DS 2/012 Entwurf einer Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

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Manfred Klausbrück

  • Bundestag Drucksache 2/012
    4.11.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf einer Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

    A. Problem und Ziel

    Hauptproblem ist, dass die Verfahren zu lange dauern und es dadurch zu starken Verzögerungen bei Investitionen und Bauprojekten kommt.

    Es soll die Gesamtdauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Verkürzung des Instanzenzuges reduziert werden.


    B. Lösung

    Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorgeschlagen, die Eingangszuständigkeit für Streitigkeiten, die bestimmte infra- strukturrelevante Planfeststellungsverfahren zum Gegenstand haben, vom Verwal- tungsgericht auf das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof zu verlagern. Damit fällt die Berufungsinstanz als zweite Tatsacheninstanz weg, was die Gesamtdauer der Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss verkürzen wird.

    Darüber hinaus wird eine Regelung vorgeschlagen, wonach die mündliche Verhandlung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren so früh wie möglich stattfinden soll. Diese Regelung soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung dazu beitragen, die zügige Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verfahren, insbesondere auch solcher, die infrastrukturrelevante Vorhaben zum Gegenstand haben, zu gewährleisten

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch den Gesetzentwurf kein Erfüllungsaufwand


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Der Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Die Verwaltung spart hierdurch Kosten.

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 08.10.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 48 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:


    aa) Nach Nummer 3 wird [werden] folgende Nummer[n] 3a [und 3b] einge- fügt:

    „3a. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern,[“].

    [3b. die 3b. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,“].


    bb) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Bundesfernstraßen“ die Wörter

    „und Landesstraßen“ eingefügt.


    cc) In Nummer 9 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.


    dd) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt ee) Die folgenden Nummern 11 bis 13 [14] werden angefügt:


    „11. Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,

    12. Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftwerken mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt und

    13. Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz


    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    „(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 13 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.“


    2. § 50 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.“


    3. Nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

    „3a. bei der Zulassung aller nicht unter Nummer 3 fallenden Infrastrukturvorhaben, die von überregionaler Bedeutung sind,“


    4. Dem § 101 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.“


    5.§ 176 wird wie folgt gefasst

    㤠176

    Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:

    1.zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder

    2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.


    6.Nach § 188 werden die folgenden §§ 188a und 188b eingefügt:

    㤠188a

    Für Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Wirtschaftskammern, Wirtschaftssenate). Die Sachgebiete der Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung und Außen- wirtschaft, des Gewerberechts sowie des Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrechts sollen in den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten zu- sammengefasst werden. Darüber hinaus können den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten weitere Streitigkeiten mit einem Bezug zum Wirtschaftsrecht zugewiesen werden.


    § 188b

    Für Angelegenheiten des Planungsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). Die Sachgebiete der Raumordnung und Landesplanung sowie des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrechts sollen in den Planungskammern oder Planungssenaten zusammengefasst werden. In anderen Sachgebieten können die Planungskammern oder Planungssenate insbesondere über Streitigkeiten entscheiden, die Planfeststellungsverfahren oder anstelle einer Planfeststellung erteilte Genehmigungen betreffen.“


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Es soll die Gesamtdauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Verkürzung des Instanzenzuges reduziert werden.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorgeschlagen, die Eingangszuständigkeit für Streitigkeiten, die bestimmte infra- strukturrelevante Planfeststellungsverfahren zum Gegenstand haben, vom Verwal- tungsgericht auf das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof zu verlagern. Damit fällt die Berufungsinstanz als zweite Tatsacheninstanz weg, was die Gesamtdauer der Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss verkürzen wird.

    Darüber hinaus wird eine Regelung vorgeschlagen, wonach die mündliche Verhandlung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren so früh wie möglich stattfinden soll. Diese Regelung soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung dazu beitragen, die zügige Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verfahren, insbesondere auch solcher, die infrastrukturrelevante Vorhaben zum Gegenstand haben, zu gewährleisten

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 Grundgesetz

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Die vorgesehenen Regelungen tragen zur Vereinfachung und Optimierung sowohl der Verwaltungsverfahren als auch der Verwaltungsgerichtsverfahren bei.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Das Gesetz ist mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung ver- einbar.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Erläutern.


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Durch die vorgesehene Regelung wird die Realisierung von Infrastrukturvorhaben beschleunigt. Dies ist im Interesse der Allgemeinheit


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates .


    B. Besonderer Teil

    entfällt




    Philipp Blücher

    Bundesminster für Verkehr, digitale Infrastruktur und Mobilität

    • Offizieller Beitrag

    deutscher-bundestag.png


    Sehr geehrter Herr Bundesminister Blücher,


    nach Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland hat der Bundeskanzler einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zunächst dem Bundesrat zuzuleiten, der sechs Wochen Zeit hat hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

    Der Gesetzentwurf wird dann von der Bundesregierung mit dieser Stellungnahme des Bundesrates beim Bundestag eingereicht.

    Diese Stellungnahme fehlt hier bei Ihrer Vorlage. Ein Hinweis auf "keine Einwendungen" reicht hier natürlich nicht aus, nach dem Grundgesetz muss es eine Stellungnahme des Bundesrates sein (unterzeichnet vom Bundesratspräsidenten).


    Bitte reichen Sie diese Stellungnahme nach.


    Mit freundlichen Grüßen,

    Manfred Bunnes

    Präsident des Deutschen Bundestages

    signature-klein.png

  • Sehr geeherter Herr Bundestagspräsident Bunnes,

    Ich hoffe dieses Dokument, welches mir vom Bundesratspräsidenten neu festgestellt wurde, genügt Ihren Anforderungen:


    Stellungnahme des Bundesrates:

    Der Bundesrat hat sich in seiner 6. Sitzung am Mittwoch, den 04.11.2020 beschlossen, keine Einwendungen zu erheben.


    gez. Bürgermann

    Bundesratspräsident.

  • Manfred Bunnes

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Im Ausschuss geändert.
  • Manfred Bunnes

    Hat das Label Umwelt, Infrastruktur, Digitalisierung hinzugefügt.
    • Bundestag Drucksache 2/012
      4.11.2020


      Gesetzentwurf

      der Bundesregierung


      Entwurf einer Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

      A. Problem und Ziel

      Hauptproblem ist, dass die Verfahren zu lange dauern und es dadurch zu starken Verzögerungen bei Investitionen und Bauprojekten kommt.

      Es soll die Gesamtdauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Verkürzung des Instanzenzuges reduziert werden.


      B. Lösung

      Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorgeschlagen, die Eingangszuständigkeit für Streitigkeiten, die bestimmte infra- strukturrelevante Planfeststellungsverfahren zum Gegenstand haben, vom Verwal- tungsgericht auf das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof zu verlagern. Damit fällt die Berufungsinstanz als zweite Tatsacheninstanz weg, was die Gesamtdauer der Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss verkürzen wird.

      Darüber hinaus wird eine Regelung vorgeschlagen, wonach die mündliche Verhandlung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren so früh wie möglich stattfinden soll. Diese Regelung soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung dazu beitragen, die zügige Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verfahren, insbesondere auch solcher, die infrastrukturrelevante Vorhaben zum Gegenstand haben, zu gewährleisten

      C. Alternativen

      Keine

      D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

      Keine

      E. Erfüllungsaufwand

      E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

      Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch den Gesetzentwurf kein Erfüllungsaufwand


      E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

      Der Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten.


      E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

      Die Verwaltung spart hierdurch Kosten.

      F. Weitere Kosten

      Keine




      Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 08.10.2020


      Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


      Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


      1. § 48 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:


      aa) Nach Nummer 3 wird [werden] folgende Nummer[n] 3a [und 3b] einge- fügt:

      „3a. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern,[“].

      [3b. die 3b. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,“].


      bb) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Bundesfernstraßen“ die Wörter

      „und Landesstraßen“ eingefügt.


      cc) In Nummer 9 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.


      dd) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt ee) Die folgenden Nummern 11 bis 13 [14] werden angefügt:


      „11. Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,

      12. Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftwerken mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt und

      13. Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz


      b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

      „(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 13 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.“


      2. § 50 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.“


      3. Nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

      „3a. bei der Zulassung aller nicht unter Nummer 3 fallenden Infrastrukturvorhaben, die von überregionaler Bedeutung sind,“


      4. Dem § 101 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.“


      5.§ 176 wird wie folgt gefasst

      㤠176

      Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:

      1.zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder

      2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.


      6.Nach § 188 werden die folgenden §§ 188a und 188b eingefügt:

      㤠188a

      Für Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Wirtschaftskammern, Wirtschaftssenate). Die Sachgebiete der Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung und Außen- wirtschaft, des Gewerberechts sowie des Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrechts sollen in den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten zu- sammengefasst werden. Darüber hinaus können den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten weitere Streitigkeiten mit einem Bezug zum Wirtschaftsrecht zugewiesen werden.


      § 188b

      Für Angelegenheiten des Planungsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). Die Sachgebiete der Raumordnung und Landesplanung sowie des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrechts sollen in den Planungskammern oder Planungssenaten zusammengefasst werden. In anderen Sachgebieten können die Planungskammern oder Planungssenate insbesondere über Streitigkeiten entscheiden, die Planfeststellungsverfahren oder anstelle einer Planfeststellung erteilte Genehmigungen betreffen.“


      Begründung


      A. Allgemeiner Teil

      I. Zielsetzung

      Es soll die Gesamtdauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Verkürzung des Instanzenzuges reduziert werden.

      II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

      Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorgeschlagen, die Eingangszuständigkeit für Streitigkeiten, die bestimmte infra- strukturrelevante Planfeststellungsverfahren zum Gegenstand haben, vom Verwal- tungsgericht auf das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof zu verlagern. Damit fällt die Berufungsinstanz als zweite Tatsacheninstanz weg, was die Gesamtdauer der Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss verkürzen wird.

      Darüber hinaus wird eine Regelung vorgeschlagen, wonach die mündliche Verhandlung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren so früh wie möglich stattfinden soll. Diese Regelung soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung dazu beitragen, die zügige Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verfahren, insbesondere auch solcher, die infrastrukturrelevante Vorhaben zum Gegenstand haben, zu gewährleisten

      III. Alternativen

      Keine

      IV. Gesetzgebungskompetenz

      Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 Grundgesetz

      V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

      Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

      VI. Gesetzesfolgen

      1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

      Die vorgesehenen Regelungen tragen zur Vereinfachung und Optimierung sowohl der Verwaltungsverfahren als auch der Verwaltungsgerichtsverfahren bei.


      2. Nachhaltigkeitsaspekte

      Das Gesetz ist mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung ver- einbar.


      3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

      Keine


      4. Erfüllungsaufwand

      Erläutern.


      5. Weitere Kosten

      Keine


      6. Weitere Gesetzesfolgen

      Durch die vorgesehene Regelung wird die Realisierung von Infrastrukturvorhaben beschleunigt. Dies ist im Interesse der Allgemeinheit


      7. Befristung

      Das Gesetz ist nicht befristet.


      8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

      Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates .


      B. Besonderer Teil

      entfällt


    • Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzesentwurf anzunehmen. Berlin den 21.12.2020

    Joseph Wirt

  • Deutscher BundestagDrucksache 2/081
    2. Wahlperiode09.01.2021


    Beschlussempfehlung

    des Ausschusses für Infrastruktur, Umwelt und Digitales



    zum dem Gesetzentwurf...

    - Drucksache 2/012


    Entwurf einer Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


    A. Beratungsverlauf

    Wortmeldungen oder Änderungsvorschläge gab es keine.

    B. Lösung

    Annahme des Gesetzentwurfes.


    Annahme des Gesetzentwurfes mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Siehe Anlage des Gesetzentwurfes.


    Beschlussempfehlung

    Der Bundestag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf anzunehmen.


    Berlin, den 09.01.2021


    Ausschuss für Infrastruktur, Umwelt und Digitales

    Florian Weis

  • Leon Reinhardt

    Hat das Label von Im Ausschuss auf Angenommen geändert.
  • Leon Reinhardt

    Hat das Label Umwelt, Infrastruktur, Digitalisierung entfernt.
  • Felix Weird

    Hat das Label Angenommen hinzugefügt.