Bayerischer Landtag | Drucksache 3/021 |
3. Wahlperiode | 24.04.2021 |
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Paul Weber und der Fraktion SSW
Änderung des Landeswahlgesetz
A. Problem und Ziel
In der Derzeitigen Fassung des Landeswahlgesetzes für Bayern sind nur Listenmandate vertreten, was nach der Verfassung Falsch ist. Das Ziel dieses Gesetzes ist es beide Probleme zu lösen und zwar durch Schaffung von Direktmandat Wahlkreisen.
B. Lösung
Änderung der entsprechenden Artikel des Landeswahlgesetzes. Konkret die Einrichtung von Direktmandaten.
C. Alternativen
Beibehaltung des alten Systems
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus dieser Änderung ergeben sich keine Mehrkosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Ein weiteres Kreuz am Wahltag.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringe Mehrkosten, zur Prüfung der Kandidaten und hinzufügen zum Wahlzettel. Wir gehen von Maximal 10 000€ Mehraufwand aus.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf einer Änderung des Landeswahlgesetz vom 24.04.2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung des bayrischen Landeswahlgesetz
§1 (2) Von den elf Abgeordneten werden Acht nach Wahlvorschlag gewählt. Die anderen Drei werden per direkt Mandat gewählt.
§2 (2) Die Einteilung in Wahlkreise ist wie folgt:
Wahlkreis 1: Bayern
Wahlkreis 2: Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland
Wahlkreis 3: Hessen, Thüringen, Sachsen
§4 Wahl in den Wahlbezirken
(1) In jedem wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der am Meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit wird der Wahlgang zeitnah wiederholt. Wenn der zweite Wahlgang wider in Stimmgleichheit endet, entscheidet das Los.
(2) Gibt es in einem Wahlkreis nur einen Bewerber, wird mit "Ja" oder "Nein" gestimmt. Der Bewerber erhält das Mandat wenn er mehr "Ja" als "Nein" Stimmen erhalten hat.
Art. 2
Inkrafttreten
Die Gesetzes Änderung tritt zwei Wochen nach Beschluss des Landtages in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Repräsentation der Staatsbevölkerung durch Direktmandate zu verbessern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Es wird das Bayrische Landeswahlgesetz geändert. Konkret der §1 Art 2, §2 Art 2 wird hinzugefügt und §4 tritt in geänderter Fassung wieder in Kraft.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Nach Artikel 75 der bayrischen Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Kosten zur Überprüfung der Direkt Kandidaten. Desweiteren das abdrucken der Namen auf den Listen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 beinhaltet die Änderungen des bayrischen Landeswahlgesetz. Unter anderem die Neu Regelung der Wahlkreise und der Wahlprozess
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.