1
    Satz 2 Nummer 11 SGB V, Erarbeitung eines Konzepts zur systematischen Erfassung von
    Spät- und Langzeitfolgen von Krebserkrankungen und deren Integration in die Krebsregistrierung gemäß § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V, Konzeptionierung der Zusammenarbeit mit dem Deutschen Kinderkrebsregister gemäß § 7 Absatz 6 BKRG
    Einmaliger Erfüllungsaufwand der Krebsregister:
    Fallzahl Zeitaufwand pro
    Fall (in Minuten)
    Lohnsatz pro
    Stunde (in Euro)
    Sachkosten pro
    Fall (in Euro)
    Personalkosten
    (in Tsd. EUR)
    Sachkosten
    (in Tsd. EUR)
    472
    Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 472
    Es wird mit einem personellen Aufwand im höheren Dienst für die Erarbeitung des Konzepts
    zur Schaffung einer Plattform von 25 Personentagen, für Datenabgleiche von 15 Personentagen, zur systematischen Erfassung von Spät- und Langzeitfolgen von 15 Personentagen
    und für die Konzeptionierung der Zusammenarbeit mit dem Deutschen Kinderkrebsregister
    von zehn Personentagen je Krebsregister gerechnet.
    Zeitaufwand (pro Jahr) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Berechnung
    15 Krebsregister (15 x 65 Arbeitstage x 8 Stunden = 7 800
    Stunden)
    60,50 (h. D.) 7 800x 60,50
    = 471 900 Euro
    Pro Krebsregister entstehen für die Konzeptionierungen somit ein Aufwand von rund 31 000
    Euro.
    3. Vorgabe: Austausch mit dem ZfKD gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 BKRG
    Jährlicher Erfüllungsaufwand der Krebsregister:
    Fallzahl Zeitaufwand pro
    Fall (in Minuten)
    Lohnsatz pro
    Stunde (in Euro)
    Sachkosten pro
    Fall (in Euro)
    Personalkosten
    (in Tsd. EUR)
    Sachkosten
    (in Tsd. EUR)
    87
    Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 87
    Es wird mit einem personellen Aufwand im höheren Dienst von zwölf Personentagen je
    Krebsregister gerechnet.

    Zeitaufwand (pro Jahr) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Berechnung
    15 Krebsregister (15 x 12 Arbeitstage x 8 Stunden = 1 440
    Stunden)
    60,50 (h. D.) 1 440 x 60,50
    = 87 120Euro
    Pro Krebsregister entstehen für den Austausch mit dem ZfKD somit ein Aufwand von knapp
    6 000 Euro.
    4. Vorgabe: Datenübermittlung zu allen bis zum Ende eines Jahres erfassten Erkrankungsfällen von Personen, die ihren Wohnort in dem Erfassungsgebiet des Krebsregisters haben,
    an das ZfKD gemäß § 5 Absatz 1 BKRG
    Einmaliger Erfüllungsaufwand der Krebsregister:
    Fallzahl Zeitaufwand pro
    Fall (in Minuten)
    Lohnsatz pro
    Stunde (in Euro)
    Sachkosten pro
    Fall (in Euro)
    Personalkosten
    (in Tsd. EUR)
    Sachkosten
    (in Tsd. EUR)
    73
    Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 73
    Es wird mit einem einmaligen personellen Aufwand im höhen Dienst für die Implementierung und Anpassung der Schnittstelle sowie die dafür erforderlichen Berechnungen von 10
    Personentagen je Krebsregister gerechnet.
    Zeitaufwand (pro Jahr) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Berechnung
    15 Krebsregister (15 x 10 Arbeitstage x 8 Stunden = 1 200
    Stunden)
    60,50 (h. D.) 1 200 x 60,50
    = 72 600 Euro
    Pro Krebsregister entstehen für die Schaffung der Voraussetzungen für die Datenübermittlung Ausgaben von knapp 5 000 Euro.
    Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Krebsregister:
    Fallzahl Zeitaufwand pro
    Fall (in Minuten)
    Lohnsatz pro
    Stunde (in Euro)
    Sachkosten pro
    Fall (in Euro)
    Personalkosten
    (in Tsd. EUR)
    Sachkosten
    (in Tsd. EUR)
    15 59
    Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 59
    Es wird mit einem jährlichen personellen Aufwand im gehobenen Dienst für die zusätzliche
    Prüfung der neu zu liefernden Daten sowie für die Übermittlung des Datensatzes an das
    ZfKD von 12 Personentagen je Krebsregister gerechnet.
    Zeitaufwand (pro Jahr) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Berechnung

    15 Krebsregister (15 x 12 Arbeitstage x 8 Stunden = 1 440
    Stunden)
    40,80 (g. D.) 1 440 x 40,80
    = 58 752 Euro
    Pro Krebsregister entstehen für die Datenübermittlung jährliche Ausgaben von knapp 4 000
    Euro.
    5. Vorgabe: Wissenschaftliche Evaluation zur Umsetzung der klinischen Krebsregistrierung gemäß § 65c Absatz 10 SGB V
    Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Länder:
    Fallzahl Zeitaufwand pro
    Fall (in Minuten)
    Lohnsatz pro
    Stunde (in
    Euro)
    Sachkosten pro
    Fall (in Euro)
    Personalkosten
    (in Tsd. EUR)
    Sachkosten
    (in Tsd. EUR)
    250 250
    Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 250
    Für die wissenschaftliche Evaluation wird insgesamt mit einem Erfüllungsaufwand in Höhe
    von 500 000 Euro gerechnet, die hälftig vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
    von den Ländern zu tragen sind. Die wissenschaftliche Evaluation soll in einem Vergabeverfahren beauftragt werden. Die geschätzten Kosten basieren auf Erfahrungswerten in der
    Vergabe vergleichbarer Evaluationen.
    6. Vorgabe: Durchführung von Analysen und zum Verlauf der Erkrankungen, zum Krebsgeschehen und zum Versorgungsgeschehen gemäß § 65 c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
    SGB V
    Es wird von keiner Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Krebsregister ausgegangen, da diese Aufgaben von den klinischen Krebsregistern bereits wahrgenommen werden.
    7. Vorgabe: Erstattung der Kosten für den Datenabgleich gemäß § 25a Absatz 1 Satz 4
    SGB V
    Es entsteht keine Veränderung des einmaligen und jährlichen Erfüllungsaufwandes, da es
    sich um eine bestehende Vorgabe handelt. Es ist bereits geregelt, dass die entstehenden
    Kosten für den Datenabgleich von den Krankenkassen getragen werden. Es wird nunmehr
    lediglich konkretisiert, dass die Kosten für den Datenabgleich im Rahmen der Festlegung
    der fallbezogenen Krebsregisterpauschale zu berücksichtigen sind.
    c) Sozialversicherung
    1. Zusammengefasster Prozess aus folgenden Vorgaben: Erarbeitung eines Konzepts
    für Datenabgleiche zur Feststellung vergleichbarer Erkrankungsfälle gemäß § 65c Absatz
    1 Satz 2 Nummer 11 SGB V und zur systematischen Erfassung von Spät- und Langzeitfolgen von Krebserkrankungen und deren Integration in die Krebsregistrierung gemäß § 65c
    Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V
    Einmaliger Erfüllungsaufwand der Organisationen:

    Fallzahl Zeitaufwand pro
    Fall (in Minuten)
    Lohnsatz pro
    Stunde (in
    Euro)
    Sachkosten pro
    Fall (in Euro)
    Personalkosten
    (in Tsd. EUR)
    Sachkosten
    (in Tsd. EUR)
    64
    Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 64
    Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die
    Gesellschaft für Telematik werden zur Mitarbeit an jeweils einem Konzept verpflichtet. Es
    wird davon ausgegangen, dass für jedes Konzept bei jeder Organisation eine halbe Stelle
    für ein halbes Jahr erforderlich sein wird.
    Zeitaufwand Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Berechnung
    3 Personenjahre (3 x 100 Arbeitstage x 4 Stunden = 1 200
    Stunden)
    53,30 1200 x 53,30
    = 63 960 Euro
    2. Vorgabe: Wissenschaftliche Evaluation zur Umsetzung der klinischen Krebsregistrierung gemäß § 65c Absatz 10 SGB V
    Einmaliger Erfüllungsaufwand für den GKV-SV:
    Fallzahl Zeitaufwand pro
    Fall (in Minuten)
    Lohnsatz pro
    Stunde (in
    Euro)
    Sachkosten pro
    Fall (in Euro)
    Personalkosten
    (in Tsd. EUR)
    Sachkosten
    (in Tsd. EUR)
    250 250
    Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 250
    Für die wissenschaftliche Evaluation wird insgesamt mit einem Aufwand in Höhe von 500
    000 Euro gerechnet, der hälftig vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von den
    Ländern zu tragen ist. Die wissenschaftliche Evaluation soll in einem Vergabeverfahren beauftragt werden. Die geschätzten Kosten basieren auf Erfahrungswerten in der Vergabe
    vergleichbarer Evaluationen.
    3. Entlastung: Berichtspflicht gemäß § 65c Absatz 10 SGB V alte Fassung
    Der Wegfall des alle fünf Jahre zu erstellenden Berichts über die bundesweiten Ergebnisse
    der klinischen Krebsregistrierung gemäß § 65c Absatz 10 SGB V alte Fassung in patientenverständlicher Form für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt zu einer Entlastung. Die Höhe der Entlastung kann nicht genau beziffert werden, da der Bericht im Regelungszeitraum nicht erstellt wurde


    5. Weitere Kosten

    Ob Kosten für die Justiz aus den Strafvorschriften gemäß § 13 BKRG entstehen, ist derzeit

    nicht absehbar. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf

    das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Die Daseinsvorsorge wird im Bereich Gesundheit gestärkt. Um Krankheitsprozesse besser
    zu verstehen, die Versorgung von Tumorpatientinnen und Tumorpatienten bundesweit zu

    verbessern und die Forschung in der Onkologie signifikant zu stärken, regelt der Gesetzentwurf die Zusammenführung von Daten der Krebsregister der Länder. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Voraussetzungen für eine transparente, verlässliche und breitere Datengrundlage für die Verbesserung der onkologischen Versorgung und deren bundesweite
    Qualitätssicherung, die Forschung sowie die Gesundheitsberichterstattung zu schaffen.
    Damit soll die systematische, patientenübergreifende Auswertung von Krankheitsauftreten
    und -verläufen einschließlich der Untersuchung regionaler Unterschiede in den Behandlungsmethoden und -ergebnissen gefördert werden


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet oder das Datum der Frist aufschreiben.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    • Offizieller Beitrag

    B. Besonderer Teil

    Zu § 1

    Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes)
    Zu Nummer 1
    Zu § 1
    Zu Absatz 1
    Die Neufassung des § 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass das ZfKD bereits auf Grund
    des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707) beim
    RKI eingerichtet worden ist und nunmehr dort geführt wird. Der Beirat wird im neuen § 3
    geregelt. Die bisherige Vorschrift zum Beirat in § 1 Absatz 2 ist daher entbehrlich und kann
    aufgehoben werden.
    Zu Absatz 2
    Für die epidemiologischen und die klinischen Krebsregister der Länder – die Einrichtung
    der klinischen Krebsregister der Länder ist in § 65c SGB V geregelt – wird eine Begriffsbestimmung ‚Krebsregister‘ eingeführt.
    Zu § 2
    Mit der Erweiterung des bundesweiten Datensatzes der Krebsregisterdaten beim ZfKD werden die Aufgaben des Zentrums neu strukturiert und erweitert.
    Zu Nummer 1

    Die Nummer 1 regelt als Aufgabe des ZfKD die Zusammenführung und die Prüfung auf
    Einheitlichkeit, Vollständigkeit und Vollzähligkeit der von den epidemiologischen und klinischen Krebsregistern übermittelten qualitätsgesicherten Daten nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 1.
    Zu Nummer 2
    In der Nummer 2 wird die Erstellung des bundesweiten Datensatzes der klinischen und
    epidemiologischen Krebsregisterdaten als Aufgabe des ZfKD nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2 festgelegt. Die bisher vorgesehene Pflege und eigenständige Fortschreibung dieses Datensatzes durch das ZfKD ist entbehrlich, da das ZfKD die bereits qualitätsgesicherten Daten als sogenannten „Best-of-Datensatz“ von den Krebsregistern erhält.
    Zu Nummer 3
    Die Nummer 3 fasst die Aufgaben des ZfKD aus den bisherigen Nummern 3, 4 und 6 zusammen. Die Nummer 3 umfasst nunmehr die Aufgaben der Durchführung von Studien und
    Analysen zu wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens nach Maßgabe des
    § 6 Absatz 2 Nummer 3.
    Zu Nummer 4
    Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung in § 2 Nummer 8.
    Zu Nummer 5
    In der Nummer 5 wird die Zusammenarbeit des ZfKD mit den Krebsregistern der Länder als
    weitere Aufgabe des ZfKD festgelegt.
    Zu Nummer 6
    Die Nummer 6 wird neugefasst und regelt die Aufgabe des ZfKD, die wissenschaftliche
    Nutzung der Daten zu fördern. Das ZfKD hat insbesondere die Aufgabe, nach Maßgabe
    des § 8 die Antragstellenden bei der Antragstellung auf Nutzung der Daten zu beraten, die
    Anträge auf Nutzung zu prüfen und die beantragten Daten zu übermitteln oder bereitzustellen.
    Zu Nummer 7
    Nummer 7 wird neugefasst und regelt den Aufbau und die Pflege eines öffentlichen Verzeichnisses der bewilligten Anträge nach Maßgabe des § 9, in dem Informationen zu den
    Antragstellenden, zu den Forschungsvorhaben und den Forschungsergebnissen dokumentiert werden.
    Zu Nummer 8
    Mit der Nummer 8 wird dem ZfKD die Einrichtung einer zentralen Antrags- und Registerstelle nach Maßgabe des § 10 Satz 1 übertragen.
    Zu Nummer 9
    Die bisherige Nummer 9 regelte als Aufgabe des ZfKD der Erstellung eines umfassenden
    Berichts zum Krebsgeschehen in der Bundesrepublik Deutschland. Durch die Neufassung
    wird in der Nummer 9 auf die neugestaltete Berichterstattung des ZfKD nach § 11 insgesamt Bezug genommen.
    Zu Nummer 10

    Mit der Nummer 10 wird dem ZfKD die Aufgabe übertragen, über die Erfahrungen mit der
    bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten nach Maßgabe des § 12 zu berichten.
    Zu Nummer 2
    Zu § 3
    Der Beirat, der bisher in § 1 Absatz 2 geregelt worden ist, wird nunmehr in einem neuen § 3
    verankert.
    Zu Absatz 1
    Absatz 1 legt fest, dass das ZfKD durch einen Beirat unterstützt wird.
    Zu Absatz 2
    Im Absatz 2 werden die wesentlichen Aufgaben des Beirats festgelegt. Der Beirat hat die
    Aufgabe das ZfKD fachlich zu beraten und bei der Festlegung von Standards zur technischen, semantischen, syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität zu unterstützen. Die fachliche Beratung des ZfKD durch den Beirat betrifft insbesondere die Durchführung von Studien und Analysen zum Krebsgeschehen und die Berichterstattung zu Krebs
    sowie auch die Förderung der Bereitstellung der Registerdaten für wissenschaftliche Fragestellungen, um insbesondere die wissenschaftliche Erkenntnislage der onkologischen
    Versorgung zu verbessern.
    Zu Absatz 3
    In dem Absatz 3 wird die Berufung der Mitglieder und Zusammensetzung des Beirats gesetzlich festgelegt. Die Mitglieder werden vom BMG für die Dauer von fünf Jahren berufen.
    Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) erhält durch vorherige Unterrichtung die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist
    zulässig. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Bei der Berufung ist für eine
    ausgewogene Vertretung der in Satz 5 aufgeführten maßgeblichen Einrichtungen, Verbände, Gruppen und Institutionen zu sorgen. Zu den in Nummer 1 genannten an der klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung beteiligten Einrichtungen und Verbänden
    gehören unter anderem die „Plattform der § 65c Register“ sowie die ADT und die GEKID
    im Hinblick auf ihre Verantwortlichkeit zur Erstellung des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes. Zu den in Nummer 2 genannten wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften gehört unter anderem die Deutsche Krebsgesellschaft. Nach Nummer 13
    können auch weitere Einzelsachverständige berufen werden. Hier können die Leistungserbringer aus der klinischen Krebsversorgung im ambulanten und stationären Bereich berücksichtigt werden.
    Zu Absatz 4
    Weitere Expertinnen und Experten können in Abstimmung zwischen Beirat und dem ZfKD
    hinzugezogen werden. Auch ein Vertreter oder eine Vertreterin des Statistischen Bundesamtes könnte als weitere Sachverständige oder weiterer Sachverständiger nach Satz 5
    Nummer 13 berufen oder als weitere Expertin oder weiterer Experte nach Absatz 4 im Hinblick auf die Mortalitätsdaten aus der Todesursachenstatistik vom Beirat hinzugezogen werden. Im Hinblick auf die Aufgabe des ZfKD, mit den Krebsregistern die notwendigen Festlegungen zur Interoperabilität nach § 7 Absatz 3 zu treffen, können auch Vertreterinnen
    oder Vertreter fachlich betroffener nationaler und internationaler Standardisierungs- und
    Normungsorganisationen als weitere Expertinnen oder weitere Experten eingebunden werden.

    Das BMG und das BMBF sind berechtigt, als Gäste an den Beratungen des Beirats teilzunehmen.
    Zu Absatz 5
    In Absatz 5 wird festgelegt, dass sich der Beirat eine Geschäftsordnung gibt. In der Geschäftsordnung soll insbesondere das Nähere zur Organisation, zu dessen Arbeitsweise,
    zur Art und Weise der Vorbereitung der von ihm getroffenen Beschlüsse und zur Beschlussfassung geregelt werden.
    Zu § 4
    Zu Absatz 1
    Um das ZfKD bei der Bewertung von Forschungsanträgen nach § 8 wissenschaftlich zu
    unterstützen, wird neben dem Beirat ein wissenschaftlicher Ausschuss eingerichtet.
    Zu Absatz 2
    Der wissenschaftliche Ausschuss hat die Aufgabe, die Anträge auf Nutzung der Daten zu
    Forschungszwecken nach § 8, die vom ZfKD nach § 8 Absatz 3 Satz 2 zur Stellungnahme
    vorgelegt worden sind, zu bewerten. Die Bewertung bezieht sich u.a. auf die Erforderlichkeit
    und Geeignetheit der Datenverarbeitung durch die Datenempfänger. Soweit das ZfKD bei
    der Vorlage der Anträge den wissenschaftlichen Ausschuss zu keiner Stellungnahme aufgefordert hat, kann der wissenschaftliche Ausschuss nach Satz 2 dennoch Stellung nehmen.
    Dem wissenschaftlichen Ausschuss kommt bei der Bewertung von Anträgen auf Nutzung
    der Daten zu Forschungszwecken nach § 8 auch mit der Bewertung des spezifischen Reidentifikationsrisikos eine besondere Aufgabe zu. Er hat bei dessen Bewertung nach Satz 3
    mitzuwirken und Aussagen hierzu nach Satz 4 in seiner Stellungnahme aufzunehmen. Er
    kann spezifische technische und organisatorische Maßnahmen vorschlagen.
    Zu Absatz 3
    Nach Absatz 3 hat der wissenschaftliche Ausschuss auch die Aufgabe bei der Festlegung
    der Vorgaben zur Risikobewertung der bereitzustellenden Daten zu Forschungszwecken
    nach § 8 Absatz 5 Satz 2 mitzuwirken. Die im wissenschaftlichen Ausschuss vertretene
    Expertise soll bei der vorherigen Erarbeitung von Kriterien für die Feststellung des Reidentifikationsrisikos eingebunden werden.
    Zu Absatz 4
    Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses werden vom BMG berufen. Das BMBF
    erhält durch vorherige Unterrichtung die Gelegenheit zur Stellungnahme. Für die notwendige Expertise zur Evaluierung wissenschaftlicher Forschungsanträge nach § 8 sind Experten und Expertinnen aus Wissenschaft und Forschung zu benennen. Ferner sind auch Vertreter der Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g des Fünften Buches
    Sozialgesetzbuch genannt oder nach der Verordnung anerkannt sind, als Mitglieder zu berufen. Im Hinblick darauf, dass nach Absatz 2 der wissenschaftliche Ausschuss auch zu
    Fragen des spezifischen Reidentifikationsrisikos Stellung nehmen soll, sind Experten für
    den Datenschutz mit einzubeziehen. Ebenso wie beim Beirat erfolgt die Berufung für die
    Dauer von fünf Jahren. Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist zulässig. Die Mitglieder
    des wissenschaftlichen Ausschusses sind ehrenamtlich tätig.
    Zu Absatz 5

    Die Mitglieder des Beirats sowie das BMG und das BMBF sind nach Satz 1 berechtigt, als
    Gäste an den Sitzungen des wissenschaftlichen Ausschusses teilzunehmen. Ein eigenes
    Stimmrecht erhalten die Gäste nicht. Mit Zustimmung des wissenschaftlichen Ausschusses
    können nach Satz 2 weitere Personen als Gäste teilnehmen. Dies kann insbesondere für
    das Hinzuziehen weiterer Expertise bei einzelnen Forschungsanträgen erforderlich sein.
    Zu Absatz 6
    Der wissenschaftliche Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung soll insbesondere das Nähere zur Organisation, zu dessen Arbeitsweise, zur Art und
    Weise der Vorbereitung der von ihm getroffenen Beschlüsse und zur Beschlussfassung
    geregelt werden. In der Geschäftsordnung sind auch Regelungen zur Befangenheit sowie
    zu zeitlichen Bearbeitungsfristen vorzusehen. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung durch das BMG.
    Zu Nummer 3
    Zu Buchstabe a
    Die Änderung ist Folgeänderung zur Einführung der Legaldefinition in § 1 Absatz 2.
    Zu Buchstabe b
    Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung der Nummer 4.
    Zu Buchstabe c
    Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 4.
    Zu Nummer 4
    Der bisherige § 4 regelte die Bildung einer eindeutigen Kontrollnummer für jede an Krebs
    erkrankte Person, um den Datenabgleich der Krebsregister untereinander und mit dem
    ZfKD nach einem für alle Krebsregister einheitlichen Verfahren zu ermöglichen. Da der Datenabgleich zur Feststellung von Doppelmeldungen auf der Grundlage landesgesetzlicher
    Regelungen bereits auf der Ebene der Krebsregister der Länder erfolgt, ist eine bundesrechtliche Regelung unter Beteiligung des ZfKD entbehrlich und wird daher aufgehoben.
    Zu Nummer 5
    Die bisher in § 5 geregelte Datennutzung wird neugeregelt. In § 6 wird die Nutzung der
    Daten durch das ZfKD zur Erfüllung eigener Aufgaben und in § 7 die Zusammenarbeit mit
    den Krebsregistern geregelt.
    Zu § 6
    Zu Absatz 1
    Im Hinblick darauf, dass der gemäß Artikel 2 erweiterte Datensatz des § 5 als personenbezogener Datensatz anzusehen ist, wird mit Absatz 1 eine Befugnisnorm für die Verarbeitung
    der an das ZfKD von den Krebsregistern übermittelten personenbezogenen Daten geschaffen. Das ZfKD ist befugt, die Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben zu verarbeiten.
    Zu Absatz 2
    Mit dem neuen Absatz 2 werden die Aufgaben des ZfKD geregelt.

    Zu Nummer 1
    Die Nummer 1 regelt die Zusammenführung und die Prüfung auf Einheitlichkeit, Vollständigkeit und Vollzähligkeit der von den Krebsregistern übermittelten qualitätsgesicherten Daten. Die Erfassung von sowohl epidemiologischen als auch klinischen Krebsregisterdaten
    beim ZfKD erfordert eine gegenüber der bisherigen Regelung vorgesehene Erweiterung
    des Prüfungsumfangs. Bei der bisherigen Erfassung der epidemiologischen Krebsregisterdaten erstreckte sich der Prüfungsumfang auf die Prüfung der Vollzähligkeit und Schlüssigkeit. Mit der Zusammenführung der epidemiologischen Krebsregisterdaten mit den klinischen Krebsregisterdaten bedarf es für die Nutzbarkeit dieser Daten der Prüfung auf Einheitlichkeit, Vollständigkeit und Vollzähligkeit der übermittelten Daten. Mit der Prüfung der
    Einheitlichkeit werden die von den Krebsregisterdaten übermitteln qualitätsgesicherten Daten insbesondere auf Vergleichbarkeit überprüft. Aufgrund des deutlich komplexer werdenden Datensatzes durch Einbeziehung von Informationen zu Therapie und Verlauf der
    Krebserkrankung ist die Prüfung der Vergleichbarkeit der Daten für die bundesweite Nutzung, auch durch externe Forschende, essenziell. Die Prüfung der Einheitlichkeit beschränkt sich daher nicht nur auf einzelne Datensätze, sondern unter anderem auch auf die
    Einheitlichkeit von Ergebnissen im regionalen Vergleich und unter Berücksichtigung international veröffentlichter Ergebnisse. Die Prüfung der Vollständigkeit erstreckt sich auf die
    Vollständigkeit der übermittelten Daten in einem Erkrankungsfall, einschließlich der Vollständigkeit der Informationen zum Krankheits- und Therapieverlauf. Die Prüfung der Vollzähligkeit erfasst die Prüfung, ob alle Erkrankungsfälle übermittelt worden sind.
    Die epidemiologischen Krebsregister erfassen die Häufigkeit von und Sterblichkeit durch
    Krebserkrankungen sowie die Tumorstadienverteilung und Überlebensraten, während die
    klinischen Krebsregister zusätzlich detaillierte Daten zur Therapie und dem gesamten Verlauf der Erkrankung erheben. Es obliegt den Ländern zu bestimmen, welches Krebsregister
    für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem BKRG zuständig ist. Die bisher in Nummer
    1 vorgesehene Aufgabe der Auswertung der Daten durch das ZfKD wird in der Nummer 3
    geregelt. Die bisher geregelte Durchführung eines länderübergreifenden Abgleichs zur
    Feststellung von Mehrfachübermittlungen und die Rückmeldung an die Krebsregister durch
    das ZfKD ist dagegen entbehrlich, da dieser Abgleich bereits auf Länderebene durch die
    Krebsregister umfassend erfolgt. Die Durchführung eines länderübergreifenden Abgleichs
    ist daher nicht mehr vorgesehen.
    Zu Nummer 2
    In der Nummer 2 wird die Erstellung des bundesweiten Datensatzes der von den Krebsregistern übermittelten Krebsregisterdaten als Aufgabe des ZfKD festgelegt. Die bisher in § 2
    Nummer 2 vorgesehene Pflege und eigenständige Fortschreibung dieses Datensatzes
    durch das ZfKD ist entbehrlich, da das ZfKD die bereits qualitätsgesicherten Daten als sogenannten „Best-of-Datensatz“ von den Krebsregistern erhält.
    Zu Nummer 3
    Die Nummer 3 fasst die Aufgaben des ZfKD aus dem bisherigen § 2 Nummern 3, 4 und 6
    zusammen. Die Nummer 3 umfasst nunmehr die Aufgaben der Durchführung von Studien
    und Analysen zu wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens. Dabei ist es
    Aufgabe des ZfKD als Bundeseinrichtung, Studien und Analysen zu Themen von bundesweiter Relevanz zum Zweck der Gesundheitsberichterstattung durchzuführen. Dabei sollen
    auch je nach Fragestellung regionale Unterschiede untersucht werden. Die Krebsregister
    sind bei einer nationalen Analyse regionaler Unterschiede mit einzubeziehen, um beobachtete Unterschiede im Hinblick auf erhebungsbedingte Einflüsse und tatsächliche Unterschiede im Krebsgeschehen besser beurteilen zu können. Die Studien und Analysen können, soweit erforderlich, diagnosespezifisch erfolgen. Sie sollen dabei auch die zeitliche
    Entwicklung betrachten. Die Studien und Analysen sind zugleich die Grundlage für die Berichterstattung nach § 11.

    Zu Buchstabe a
    Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung in § 2 Nummer 3 Buchstabe a.
    Zu Buchstabe b
    Mit dem Buchstaben b werden die vom ZfKD durchgeführten Studien und Analysen auch
    den Verlauf der Krebserkrankungen zum Gegenstand haben. Während bisher der Krankheitsverlauf mit den reinen Überlebensraten nur sehr unzureichend beschrieben werden
    konnte, werden die Daten zukünftig die Erfassung wichtiger, den Verlauf charakterisierende
    Ereignisse, insbesondere das Auftreten von Metastasen oder Rezidiven zulassen. Analysen dieser Daten erlauben eine bessere Beurteilung von Fortschritten in der onkologischen
    Therapie sowie eine internationale Einordnung dieser Ergebnisse. Bundesweite Ergebnisse
    zu diesen Parametern können zudem auch als Referenzwerte für verschiedenste Studien
    herangezogen werden. Die onkologische Qualitätssicherung der Behandlung dagegen
    bleibt Aufgabe der klinischen Krebsregister.
    Zu Buchstabe c
    Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung in § 2 Nummer 3 Buchstabe c.
    Zu Buchstabe d
    Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung in § 2 Nummer 3 Buchstabe d. Der Verzicht auf die bisher vorgesehene zeitliche Entwicklung dient der Klarstellung. Die Analyse
    der zeitlichen Entwicklung des Krebsgeschehens erfolgt im Hinblick auf alle genannten Indikatoren und nicht nur bezüglich der in Buchstabe d genannten Indikatoren.
    Zu Buchstabe e
    Mit dem Buchstaben e werden auch Studien und Analysen zum Versorgungsgeschehen
    dem ZfKD übertragen. Aufgabe des ZfKD ist es vor allem, die überregionalen bevölkerungsbezogenen Aspekte der Versorgung Krebskranker zu betrachten. Die Hinzunahme detaillierter Informationen zur onkologischen Therapie in dem zukünftig erweiterten Datensatz
    nach § 5 erlaubt unter anderem die Untersuchung, wie schnell Leitlinien in der Versorgungspraxis umgesetzt werden und ob sich regionale Unterschiede in der Versorgung, beispielsweise zwischen städtischen und ländlichen Regionen, zeigen lassen. Die Kernaufgabe der
    klinischen Krebsregister, Analysen und Interpretationen des Versorgungsgeschehens
    durchzuführen, bleibt hiervon unberührt. Diese Analysen erfordern einen engen Kontakt mit
    den onkologischen Leistungserbringern. Dies wird durch die Erweiterung des Aufgabenkatalogs der klinischen Krebsregister in § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB V nochmals
    unterstrichen.
    Zu Nummer 4
    Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung in § 2 Nummer 8.
    Zu § 7
    Zu Absatz 1
    Die bisher in § 6 Absatz 1 festgelegte Übermittlungsfrist für die geprüften Daten sowie das
    Ergebnis der Vollzähligkeitsprüfung wird von sechs auf drei Monate verkürzt.
    Zu Absatz 2

    In Absatz 2 wird das ZfKD verpflichtet, eine interne Qualitätssicherung durchzuführen und
    die Krebsregister der Länder über die Ergebnisse zu unterrichten. Das zuständige Krebsregister wird durch Landesrecht bestimmt. Die Regelung dient dem Zweck der Harmonisierung und dem Informationsaustausch zu landespezifischen Besonderheiten. Bereits seit
    dem Aufbau der Krebsregister in den Ländern ist mit dem einheitlichen onkologischen Basisdatensatz und seiner ergänzenden Module der ADT und der GEKID auf der Grundlage
    des § 65c Absatz 1 Satz 3 SGB V die Voraussetzung für eine gemeinsame, bundeseinheitliche Basisdokumentation geschaffen worden. Die Ergebnisse der internen Qualitätssicherung sollen der Fortentwicklung dieses Harmonisierungsprozesses dienen. Das Verfahren
    wird begleitet von einem regelmäßigen Austausch mit den Arbeitsgruppen der Krebsregister, insbesondere über die „Plattform 65c“.
    Die im bisherigen Absatz 2 geregelte zweijährige Berichtspflicht des ZfKD zu Häufigkeiten
    und Entwicklungen von Krebserkrankungen in der Bundesrepublik Deutschland wird nunmehr im § 11 Absatz 2 geregelt.
    Zu Absatz 3
    Der bisherige § 9 Absatz 3, der die gemeinsame Entwicklung von Methoden und Standards
    zur einheitlichen Datenerfassung und Datenübermittlung sowie zur Analyse der Daten vorsah, wird an die Anforderungen an eine interoperable Datenerfassung und Datenübermittlung angepasst und in Absatz 3 neu geregelt. Die Krebsregister und das ZfKD werden verpflichtet, gemeinsam die notwendigen Festlegungen zu treffen, um die technische, semantische, syntaktische und organisatorische Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1 zu übermittelnden Daten zu gewährleisten. Die Festlegungen haben grundsätzlich international anerkannten, offenen Standards zu entsprechen. Abweichungen sind zu begründen und
    transparent und nachvollziehbar zu veröffentlichen.
    Die Regelung sieht vor, dass die Festlegungen in das Interoperabilitätsverzeichnis nach
    § 384 SGB V aufzunehmen sind. Das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 SGB V, in
    dem technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen aufgeführt werden, wird von der Gesellschaft für Telematik betrieben. Es dient der Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen.
    Zu Absatz 4
    Absatz 4 regelt die Bereitstellung des Datensatzes der epidemiologischen und klinischen
    Krebsregisterdaten beim ZfKD für die Krebsregister der Länder. Durch den Verweis auf den
    Absatz 3 wird sichergestellt, dass die Bereitstellung des Datensatzes in dem gemeinsam
    zwischen den Krebsregistern und dem ZfKD festgelegten technisch, semantisch, syntaktisch und organisatorisch interoperablen Format erfolgt.
    Zu Absatz 5
    Das Zentrum für Krebsregisterdaten unterrichtet die Krebsregister über wesentliche Erkenntnisse, die sich aus den nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 durchgeführten Studien und
    Analysen ergeben.
    Zu Absatz 6
    In Absatz 6 wird das ZfKD beauftragt, gemeinsam mit den Krebsregistern, Vertretern der
    Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g SGB V genannt oder nach der
    Verordnung anerkannt sind, und dem DKKR ein Konzept zu der Zusammenarbeit der
    Krebsregister mit dem DKKR zu erarbeiten. Das DKKR wurde im Jahre 1980 am Institut für
    Medizinische Biometrie, Epidemiologie und Informatik an der Universitätsmedizin der Jo-

    hannes Gutenberg-Universität Mainz angesiedelt. Es erfasst die bundesweiten epidemiologischen Krebsregisterdaten bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren. Nach § 65c
    Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB V werden die Daten, die an das DKKR zu melden sind,
    von der Meldung an die klinischen Krebsregister ausgenommen. Die Erhebung von Daten
    von Krebserkrankungen bei Kindern und Jugendlichen ist mit Blick auf die potenziellen
    Spät- und Langzeitfolgen, z.B. die Entstehung von Zweittumoren oder Rezidiven, unmittelbar für die Erfassung von Krebsregisterdaten relevant. Die enge Zusammenarbeit der Register sollte gewährleistet sein.
    Zu Nummer 6
    Die Datenbereitstellung zu Forschungszwecken durch Dritte, die bisher in § 5 Absatz 3
    geregelt worden ist, wird in einem gesonderten § 8 festgelegt. Zur Erhöhung der Transparenz und des wissenschaftlichen Nutzens der Daten wird nach § 9 ein Verzeichnis der bewilligten Anträge eingeführt.
    Zu Nummer 7
    Zu § 8
    Es handelt sich um eine Verarbeitungsbefugnis im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Buchstaben h, i und j und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679.
    Die Nutzung der Daten durch Dritte zu wissenschaftlichen Forschungszwecken wird in § 8
    neu geregelt. Durch die Neuregelung soll der Zugang zu dem künftig erweiterten Datensatz
    für die Krebsforschung unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen verbessert werden. Die wissenschaftlichen Forschungszwecke sind dabei weit auszulegen. Nach
    dem Erwägungsgrund 159 der Verordnung (EU) 2016/679 schließt die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung und die privat finanzierte Forschung ein. Wissenschaftliche Forschung liegt insbesondere dann vor, wenn an ihren Ergebnissen ein öffentliches
    Erkenntnisinteresse besteht. Die Anforderungen an die Nutzung der Daten durch Dritte zu
    wissenschaftlichen Forschungszwecken in § 8 stellen sicher, dass nur anonymisierte Einzeldatensätze oder anonymisierte aggregierte Daten übermittelt werden. Bei der Weiterverarbeitung ist die Identifizierung von betroffenen Personen dann nicht mehr möglich. Die
    Bereitstellung nicht aggregierter pseudonymisierter Einzeldatensätze ist an strenge Voraussetzungen gebunden und nur in gesicherter physischer oder virtueller Umgebung unter
    Kontrolle des ZfKD zulässig.
    Bei der Übermittlung und der Bereitstellung der Daten nach § 8 handelt es sich um individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, für die der Bundesgesetzgeber auf Bundesebene die Erhebung von Gebühren und Auslagen vorsieht. § 1 Bundesgebührengesetz
    (BGebG) bestimmt ausdrücklich, dass für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
    im Sinne des BGebG Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des BGebG und der Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4 BGebG erhoben werden. Die Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 BGebG wird vom BMG erlassen.
    Zu Absatz 1
    Nach Satz 1 soll das ZfKD die Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken auf Antrag
    grundsätzlich übermitteln. Antragsberechtigt sind sowohl öffentliche als auch private Einrichtungen und Personen. So ist auch für die privat finanzierte Forschung von Interesse zu
    untersuchen, inwieweit sich Ergebnisse aus klinischen Studien wie beispielsweise Daten
    zu Überlebensraten bei einer Krebsdiagnose unter einer bestimmten Therapie im Versorgungsalltrag reproduzieren lassen, oder wie die Ergebnisse für eine Altersgruppe aussehen, die in klinischen Studien bisher nicht repräsentiert ist. Auch für die Planung von Indust-rie-initiierten klinischen Studien oder Zulassungsstudien können Krebsregister wichtige Daten, beispielsweise zur Abschätzung der erforderlichen Zahl von Probanden, liefern. Krebsregisterdaten können zudem der Generierung von Hypothesen dienen und entsprechend

    randomisierte klinische Studien zur Überprüfung dieser Hypothesen anregen.
    Voraussetzung für die Datenübermittlung ist, dass im Antrag nachvollziehbar dargelegt worden ist, dass der Umfang und die Struktur der beantragten Daten geeignet und erforderlich
    sind, um die zu untersuchenden Fragen zu beantworten, und das im Antrag angegebene
    Vorhaben mit den beim ZfKD vorliegenden Daten bearbeitet werden kann. Die Entscheidung des ZfKD über einen Antrag erfolgt im Hinblick auf die Prüfung der im Gesetz geregelten Vorgaben auf der Grundlage der wissenschaftlich begründeten Darlegungen des
    Antragstellers. Eine über diese Vorgaben hinausgehende Bewertung der von den Antragstellern vorgelegten Konzepte insbesondere zum Forschungsdesign sowie zu den verwendeten Methoden ist nicht Gegenstand dieser Prüfung; dies bedeutet, dass das ZfKD insoweit im Rahmen seiner Prüfung eigene konzeptionelle Überlegungen zum Forschungsdesign oder zu den Methoden nicht an die Stelle der Konzeption des Antragstellers setzen darf.
    Die Daten werden in anonymisierter Form übermittelt. Das ZfKD kann daher weiterhin Einzeldatensätze vor allem zu epidemiologischen Fragestellungen herausgeben, die aufgrund
    des hohen Grads der Vergröberung anonymisiert sind. Nach Satz 2 kann das ZfKD auch
    aggregierte Daten, die entsprechend den Anforderungen des Antragstellenden ausgewählt
    worden sind, in anonymisierter Form übermitteln.
    Zu Absatz 2
    Absatz 2 legt den Umfang der Begründung des Antrags fest. Bei den Angaben zur beabsichtigten Datenzusammenführung mit anderen Datenbeständen sind z. B. Angaben zur
    zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits beabsichtigten Zusammenführung mit anderen
    aggregierten Daten im Rahmen der Beantwortung der Forschungsfragen wie beispielsweise aus der Bevölkerungs- oder Todesursachsenstatistik oder internationale Vergleichsdaten zu machen.
    Zu Absatz 3
    Im Absatz 3 wird das Verfahren der Datenbereitstellung zu Forschungszwecken geregelt.
    Für die wissenschaftliche Evaluierung wird der Antrag nach Satz 1 dem wissenschaftlichen
    Ausschuss vorgelegt. Das Zentrum für Krebsregisterdaten fordert den wissenschaftlichen
    Ausschuss zur Abgabe einer Stellungnahme nach Satz 2 auf, sofern der Umfang und die
    Schwierigkeit der Prüfung des Antrages dies erfordern. Der wissenschaftliche Ausschuss
    hat insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz
    1 vorliegen und der Umfang und die Struktur der beantragten Daten geeignet und erforderlich sind, um die zu untersuchenden Fragen zu beantworten, sowie das im Antrag angegebene Vorhaben mit den beim ZfKD vorliegenden Daten bearbeitet werden kann und eine
    länderübergreifende Auswertung erfordert. Darüber hinaus nimmt er auch zum spezifischen
    Risiko, dass mittels der beantragten Daten oder durch eine Zusammenführung der beantragten Daten mit anderen Datenbeständen Personen identifiziert werden können, Stellung.
    Weicht das ZfKD von der Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses ab, muss
    dies nach Satz 4 begründet werden, um sicherzustellen, dass der gesamte Entscheidungsprozess auch dokumentiert wird.
    Zu Absatz 4
    In Absatz 4 wird die Frist für die Prüfung der Anträge auf Nutzung der Daten zu Forschungszwecken festgelegt. Das ZfKD hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages zu entscheiden. Dabei muss der Antrag vollständig vorgelegt worden
    seien. Bei besonders umfangreichen und komplexen Forschungsanträgen kann die Frist
    um einen weiteren Monat verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller mittzuteilen. Ist für
    ein Forschungsvorhaben zunächst ein Auswertungsprogramm erforderlich, beginnt nach

    Satz 4 die Frist erst mit der Einreichung des Auswertungsprogramms. Bei umfangreichen
    und komplexen Auswertungen von Daten können Auswertungsprogramme die Verwertbarkeit der endgültigen Ergebnisse für den Datenempfänger unterstützen. Mit den Auswertungsprogrammen wertet das Zentrum für Krebsregisterdaten die Originaldaten aus und
    übermittelt die Ergebnisse an die Datenempfänger. Die Regelung berücksichtigt, dass die
    Datenempfänger für die Ausarbeitung der Auswertungsprogramme verantwortlich sind.
    In Satz 5 und 6 wird festgelegt, dass die Entscheidung über den Antrag mit Nebenbestimmungen verbunden werden kann. Die Entscheidung über einen Antrag kann insbesondere
    mit der Auflage verbunden werden, die vorgesehene Zusammenführung der beantragten
    Daten mit externen Datenbeständen zu unterlassen.
    Zu Absatz 5
    Das ZfKD hat nach Absatz 5 das spezifische Reidentifikationsrisiko zu bewerten. Das ZfKD
    hat die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Risiko unter angemessener
    Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete Maßnahmen zu
    minimieren, beispielsweise durch Vergröberungen der Daten. Bei der Entscheidung über
    den Antrag hat das ZfKD die Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses zu berücksichtigen. Die Bewertung des Reidentifikationsrisikos soll auf der Grundlage der vorher
    vom ZfKD unter Mitwirkung des wissenschaftlichen Ausschusses nach Satz 2 festgelegten
    Vorgaben erfolgen. Hierdurch wird gewährleistet, dass das Reidentifikationsrisiko nach einheitlichen Kriterien auch für den Antragstellenden erfolgt.
    Zu Absatz 6
    Absatz 6 regelt, dass abweichend zu der Übermittlung anonymisierter Daten nach Absatz
    1 das ZfKD auch pseudonymisierte Einzeldatensätze nach § 5 Absatz 1 bereitstellen kann.
    Die pseudonymisierten Einzeldatensätze werden in gesicherter physischer oder virtueller
    Umgebung unter Kontrolle des ZfKD für Krebsregisterdaten bereitgestellt, insbesondere zur
    Analyse und zur Herstellung von zusammengefassten Daten. Voraussetzung ist, dass der
    Datenempfänger nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Bereitstellung dieser Daten für die
    Durchführung eines Forschungsvorhabens erforderlich ist. Bei der Entwicklung, Erprobung
    und Festlegung der Verfahren nach Satz 3 ist das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik einzubeziehen, um ausreichende technische Sicherheit zu gewährleisten. Pseudonymisierte Einzeldatensätze werden nach Satz 4 nicht an den Datenempfänger
    herausgegeben.
    Zu Absatz 7
    Als weitere Schutzmaßnahme regelt Absatz 7, dass pseudonymisierte Einzeldatensätze
    nach Absatz 3 nur bereitgestellt werden können, wenn die Person Berufsgeheimnisträger
    im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuches ist oder nach Satz 2 vor dem Zugang entsprechend den Vorschriften des Verpflichtungsgesetzes zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.
    Die Zuständigkeit der Behörde, die die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vorzunehmen hat, richtet sich gemäß § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes nach
    dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
    Zu Absatz 8
    In Absatz 8 werden die Zwecke für die Verarbeitung der Daten durch den Datenempfänger
    geregelt. In Satz 1 Nummer 1 ist festgelegt, dass die Datenempfänger die ihnen übermittelten Daten nur für die Zwecke nutzen dürfen, für die sie ihnen übermittelt oder bereitgestellt
    wurden. Darüber hinaus dürfen die übermittelten oder bereitgestellten Daten nach Satz 1
    Nummer 2 nur dann an Dritte weitergegeben werden, wenn das ZfKD der Weitergabe auf
    Antrag zugestimmt hat. Satz 2 verpflichtet den Datenempfänger bei der Verarbeitung der

    übermittelten oder bereitgestellten Daten darauf zu achten, keinen Bezug zu Personen herzustellen. Im Falle der unbeabsichtigten Herstellung des Personenbezugs ist dies dem
    ZfKD nach Satz 3 zu melden. Die Verarbeitung der übermittelten oder bereitgestellten Daten zum Zwecke der Herstellung eines Personenbezugs ist untersagt. Verstöße gegen das
    Verbot der unberechtigten Weitergabe an Dritte und der beabsichtigten Herstellung des
    Personenbezugs werden in § 13 unter Strafe gestellt.
    Zu Absatz 9
    Nach Absatz 9 soll das ZfKD über Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder
    Auflagen des ZfKD unterrichtet werden. Die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden
    werden verpflichtet, das ZfKD über Verstöße zu informieren, wenn sie ihrerseits Abhilfemaßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b bis j der Verordnung (EU) 2016/679
    gegenüber dem Datenempfänger ergriffen haben. Die Datenempfänger werden in diesem
    Fall vom Datenzugang für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ausgeschlossen. Bei der
    Festlegung des Zeitraums für den Ausschluss vom Datenzugang berücksichtigt das ZfKD
    im Rahmen seiner Ermessensausübung Art und Schwere des von der Aufsichtsbehörde
    festgestellten Verstoßes.
    Zu Absatz 10
    Nach Absatz 10 stellt das ZfKD einen öffentlich verfügbaren, anonymisierten Forschungsdatensatz auf seiner Internetseite bereit. Mit dieser neuen Aufgabe sollen Krebsregisterdaten in anonymisierter Form der allgemeinen Forschung zugänglich gemacht werden. Für
    eine datenschutzkonforme öffentliche Bereitstellung soll auch die Möglichkeit von synthetischen Datensätzen geprüft werden. Synthetische Daten sind künstlich erzeugte Daten, die
    nicht aus realen Ereignissen stammen. Ein Forschungsantrag nach Absatz 1 oder nach
    Absatz 6 ist für die Nutzung dieses Forschungsdatensatzes nicht erforderlich.
    Zu Absatz 11
    Absatz 11 legt fest, dass das RKI nicht berechtigt ist, Anträge auf Nutzung von Daten zu
    Forschungszwecken nach Absatz 1 oder nach Absatz 6 selbst zu stellen. Davon unberührt
    bleibt die Verarbeitung der Daten durch das ZfKD, soweit das ZfKD die Daten zur Erfüllung
    eigner Aufgaben nach § 2 nutzt. Die Befugnis, die Daten zu verarbeiten, ist in § 6 Absatz 1
    geregelt.
    Zu § 9
    Zur Erhöhung der Transparenz und des wissenschaftlichen Nutzens der Daten führt das
    ZfKD ein öffentliches Verzeichnis der nach § 8 bewilligten Forschungsanträge. Im öffentlichen Verzeichnis werden Name und Anschrift der Datenempfänger, der Titel des Forschungsvorhabens, sowie eine kurze Beschreibung des Vorhabens und des mit dem Vorhaben verfolgten Forschungsziels, eine kurze Ergebnisdarstellung nach Veröffentlichung
    von Ergebnissen oder Verweise auf die Publikationen, die auf den Ergebnissen des Forschungsvorhabens beruhen, sowie das Kalenderjahr der Entscheidung über den Antrag
    veröffentlicht. Weitere Angaben zum Antrag wie beispielsweise die Studienprotokolle, statistische Analysepläne und Finanzierung der Vorhaben können nach Absatz 2 Satz 1 mit
    Zustimmung der betroffenen Datenempfänger in das Verzeichnis aufgenommen werden.
    Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass Angaben zu weiteren Personen auch nur mit deren Einwilligung in das Verzeichnis aufgenommen werden dürfen.
    Zu § 10
    § 10 enthält wesentliche erste Regelungen zur Umsetzung der Stufe 2 der Zusammenführung von Krebsregisterdaten. In der Stufe 2 sollen zusätzliche, in der ersten Stufe nicht
    verfügbare Daten für Forschung und Versorgung genutzt werden können. Im Mittelpunkt

    der zweiten Stufe stehen patienten- und leistungserbringerbezogene Auswertungsmöglichkeiten.
    Ziel der zweiten Stufe ist die anlassbezogene registerübergreifende Zusammenführung von
    klinischen Krebsregisterdaten durch Schaffung eines kooperativen Datenverbunds der
    Krebsregister mit dem ZfKD und klinisch-wissenschaftlich tätigen Akteuren aus Versorgung
    und Forschung.
    Beim ZfKD wird nach Satz 1 eine zentrale Antrags- und Registerstelle eingerichtet, die Teil
    des Datenverbunds werden soll. Aufgabe der zentralen Antrags- und Registerstelle ist nach
    Satz 2 Nummer 1 die Anträge Dritter auf Nutzung von Krebsregisterdaten der Krebsregister
    zu Forschungszwecken entgegenzunehmen und diese an die Krebsregister weiterzuleiten.
    Die Entscheidung über die Forschungsanträge verbleibt bei den Ländern. Das ZfKD übernimmt eine koordinierende Rolle. Nach Satz 2 Nummer 2 übernimmt die Antrags- und Registerstelle daher auch die Aufgabe die Entscheidungen der Krebsregister über die Anträge
    nach Satz 2 Nummer 1 zu registrieren und an die Antragstellenden weiterzuleiten.
    Ein Mehrwert der registerbasierten Krebsforschung liegt u. a. in der wissenschaftlichen Evaluation der Krebsbehandlung unter Alltagsbedingungen und für solche Zielgruppen, die in
    den herkömmlichen Therapiestudien mit eng definierten Patientenkollektiven und stark kontrollierten Umfeldbedingungen nicht ausreichend repräsentiert sind, zum Beispiel ältere Patientinnen und Patienten mit Vor- und Begleiterkrankungen oder seltenen Krebserkrankungen. Darüber hinaus bietet die registerbasierte Krebsforschung unter anderem die Chance,
    sich stärker mit wichtigen Fragestellungen zu befassen, die zwar mutmaßlich von hoher
    prognostischer Bedeutung für den Therapieerfolg, aber in der klinischen Krebsforschung
    eher unterrepräsentiert sind, z.B. Fragen zum Einsatz neuer operativer Techniken wie der
    Robotik. Um diese Fragestellungen besser beantworten zu können, bedarf es u.a. der
    Schaffung von geeigneten Strukturen.
    Zentraler Baustein des Datenverbunds soll daher eine Plattform sein, die eine bundesweite
    anlassbezogene Datenzusammenführung und Analyse der Krebsregisterdaten aus den
    Ländern sowie eine Verknüpfung von Krebsregisterdaten mit anderen Daten ermöglicht,
    fachlich begleitet und gleichzeitig Expertise für eine klinisch-wissenschaftliche Auswertung
    der Krebsregisterdaten bereit stellt, um z.B. relevante Forschungsfragen aus onkologischen
    Leitlinien im Rahmen von registerbasierten Studien besser beantworten zu können.
    Das ZfKD, die ADT, die Deutsche Krebsgesellschaft, die Deutsche Krebshilfe, Vertreter der
    Patientenorganisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung genannt oder nach ihr
    anerkannt sind, und die Krebsregister erhalten den Auftrag, ein Konzept zur Schaffung dieser Plattform zu erarbeiten. Im Rahmen der Konzeptentwicklung ist u.a. zu klären, wo die
    Plattform verankert werden kann, wie und in welchem Verfahren Anträge zu versorgungsrelevanten Fragen an die Plattform gestellt werden können, wie Forschungsfragen durch
    die Plattform bearbeitet werden können, welche Expertisen dafür benötigt werden und wie
    die Verbindung zur zentralen Antrags- und Registerstelle beim ZfKD gestaltet werden kann.
    Hinsichtlich der Belange des Datenschutzes und der Informationssicherheit sind das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angemessen zu beteiligen. Bei der Erstellung des Konzepts sollte auch berücksichtigt werden, wie eine Integration mit den bereits bestehenden
    oder im Aufbau befindlichen Plattformen zum Austausch von Forschungsdaten gelingen
    kann; Vertreter von Plattformen wie die Medizin-Informatikinitiative sind hierbei angemessen zu beteiligen. Nach Erstellung des Konzepts sollen Festlegungen u.a. zum Datenschutz, der technischen Architektur und der Informationssicherheit unter breit angelegter
    Beteiligung weiterer Stakeholder wie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der für
    die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem
    Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen, Wissenschafts-, und Patientenvertretern getroffen werden.

    der zweiten Stufe stehen patienten- und leistungserbringerbezogene Auswertungsmöglichkeiten.
    Ziel der zweiten Stufe ist die anlassbezogene registerübergreifende Zusammenführung von
    klinischen Krebsregisterdaten durch Schaffung eines kooperativen Datenverbunds der
    Krebsregister mit dem ZfKD und klinisch-wissenschaftlich tätigen Akteuren aus Versorgung
    und Forschung.
    Beim ZfKD wird nach Satz 1 eine zentrale Antrags- und Registerstelle eingerichtet, die Teil
    des Datenverbunds werden soll. Aufgabe der zentralen Antrags- und Registerstelle ist nach
    Satz 2 Nummer 1 die Anträge Dritter auf Nutzung von Krebsregisterdaten der Krebsregister
    zu Forschungszwecken entgegenzunehmen und diese an die Krebsregister weiterzuleiten.
    Die Entscheidung über die Forschungsanträge verbleibt bei den Ländern. Das ZfKD übernimmt eine koordinierende Rolle. Nach Satz 2 Nummer 2 übernimmt die Antrags- und Registerstelle daher auch die Aufgabe die Entscheidungen der Krebsregister über die Anträge
    nach Satz 2 Nummer 1 zu registrieren und an die Antragstellenden weiterzuleiten.
    Ein Mehrwert der registerbasierten Krebsforschung liegt u. a. in der wissenschaftlichen Evaluation der Krebsbehandlung unter Alltagsbedingungen und für solche Zielgruppen, die in
    den herkömmlichen Therapiestudien mit eng definierten Patientenkollektiven und stark kontrollierten Umfeldbedingungen nicht ausreichend repräsentiert sind, zum Beispiel ältere Patientinnen und Patienten mit Vor- und Begleiterkrankungen oder seltenen Krebserkrankungen. Darüber hinaus bietet die registerbasierte Krebsforschung unter anderem die Chance,
    sich stärker mit wichtigen Fragestellungen zu befassen, die zwar mutmaßlich von hoher
    prognostischer Bedeutung für den Therapieerfolg, aber in der klinischen Krebsforschung
    eher unterrepräsentiert sind, z.B. Fragen zum Einsatz neuer operativer Techniken wie der
    Robotik. Um diese Fragestellungen besser beantworten zu können, bedarf es u.a. der
    Schaffung von geeigneten Strukturen.
    Zentraler Baustein des Datenverbunds soll daher eine Plattform sein, die eine bundesweite
    anlassbezogene Datenzusammenführung und Analyse der Krebsregisterdaten aus den
    Ländern sowie eine Verknüpfung von Krebsregisterdaten mit anderen Daten ermöglicht,
    fachlich begleitet und gleichzeitig Expertise für eine klinisch-wissenschaftliche Auswertung
    der Krebsregisterdaten bereit stellt, um z.B. relevante Forschungsfragen aus onkologischen
    Leitlinien im Rahmen von registerbasierten Studien besser beantworten zu können.
    Das ZfKD, die ADT, die Deutsche Krebsgesellschaft, die Deutsche Krebshilfe, Vertreter der
    Patientenorganisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung genannt oder nach ihr
    anerkannt sind, und die Krebsregister erhalten den Auftrag, ein Konzept zur Schaffung dieser Plattform zu erarbeiten. Im Rahmen der Konzeptentwicklung ist u.a. zu klären, wo die
    Plattform verankert werden kann, wie und in welchem Verfahren Anträge zu versorgungsrelevanten Fragen an die Plattform gestellt werden können, wie Forschungsfragen durch
    die Plattform bearbeitet werden können, welche Expertisen dafür benötigt werden und wie
    die Verbindung zur zentralen Antrags- und Registerstelle beim ZfKD gestaltet werden kann.
    Hinsichtlich der Belange des Datenschutzes und der Informationssicherheit sind das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angemessen zu beteiligen. Bei der Erstellung des Konzepts sollte auch berücksichtigt werden, wie eine Integration mit den bereits bestehenden
    oder im Aufbau befindlichen Plattformen zum Austausch von Forschungsdaten gelingen
    kann; Vertreter von Plattformen wie die Medizin-Informatikinitiative sind hierbei angemessen zu beteiligen. Nach Erstellung des Konzepts sollen Festlegungen u.a. zum Datenschutz, der technischen Architektur und der Informationssicherheit unter breit angelegter
    Beteiligung weiterer Stakeholder wie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der für
    die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem
    Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen, Wissenschafts-, und Patientenvertretern getroffen werden.

    der zweiten Stufe stehen patienten- und leistungserbringerbezogene Auswertungsmöglichkeiten.
    Ziel der zweiten Stufe ist die anlassbezogene registerübergreifende Zusammenführung von
    klinischen Krebsregisterdaten durch Schaffung eines kooperativen Datenverbunds der
    Krebsregister mit dem ZfKD und klinisch-wissenschaftlich tätigen Akteuren aus Versorgung
    und Forschung.
    Beim ZfKD wird nach Satz 1 eine zentrale Antrags- und Registerstelle eingerichtet, die Teil
    des Datenverbunds werden soll. Aufgabe der zentralen Antrags- und Registerstelle ist nach
    Satz 2 Nummer 1 die Anträge Dritter auf Nutzung von Krebsregisterdaten der Krebsregister
    zu Forschungszwecken entgegenzunehmen und diese an die Krebsregister weiterzuleiten.
    Die Entscheidung über die Forschungsanträge verbleibt bei den Ländern. Das ZfKD übernimmt eine koordinierende Rolle. Nach Satz 2 Nummer 2 übernimmt die Antrags- und Registerstelle daher auch die Aufgabe die Entscheidungen der Krebsregister über die Anträge
    nach Satz 2 Nummer 1 zu registrieren und an die Antragstellenden weiterzuleiten.
    Ein Mehrwert der registerbasierten Krebsforschung liegt u. a. in der wissenschaftlichen Evaluation der Krebsbehandlung unter Alltagsbedingungen und für solche Zielgruppen, die in
    den herkömmlichen Therapiestudien mit eng definierten Patientenkollektiven und stark kontrollierten Umfeldbedingungen nicht ausreichend repräsentiert sind, zum Beispiel ältere Patientinnen und Patienten mit Vor- und Begleiterkrankungen oder seltenen Krebserkrankungen. Darüber hinaus bietet die registerbasierte Krebsforschung unter anderem die Chance,
    sich stärker mit wichtigen Fragestellungen zu befassen, die zwar mutmaßlich von hoher
    prognostischer Bedeutung für den Therapieerfolg, aber in der klinischen Krebsforschung
    eher unterrepräsentiert sind, z.B. Fragen zum Einsatz neuer operativer Techniken wie der
    Robotik. Um diese Fragestellungen besser beantworten zu können, bedarf es u.a. der
    Schaffung von geeigneten Strukturen.
    Zentraler Baustein des Datenverbunds soll daher eine Plattform sein, die eine bundesweite
    anlassbezogene Datenzusammenführung und Analyse der Krebsregisterdaten aus den
    Ländern sowie eine Verknüpfung von Krebsregisterdaten mit anderen Daten ermöglicht,
    fachlich begleitet und gleichzeitig Expertise für eine klinisch-wissenschaftliche Auswertung
    der Krebsregisterdaten bereit stellt, um z.B. relevante Forschungsfragen aus onkologischen
    Leitlinien im Rahmen von registerbasierten Studien besser beantworten zu können.
    Das ZfKD, die ADT, die Deutsche Krebsgesellschaft, die Deutsche Krebshilfe, Vertreter der
    Patientenorganisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung genannt oder nach ihr
    anerkannt sind, und die Krebsregister erhalten den Auftrag, ein Konzept zur Schaffung dieser Plattform zu erarbeiten. Im Rahmen der Konzeptentwicklung ist u.a. zu klären, wo die
    Plattform verankert werden kann, wie und in welchem Verfahren Anträge zu versorgungsrelevanten Fragen an die Plattform gestellt werden können, wie Forschungsfragen durch
    die Plattform bearbeitet werden können, welche Expertisen dafür benötigt werden und wie
    die Verbindung zur zentralen Antrags- und Registerstelle beim ZfKD gestaltet werden kann.
    Hinsichtlich der Belange des Datenschutzes und der Informationssicherheit sind das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angemessen zu beteiligen. Bei der Erstellung des Konzepts sollte auch berücksichtigt werden, wie eine Integration mit den bereits bestehenden
    oder im Aufbau befindlichen Plattformen zum Austausch von Forschungsdaten gelingen
    kann; Vertreter von Plattformen wie die Medizin-Informatikinitiative sind hierbei angemessen zu beteiligen. Nach Erstellung des Konzepts sollen Festlegungen u.a. zum Datenschutz, der technischen Architektur und der Informationssicherheit unter breit angelegter
    Beteiligung weiterer Stakeholder wie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der für
    die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem
    Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen, Wissenschafts-, und Patientenvertretern getroffen werden.

    der zweiten Stufe stehen patienten- und leistungserbringerbezogene Auswertungsmöglichkeiten.
    Ziel der zweiten Stufe ist die anlassbezogene registerübergreifende Zusammenführung von
    klinischen Krebsregisterdaten durch Schaffung eines kooperativen Datenverbunds der
    Krebsregister mit dem ZfKD und klinisch-wissenschaftlich tätigen Akteuren aus Versorgung
    und Forschung.

    • Offizieller Beitrag

    Beim ZfKD wird nach Satz 1 eine zentrale Antrags- und Registerstelle eingerichtet, die Teil

    des Datenverbunds werden soll. Aufgabe der zentralen Antrags- und Registerstelle ist nach

    Satz 2 Nummer 1 die Anträge Dritter auf Nutzung von Krebsregisterdaten der Krebsregister

    zu Forschungszwecken entgegenzunehmen und diese an die Krebsregister weiterzuleiten.

    Die Entscheidung über die Forschungsanträge verbleibt bei den Ländern. Das ZfKD übernimmt eine koordinierende Rolle. Nach Satz 2 Nummer 2 übernimmt die Antrags- und Registerstelle daher auch die Aufgabe die Entscheidungen der Krebsregister über die Anträge

    nach Satz 2 Nummer 1 zu registrieren und an die Antragstellenden weiterzuleiten.

    Ein Mehrwert der registerbasierten Krebsforschung liegt u. a. in der wissenschaftlichen Evaluation der Krebsbehandlung unter Alltagsbedingungen und für solche Zielgruppen, die in

    den herkömmlichen Therapiestudien mit eng definierten Patientenkollektiven und stark kontrollierten Umfeldbedingungen nicht ausreichend repräsentiert sind, zum Beispiel ältere Patientinnen und Patienten mit Vor- und Begleiterkrankungen oder seltenen Krebserkrankungen. Darüber hinaus bietet die registerbasierte Krebsforschung unter anderem die Chance,

    sich stärker mit wichtigen Fragestellungen zu befassen, die zwar mutmaßlich von hoher

    prognostischer Bedeutung für den Therapieerfolg, aber in der klinischen Krebsforschung

    eher unterrepräsentiert sind, z.B. Fragen zum Einsatz neuer operativer Techniken wie der

    Robotik. Um diese Fragestellungen besser beantworten zu können, bedarf es u.a. der

    Schaffung von geeigneten Strukturen.

    Zentraler Baustein des Datenverbunds soll daher eine Plattform sein, die eine bundesweite

    anlassbezogene Datenzusammenführung und Analyse der Krebsregisterdaten aus den

    Ländern sowie eine Verknüpfung von Krebsregisterdaten mit anderen Daten ermöglicht,

    fachlich begleitet und gleichzeitig Expertise für eine klinisch-wissenschaftliche Auswertung

    der Krebsregisterdaten bereit stellt, um z.B. relevante Forschungsfragen aus onkologischen

    Leitlinien im Rahmen von registerbasierten Studien besser beantworten zu können.

    Das ZfKD, die ADT, die Deutsche Krebsgesellschaft, die Deutsche Krebshilfe, Vertreter der

    Patientenorganisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung genannt oder nach ihr

    anerkannt sind, und die Krebsregister erhalten den Auftrag, ein Konzept zur Schaffung dieser Plattform zu erarbeiten. Im Rahmen der Konzeptentwicklung ist u.a. zu klären, wo die

    Plattform verankert werden kann, wie und in welchem Verfahren Anträge zu versorgungsrelevanten Fragen an die Plattform gestellt werden können, wie Forschungsfragen durch

    die Plattform bearbeitet werden können, welche Expertisen dafür benötigt werden und wie

    die Verbindung zur zentralen Antrags- und Registerstelle beim ZfKD gestaltet werden kann.

    Hinsichtlich der Belange des Datenschutzes und der Informationssicherheit sind das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angemessen zu beteiligen. Bei der Erstellung des Konzepts sollte auch berücksichtigt werden, wie eine Integration mit den bereits bestehenden

    oder im Aufbau befindlichen Plattformen zum Austausch von Forschungsdaten gelingen

    kann; Vertreter von Plattformen wie die Medizin-Informatikinitiative sind hierbei angemessen zu beteiligen. Nach Erstellung des Konzepts sollen Festlegungen u.a. zum Datenschutz, der technischen Architektur und der Informationssicherheit unter breit angelegter

    Beteiligung weiterer Stakeholder wie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der für

    die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem

    Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen, Wissenschafts-, und Patientenvertretern getroffen werden.

    der zweiten Stufe stehen patienten- und leistungserbringerbezogene Auswertungsmöglichkeiten.

    Ziel der zweiten Stufe ist die anlassbezogene registerübergreifende Zusammenführung von

    klinischen Krebsregisterdaten durch Schaffung eines kooperativen Datenverbunds der

    Krebsregister mit dem ZfKD und klinisch-wissenschaftlich tätigen Akteuren aus Versorgung

    und Forschung.

    Beim ZfKD wird nach Satz 1 eine zentrale Antrags- und Registerstelle eingerichtet, die Teil

    des Datenverbunds werden soll. Aufgabe der zentralen Antrags- und Registerstelle ist nach

    Satz 2 Nummer 1 die Anträge Dritter auf Nutzung von Krebsregisterdaten der Krebsregister

    zu Forschungszwecken entgegenzunehmen und diese an die Krebsregister weiterzuleiten.

    Die Entscheidung über die Forschungsanträge verbleibt bei den Ländern. Das ZfKD übernimmt eine koordinierende Rolle. Nach Satz 2 Nummer 2 übernimmt die Antrags- und Registerstelle daher auch die Aufgabe die Entscheidungen der Krebsregister über die Anträge

    nach Satz 2 Nummer 1 zu registrieren und an die Antragstellenden weiterzuleiten.

    Ein Mehrwert der registerbasierten Krebsforschung liegt u. a. in der wissenschaftlichen Evaluation der Krebsbehandlung unter Alltagsbedingungen und für solche Zielgruppen, die in

    den herkömmlichen Therapiestudien mit eng definierten Patientenkollektiven und stark kontrollierten Umfeldbedingungen nicht ausreichend repräsentiert sind, zum Beispiel ältere Patientinnen und Patienten mit Vor- und Begleiterkrankungen oder seltenen Krebserkrankungen. Darüber hinaus bietet die registerbasierte Krebsforschung unter anderem die Chance,

    sich stärker mit wichtigen Fragestellungen zu befassen, die zwar mutmaßlich von hoher

    prognostischer Bedeutung für den Therapieerfolg, aber in der klinischen Krebsforschung

    eher unterrepräsentiert sind, z.B. Fragen zum Einsatz neuer operativer Techniken wie der

    Robotik. Um diese Fragestellungen besser beantworten zu können, bedarf es u.a. der

    Schaffung von geeigneten Strukturen.

    Zentraler Baustein des Datenverbunds soll daher eine Plattform sein, die eine bundesweite

    anlassbezogene Datenzusammenführung und Analyse der Krebsregisterdaten aus den

    Ländern sowie eine Verknüpfung von Krebsregisterdaten mit anderen Daten ermöglicht,

    fachlich begleitet und gleichzeitig Expertise für eine klinisch-wissenschaftliche Auswertung

    der Krebsregisterdaten bereit stellt, um z.B. relevante Forschungsfragen aus onkologischen

    Leitlinien im Rahmen von registerbasierten Studien besser beantworten zu können.

    Das ZfKD, die ADT, die Deutsche Krebsgesellschaft, die Deutsche Krebshilfe, Vertreter der

    Patientenorganisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung genannt oder nach ihr

    anerkannt sind, und die Krebsregister erhalten den Auftrag, ein Konzept zur Schaffung dieser Plattform zu erarbeiten. Im Rahmen der Konzeptentwicklung ist u.a. zu klären, wo die

    Plattform verankert werden kann, wie und in welchem Verfahren Anträge zu versorgungsrelevanten Fragen an die Plattform gestellt werden können, wie Forschungsfragen durch

    die Plattform bearbeitet werden können, welche Expertisen dafür benötigt werden und wie

    die Verbindung zur zentralen Antrags- und Registerstelle beim ZfKD gestaltet werden kann.

    Hinsichtlich der Belange des Datenschutzes und der Informationssicherheit sind das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angemessen zu beteiligen. Bei der Erstellung des Konzepts sollte auch berücksichtigt werden, wie eine Integration mit den bereits bestehenden

    oder im Aufbau befindlichen Plattformen zum Austausch von Forschungsdaten gelingen

    kann; Vertreter von Plattformen wie die Medizin-Informatikinitiative sind hierbei angemessen zu beteiligen. Nach Erstellung des Konzepts sollen Festlegungen u.a. zum Datenschutz, der technischen Architektur und der Informationssicherheit unter breit angelegter

    Beteiligung weiterer Stakeholder wie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der für

    die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem

    Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen, Wissenschafts-, und Patientenvertretern getroffen werden.

    der zweiten Stufe stehen patienten- und leistungserbringerbezogene Auswertungsmöglichkeiten.

    Ziel der zweiten Stufe ist die anlassbezogene registerübergreifende Zusammenführung von

    klinischen Krebsregisterdaten durch Schaffung eines kooperativen Datenverbunds der

    Krebsregister mit dem ZfKD und klinisch-wissenschaftlich tätigen Akteuren aus Versorgung

    und Forschung.

    Beim ZfKD wird nach Satz 1 eine zentrale Antrags- und Registerstelle eingerichtet, die Teil

    des Datenverbunds werden soll. Aufgabe der zentralen Antrags- und Registerstelle ist nach

    Satz 2 Nummer 1 die Anträge Dritter auf Nutzung von Krebsregisterdaten der Krebsregister

    zu Forschungszwecken entgegenzunehmen und diese an die Krebsregister weiterzuleiten.

    Die Entscheidung über die Forschungsanträge verbleibt bei den Ländern. Das ZfKD übernimmt eine koordinierende Rolle. Nach Satz 2 Nummer 2 übernimmt die Antrags- und Registerstelle daher auch die Aufgabe die Entscheidungen der Krebsregister über die Anträge

    nach Satz 2 Nummer 1 zu registrieren und an die Antragstellenden weiterzuleiten.

    Ein Mehrwert der registerbasierten Krebsforschung liegt u. a. in der wissenschaftlichen Evaluation der Krebsbehandlung unter Alltagsbedingungen und für solche Zielgruppen, die in

    den herkömmlichen Therapiestudien mit eng definierten Patientenkollektiven und stark kontrollierten Umfeldbedingungen nicht ausreichend repräsentiert sind, zum Beispiel ältere Patientinnen und Patienten mit Vor- und Begleiterkrankungen oder seltenen Krebserkrankungen. Darüber hinaus bietet die registerbasierte Krebsforschung unter anderem die Chance,

    sich stärker mit wichtigen Fragestellungen zu befassen, die zwar mutmaßlich von hoher

    prognostischer Bedeutung für den Therapieerfolg, aber in der klinischen Krebsforschung

    eher unterrepräsentiert sind, z.B. Fragen zum Einsatz neuer operativer Techniken wie der

    Robotik. Um diese Fragestellungen besser beantworten zu können, bedarf es u.a. der

    Schaffung von geeigneten Strukturen.

    Zentraler Baustein des Datenverbunds soll daher eine Plattform sein, die eine bundesweite

    anlassbezogene Datenzusammenführung und Analyse der Krebsregisterdaten aus den

    Ländern sowie eine Verknüpfung von Krebsregisterdaten mit anderen Daten ermöglicht,

    fachlich begleitet und gleichzeitig Expertise für eine klinisch-wissenschaftliche Auswertung

    der Krebsregisterdaten bereit stellt, um z.B. relevante Forschungsfragen aus onkologischen

    Leitlinien im Rahmen von registerbasierten Studien besser beantworten zu können.

    Das ZfKD, die ADT, die Deutsche Krebsgesellschaft, die Deutsche Krebshilfe, Vertreter der

    Patientenorganisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung genannt oder nach ihr

    anerkannt sind, und die Krebsregister erhalten den Auftrag, ein Konzept zur Schaffung dieser Plattform zu erarbeiten. Im Rahmen der Konzeptentwicklung ist u.a. zu klären, wo die

    Plattform verankert werden kann, wie und in welchem Verfahren Anträge zu versorgungsrelevanten Fragen an die Plattform gestellt werden können, wie Forschungsfragen durch

    die Plattform bearbeitet werden können, welche Expertisen dafür benötigt werden und wie

    die Verbindung zur zentralen Antrags- und Registerstelle beim ZfKD gestaltet werden kann.

    Hinsichtlich der Belange des Datenschutzes und der Informationssicherheit sind das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angemessen zu beteiligen. Bei der Erstellung des Konzepts sollte auch berücksichtigt werden, wie eine Integration mit den bereits bestehenden

    oder im Aufbau befindlichen Plattformen zum Austausch von Forschungsdaten gelingen

    kann; Vertreter von Plattformen wie die Medizin-Informatikinitiative sind hierbei angemessen zu beteiligen. Nach Erstellung des Konzepts sollen Festlegungen u.a. zum Datenschutz, der technischen Architektur und der Informationssicherheit unter breit angelegter

    Beteiligung weiterer Stakeholder wie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der für

    die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem

    Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen, Wissenschafts-, und Patientenvertretern getroffen werden.

    der zweiten Stufe stehen patienten- und leistungserbringerbezogene Auswertungsmöglichkeiten.

    Ziel der zweiten Stufe ist die anlassbezogene registerübergreifende Zusammenführung von

    klinischen Krebsregisterdaten durch Schaffung eines kooperativen Datenverbunds der

    Krebsregister mit dem ZfKD und klinisch-wissenschaftlich tätigen Akteuren aus Versorgung

    und Forschung.

    Beim ZfKD wird nach Satz 1 eine zentrale Antrags- und Registerstelle eingerichtet, die Teil

    des Datenverbunds werden soll. Aufgabe der zentralen Antrags- und Registerstelle ist nach

    Satz 2 Nummer 1 die Anträge Dritter auf Nutzung von Krebsregisterdaten der Krebsregister

    zu Forschungszwecken entgegenzunehmen und diese an die Krebsregister weiterzuleiten.

    Die Entscheidung über die Forschungsanträge verbleibt bei den Ländern. Das ZfKD übernimmt eine koordinierende Rolle. Nach Satz 2 Nummer 2 übernimmt die Antrags- und Registerstelle daher auch die Aufgabe die Entscheidungen der Krebsregister über die Anträge

    nach Satz 2 Nummer 1 zu registrieren und an die Antragstellenden weiterzuleiten.

    Ein Mehrwert der registerbasierten Krebsforschung liegt u. a. in der wissenschaftlichen Evaluation der Krebsbehandlung unter Alltagsbedingungen und für solche Zielgruppen, die in

    den herkömmlichen Therapiestudien mit eng definierten Patientenkollektiven und stark kontrollierten Umfeldbedingungen nicht ausreichend repräsentiert sind, zum Beispiel ältere Patientinnen und Patienten mit Vor- und Begleiterkrankungen oder seltenen Krebserkrankungen. Darüber hinaus bietet die registerbasierte Krebsforschung unter anderem die Chance,

    sich stärker mit wichtigen Fragestellungen zu befassen, die zwar mutmaßlich von hoher

    prognostischer Bedeutung für den Therapieerfolg, aber in der klinischen Krebsforschung

    eher unterrepräsentiert sind, z.B. Fragen zum Einsatz neuer operativer Techniken wie der

    Robotik. Um diese Fragestellungen besser beantworten zu können, bedarf es u.a. der

    Schaffung von geeigneten Strukturen.

    Zentraler Baustein des Datenverbunds soll daher eine Plattform sein, die eine bundesweite

    anlassbezogene Datenzusammenführung und Analyse der Krebsregisterdaten aus den

    Ländern sowie eine Verknüpfung von Krebsregisterdaten mit anderen Daten ermöglicht,

    fachlich begleitet und gleichzeitig Expertise für eine klinisch-wissenschaftliche Auswertung

    der Krebsregisterdaten bereit stellt, um z.B. relevante Forschungsfragen aus onkologischen

    Leitlinien im Rahmen von registerbasierten Studien besser beantworten zu können.

    Das ZfKD, die ADT, die Deutsche Krebsgesellschaft, die Deutsche Krebshilfe, Vertreter der

    Patientenorganisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung genannt oder nach ihr

    anerkannt sind, und die Krebsregister erhalten den Auftrag, ein Konzept zur Schaffung dieser Plattform zu erarbeiten. Im Rahmen der Konzeptentwicklung ist u.a. zu klären, wo die

    Plattform verankert werden kann, wie und in welchem Verfahren Anträge zu versorgungsrelevanten Fragen an die Plattform gestellt werden können, wie Forschungsfragen durch

    die Plattform bearbeitet werden können, welche Expertisen dafür benötigt werden und wie

    die Verbindung zur zentralen Antrags- und Registerstelle beim ZfKD gestaltet werden kann.

    Hinsichtlich der Belange des Datenschutzes und der Informationssicherheit sind das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angemessen zu beteiligen. Bei der Erstellung des Konzepts sollte auch berücksichtigt werden, wie eine Integration mit den bereits bestehenden

    oder im Aufbau befindlichen Plattformen zum Austausch von Forschungsdaten gelingen

    kann; Vertreter von Plattformen wie die Medizin-Informatikinitiative sind hierbei angemessen zu beteiligen. Nach Erstellung des Konzepts sollen Festlegungen u.a. zum Datenschutz, der technischen Architektur und der Informationssicherheit unter breit angelegter

    Beteiligung weiterer Stakeholder wie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der für

    die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem

    Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen, Wissenschafts-, und Patientenvertretern getroffen werden.

    der zweiten Stufe stehen patienten- und leistungserbringerbezogene Auswertungsmöglichkeiten.

    Ziel der zweiten Stufe ist die anlassbezogene registerübergreifende Zusammenführung von

    klinischen Krebsregisterdaten durch Schaffung eines kooperativen Datenverbunds der

    Krebsregister mit dem ZfKD und klinisch-wissenschaftlich tätigen Akteuren aus Versorgung

    und Forschung.

    Beim ZfKD wird nach Satz 1 eine zentrale Antrags- und Registerstelle eingerichtet, die Teil

    des Datenverbunds werden soll. Aufgabe der zentralen Antrags- und Registerstelle ist nach

    Satz 2 Nummer 1 die Anträge Dritter auf Nutzung von Krebsregisterdaten der Krebsregister

    zu Forschungszwecken entgegenzunehmen und diese an die Krebsregister weiterzuleiten.

    Die Entscheidung über die Forschungsanträge verbleibt bei den Ländern. Das ZfKD übernimmt eine koordinierende Rolle. Nach Satz 2 Nummer 2 übernimmt die Antrags- und Registerstelle daher auch die Aufgabe die Entscheidungen der Krebsregister über die Anträge

    nach Satz 2 Nummer 1 zu registrieren und an die Antragstellenden weiterzuleiten.

    Ein Mehrwert der registerbasierten Krebsforschung liegt u. a. in der wissenschaftlichen Evaluation der Krebsbehandlung unter Alltagsbedingungen und für solche Zielgruppen, die in

    den herkömmlichen Therapiestudien mit eng definierten Patientenkollektiven und stark kontrollierten Umfeldbedingungen nicht ausreichend repräsentiert sind, zum Beispiel ältere Patientinnen und Patienten mit Vor- und Begleiterkrankungen oder seltenen Krebserkrankungen. Darüber hinaus bietet die registerbasierte Krebsforschung unter anderem die Chance,

    sich stärker mit wichtigen Fragestellungen zu befassen, die zwar mutmaßlich von hoher

    prognostischer Bedeutung für den Therapieerfolg, aber in der klinischen Krebsforschung

    eher unterrepräsentiert sind, z.B. Fragen zum Einsatz neuer operativer Techniken wie der

    Robotik. Um diese Fragestellungen besser beantworten zu können, bedarf es u.a. der

    Schaffung von geeigneten Strukturen.

    Zentraler Baustein des Datenverbunds soll daher eine Plattform sein, die eine bundesweite

    anlassbezogene Datenzusammenführung und Analyse der Krebsregisterdaten aus den

    Ländern sowie eine Verknüpfung von Krebsregisterdaten mit anderen Daten ermöglicht,

    fachlich begleitet und gleichzeitig Expertise für eine klinisch-wissenschaftliche Auswertung

    der Krebsregisterdaten bereit stellt, um z.B. relevante Forschungsfragen aus onkologischen

    Leitlinien im Rahmen von registerbasierten Studien besser beantworten zu können.

    Das ZfKD, die ADT, die Deutsche Krebsgesellschaft, die Deutsche Krebshilfe, Vertreter der

    Patientenorganisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung genannt oder nach ihr

    anerkannt sind, und die Krebsregister erhalten den Auftrag, ein Konzept zur Schaffung dieser Plattform zu erarbeiten. Im Rahmen der Konzeptentwicklung ist u.a. zu klären, wo die

    Plattform verankert werden kann, wie und in welchem Verfahren Anträge zu versorgungsrelevanten Fragen an die Plattform gestellt werden können, wie Forschungsfragen durch

    die Plattform bearbeitet werden können, welche Expertisen dafür benötigt werden und wie

    die Verbindung zur zentralen Antrags- und Registerstelle beim ZfKD gestaltet werden kann.

    Hinsichtlich der Belange des Datenschutzes und der Informationssicherheit sind das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angemessen zu beteiligen. Bei der Erstellung des Konzepts sollte auch berücksichtigt werden, wie eine Integration mit den bereits bestehenden

    oder im Aufbau befindlichen Plattformen zum Austausch von Forschungsdaten gelingen

    kann; Vertreter von Plattformen wie die Medizin-Informatikinitiative sind hierbei angemessen zu beteiligen. Nach Erstellung des Konzepts sollen Festlegungen u.a. zum Datenschutz, der technischen Architektur und der Informationssicherheit unter breit angelegter

    Beteiligung weiterer Stakeholder wie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der für

    die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem

    Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen, Wissenschafts-, und Patientenvertretern getroffen werden.

    der zweiten Stufe stehen patienten- und leistungserbringerbezogene Auswertungsmöglichkeiten.

    Ziel der zweiten Stufe ist die anlassbezogene registerübergreifende Zusammenführung von

    klinischen Krebsregisterdaten durch Schaffung eines kooperativen Datenverbunds der

    Krebsregister mit dem ZfKD und klinisch-wissenschaftlich tätigen Akteuren aus Versorgung

    und Forschung.

    Beim ZfKD wird nach Satz 1 eine zentrale Antrags- und Registerstelle eingerichtet, die Teil

    des Datenverbunds werden soll. Aufgabe der zentralen Antrags- und Registerstelle ist nach

    Satz 2 Nummer 1 die Anträge Dritter auf Nutzung von Krebsregisterdaten der Krebsregister

    zu Forschungszwecken entgegenzunehmen und diese an die Krebsregister weiterzuleiten.

    Die Entscheidung über die Forschungsanträge verbleibt bei den Ländern. Das ZfKD übernimmt eine koordinierende Rolle. Nach Satz 2 Nummer 2 übernimmt die Antrags- und Registerstelle daher auch die Aufgabe die Entscheidungen der Krebsregister über die Anträge

    nach Satz 2 Nummer 1 zu registrieren und an die Antragstellenden weiterzuleiten.

    Ein Mehrwert der registerbasierten Krebsforschung liegt u. a. in der wissenschaftlichen Evaluation der Krebsbehandlung unter Alltagsbedingungen und für solche Zielgruppen, die in

    den herkömmlichen Therapiestudien mit eng definierten Patientenkollektiven und stark kontrollierten Umfeldbedingungen nicht ausreichend repräsentiert sind, zum Beispiel ältere Patientinnen und Patienten mit Vor- und Begleiterkrankungen oder seltenen Krebserkrankungen. Darüber hinaus bietet die registerbasierte Krebsforschung unter anderem die Chance,

    sich stärker mit wichtigen Fragestellungen zu befassen, die zwar mutmaßlich von hoher

    prognostischer Bedeutung für den Therapieerfolg, aber in der klinischen Krebsforschung

    eher unterrepräsentiert sind, z.B. Fragen zum Einsatz neuer operativer Techniken wie der

    Robotik. Um diese Fragestellungen besser beantworten zu können, bedarf es u.a. der

    Schaffung von geeigneten Strukturen.

    Zentraler Baustein des Datenverbunds soll daher eine Plattform sein, die eine bundesweite

    anlassbezogene Datenzusammenführung und Analyse der Krebsregisterdaten aus den

    Ländern sowie eine Verknüpfung von Krebsregisterdaten mit anderen Daten ermöglicht,

    fachlich begleitet und gleichzeitig Expertise für eine klinisch-wissenschaftliche Auswertung

    der Krebsregisterdaten bereit stellt, um z.B. relevante Forschungsfragen aus onkologischen

    Leitlinien im Rahmen von registerbasierten Studien besser beantworten zu können.

    Das ZfKD, die ADT, die Deutsche Krebsgesellschaft, die Deutsche Krebshilfe, Vertreter der

    Patientenorganisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung genannt oder nach ihr

    anerkannt sind, und die Krebsregister erhalten den Auftrag, ein Konzept zur Schaffung dieser Plattform zu erarbeiten. Im Rahmen der Konzeptentwicklung ist u.a. zu klären, wo die

    Plattform verankert werden kann, wie und in welchem Verfahren Anträge zu versorgungsrelevanten Fragen an die Plattform gestellt werden können, wie Forschungsfragen durch

    die Plattform bearbeitet werden können, welche Expertisen dafür benötigt werden und wie

    die Verbindung zur zentralen Antrags- und Registerstelle beim ZfKD gestaltet werden kann.

    Hinsichtlich der Belange des Datenschutzes und der Informationssicherheit sind das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angemessen zu beteiligen. Bei der Erstellung des Konzepts sollte auch berücksichtigt werden, wie eine Integration mit den bereits bestehenden

    oder im Aufbau befindlichen Plattformen zum Austausch von Forschungsdaten gelingen

    kann; Vertreter von Plattformen wie die Medizin-Informatikinitiative sind hierbei angemessen zu beteiligen. Nach Erstellung des Konzepts sollen Festlegungen u.a. zum Datenschutz, der technischen Architektur und der Informationssicherheit unter breit angelegter

    Beteiligung weiterer Stakeholder wie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der für

    die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem

    Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen, Wissenschafts-, und Patientenvertretern getroffen werden.

    der zweiten Stufe stehen patienten- und leistungserbringerbezogene Auswertungsmöglichkeiten.

    Ziel der zweiten Stufe ist die anlassbezogene registerübergreifende Zusammenführung von

    klinischen Krebsregisterdaten durch Schaffung eines kooperativen Datenverbunds der

    Krebsregister mit dem ZfKD und klinisch-wissenschaftlich tätigen Akteuren aus Versorgung

    und Forschung.

    Beim ZfKD wird nach Satz 1 eine zentrale Antrags- und Registerstelle eingerichtet, die Teil

    des Datenverbunds werden soll. Aufgabe der zentralen Antrags- und Registerstelle ist nach

    Satz 2 Nummer 1 die Anträge Dritter auf Nutzung von Krebsregisterdaten der Krebsregister

    zu Forschungszwecken entgegenzunehmen und diese an die Krebsregister weiterzuleiten.

    Die Entscheidung über die Forschungsanträge verbleibt bei den Ländern. Das ZfKD übernimmt eine koordinierende Rolle. Nach Satz 2 Nummer 2 übernimmt die Antrags- und Registerstelle daher auch die Aufgabe die Entscheidungen der Krebsregister über die Anträge

    nach Satz 2 Nummer 1 zu registrieren und an die Antragstellenden weiterzuleiten.

    Ein Mehrwert der registerbasierten Krebsforschung liegt u. a. in der wissenschaftlichen Evaluation der Krebsbehandlung unter Alltagsbedingungen und für solche Zielgruppen, die in

    den herkömmlichen Therapiestudien mit eng definierten Patientenkollektiven und stark kontrollierten Umfeldbedingungen nicht ausreichend repräsentiert sind, zum Beispiel ältere Patientinnen und Patienten mit Vor- und Begleiterkrankungen oder seltenen Krebserkrankungen. Darüber hinaus bietet die registerbasierte Krebsforschung unter anderem die Chance,

    sich stärker mit wichtigen Fragestellungen zu befassen, die zwar mutmaßlich von hoher

    prognostischer Bedeutung für den Therapieerfolg, aber in der klinischen Krebsforschung

    eher unterrepräsentiert sind, z.B. Fragen zum Einsatz neuer operativer Techniken wie der

    Robotik. Um diese Fragestellungen besser beantworten zu können, bedarf es u.a. der

    Schaffung von geeigneten Strukturen.

    Zentraler Baustein des Datenverbunds soll daher eine Plattform sein, die eine bundesweite

    anlassbezogene Datenzusammenführung und Analyse der Krebsregisterdaten aus den

    Ländern sowie eine Verknüpfung von Krebsregisterdaten mit anderen Daten ermöglicht,

    fachlich begleitet und gleichzeitig Expertise für eine klinisch-wissenschaftliche Auswertung

    der Krebsregisterdaten bereit stellt, um z.B. relevante Forschungsfragen aus onkologischen

    Leitlinien im Rahmen von registerbasierten Studien besser beantworten zu können.

    Das ZfKD, die ADT, die Deutsche Krebsgesellschaft, die Deutsche Krebshilfe, Vertreter der

    Patientenorganisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung genannt oder nach ihr

    anerkannt sind, und die Krebsregister erhalten den Auftrag, ein Konzept zur Schaffung dieser Plattform zu erarbeiten. Im Rahmen der Konzeptentwicklung ist u.a. zu klären, wo die

    Plattform verankert werden kann, wie und in welchem Verfahren Anträge zu versorgungsrelevanten Fragen an die Plattform gestellt werden können, wie Forschungsfragen durch

    die Plattform bearbeitet werden können, welche Expertisen dafür benötigt werden und wie

    die Verbindung zur zentralen Antrags- und Registerstelle beim ZfKD gestaltet werden kann.

    Hinsichtlich der Belange des Datenschutzes und der Informationssicherheit sind das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angemessen zu beteiligen. Bei der Erstellung des Konzepts sollte auch berücksichtigt werden, wie eine Integration mit den bereits bestehenden

    oder im Aufbau befindlichen Plattformen zum Austausch von Forschungsdaten gelingen

    kann; Vertreter von Plattformen wie die Medizin-Informatikinitiative sind hierbei angemessen zu beteiligen. Nach Erstellung des Konzepts sollen Festlegungen u.a. zum Datenschutz, der technischen Architektur und der Informationssicherheit unter breit angelegter

    Beteiligung weiterer Stakeholder wie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der für

    die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem

    Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen, Wissenschafts-, und Patientenvertretern getroffen werden.


    Darüber hinaus soll die Plattform die Krebsregister mit Akteuren aus der onkologischen

    Versorgung und Forschung und ihren Daten besser vernetzen und für eine größere Harmonisierung und Nachhaltigkeit sorgen. Durch Bereitstellung einer qualitätsgesicherten Datenbasis und Förderung von Analysekompetenz kann die Plattform dazu beitragen, den Nutzungsgrad von Krebsregisterdaten zur Beantwortung drängender Versorgungsfragen (z.B.

    perspektivisch im Rahmen der anwendungsbegleitenden Datenerhebungen und Auswertungen zum Zweck der Nutzenbewertung) zu steigern.

    Zu § 11

    Mit dem neu angefügten § 11 wird die Berichterstattung durch das ZfKD weiterentwickelt

    und an die erweiterte Datengrundlage angepasst.

    Das ZfKD im RKI ist als Teil einer Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMG gemäß § 12a Absatz 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in

    Verbindung mit der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem

    Behindertengleichstellungsgesetz gesetzlich verpflichtet, den Webauftritt und die zugehörigen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Eine barrierefreie Darstellung ist im Rahmen

    der Erfüllung der Aufgaben des ZfKD zu gewährleisten.

    Zu Absatz 1

    Auf der Grundlage der vom ZfKD nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 durchgeführten Studien und

    Analysen und auch den international gewonnenen Erkenntnissen berichtet das ZfKD zukünftig nach Absatz 1 regelmäßig über das Krebsgeschehen in Deutschland, insbesondere

    über wesentliche bundesweite Ergebnisse aus der klinischen und epidemiologischen

    Krebsregistrierung, der Todesursachenstatistik und weiteren Daten- und Informationsquellen. Die bisherige Berichterstattung beruhte auf einem nach § 6 Absatz 2 a.F. vorgesehenen

    zweijährigen Bericht zu Häufigkeiten und Entwicklungen von Krebserkrankungen in der

    Bundesrepublik Deutschland und einem weiteren nach § 2 Nummer 7 a.F. vorgesehenen

    umfassenden Bericht zum Krebsgeschehen alle fünf Jahre. Mit der nunmehr vorgegebenen

    regelmäßigen Berichterstattung soll eine größere Aktualität der Veröffentlichungen erlangt

    werden. Die Regelung eröffnet auch die Möglichkeit, über aktuelle Schwerpunktthemen zu

    berichten. Im Zentrum der Berichterstattung stehen weiterhin bevölkerungsbezogene Fragestellungen zur Krebsprävention, -früherkennung und -versorgung.

    Die Themenfelder werden erweitert. Die Berichterstattung erstreckt sich auf die wesentlichen Ergebnisse der epidemiologischen und der klinischen Krebsregistrierung. Damit wird

    dem ZfKD zugleich die bisher dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 65c

    Absatz 10 SGB V zugewiesene Aufgabe, über die bundesweiten Ergebnisse der klinischen

    Krebsregistrierung zu berichten, übertragen, da mit dem erweiterten Datensatz zukünftig

    alle für die Berichterstattung notwendigen Daten beim ZfKD vorliegen werden. Die Berichterstattung soll zukünftig auch nicht an ein gedrucktes Format gebunden sein, sondern jederzeit über die Webseite des ZfKD auch in allgemeinverständlicher Form zur Verfügung

    stehen. Zur Berichterstattung gehört auch der Ausbau interaktiver Nutzungs- und Auswertungsformate, um die Möglichkeit einzuräumen, dass der Nutzer veröffentlichte Daten zum

    Krebsgeschehen auswählen und zu eigener Weiterbearbeitung abspeichern kann.

    Zu Absatz 2

    Der bisher in § 6 Absatz 2 a.F. vorgesehene Zweijahresbericht zu Häufigkeiten und Entwicklungen von Krebserkrankungen in der Bundesrepublik Deutschland, der im Einvernehmen mit den Krebsregistern der Länder erstellt wird, wird in Absatz 2 geregelt. Dieser Bericht hat sich als verlässliches Referenzwerk bewährt und wird daher in diesem Format

    beibehalten.

    Zu Absatz 3


    Absatz 3 regelt den bisher in § 2 Nummer 7 a.F. geregelten Fünfjahresbericht zum Krebsgeschehen in der Bundesrepublik Deutschland. Dieser soll erstmals im Jahr 2026 und anschließend alle fünf Jahre veröffentlich werden. Der Bericht soll eine Zusammenfassung

    der wesentlichen Entwicklungen in der Bekämpfung von Krebskrankheiten in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere in der Prävention, der Früherkennung, der Behandlung

    und Nachsorge, sowie eine internationale Einordnung der Ergebnisse, darstellen. Dabei

    sollen die regelmäßigen Berichte nach Absatz 1 zugrunde gelegt werden. Dieser Bericht

    bietet weiterhin eine Grundlage für die Beurteilung gesundheitspolitischer Maßnahmen zur

    Krebsprävention, Krebsfrüherkennung, Krebsbehandlung und der Versorgung im Rahmen

    der Gesundheitsberichterstattung des Bundes.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 entspricht dem § 5 Absatz 4 a.F. Um Auswertungen der Studien und Analysen

    nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Zentrums für Krebsregisterdaten öffentlich zugänglich zu

    machen, wird der Zugang über das Internet ermöglicht. Dort werden auch Auswertungswerkzeuge für die wissenschaftliche Arbeit bereitgestellt.

    Zu § 12

    Das ZfKD wird beauftragt, über die Erfahrungen mit der bundesweiten Zusammenführung

    der Krebsregisterdaten dem BMG zum 31. Dezember 2025 im Einvernehmen mit den

    Krebsregistern zu berichten. Gegenstand des Berichts soll vor allem die Qualität der Daten

    und der Stand der Harmonisierung der Datenerfassung sein. Der Bericht soll auch als

    Grundlage für die Weiterentwicklung der Förderung der Nutzung von Krebsregisterdaten

    dienen. Bei der Erstellung des Berichts soll der Beirat einbezogen werden.

    Zu § 13

    Die Regelung schafft auf der Basis des Artikels 84 der Verordnung (EU) 2016/679 eine

    Strafvorschrift für die Weitergabe von Daten an Dritte und die Verarbeitung von Daten zum

    Zwecke der Herstellung eines Personenbezugs. Wer zu diesem unerlaubten Zweck Daten

    verarbeitet, die das ZfKD übermittelt oder bereitgestellt hat, wird nach Absatz 1 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Regelung ist notwendig zum

    Schutz der sensiblen Daten vor missbräuchlicher Verarbeitung, insbesondere in Fällen, in

    denen Zugriff auf Einzelangaben gewährt wird. Nach Absatz 2 ist strafverschärfend, wenn

    die Tatperson gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen. In diesem Fall beträgt der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Straftat ist nach Absatz 3 ein Antragsdelikt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder die zuständige Aufsichtsbehörde.

    Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes)

    Mit der Neufassung des § 5 wird der Datensatz, der von den Krebsregistern an das ZfKD

    zu übermitteln ist, um klinische Krebsregisterdaten erweitert. Dadurch können die zu einem

    Erkrankungsfall vorliegenden Informationen aufgrund ihres Umfangs indirekt personenbeziehbar sein, so dass der beim ZfKD vorliegende Datensatz nach der Erweiterung als personenbezogener Datensatz anzusehen ist. Die Übermittlung des erweiterten Datensatzes

    tritt nach Maßgabe des Artikels 4 dieses Gesetzes am 1. Januar 2022 in Kraft, um eine

    Datenübermittlung an das ZfKD im Jahr 2021 basierend auf dem bisherigen Datensatz des

    § 5 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 sicherzustellen.

    Die Überschrift des § 5 wird durch die Neufassung im Hinblick auf die im Absatz 6 neugeregelte Verordnungsermächtigung ergänzt.

    Zu Absatz 1

    Im Absatz 1 ist der erweiterte Datensatz festgelegt. Gegenüber der bisherigen Regelung,

    die auf die bis zum Ende eines Jahres erfassten Krebsneuerkrankungen Bezug genommen

    hat, wird klargestellt, dass alle bis zum Ende eines Jahres erfasste Erkrankungsfälle von

    Personen, die ihren Wohnort in dem Erfassungsgebiet des Krebsregisters haben, von den

    Krebsregistern zu übermitteln sind. Die Übermittlung der möglichst vollständigen Daten zu

    allen bis zum Ende eines Kalenderjahres diagnostizierten Erkrankungsfällen hat jährlich zu

    erfolgen. Die von den Krebsregistern übermittelten Daten erstrecken sich auf alle Daten

    auch aus den Vorjahren, soweit diese nicht nach dem jeweiligen Landesrecht gelöscht wurden. Die Erfassung auch der Vorjahre ist von Bedeutung, da die Analyse von individuellen

    Krankheitsverläufen nicht nach einigen Jahren endet. Bei einigen chronisch verlaufenden

    Erkrankungen sind sehr viel längere Beobachtungszeiträume über viele Jahrzehnte notwendig, um zum Beispiel auch Spätfolgen der Behandlung, wie Zweittumoren, untersuchen

    zu können. Auch Rezidive (Wiedererkrankungen) sind für einige Krebsdiagnosen wie bei

    Brustkrebs auch nach mehr als zehn Jahren nicht selten. Gerade für diese Fragestellungen

    hat der bundesweite, zusammengeführte Datensatz aus den Krebsregistern einen hohen

    wissenschaftlichen Wert. Auf Bevölkerungsebene ist es außerdem notwendig, für ganz unterschiedliche Fragestellungen (Inzidenz, Überlebensraten, Fragen aus der Versorgungsforschung) auch historische Daten zu Vergleichszwecken heranzuziehen. Die bisher im Absatz 1 geregelte Übermittlungsfrist wird nunmehr in Absatz 2 festgelegt.

    Zu Nummer 1

    In der Nummer 1 werden wie bisher die Angaben zur Person erfasst. Nach Buchstabe a

    wird das Geschlecht, nach Buchstabe b der Monat und das Jahr der Geburt, und nach

    Buchstabe c die ersten fünf Ziffern des amtlichen Gemeindeschlüssels des Wohnortes erfasst. Bei dem amtlichen Gemeindeschlüssel des Wohnortes sind nunmehr die Angaben

    zum Wohnort zum Zeitpunkt der Erstdiagnose eines Tumors maßgeblich. Die Wohnortangaben sind vor allem im Falle von Umzügen von Patientinnen und Patienten in ein anderes

    Bundesland und für die Inzidenz von Krebserkrankungsfällen von besonderer Bedeutung.

    Mit dem Buchstaben d wird eine einmalig zu verwendende und bei jeder Datenübermittlung

    neu zu vergebende Kennzeichnung der Person eingeführt, die ausschließlich eine Zuordnung weiterer gemeldeter Tumordiagnosen dieser Person ermöglicht und eine Wiederherstellung des Personenbezugs durch den Empfänger ausschließt. Die Kennzeichnung erlaubt eine direkte Zuordnung zweier Erkrankungsfälle zur gleichen Person. Da die Übermittlung der Daten von einem Krebsregister eines Landes an das ZfKD für jede Krebsdiagnose getrennt wohnortbezogen erfolgt, die Diagnose einer zweiten Krebserkrankung jedoch

    für die Auswertung der Daten von erheblicher Bedeutung ist, muss eine Zuordnung verschiedener gemeldeter Tumorerkrankungen dieser Person ermöglicht werden. Die Kennzeichnung ist so auszugestalten, dass ein Bezug zu den betroffenen Personen mit dieser

    Kennzeichnung nicht hergestellt werden kann und somit die Wiederherstellung des Personenbezugs durch diese Kennzeichnung beim ZfKD ausgeschlossen ist.

    Zu Nummer 2

    Die Nummer 2 enthält wie bisher die Angaben zur Tumordiagnose.

    Die Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten

    (ICD) in Buchstabe a entspricht der bisherigen Regelung. Der Buchstabe b erfasst den Monat und das Jahr der Erstdiagnose eines Tumors, die bisher von dem Buchstaben d erfasst

    wurde. Der Buchstabe c enthält die zu übermittelnden Angaben zum Pathologiebefund.

    Hierzu werden neben dem bereits im bisherigen Buchstaben b geforderten Histologiebefund auch Angaben zum Differenzierungsgrad (Grading) und zur Anzahl der untersuchten

    und befallenen Lymphknoten aufgeführt. Der Differenzierungsgrad ist für solide Tumoren

    ein wichtiger prognostischer Faktor: Je ähnlicher das Tumorgewebe dem ursprünglichen

    Gewebe ist (hohe Differenzierung), desto günstiger ist die Prognose der Erkrankung. Das

    Grading kann optional zusammen mit der Morphologie des Tumors im Rahmen des ICD-O


    kodiert werden (6. Stelle), insofern dient die ausdrückliche Aufnahme dieser Variable im

    Wesentlichen der Klarstellung. Auch die Zahl der untersuchten und befallenen Lymphknoten ist bei einigen Tumorformen für die prognostische Einschätzung von Bedeutung: je höher der Anteil von befallenen zu untersuchten Lymphknoten, desto ungünstiger ist die Prognose. Zudem wird in der deutschsprachigen TNM-Klassifikation und in einigen S3-Leitlinien

    die Dokumentation dieser Angaben empfohlen. Die Aufnahme dieser Variable erlaubt daher

    als Ergänzung zum Lymphknotenstatus in der TNM-Klassifikation eine genauere prognostische Einschätzung.

    Der Buchstabe d erfasst die bisher in Buchstabe c erfassten Angaben zur Lokalisation des

    Tumors. Der Buchstabe e erfasst die bisher in Buchstabe f erfasste Art der Diagnosesicherung. Die Angaben zur Art der Diagnosesicherung in Buchstabe e werden ergänzt. Wie

    bisher wird die Art der Diagnosesicherung ausschließlich über die Todesursache (DCO),

    klinisch, zytologisch, histologisch, durch Obduktion oder sonstige bestimmt. Die Kurzbezeichnung DCO ist die Abkürzung für „Death-Certificate-Only“ und beschreibt den Fall, dass

    außer der Krebsdiagnose auf der Todesbescheinigung keine weiteren Informationen zu der

    Krebserkrankung im Register vorliegen. Durch die Änderung wird klargestellt, dass auch

    Angaben dazu übermittelt werden, ob der Erkrankungsfall initial über die Todesbescheinigung dem Krebsregister bekannt wurde (DCN). Die genannte Information trägt zur Beurteilung der Einheitlichkeit und Qualität der Daten bei. DCN ist die Abkürzung für „Death-Certificate-Notified“. Erfasst werden Fälle, die zum Sterbezeitpunkt dem Krebsregister noch

    nicht bekannt sind. Diese Fälle werden vorläufig mit den Informationen in der Todesbescheinigung im Sterbejahr erfasst. Ist ein Krebssterbefall zum Todeszeitpunkt noch nicht

    an das Krebsregister gemeldet worden, erfolgt eine Nachfrage durch das Krebsregister zum

    Erkrankungszeitpunkt und zur Tumordiagnose bei der Ärztin oder dem Arzt, die oder der

    den Leichenschauschein ausgestellt hat. Da in den genannten Fällen (DCN) eine Nachrecherche der klinischen Daten durch das Krebsregister erfolgt, gehen diese in der Regel

    verspätet in den Datensatz an das ZfKD ein.

    Der Buchstabe f erfasst das bisher in Buchstabe g erfasste Stadium der Erkrankung. Die

    Angaben zum Stadium der Erkrankung und in diesem Zusammenhang stehende tumorspezifische Charakteristika werden ergänzt. Bei den Angaben zum TNM-Schlüssel sollen auch

    die in der TNM-Klassifikation vorgesehenen zusätzlichen oder fakultativen Kennzeichen

    übermittelt werden. Die TNM-Klassifikation beschreibt die Ausbreitung von Tumoren im

    Körper nach den Kriterien Tumorgröße, Lymphknotenbefall und Fernmetastasierung. Die

    Aufnahme diagnosespezifischer Klassifikation dient der Klarstellung der bisherigen Regelung, nach der insbesondere der TNM-Schlüssel angewendet werden soll. Für einige Krebserkrankungen, insbesondere Hirntumoren, Leukämien und Lymphome, ist der TNM-Schlüssel nicht sinnvoll anwendbar, hier sind diagnosespezifische Klassifikationen gebräuchlich,

    die insbesondere der prognostischen Einteilung dienen, teilweise aber auch Grundlage für

    therapeutische Entscheidungen sind. Die Krebsregister und das ZfKD werden beauftragt,

    ein Verzeichnis der zusätzlichen zu TNM zu verwendenden Klassifikationen und Ausprägungen zu erstellen.

    Unter dem Begriff „weitere tumorspezifische Charakteristika“ werden über die Tumorlokalisation, den histologischen Befund (einschließlich Differenzierungsgrad) und dem Tumorstadium hinausgehende, prognostisch und therapeutisch relevante Charakteristika gefasst, die

    sich in den organspezifischen Modulen des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes

    von ADT und GEKID wiederfinden. Als Beispiel ist hier der Hormonrezeptorstatus beim

    Brustkrebs zu nennen, der sowohl die Prognose als auch die Therapie der jeweiligen Erkrankung entscheidend beeinflusst. Insofern sind diese Angaben zum Beispiel für die Interpretation regionaler Unterschiede in der Versorgung und in den erzielten Behandlungsergebnissen von großer Bedeutung.

    Die bisher unter Buchstabe h vorgesehene Erfassung der Primärtherapie entfällt, da die

    näheren Angaben zur Therapie nunmehr von Nummer 3 erfasst werden.


    Zu Nummer 3

    Nummer 3 erfasst die Angaben zur Therapie. Die Krebsregister der Länder erheben auf der

    Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes und seiner ergänzenden Module nach § 65c Absatz 1 Satz 3 SGB V Angaben zur Therapie und zum weiteren Verlauf

    der Krebserkrankung. Diese Angaben ermöglichen eine genauere Abbildung des Versorgungsgeschehens. Einige dieser Angaben sollen beim ZfKD auf Bundesebene zusammengeführt werden.

    Die Nummer 3 regelt die zu übermittelnden Angaben mit Bezug zur Therapie. Umfasst sind

    Angaben zur Operation (Monat und Jahr der Operation, Anzahl der Tage zwischen dem

    Tag der Diagnose und dem Tag der Operation, Intention, Art der Operation nach dem OPSSchlüssel, Residualstatus nach Abschluss der Operation), Angaben zu einer Strahlentherapie (Monat und Jahr des Beginns, Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose und

    dem Tag des Beginns der Therapie, Dauer der Therapie in Tagen, Intention und Stellung

    zur operativen Therapie, Zielgebiet, Applikationsart), Angaben zur systemischen oder abwartenden Therapie (Monat und Jahr des Beginns, Anzahl der Tage zwischen dem Tag der

    Diagnose und dem Tag des Beginns der Therapie, Dauer der Therapie in Tagen, Intention

    und Stellung zur operativen Therapie, Art sowie verwendete Substanzen oder Protokoll)

    sowie Angaben zum Residualstatus nach Abschluss der Primärtherapie. Um regionale Unterschiede und zeitliche Veränderungen im Versorgungsgeschehen abbilden zu können,

    reichen die bisher im ZfKD gesammelten Informationen (Art der Primärtherapie) nicht aus;

    hierfür sind spezifischere Angaben zu operativen, strahlentherapeutischen und systemischen Therapien notwendig, wie sie über den Basisdatensatz inzwischen auch bundeseinheitlich erfasst werden. Beispielhaft ist hier die operative Therapie von Brustkrebserkrankungen genannt, bei der die Entscheidung für oder gegen eine brusterhaltende Operation

    auch aus Sicht der Patientinnen einen erheblichen Unterschied ausmacht. Der zu Abrechnungszwecken bereits eingesetzte, international gültige OPS-Schlüssel erlaubt eine eindeutige und hinreichend differenzierte Zuordnung der angewendeten Operationsmethoden.

    Tagesgenaue Angaben zum zeitlichen Abstand zwischen Diagnosedatum und Beginn der

    jeweiligen Therapie ermöglichen einerseits ausreichend detaillierte Auswertungen zu möglichen Therapieverzögerungen, etwa in Fall einer Überlastung des Gesundheitssystems,

    andererseits erlauben sie die zeitliche Zuordnung mehrerer Therapieangaben im Sinne einer eindeutigen Bestimmung ihrer zeitlichen Reihenfolge. So kann beispielsweise zwischen

    adjuvanten und neoadjuvanten Chemotherapien unterschieden werden. Tagesgenaue Angaben zur Dauer der Strahlen- sowie systemischen und abwartenden Therapien ermöglichen eine präzisere Darstellung des Therapieverlaufs und stellen beispielsweise klar, ob

    Therapien sequentiell oder parallel durchgeführt wurden. Angaben zum Residualstatus

    nach Abschluss der Primärtherapie bilden, im Vergleich zum Residualstatus nach Operation, eine Gesamtbeurteilung des Vorhandenseins residualer Tumorzellen im Körper, einschließlich Fernmetastasen, nach Beendigung der Primärtherapie ab. In Fällen, in denen

    keine operative Therapie angewendet wurde bzw. eine komplette operative Entfernung des

    Tumors zunächst nicht möglich war, erlaubt diese Angabe erst die Bestimmung der tumorbzw. rezidivfreien Überlebenszeit. Der Residualstatus nach Operation bildet hingegen eine

    Beurteilung des resezierten Tumorgewebes ab. Insbesondere im Falle einer adjuvanten

    Therapie nach einer Operation ergänzen sich beide Angaben zum Residualstatus und sind

    relevant für Prognose und weitere Behandlung.

    Zu Nummer 4

    Die Nummer 4 regelt die Angaben mit Bezug zum Verlauf der Erkrankung. Umfasst sind

    Angaben zu Rezidiven und Remissionen, Angaben zur Metastasierung, Angaben zu Monat

    und Jahr ihrer Feststellung und zum Ort der Metastasierung. Die Einbeziehung von Variablen aus klinischen Krebsregistern dient neben einer detaillierten Beschreibung der Therapie

    der Beschreibung und Analyse von Krankheitsverläufen, die über die reine Messung der

    Überlebenszeit hinausgehen. Der Krankheitsverlauf ist nach einer kurativ ausgerichteten

    Therapie solider Tumoren besonders durch das Auftreten von Rezidiven (Rückkehr der

    Krebserkrankung) und von erst im Verlauf auftretenden, bei Erstdiagnose noch nicht nachweisbaren Metastasen gekennzeichnet. Der Ort der Metastasierung bestimmt in diesen Fällen wesentlich die weitere Prognose, zum Teil auch die Therapie der Erkrankung. Bei einigen, insbesondere hämatoonkologischen Erkrankungen zielt die Therapie darauf ab, möglichst längerfristige krankheits- und symptomfreie Phasen (Remissionen) zu erreichen. Daher dient diese Angabe hier der Charakterisierung des Krankheitsverlaufs und der Beurteilung von Therapieerfolgen bzw. therapeutischen Fortschritten.

    Zu Nummer 5

    Die Nummer 5 erfasst die bisher unter Nummer 3 geforderten Angaben zum Sterbefall. Mit

    der Neufassung wird auf die Angabe zur Obduktion verzichtet, da sich in der Vergangenheit

    gezeigt hat, dass diese Angabe nur selten von den Krebsregistern übermittelt wurde und

    entbehrlich ist. Die Angaben wurden ergänzt im Hinblick auf die Anzahl der Tage zwischen

    dem Tag der Diagnose und dem Sterbetag. Diese Angabe ist bei einigen Diagnosen mit

    schnell letalem Verlauf relevant.

    Zu Absatz 2

    In Absatz 2 werden die Fristen für die Übermittlung der Daten der Krebsregister der Länder

    an das ZfKD geregelt. Nach der bisherigen Regelung in Absatz 1 waren die Daten spätestens bis 31. Dezember des übernächsten Jahres zu übermitteln. Um eine größere Aktualität

    der Krebsregisterdaten beim ZfKD zu erreichen, hat die Übermittlung der Daten zu allen bis

    zum Ende eines Kalenderjahres diagnostizierten Erkrankungsfällen einschließlich der Daten aus den Vorjahren spätestens bis zum 31. Dezember des nächsten Jahres zu erfolgen.

    Da bis zum Ablauf dieser Übermittlungsfrist nicht immer alle Daten an die Krebsregister

    übermittelt worden sind und daher nicht von den Krebsregistern überprüft werden konnten,

    sollen die Krebsregister die dann vorliegenden und möglichst vollständigen Daten an das

    ZfKD übermitteln. Nach Satz 2 hat die Übermittlung erstmals bis zum 31. Dezember 2022

    zu erfolgen.

    Zu Absatz 3

    In Absatz 3 werden das ZfKD und die Krebsregister verpflichtet, spezifische Konkretisierungen zu Art und Umfang der zu übermittelnden Daten bis spätestens zum 30. Juni 2022 zu

    vereinbaren. Diese Regelung soll dem gemeinsamen Verständnis hinsichtlich einzelner Angaben dienen und damit zu einer Harmonisierung und Vergleichbarkeit der Angaben führen.

    Der von der ADT und der GEKID auf der Grundlage des § 65c Absatz 1 Satz 3 SGB V

    vereinbarte einheitliche onkologische Basisdatensatz und seine ergänzenden Module sind

    als Datensatz für die Meldung konzipiert. Da in den meisten Fällen zu einem Erkrankungsfall oder einem Verlaufsereignis mehrere Meldungen bei den Krebsregistern eingehen,

    müssen für einzelne Elemente dieses Datensatzes abgestimmte Festlegungen für die Verarbeitung der aus verschiedenen Quellen stammenden Informationen vereinbart werden.

    Um auf Bundesebene nicht nur eine einheitliche Datenerfassung, sondern auch eine einheitliche Datenverarbeitung und -analyse sicherzustellen, müssen diese Konkretisierungen

    einzelner Datensatzelemente zwischen den Krebsregistern und dem ZfKD abgestimmt werden.

    Zu Absatz 4

    In Absatz 4 wird die Sicherstellung der flächendeckenden, vollzähligen und vollständigen

    Erfassung von Krebserkrankungen als Aufgabe der Krebsregister festgelegt. Die bisher in

    Absatz 2 den zuständigen Landesbehörden übertragenen Aufgabe kann nur von den

    Krebsregistern wahrgenommen werden. Die Aufsicht über die Krebsregister führen weiter-



    hin die zuständigen Landesbehörden. Die bisherige Regelung, die klinischen Krebsregisterdaten zu nutzen, ist durch die Zusammenführung epidemiologischer und klinischer

    Krebsregisterdaten überholt. Auf eine entsprechende Regelung wird daher verzichtet.

    Zu Absatz 5

    In Absatz 5 wird eine Löschfrist für die jährlich von den Krebsregistern an das ZfKD übermittelten Daten festgelegt. Die Löschung der Daten hat spätestens nach zwei Jahren nach

    der Übermittlung zu erfolgen.

    Zu Absatz 6

    In Absatz 6 wird eine Verordnungsermächtigung zur Fortschreibung des Datensatzes, der

    von den Krebsregistern an das ZfKD übermittelt wird, aufgenommen. Das BMG wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Angaben, die

    von den Krebsregistern nach Absatz 1 an das ZfKD zu übermitteln sind, festzulegen. Von

    der Verordnungsermächtigung erfasst sind die Angaben, die derzeit noch nicht von den

    Krebsregistern vollständig erfasst werden und daher auch noch nicht Gegenstand eines

    „Best-of-Datensatzes“ sein können. Dies betrifft Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose,

    einschließlich Angaben zum Pathologiebefund und zu spezifischen tumordiagnostischen

    Charakteristika, Angaben mit Bezug zur Therapie und Angaben mit Bezug zum Verlauf der

    Erkrankung. Voraussetzung für die Aufnahme weiterer Angaben zur Therapie, wie z. B. die

    Strahlendosis oder Angaben zu Nebenwirkungen, ist ihre ausreichende Datenqualität und

    vollständige Erfassung. Grundlage für die Fortschreibung des Datensatzes im Wege einer

    Verordnung sind die Angaben im einheitlichen onkologischen Basisdatensatz und seiner

    Module nach § 65c Absatz 1 SGB V, über die die Verordnungsermächtigung nicht hinausreicht. Von der Verordnungsermächtigung mit erfasst ist auch die Anpassung der Datenübermittlungsfristen.

    Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

    Zu Nummer 1

    Bereits bei Einfügung des § 25a ins SGB V mit dem Krebsfrüherkennungs- und –registergesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) (KFRG), das zum Großteil am 9. April 2013 in

    Kraft getreten ist, wurde in § 25a ein Abgleich der Daten der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme mit den Daten der Krebsregister geregelt. Damit ist der Abgleich auch

    eine wichtige Aufgabe der klinischen Krebsregister, wie es in § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer

    9 klargestellt wird. Der Abgleich leistet einen unverzichtbaren Beitrag für die verlässliche

    Erfassung der krebsspezifischen Mortalität bei den Teilnehmenden an dem jeweiligen

    Krebsfrüherkennungsprogramm. Darüber hinaus ermöglicht er die Identifikation von Intervallkarzinomen, welche zwischen zwei regulären Screeningprogramm-Runden auftreten. In

    der Praxis stand dem Abgleich allerdings entgegen, dass die meisten Landesgesetze die

    Übermittlung von Krebsregisterdaten an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) auf Basis der technischen Umsetzungslösung des G-BA bisher nicht

    gestatten. Die Änderungen in § 25a berücksichtigen dies und und machen den Datenabgleich gangbarer. Sie setzen im Wesentlichen eine von den Ländern vorgeschlagene Lösung um, wonach die Krebsregisterdaten an die Vertrauensstelle des G-BA zusammen mit

    einem Pseudonym übermittelt werden, das aus dem unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer gebildet wird. Teil dieser Gesamtlösung ist zudem, dass die Länder auf

    dieser Grundlage die erforderlichen technischen, organisatorischen und teilweise rechtlichen Anpassungen zur Umsetzung dieser Lösung vornehmen. In einigen Ländern sind lediglich kurzfristig umsetzbare technische Anpassungen erforderlich.

    Zu Buchstabe a



    Zu Doppelbuchstabe aa

    Nach Absatz 1 Satz 3 beinhalten die Krebsfrüherkennungsprogramme derzeit einen Abgleich der Daten, die nach § 299 zum Zwecke der Qualitätssicherung an eine vom G-BA

    bestimmte Stelle übermittelt werden, mit Daten der epidemiologischen oder der klinischen

    Krebsregister, soweit dies insbesondere für die Erfassung des Auftretens von Intervallkarzinomen und der Sterblichkeit an der betreffenden Krebserkrankung unter den Programmteilnehmern erforderlich ist und landesrechtliche Vorschriften die Übermittlung von Krebsregisterdaten erlauben. Durch die Streichung entfällt das Erfordernis einer landesrechtlichen Erlaubnis für den notwendigen Abgleich der Daten. Damit wird eine bundesweite Datenübermittlungsbefugnis zur Übermittlung von Krebsregisterdaten an die Vertrauensstelle

    des G-BA auf der Basis der von Ländern vorgeschlagenen Lösung geschaffen.

    Zu Doppelbuchstabe bb

    Die Ergänzung dient der Konkretisierung der Umsetzung der Finanzierungsregelung in Satz

    4. Der finanzielle Aufwand für die Krebsregister für die Implementierung und Durchführung

    des Datenabgleichs muss bei der Berechnung der Krebsregisterfallpauschale der klinischen Krebsregister nach § 65c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6

    und 9 berücksichtigt werden. Erfolgt der Abgleich durch ein epidemiologisches Krebsregister, sollte der entsprechende Ausgleich zwischen den klinischen und den epidemiologischen Krebsregistern auf Landesebene erfolgen.

    Zu Buchstabe b

    Zu Doppelbuchstabe aa

    Zur Rechtsvereinfachung im Hinblick auf das wichtige Ziel eines zeitnah funktionierenden

    Abgleichs der Daten der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme mit den Daten der

    Krebsregister wird eine ausdrückliche Verpflichtung der Krebsregister zur Übermittlung personenbezogener Daten ausschließlich zum Zwecke des Abgleichs der Daten an die unabhängige Vertrauensstelle nach § 299 Absatz 2 Satz 5 geregelt. Durch die Ergänzung ist der

    Abgleich der Daten, die nach § 299 zum Zwecke der Qualitätssicherung an eine vom G-BA

    bestimmte Stelle übermittelt werden, mit Daten der epidemiologischen oder klinischen

    Krebsregister unter Verwendung eines aus dem unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer des Versicherten nach § 290 abgeleiteten Pseudonyms unmittelbar zulässig, sofern die versicherte Person nicht schriftlich oder elektronisch widersprochen hat.

    Zu Doppelbuchstabe bb

    Das Nähere zur technischen Umsetzung des Abgleichs vereinbaren der G-BA und die

    Krebsregister bis zum 31. Dezember 2021. Die Vereinbarung kann zunächst nur mit den

    Krebsregistern getroffen werden, die das in § 25a SGB V geregelte Verfahren ab 2022

    umsetzen können. Die epidemiologischen oder klinischen Krebsregister übermitteln erstmals bis Ende 2023 ausschließlich zum Zweck des Abgleichs der Daten nach Satz 6 die

    vom G-BA festgelegten Daten zusammen mit dem Pseudonym an die Vertrauensstelle

    nach § 299 Absatz 2 Satz 5.

    Zu Nummer 2

    § 65c regelt die flächendeckende Erhebung von klinischen Krebsregisterdaten in Deutschland. Mit dieser Regelung wurden die Länder mit der Errichtung klinischer Krebsregister

    beauftragt und die Grundlage für die Erfassung klinischer Krebsregisterdaten aller stationär

    und ambulant versorgten Patientinnen und Patienten über das Auftreten, die Behandlung

    und den Verlauf von Krebserkrankungen geschaffen. Der Aufbau der klinischen Krebsregister war nach Ablauf der Übergangsfrist im Jahr 2017 und weiteren Nachbesserungsfristen bis Ende 2020 abzuschließen. Aufbauend auf diesen bestehenden Strukturen werden



    für die bessere bundesweite Nutzbarkeit der klinischen Krebsregisterdaten die Anforderungen an die einheitliche Datenerhebung und Datenübermittlung durch die klinischen Krebsregister angepasst und weiterentwickelt.
    Zu Buchstabe a
    Zu Doppelbuchstabe aa
    Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Krebsregister der Länder inzwischen
    eingerichtet worden sind und nunmehr von den Ländern geführt werden.
    Zu Doppelbuchstabe bb
    Zu Dreifachbuchstabe aaa
    Durch die Regelung in Nummer 2 wird ergänzt, dass neben der Auswertung der klinischen
    Daten und die Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die einzelnen Leistungserbringer vor allem die Durchführung von Analysen zum Verlauf der Erkrankungen, zum Krebsgeschehen und zum Versorgungsgeschehen originäre Aufgaben der klinischen Krebsregister sind.
    Zu Dreifachbuchstabe bbb
    Die Zusammenarbeit zwischen Krebsregistern und zertifizierten Zentren bzw. weiteren onkologischen Leistungserbringern zu fördern, war eine zentrale Motivation für die Initiierung
    des KFRG. Mit der Neufassung der Nummer 6 wird klargestellt, dass es Aufgabe der Krebsregister ist, mit zertifizierten Zentren und weiteren Leistungserbringern in der Onkologie,
    wie noch nicht zertifizierten Zentren, zusammenzuarbeiten.
    Zu Dreifachbuchstabe ccc
    Mit der neu eingefügten Nummer 8 wird als neue Aufgabe der klinischen Krebsregister die
    im BKRG verankerte Datenübermittlungsplicht festgelegt. Mit der neu eingefügten Nummer
    9 wird ergänzt, dass die klinischen Krebsregister an dem Datenabgleich nach § 25a Absatz
    1 Satz 3 zur Mitwirkung verpflichtet sind.
    Zu Dreifachbuchstabe ddd
    Es handelt sich um eine Folgeänderung. Mit der Änderung wird zugleich klargestellt, dass
    die Bereitstellung der Daten durch die klinischen Krebsregister nicht auf die Zwecke der
    Versorgungsforschung beschränkt ist, sondern dass die klinischen Krebsregisterdaten für
    wissenschaftliche Forschungszwecke insgesamt zur Verfügung stehen.
    Zu Dreifachbuchstabe eee
    Mit der neuen Nummer 11 werden die klinischen Krebsregister beauftragt, gemeinsam ein
    Konzept für Datenabgleiche zur Feststellung vergleichbarer Erkrankungsfälle auf Anfrage
    einer behandelnden Ärztin oder eines behandelnden Arztes und für die Rückmeldung an
    diesen, bis zum 31. Dezember 2023 unter Beteiligung der ADT, der Deutschen Krebsgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie Vertretern der Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g
    genannt oder nach der Verordnung anerkannt sind, zu erarbeiten. Im Rahmen eines solchen Konzepts können auch mehrere verschiedene Handlungs- und Verfahrensvorschläge
    vorgelegt werden. Mit einem solchen Datenabgleich könnten behandelnde Ärztinnen oder
    Ärzte in die Lage versetzt werden, die Behandlung einzelner Patientinnen und Patienten
    mit ähnlichen in den klinischen Krebsregistern gespeicherten Fallkonstellationen abzuglei-

    chen und die individuelle Gesundheitsversorgung ihrer Patientinnen und Patienten auf dieser Grundlage zielgerichtet fortzusetzen. Eine weitere Möglichkeit wäre auch, dass die
    Krebsregister über eine solche Abfrage den Kontakt unter den behandelnden Ärztinnen und
    Ärzten herstellen könnten. Identifizierte passgenaue Fallkonstellationen könnten als digitale
    Zwillinge herangezogen werden, um eine möglichst optimierte Therapie zu ermöglichen.
    Mit der Umsetzung des gemeinsam erarbeiteten Konzepts und der Integration in die klinischen Krebsregister kann ein erheblicher Mehrwehrt für die Leistungserbringer und die klinische Krebsregistrierung geschaffen werden.
    Mit der neuen Nummer 12 werden die klinischen Krebsregister zudem beauftragt, gemeinsam ein Konzept zur systematischen Erfassung von Spät- und Langzeitfolgen von Krebserkrankungen und Integration dieser Daten in die Krebsregistrierung bis zum 31. Dezember
    2024 unter Beteiligung der ADT, der GEKID und der Gesellschaft für Telematik sowie Vertretern der Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g genannt oder nach
    der Verordnung anerkannt sind, zu erarbeiten und vorzulegen. Im Rahmen eines solchen
    Konzepts können auch mehrere verschiedene Handlungs- und Verfahrensvorschläge vorgelegt werden. Zu den Spät- und Langzeitfolgen zählen vor allem die Folgen einer durchgeführten Chemo- und Strahlentherapie. Zu den therapiebedingten Langzeit- und Spätfolgen einer Krebsbehandlung zählen aber auch eine Vielzahl sehr unterschiedlicher Beeinträchtigungen wie beispielsweise chronische Schmerzen und krebsspezifische Fatigue,
    Lymphödeme oder Harn- und Darmfunktionsstörungen, Nervenschäden, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, metabolische Störungen (Diabetes), kognitive Einschränkungen insbesondere
    der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisfunktionen, vorzeitige Menopause und Unfruchtbarkeit. Es sollten daher auch Vertreterinnen und Vertreter anderer Fachdisziplinen mit einbezogen werden. Zur Vermeidung von zusätzlichen Aufwänden bei der Erfassung dieser Daten und Integration in die Krebsregistrierung sind Möglichkeiten einer Nutzung der Daten
    der elektronischen Patientenakte nach § 341 zu prüfen. Auf der Grundlage eines vorgelegten Konzepts könnte im Anschluss über die Durchführung von Pilotverfahren entschieden
    werden.
    Zu Doppelbuchstabe cc
    Durch die Neufassung des Satzes 4 wird die Bezeichnung des bundesweit einheitlichen
    Datensatzes der ADT und der GEKID an die bei der Veröffentlichung im Bundesanzeiger
    verwendete Bezeichnung des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes angepasst. Es
    wird zudem klargestellt, dass die klinische Krebsregistrierung nicht nur vollzählig, sondern
    auch vollständig zu erfolgen hat. Dies entspricht den Förderkriterien nach Absatz 2 Satz 3,
    in denen auch Mindestanforderungen an den Grad der Erfassung und an die Vollständigkeit
    der verschiedenen Datenkategorien festlegt sind. Zudem wird klargestellt, dass die Krebsregistrierung auch auf der Grundlage aller ergänzenden Module des Basisdatensatzes zu
    erfolgen hat.
    Zu Doppelbuchstabe dd
    Satz 6 überlässt es den Ländern die für die Einrichtung und Arbeit der klinischen Krebsregister notwendigen Bestimmungen zu erlassen. Diese Regelung berücksichtigt die bestehenden Strukturen der klinischen Krebsregistrierung in den Ländern und lässt Gestaltungsspielraum für landesspezifische Lösungen, unter anderem im Rahmen der Erwägungsgründe 53 und 54 der Verordnung (EU) 2016/679. Durch die Ergänzung wird klargestellt,
    dass sich die datenschutzrechtliche Regelungskompetenz der Länder nur soweit erstreckt,
    soweit auf Bundesebene keine andere Datenverarbeitungsvorschrift besteht, wie z.B. die
    Datenübermittlungsbefugnis der Krebsregister an das ZfKD nach Artikel 2 dieses Gesetzes.
    Darüber hinaus verbleibt die Kompetenz, die Datenverarbeitung der Krebsregister in anderen als den genannten Bereichen zu regeln, wie z.B. die Erfassung und Übermittlung der
    personenbezogenen Daten von den Meldenden an die klinischen Krebsregister, bei den
    Ländern.

    Zu Buchstabe b
    In dem neuen Absatz 1a werden nähere Anforderungen an den von der ADT und der GEKID nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten bundesweit einheitlichen onkologischen Basisdatensatz geregelt. Die ADT und die GEKID werden in Satz 1 verpflichtet, sicherzustellen,
    dass der Datensatz gemeinsam mit den Krebsregistern regelmäßig aktualisiert wird. Die
    regelmäßige Aktualisierung des Datensatzes ist unabdingbar, um ein hohes wissenschaftliches Niveau für die Forschung mit diesen Daten zu ermöglichen. Die Aktualisierung hat
    im Benehmen mit den weiteren in Absatz 3 Satz 1 genannten Organisationen, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der
    Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie
    im Gesundheitswesen zu erfolgen.
    Damit die Krebsregister die Zentren der Onkologie bei der Zertifizierung besser unterstützen können, insbesondere bei der Datenerhebung, soll der einheitliche onkologische Basisdatensatz um einem freiwilligen Teil mit den für den Zertifizierungsprozess erforderlichen
    Angaben erweitert werden.
    Nach Satz 2 haben die Krebsregister die notwendigen Festlegungen zur technischen, semantischen, syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität des Datensatzes bis zum
    31. Dezember 2021 im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie
    maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen zu treffen. Nicht nur der niedergelassene, sondern auch der stationäre Bereich sollte einbezogen werden, da dieser für die Krebsregistrierung ebenso von Bedeutung
    ist. Die Einbeziehung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erfolgt auch im Hinblick auf
    die im Bereich der Medizinischen Informationsobjekte wahrgenommenen Aufgabe, die semantische, syntaktische und organisatorische Interoperabilität für Inhalte der elektronischen Patientenakte in Zusammenarbeit mit weiteren Institutionen und Organisationen zu
    erarbeiten und festzulegen. Bereits nach geltender Rechtslage ist Förderkriterium die Nutzung eines einheitlichen Datenformates und entsprechender Schnittstellen zur Annahme,
    Verarbeitung und Weiterleitung der Daten. Dieser Grundsatz wird weiterentwickelt, um die
    Interoperabilität der Datenübermittlung zu erhöhen. So haben der einheitliche onkologische
    Basisdatensatz und die Festlegungen nach Satz 2 grundsätzlich international anerkannten,
    offenen Standards, wie z.B. Health-Level 7 (HL 7), das Interoperabilität zwischen verschiedenen Informationssystemen im Gesundheitswesen bietet, oder den Fast Healthcare Interoperability Resources Profilen (FHIR-Profilen), die den Datenaustausch zwischen Softwaresystemen im Gesundheitswesen unterstützen, zu entsprechen. Abweichungen sind
    nach Satz 4 zu begründen und transparent und nachvollziehbar zu veröffentlichen. Satz 5
    sieht vor, dass die Festlegungen in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 aufzunehmen sind, um so die nötige Transparenz zu schaffen, damit die Festlegungen auf Seiten
    der Softwarehersteller umgesetzt werden können.
    Zu Buchstabe c
    Zu Doppelbuchstabe aa
    Es handelt sich um eine Folgeänderung.
    Zu Doppelbuchstabe bb
    Durch die Änderung wird die Regelung an den derzeitigen Stand angepasst. Die Fördervoraussetzungen sind vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen bereits erarbeitet worden. Die Fortschreibung der Fördervoraussetzungen bleibt eine Daueraufgabe. Die Festlegung der Fördervoraussetzung unterliegt dabei keinem ständigen Wandel. Für die Planungssicherheit klinischer Krebsregister ist die bundesweit einheitliche und nach transparenten Kriterien erfolgende Prüfung der Erfüllung der Fördervoraussetzungen erforderlich.

    Die Festlegung der Fördervoraussetzungen hat nicht wie bisher im Benehmen, sondern im
    Einvernehmen mit zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder zu bestimmenden Vertreterinnen oder Vertretern zu erfolgen. Dies trägt der Finanzierungsverantwortung
    der Länder für ihre Krebsregister stärker Rechnung.
    Zu Doppelbuchstabe cc
    Zu Dreifachbuchstabe aaa
    Zu Nummer 1
    Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Regelung des einheitlichen Datenformats durch
    die neue Nummer 2.
    Zu Nummer 2
    Die neue Nummer 2 regelt die bereits bisher in der Nummer 1 vorgesehene Nutzung eines
    einheitlichen Datenformates und entsprechender Schnittstellen zur Annahme, Verarbeitung
    und Weiterleitung der Daten. Neue Fördervoraussetzung ab dem Jahr 2024 ist die Nutzung
    des nach dem neuen Absatz 1a festgelegten technisch, semantisch, syntaktisch und organisatorisch interoperablen Datenformates und entsprechender Schnittstellen.
    Zu Dreifachbuchstabe bbb
    Es handelt sich um eine Folgeänderung.
    Zu Doppelbuchstabe dd
    Das Herstellen des Einvernehmens mit zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der
    Länder zu bestimmenden Vertreterinnen oder Vertretern ist in der Neufassung des Absatz
    2 Satz 2 mit erfasst. Die Sätze 4 und 5 werden daher aufgehoben. Der neue Satz 4 sieht
    vor, dass sowohl der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie die Länder dem BMG
    ihre jeweiligen Vorschläge zu den Fördervoraussetzungen vorlegen können, soweit ein Einvernehmen nicht erzielt worden ist. In diesem Fall kann das BMG die entsprechenden Fördervoraussetzungen festlegen.
    Zu Buchstabe d
    Zu Doppelbuchstabe aa
    Es handelt sich um eine rein sprachliche Anpassung, um zu verdeutlichen, dass die bereits
    erarbeiteten Fördervoraussetzungen von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
    und den zu beteiligenden Organisationen und Personen weiterentwickelt werden können.
    Zu Doppelbuchstabe bb
    Es handelt sich um eine Folgeänderung.
    Zu Buchstabe e
    Absatz 4 wird neu gefasst. Satz 1 bleibt unverändert. Durch die Neufassung des Satzes 2
    wird festgelegt, dass die Krebsregisterfallpauschale sowohl an das klinische Krebsregister
    am Wohnort des Patienten oder der Patientin, in dem dieser oder diese behandelt wird, als
    auch an weitere Register, in deren Erfassungsgebiet die Behandlung durchgeführt wird,
    ausgezahlt wird. Bislang erhält nur ein klinisches Krebsregister die Fallpauschale bei Patientinnen und Patienten, die im Erfassungsgebiet mehrerer Register behandelt werden. Die
    Auszahlung erfolgt bislang an das klinische Krebsregister, das die Forderung als erstes

    geltend gemacht hat. In allen an der Behandlung beteiligten Registern werden jedoch Aufwände erbracht, um Therapie- und Verlaufsdaten zu erheben und die Daten entsprechend
    zu verarbeiten und auszutauschen. Das Wohnortregister ist zudem für das lebenslange
    weitere Follow-up und den regelmäßigen Abgleich mit den Todesbescheinigungen und den
    Meldebehörden verantwortlich. Beispielsweise werden in Hamburg und Bremen mehr als
    40 Prozent auswärtige Patientinnen und Patienten behandelt. Durch die Änderung wird die
    Finanzierung der Aufwände bei Patientinnen und Patienten mit unterschiedlichen Wohnund Behandlungsorten nunmehr berücksichtigt. Damit sich durch die Regelung die Gesamtfördersumme für die Krankassen nicht erhöht, wird gleichzeitig in Satz 6 n.F. geregelt, dass
    durch Vereinbarungen der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen mit
    den Ländern sicherzustellen ist, dass die Krankenkassen in jedem Land nicht mehr als 90
    Prozent der Betriebskosten tragen. Die hier getroffene Regelung muss auch im Rahmen
    des Verfahrens der Überprüfung der bundesweiten Krebsregisterfallpauschale nach Satz 9
    berücksichtigt werden. Im Übrigen handelt es sich um eine Aktualisierung. Durch die Änderung wird die fallbezogene Krebsregisterpauschale an die für das Jahr 2021 vereinbarte
    Höhe von 141,73 Euro angepasst. Die mit dem KFRG vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617)
    eingeführte fallbezogene Krebsregisterpauschale betrug ursprünglich 119 Euro. Ab dem
    Jahr 2015 erhöhte sich die fallbezogene Krebsregisterpauschale jährlich entsprechend der
    prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten
    Buches Sozialgesetzbuch. Neu zu erfassen sind die Meldungen von prognostisch ungünstigen nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien, da diese Fälle einen ähnlich ungünstigen Verlauf nehmen können, wie andere von der Finanzierung durch die gesetzliche Krankenversicherung erfasste Krebserkrankungen. Die Festlegung, welche Fälle
    der nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien als prognostisch ungünstig
    einzustufen sind, treffen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen
    mit zwei Vertretern der Krebsregister sowie der Deutschen Krebsgesellschaft.
    Durch die Neufassung des Satzes 6 werden die Landesverbände der Krankenkassen und
    die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und das Land verpflichtet, auf Antrag der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen oder des Landes eine von Satz 2 abweichende Höhe der fallbezogenen Krebsregisterpauschale zu vereinbaren, wenn dies auf
    Grund regionaler Besonderheiten erforderlich ist, um eine Förderung der erforderlichen Betriebskosten in Höhe von 90 Prozent zu gewährleisten. Die so vereinbarte regionale Krebsregisterpauschale kann sowohl höher als auch geringer sein als die Krebsregisterpauschale
    nach Absatz 4 Satz 2.
    Die Überprüfung der Pauschale nach Satz 9 wird nach Ablauf des Jahres 2021 erfolgen.
    Gleichzeitig wird in dem neuen Satz 10 für zukünftige Anpassungen der Fallpauschale eine
    gesetzliche Überprüfungsfrist von fünf Jahren festgelegt, um für die Krebsregister Planungssicherheit zu gewährleisten. In den Überprüfungsprozess ist auch die Neuregelung
    in Absatz 4 Satz 2 einzubeziehen. Mit der Abrechnung der Pauschale durch mehr als ein
    Register ist davon auszugehen, dass es bezogen auf diese Regelung zu einer Absenkung
    der Pauschale kommt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt die Höhe der
    bundesweiten Fallpauschale im Einvernehmen mit zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder zu bestimmenden Vertreterinnen oder Vertretern fest. Soweit ein Einvernehmen über die Höhe der Pauschale nach Satz 9 nicht erzielt werden kann, können der
    Spitzenverband Bund der Krankenkassen oder die Länder ihre Vorschläge zur Höhe der
    Pauschale dem Bundesministerium für Gesundheit vorlegen, das in diesem Fall die entsprechenden Fördervoraussetzungen festlegen kann.
    Um seiner Anpassungsverpflichtung nach Satz 9 nachkommen zu können, müssen dem
    Spitzenverband Bund der Krankenkassen die erforderlichen Angaben zu den Betriebskosten und den Fallkosten aus den klinischen Krebsregistern vorliegen. Der neue Satz 13 legt
    daher fest, dass die klinischen Krebsregister verpflichtet sind, die erforderlichen Angaben
    zur Überprüfung der Pauschale nach Satz 9 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Anforderung bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahres des jeweiligen Bezugsjahres der Prüfung zu übermitteln. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist für die

    Überprüfung der Krebsregisterpauschalen nicht erforderlich. Die Angaben sind daher anonymisiert zu übermitteln. Beteiligt sich der Verband der Privaten Krankenversicherung an
    der Zahlung der Pauschale nach Absatzes 3 Satz 2, hat die Übermittlung dieser Angaben
    auch an den Verband der Privaten Krankenversicherung zu erfolgen.
    Zu Buchstabe f
    Mit der Neufassung des Absatzes 5 wird die Zahlung der Krebsregisterfallpauschale an die
    klinischen Krebsregister neu geregelt. Die bisher in dem Absatz 5 geregelte Übergangsund Nachbesserungsfrist wird aufgehoben. Nach der bisherigen Regelung erhielten die klinischen Krebsregister in einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2017 die Krebsregisterfallpauschale unabhängig von der Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach Absatz 2. In § 65c Absatz 5 wurde zunächst eine einjährige Nachbesserungsfrist vorgesehen,
    die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) für
    weitere zwei Jahre verlängert worden ist.
    Satz 1 bestimmt ausdrücklich die Frist für den Abschluss der Aufbauphase der klinischen
    Krebsregister und stellt fest, dass mit Ablauf des Jahres 2020 die klinischen Krebsregister
    die Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erfüllen haben. Soweit Absatz
    2 Satz 3 Nummer 2 bestimmt, dass die Nutzung des einheitlichen Datenformates und entsprechender Schnittstellen nach Absatz 1a ab dem Jahr 2024 als weitere Fördervoraussetzung festzulegen ist, gilt die Einhaltung dieser Fördervoraussetzung erst ab dem Jahr 2024.
    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne klinische Krebsregister vorübergehend einzelne Fördervoraussetzungen nicht einhalten können, wird in den Sätzen 3 bis 8
    ein Verfahren geregelt, das den klinischen Krebsregistern die Möglichkeit einräumt, die
    Krebsregisterpauschale für ein weiteres Jahr erhalten zu können.
    Nachdem die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 festgestellt
    worden ist, teilen die klinischen Krebsregister nach Satz 2 den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich schriftlich oder elektronisch mit, ob die Fördervoraussetzungen weiter erfüllt werden. Kann das klinische Krebsregister einzelne Fördervoraussetzungen vorübergehend nicht erfüllen, ist das klinische Krebsregister nach Satz 3
    verpflichtet, die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen hiervon unverzüglich zu unterrichten. Das klinische Krebsregister ist verpflichtet, die Erfüllung dieser Fördervoraussetzungen innerhalb eines Jahres nachzuweisen. Diese Nachbesserungsfrist besteht nur, wenn die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 für dieses klinische Krebsregister festgestellt haben. Folglich greift die Nachbesserungsfrist nicht, wenn ein Register
    die Voraussetzungen für den Aufbau bis Ende des Jahres 2020 nicht einhalten sollte. Um
    die Einhaltung der Fördervoraussetzungen zu prüfen, sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nach Satz 4 berechtigt, eine Prüfung nach Absatz 4 Satz
    1 Nummer 1 durchzuführen, ob das klinische Krebsregister die Fördervoraussetzungen erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das klinische Krebsregister seiner Mitteilungspflicht
    nach den Sätzen 2 und 3 nicht nachkommt. Das klinische Krebsregister ist nach Satz 5
    verpflichtet, sich durch Erbringung der erforderlichen Nachweise an dieser Feststellung zu
    beteiligen. Satz 6 stellt sicher, dass die klinischen Krebsregister über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet werden, soweit die Prüfung ergeben hat, dass einzelne Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind. In diesem Fall ist das Krebsregister nach Satz 7 verpflichtet, die
    Erfüllung dieser Fördervoraussetzungen innerhalb eines Jahres nach der Unterrichtung
    nachzuweisen.
    Wie bisher legt Satz 8 fest, dass die klinischen Krebsregister die Krebsregisterfallpauschale
    während dieser Nachbesserungsfrist erhalten. Satz 9 legt fest, dass im Falle, dass der Verband der Privaten Krankenversicherung sich an der Zahlung der Pauschale für Meldungen
    in Bezug auf privat krankenversicherte Personen beteiligt, die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen den jeweiligen Landesausschuss des Verbands der Privaten

    Krankenversicherung über die klinischen Krebsregister unterrichten, die nach Satz 3 oder
    Satz 6 einzelne Fördervoraussetzungen vorübergehend nicht erfüllen.
    Nach Satz 10 entfällt die Pauschale, wenn nach Ablauf eines Jahres nicht alle Fördervoraussetzungen erfüllt werden. Damit ist die einjährige Frist zur Wiederherstellung der Fördervoraussetzungen nicht durch spätere Nichterfüllung einer weiteren Fördervoraussetzung verlängerbar. Werden die Fördervoraussetzungen erst nach Ablauf dieser Frist wieder
    erfüllt, kann das klinische Krebsregister oder dessen Träger erneut einen Antrag nach Absatz 4 Satz 1 auf Feststellung der Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz
    2 und 3 bei den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen stellen.
    Mit der Neufassung des Absatzes 5 wird festgelegt, dass die klinischen Krebsregister mit
    Ablauf des Jahres 2020 die Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erfüllen
    haben. Da damit zu rechnen ist, dass nicht alle Krebsregister die Förderkriterien bis zum
    31. Dezember 2020 vollständig erfüllt haben, soll für eine Übergangsphase in den Jahren
    2021, 2022 und 2023 abweichend von Absatz 5 Satz 1 die Förderpausschale abgestuft
    weitergezahlt werden. Nach dem neuen Absatz 5a zahlt die Krankenkasse in dieser Übergangsphase an ein Krebsregister die Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 in Höhe
    von 85 Prozent, wenn nach Absatz 4 Satz 1 festgestellt wird, dass das Krebsregister mindestens 95 Prozent der Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt. Krebsregister, bei denen nach Absatz 4 Satz 1 festgestellt wird, dass mindestens 85 Prozent der
    Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 und 3 erfüllt werden, erhalten die Pauschale nach
    Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 abweichend von Absatz 5 Satz 1 in Höhe von 70 Prozent.
    Diese Regelung soll ebenfalls für die klinischen Register gelten, die im Falle des Absatzes
    5 Satz 10 einzelne Fördervoraussetzungen auch nach Ablauf eines Jahres nach der Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 3 oder Satz 6 in den Jahren 2022 und 2023 nicht erfüllen. Bei
    der Ermittlung des prozentualen Erfüllungsgrades der Fördervoraussetzungen sind die Fördervoraussetzungen gleichgewichtig zu behandeln. Der Nenner zur Berechnung der Prozentangabe sind die 43 Fördervoraussetzungen, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt hat. Die Prozentangaben beziehen sich auf die jeweils für das Krebsregister geltende Pauschale. Sofern eine abweichende Höhe der Pauschale für das betreffende Krebsregister vereinbart wurde, findet diese Anwendung.
    Zu Buchstabe g
    Zu Doppelbuchstabe aa
    Durch die Änderung wird geregelt, dass eine Meldevergütung im Fall einer vollständigen
    Meldung an ein klinisches Krebsregister an den zur Meldung Verpflichteten zu zahlen ist.
    Mit dieser Änderung wird sichergestellt, dass die klinischen Krebsregister die vollständigen
    Daten erhalten und damit in der Lage sind, die Fördervoraussetzungen nach Absatz 4 einzuhalten. Damit wird zugleich Rechtssicherheit für die Meldenden geschaffen.
    Zu Doppelbuchstabe bb
    Mit der Änderung wird eine Meldevergütung auch für Meldungen, die prognostisch ungünstigen nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien betreffen, gezahlt.
    Zu Doppelbuchstabe cc
    Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des Absatzes 5.
    Zu Doppelbuchstabe dd
    Durch die Regelung wird sichergestellt, dass auch die Meldevergütung der Leistungserbringer durch die Vereinbarungspartner in regelmäßigen Abständen auf ihre Angemessenheit
    hin überprüft und ggf. angepasst wird.

    Zu Doppelbuchstabe ee
    Es handelt sich um eine Folgeänderung.
    Zu Buchstabe h
    Durch die Änderung wird die Regelung aktualisiert. Der G-BA hat die Dokumentationsanforderungen, die für die Zulassung von strukturierten Behandlungsprogrammen für Brustkrebs nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 geregelt sind, innerhalb der gesetzlichen Frist
    an den einheitlichen onkologischen Basisdatensatz angepasst. Diese Verpflichtung besteht
    fortlaufend. Durch die Änderung wird klargestellt, dass diese Dokumentationsanforderungen nunmehr regelmäßig an den einheitlichen onkologischen Basisdatensatz der ADT und
    der GEKID anzupassen sind.
    Zu Buchstabe i
    Mit der Neuregelung der Berichterstattung durch das ZfKD in § 11 BKRG und der Aufgabe
    des ZfKD, die epidemiologischen und zukünftig auch die klinischen Krebsregisterdaten auszuwerten und über die Ergebnisse zu berichten, wird die bislang in Absatz 10 geregelte
    Berichtspflicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu Ergebnissen der klinischen Krebsregistrierung in die Berichterstattung des ZfKD integriert. Damit entfällt die Berichtspflicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Die Regelung kann an dieser
    Stelle aufgehoben werden.
    Mit der Neufassung des Absatzes 10 wird eine Evaluationsregelung zur Umsetzung der
    klinischen Krebsregistrierung aufgrund des KFRG aufgenommen. Der Spitzenverband
    Bund der Krankenkassen und die für die klinischen Krebsregister zuständigen obersten
    Landesbehörden werden in Satz 1 beauftragt, eine wissenschaftliche Evaluierung der Umsetzung der klinischen Krebsregistrierung zu veranlassen. Dies hat im Benehmen mit dem
    BMG zu erfolgen. In Satz 2 werden die wesentlichen Aspekte der Evaluation aufgeführt.
    Nach Satz 2 Nummer 1 ist der Beitrag der klinischen Krebsregister zur Sicherung der Qualität und Weiterentwicklung der onkologischen Versorgung sowie für eine wissensgenerierende Versorgung Gegenstand der Evaluation. Maßstab dieses Aspektes ist vor allem eine
    Evaluation der Umsetzung der in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Aufgaben der klinischen
    Krebsregister. Der weitere Aspekt der „wissengenerierenden Versorgung“ (Prozess eines
    fließenden Austauschs zwischen Versorgung und Forschung) adressiert den Beitrag der
    Krebsregister, versorgungsnahe Daten für Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen und
    damit eine enge Vernetzung von Forschung und Versorgung zu unterstützen. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit mit den zertifizierten Zentren und weiteren onkologischen
    Leistungserbringern untersucht werden. Nach Satz 2 Nummer 2 soll auch der Stand der
    Vereinheitlichung der klinischen Krebsregistrierung untersucht werden. Ein wichtiges Ziel
    des KFRG war es, zu einer Vereinheitlichung der klinischen Krebsregistrierung in den Ländern zu kommen und damit eine länderübergreifende Vergleichbarkeit der Daten zu erreichen. Nach Satz 2 Nummer 3 sollen zudem die in Absatz 2 festgelegten Fördervoraussetzungen, die zur Feststellung der Funktionsfähigkeit eines klinischen Krebsregisters herangezogen werden, einer Überprüfung unterzogen werden.
    Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist nach Satz 3 bis zum 30. Juni 2026 zu
    veröffentlichen. In Satz 4 wird eine Kostenregelung getroffen. Die Kosten sollen je zur Hälfte
    die Länder gemeinsam und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen tragen.
    Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
    Zu Absatz 1
    Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3.

    Zu Absatz 2
    In Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe f wird die Finanzierung der Krebsregister geregelt. Um
    die Finanzierung der Krebsregister ab dem 1. Januar 2021 sicherzustellen, treten diese
    Regelungen bereits am 1. Januar 2021 rückwirkend in Kraft.
    Zu Absatz 3
    Der Artikel 2, der den erweiterten Datensatz nach § 5 BKRG regelt, tritt erst zum 1. Januar
    2022 in Kraft. Da die Übermittlung des erweiterten Datensatzes gemäß § 5 Absatz 2 Satz
    2 BKRG erstmals zum 31. Dezember 2022 erfolgen soll, ist diese gesonderte Inkrafttretensregelung erforderlich. Durch die Regelung wird sicherstellt, dass die Krebsregister für das
    Jahr 2021 weiterhin verpflichtet sind, den bisherigen Datensatz auf der Grundlage des geltenden § 5 BKRG an das ZfKD zu übermitteln. Die Übermittlung der Krebsregisterdaten
    zum 31. Dezember 2021 erfolgt daher auf der Grundlage des Artikels 1.

  • Felix Weird

    Hat das Label Abgewiesen hinzugefügt.