Bundesrat | Drucksache 052/04.2021 |
11.04.2021 |
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze
A. Problem und Ziel
Die Berufe in der medizinischen Technologie sichern im medizinisch-technischen Bereich
eine qualitativ hochwertige Versorgung von Patientinnen und Patienten. Sie nehmen im
Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie mit den ihnen vorbehaltenen Tätigkeiten in der jeweiligen Fachrichtung eine technische Schlüsselfunktion ein. Durch die aktuell steigende Krankenhausauslastungen ist diese Funktion insbesondere bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten auf der Intensivstation besonders deutlich geworden.
Um diese anspruchsvolle Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung qualifiziert und kompetent
durchführen zu können, bedarf es einer zeitgemäßen, umfassend qualifizierenden Ausbildung auf dem aktuellen technischen Stand.
Die bisherigen Ausbildungen in der technischen Assistenz in der Medizin erfolgen auf der
Grundlage des Berufsgesetzes aus dem Jahr 1993 und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung aus dem Jahr 1994.
B. Lösung
Eine umfassende Reform der Ausbildungen in den vier Fachrichtungen ist erforderlich; zum
einen um die sich stetig weiterentwickelnden technischen, medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Ausbildung zu integrieren und zum anderen, um die Ausbildung
zeitgemäß und attraktiv auszugestalten und in Umsetzung der Eckpunkte des „Gesamtkonzeptes Gesundheitsfachberufe“ zukunftsgerecht weiterzuentwickeln.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Bund ist als Beihilfeträger an den unten für die gesetzliche Krankenversicherung dargestellten Kosten in sehr geringem Umfang beteiligt. Im Übrigen entstehen für den Bund
durch das vorliegende Gesetz keine Haushaltsausgaben.
Die Länder und Gemeinden sind als Beihilfeträger an den unten für die gesetzliche Krankenversicherung dargestellten Kosten in sehr geringem Umfang beteiligt. Im Übrigen entstehen für die Länder und Gemeinden durch das vorliegende Gesetz keine Haushaltsausgaben.
Für die gesetzliche Krankenversicherung ergeben sich insgesamt jährliche Mehrausgaben
in Höhe von bis zu 21,5 Millionen Euro und einmalige Umstellungskosten in Höhe von rund
3 Millionen Euro. Diese verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Regelungsbereiche:
Die praktische Ausbildung der Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen in den humanmedizinischen Fachrichtungen wird wie bisher die Ausbildung nach dem
MTA-Gesetz über die Ausgleichsfonds nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
finanziert. Für die gesetzliche Krankenversicherung entstehen durch die Erhöhung des Praxisanteils der Ausbildungen nach diesem Gesetz gegenüber den Ausbildungen nach dem
MTA-Gesetz ab dem ersten Jahr der vollen Wirksamkeit des Gesetzes jährliche Mehrausgaben in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro. Für einen Übergangszeitraum können Umstellungskosten insbesondere durch die Qualifizierung von praxisanleitenden Personen anfallen. Diese belaufen sich auf rund 3 Millionen Euro. Dieser Betrag verteilt sich über mehrere
Jahre, in denen die neue Ausbildung aufgebaut wird.
Die jährlichen Gesamtkosten des theoretischen und praktischen Unterrichts für die Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen in den humanmedizinischen
Fachrichtungen nach diesem Gesetz entsprechen im Wesentlichen den Gesamtkosten des
theoretischen und praktischen Unterrichts in den humanmedizinischen Fachrichtungen
nach dem MTA-Gesetz. Kostenerhöhend wirkt, dass erstmals für die Ausbildung der Medizinischen Technologinnen und der Medizinischen Technologen Mindestanforderungen an
die Qualifikation von Schulleitungen und Lehrkräften vorgesehen werden. In etwa gleichem
Umfang kostenmindernd wirkt die in allen Fachrichtungen vorgenommene Verringerung
des Umfangs des theoretischen und praktischen Unterrichts, die den Bedarf an Lehrpersonal verringert.
Soweit sich das unter Punkt E.3. beschriebene Entlastungspotenzial hinsichtlich der Kosten
des theoretischen und praktischen Unterrichts bei den Länden aus der neuen Regelung
des § 74 des MT-Berufe-Gesetzes realisiert, entstehen jährliche Mehrausgaben bei der gesetzlichen Krankenversicherung, die rund 90 Prozent der Kosten der Ausgleichsfonds nach
§ 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes trägt, in Höhe von rund 20 Millionen Euro.
Hinzu kommen jährliche Mehrausgaben für die GKV aus der Regelung des § 72 des Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin
und zum Operationstechnischen Assistenten, die jedoch nicht quantifiziert werden können
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die gegenüber dem MTA-Gesetz neu vorgesehene Pflicht zum Abschluss von Ausbildungsverträgen (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 des
MT-Berufe-Gesetzes) ein Zeitaufwand von rund 2.000 Stunden jährlich.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch das Gesetz nur ein sehr geringer Erfüllungsaufwand.
Dieser ergibt sich zum einen aus der gegenüber dem MTA-Gesetz neu vorgesehene Pflicht
zum Abschluss von Ausbildungsverträgen (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 des MT-Berufe-Gesetzes), durch den ein Erfüllungsaufwand von rund 60.000 Euro jährlich entsteht. Weiterhin
entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 20.000 Euro durch die neu eingeführte
Pflicht für die Träger der praktischen Ausbildung Kooperationsvereinbarungen mit einer
Schule abzuschließen (§ 23 Nummer 1 des MT-Berufe-Gesetzes.)
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
Durch die neu eingeführte Möglichkeit, das Ruhen der Erlaubnis anzuordnen, wenn ein
Strafverfahren wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur
Ausübung des Berufs der Medizinischen Technologin oder des Medizinischen Technologen ergeben kann (§ 4 des MT-Berufe-Gesetzes), entsteht den Ländern Erfüllungsaufwand
in geringer, nicht quantifizierbarer Höhe.
Die jährlichen Gesamtkosten des theoretischen und praktischen Unterrichts in den humanmedizinischen Fachrichtungen nach diesem Gesetz entsprechen im Wesentlichen den Gesamtkosten des theoretischen und praktischen Unterrichts in den humanmedizinischen
Fachrichtungen nach dem MTA-Gesetz. Kostenerhöhend wirkt, dass erstmals für die Ausbildung der Medizinischen Technologinnen und der Medizinischen Technologen Mindestanforderungen an die Qualifikation von Schulleitungen und Lehrkräften vorgesehen werden. In etwas gleichem Umfang kostenmindernd wirkt die in allen Fachrichtungen vorgenommene Verringerung des Umfangs des theoretischen und praktischen Unterrichts, die
den Bedarf an Lehrpersonal verringert.
Die Regelung in § 74 des MT-Berufe-Gesetzes führt zu Minderausgaben bei den Ländern.
Die Regelung ermöglicht eine Finanzierung auch von Schulen, die mit Krankenhäusern eine
Kooperationsvereinbarung abgeschlossen haben, über die Ausgleichsfonds nach § 17a
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Auf Basis der aktuellen Schülerzahlen werden
Gesamtschulkosten von rund 55 Millionen Euro jährlich angenommen, von denen rund 33
Millionen Euro bereits jetzt wegen der Trägerschaft oder Mitträgerschaft eines Krankenhauses an der Schule über die Ausgleichsfonds nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufgebracht werden. Die verbleibenden rund 22 Millionen Euro werden bisher in
Höhe von rund 20 Millionen Euro von den Ländern finanziert und in Höhe von rund 2 Millionen Euro über Schulgeld. Schulgeld kann zukünftig nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 des
MT-Berufe-Gesetzes nicht mehr erhoben werden. Für die Länder ergibt sich ein maximales
Entlastungspotenzial von rund 22 Millionen Euro jährlich. Die Höhe der Minderausgaben
bei den Ländern hängt davon ab, in welchem Umfang zukünftig von der Möglichkeit der
Finanzierung durch die Ausgleichsfonds nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetze
über Kooperationsvereinbarungen nach § 74 des MT-Berufe-Gesetzes Gebrauch gemacht
wird. Gleiches gilt für die dem neuen § 74 des MT-Berufe-Gesetzes entsprechende, neue
Regelung des § 72 des Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten, wobei die möglichen Minderausgaben für die Länder hier nicht quantifiziert werden können.
F. Weitere Kosten
Die privaten Krankenversicherungen sind an den unter Punkt D dargestellten Kosten in
geringem Umfang beteiligt.