Deutscher Bundestag | Drucksache 3/059 |
3. Wahlperiode | 16.04.2021 |
Gesetzentwurf
der Fraktion der CDU/CSU und des Abgeordneten Lukas Jäger
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung und Verbesserung der Entwicklungszusammenarbeit
A. Problem und Ziel
Bei der aktuellen Entwicklungszusammenarbeit sehen wir einen Rückfluss in die deutsche Wirtschaft, in der lokalen Wirtschaft kommt kaum was an. Auch werden die Fördergelder viel zu oft missbraucht um "Prestigeprojekte" oder sonstige "Prunkbauten" der Herrschenden zu finanzieren. Dies hat nichts mit Entwicklungszusammenarbeit zu tun, es ist vielmehr eine Finanzierung der Zeichen der Macht im schlimmsten Falle oder indirekte Konjunkturpakete für die deutsche Wirtschaft im mildesten Falle.
B. Lösung
Durch dieses Gesetz sollte die Hilfen klar sein und auch unter welchen Konditionen diese Vergeben werden, denn nicht jedes Entwicklungsland sollte Hilfe von uns bekommen. In Ländern, in denen die Bevölkerung unterdrückt wird, braucht es andere Maßnahme als die Entwicklungszusammenarbeit.
C. Alternativen
Die Alternative wäre die bisherige Entwicklungszusammenarbeit die eine versteckte oder indirekte Wirtschaftssubvention der deutschen Wirtschaft ist
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund dessen das dieser Gesetzesentwurf nur an den Vorgaben und den Abläufen Änderungen vornimmt entstehen keine Mehrkosten für den Haushalt
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keine
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung und Verbesserung der Entwicklungszusammenarbeit vom 16.04.2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Regelung und Verbesserung der Entwicklungszusammenarbeit
§ 1 Definition und Ziele der Entwicklungszusammenarbeit
1. Als Entwicklungszusammenarbeit sind Leistungen die, die Entwicklungsländer im Bestreben die Lebensbedingungen ihrer Bevölkerung zu verbessern unterstützt oder diese direkt fördert. Sie soll dazu beitragen, dass diese Länder ihre Entwicklung aus eigener Kraft vorantreiben. Langfristig erstrebt sie besser ausgewogene Verhältnisse in der Völkergemeinschaft.
2. Sie unterstützt in erster Linie die ärmeren Entwicklungsländer, Regionen und Bevölkerungsgruppen. Sie fördert namentlich
a. die Entwicklung ländlicher Gebiete;
b. die Verbesserung der Ernährungslage, insbesondere durch die landwirtschaftliche Produktion zur Selbstversorgung;
c. das Handwerk und die örtliche Kleinindustrie;
d. die Schaffung von Arbeitsplätzen;
e. die Herstellung und Wahrung des ökologischen und demografischen Gleichgewichts.
§ 2 Formen
1. Die Entwicklungszusammenarbeit kann folgende Formen annehmen
a. technische Zusammenarbeit, die im Besonderen bezweckt, durch Vermittlung von Wissen und Erfahrung die Entfaltung der Menschen zu fördern und sie zu befähigen, ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung, innerhalb ihrer eigenen Gesellschaft, mitzugestalten;
b. Finanzhilfe, die im Besonderen zum Ausbau der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur der Bestimmungsländer beiträgt;
c. handelspolitische Maßnahmen, die im Besonderen bezwecken, die Entwicklungsländer besser am Welthandel zu beteiligen, damit sie aus ihm größeren Nutzen ziehen können;
d. Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Mittel, die die Entwicklung im Sinne des § 1 begünstigen, namentlich von Investitionen;
e. jede andere Form, die den in § 1 Abs. 2 genannten Zielen dient.
2. Die im Abs. 1 und § 1 Abs. 2 genannten Förderungen müssen in der lokalen Wertschöpfung ankommen so fern es sich um finanzielle Unterstützung der Wirtschaft oder um Infrastrukturprojekte handelt. Es dürfen dafür nur lokale Firmen beauftragt werden mit Ausnahme von § 6 und § 7, in diesen Fällen muss mindestens 50 % der Wertschöpfung im Entwicklungsland sein.
§ 3 Vorgehen
1. Die Maßnahmen nach diesem Gesetz werden bilateral oder multilateral, gegebenenfalls auch autonom durchgeführt.
2. Die bilateralen Maßnahmen werden unmittelbar direkt von den beteiligten Regierungen oder durch Vermittlung öffentlicher oder privater Stellen durchgeführt.
3. Die multilateralen Maßnahmen werden durch Vermittlung internationaler Institutionen durchgeführt.
4. Die autonomen Maßnahmen werden einseitig vom Bund durchgeführt.
§ 4 Finanzierung
1. Die Mittel für die internationale Entwicklungszusammenarbeit werden als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt.
2. Bei den Rahmenkreditvorlagen sind die Lage der deutschen Wirtschaft und der Bundesfinanzen sowie die Erfordernisse der benachteiligten Gebiete im Inland zu beachten.
3. Die Bundesregierung überwacht die wirksame Verwendung der nach diesem Gesetz bewilligten Mittel. Er erstattet darüber dem Bundestag Bericht, wenn sie einen neuen Rahmenkredit beantragt.
§ 5 Internationale Vereinbarungen
Für die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten kann die Bundesregierung internationale Vereinbarungen über Maßnahmen nach diesem Gesetz abschließen.
§ 6 Private Bestrebungen
1. Die Bundesregierung kann Bestrebungen privater Institutionen, die den Grundsätzen und Zielen dieses Gesetzes entsprechen, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln unterstützen. Die Institutionen haben eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.
2. Er kann zur Erfüllung der Ziele nach diesem Gesetz juristische Personen gründen oder beschließen, dass der Bund sich an solchen beteiligt.
§ 7 Länder, Kommunen, öffentliche Institutionen
Die Bundesregierung kann mit Ländern, Kommunen und öffentlichen Institutionen bei Vorhaben der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe zusammenwirken und ihre Bestrebungen unterstützen.
§ 8 Ausschlusskriterien
Ein Land darf keine Entwicklungshilfe bekommen wenn:
a. die Menschenrechte in diesem Land nicht respektiert werden,
b. die Gewaltenteilung in diesem nicht existiert oder eingeschränkt ist und/oder
c. es bekannt ist für umfassende Korruption
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Dieses Gesetz hat den Zweck die Entwicklungszusammenarbeit zu definieren und die Grenzen dieser zu definieren.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Es wird die Entwicklungszusammenarbeit geändert und geregelt.
III. Alternativen
Die Alternative wäre die in Problem betitelte Probleme die weiter bestehen würde.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Der Bundestag hat die Gesetzgebungskompetenz nach Art 73 Abs. 1 Nummer 1 GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine, da es sich um ein formelles Recht handelt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Keinen
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Es sind keine Nebenfolgen aus diesem Gesetz zu erwarten.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
In diesem werden die Zeile und die Definition der Entwicklungszusammenarbeit etabliert. "Sie unterstützt in erster Linie die ärmeren Entwicklungsländer, Regionen und Bevölkerungsgruppen" und "soll dazu beitragen, dass diese Länder ihre Entwicklung aus eigener Kraft vorantreiben. Dies Im Abs. 2 sind die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit aufgeführt. Diese beinhalten die Verbesserung der Ernährungslage, die örtliche Kleinindustrie und das Handwerk, die Herstellung und Wahrung eines ökologischen und demografischen Gleichgewichts und die Schaffung von Arbeitsplätzen
Zu § 2
In diesem werden die Formen der Entwicklungszusammenarbeit angegeben. Durch den Abs. 1 Buchstabe e wird jede Unterstützung die im § 1 Abs.2 genannten Zielen dient als eine Form der Entwicklungszusammenarbeit gesehen, dies führt dazu das die Bundesregierung die nötige Flexibilität hat, um diese zu gestalten und sie auf die lokalen Bedürfnisse anzupassen.
Zu § 3
In diesem wird festgelegt das die Entwicklungszusammenarbeit bilateral oder multilateral verhandelt wird, bei einer multilaterale Entwicklungszusammenarbeit muss dies über eine internationale Institution verlaufen. Die Bundesregierung wird ermächtigt dies zu verhandeln.
Zu § 4
In diesem Paragrafen wird die Finanzierung geregelt. Nach diesem werden Rahmenkredite vergeben. Die Bundesregierung entscheidet dann wie dieses Geld am besten eingesetzt wird, dem Bundestag wird bei einem neuen Rahmenkredit Bericht erstattet, um die parlamentarische Kontrolle sicherzustellen. Nach diesem Paragrafen sind namentlich folgende Faktoren zu beachten: Die deutsche Wirtschaft, die Bundesfinanzen und die Erfordernisse der benachteiligten Gebiete im Inland. Es ist das Inland des Ziellandes gemeint.
Zu § 5
Dieser Paragraf erlaubt es der Bundesregierung im Rahmen eines Rahmenkredites internationale Vereinbarungen über die Maßnahmen eingehen. Natürlich müssen diese im Rahmen des Gesetzes bleiben
Zu § 6 und § 7
In diesem Paragrafen ist geregelt, inwieweit die Bundesregierung private Bestrebungen oder Bestrebungen von Länder, Kommunen und öffentlichen Institutionen zur Entwicklungszusammenarbeit unterstützen darf
Zu § 8
Dieser Paragraf hat die Ausschlusskriterien welche Länder keine Entwicklungszusammenarbeit bekommen dürfen. Dies betrifft Länder in denen
die Menschenrechte nicht zur Geltung kommen