DS 3/017 Gesetzentwurf zur Änderung der Bauordnung [Landesregierung]

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Manfred Klausbrück

  • Bayerischer Landtag Drucksache 3/017
    3. Wahlperiode 10.04.2021



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung

    A. Problem und Ziel

    In Art. 6 Abs. 5 Satz 2 Bayerische Bauordnung wird die Abstandsregelung von zwei Baukörpern mit der Hälfte der Wandhöhe festgelegt. Dies schränkt eine, vor allem in Ballungsgebieten dringend notwendige, Nachverdichtung ein.

    B. Lösung

    Die Bayerische Bauordnung wird so geändert, dass die Abstandsregelung künftig in Kerngebieten und urbanen Gebieten nur noch mindestens ein Drittel der Wandhöhe betragen muss.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Nicht vorhanden.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringfügige Verwaltungsausgaben.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung vom 10.04.2021


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung der Bayrischen Bauordnung

    Art. 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 1 H, mindestens aber 3 m. In Kerngebieten und in festgesetzten urbanen Gebieten beträgt die Tiefe 0,33 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H, jeweils mindestens jedoch 3 m. Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 und 2 liegen müssten, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an; die ausreichende Belichtung und Belüftung dürfen nicht beeinträchtigt, die Flächen für notwendige Nebenanlagen nicht eingeschränkt werden. Satz 3 gilt entsprechend, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben.“


    Art. 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt zum 01.06.2021




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Abstandsregelung von zwei Baukörpern in Ballungsräumen soll verringert werden.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Die Abstandsregelung von zwei Baukörpern in Ballungsräumen soll verringert werden.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Nach Art. 75 der Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Um bei notwendigen Nachverdichtung bei Aufstockungen nicht durch die Abstandsflächen von 0,50 H an einer wünschenswerten Aufstockung gehindert zu werden, wird eine Absenkung derselben auf 0,33 H ermöglicht. Auch bei Neubauten und Ausweisung von Baugebieten kann dadurch künftig höher gebaut werden.



    Zu Artikel 2

    Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.


    Der Ministerpräsident Paul Weber

    i.A. der Landesregierung

  • Paul Weber

    Hat den Titel des Themas von „DS 3/017 Gesetzentwurf zur Änderung der Bauordnung [Staatsregierung]“ zu „DS 3/017 Gesetzentwurf zur Änderung der Bauordnung [Landesregierung]“ geändert.
  • Nicolas Arnold

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Angenommen geändert.