DS 3/021 Änderung des Landeswahlgesetz [SSW]

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Manfred Klausbrück

  • Bayerischer Landtag Drucksache 3/021
    3. Wahlperiode 24.04.2021



    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Paul Weber und der Fraktion SSW


    Änderung des Landeswahlgesetz

    A. Problem und Ziel


    In der Derzeitigen Fassung des Landeswahlgesetzes für Bayern sind nur Listenmandate vertreten, was nach der Verfassung Falsch ist. Das Ziel dieses Gesetzes ist es beide Probleme zu lösen und zwar durch Schaffung von Direktmandat Wahlkreisen.


    B. Lösung

    Änderung der entsprechenden Artikel des Landeswahlgesetzes. Konkret die Einrichtung von Direktmandaten.

    C. Alternativen

    Beibehaltung des alten Systems

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Aus dieser Änderung ergeben sich keine Mehrkosten.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Ein weiteres Kreuz am Wahltag.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringe Mehrkosten, zur Prüfung der Kandidaten und hinzufügen zum Wahlzettel. Wir gehen von Maximal 10 000€ Mehraufwand aus.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf einer Änderung des Landeswahlgesetz vom 24.04.2021


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung des bayrischen Landeswahlgesetz

    §1 (2) Von den elf Abgeordneten werden Acht nach Wahlvorschlag gewählt. Die anderen Drei werden per direkt Mandat gewählt.


    §2 (2) Die Einteilung in Wahlkreise ist wie folgt:
    Wahlkreis 1: Bayern
    Wahlkreis 2: Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland

    Wahlkreis 3: Hessen, Thüringen, Sachsen


    §4 Wahl in den Wahlbezirken

    (1) In jedem wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der am Meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit wird der Wahlgang zeitnah wiederholt. Wenn der zweite Wahlgang wider in Stimmgleichheit endet, entscheidet das Los.

    (2) Gibt es in einem Wahlkreis nur einen Bewerber, wird mit "Ja" oder "Nein" gestimmt. Der Bewerber erhält das Mandat wenn er mehr "Ja" als "Nein" Stimmen erhalten hat.


    Art. 2
    Inkrafttreten


    Die Gesetzes Änderung tritt zwei Wochen nach Beschluss des Landtages in Kraft.


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Ziel dieses Gesetzes ist es, die Repräsentation der Staatsbevölkerung durch Direktmandate zu verbessern.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Es wird das Bayrische Landeswahlgesetz geändert. Konkret der §1 Art 2, §2 Art 2 wird hinzugefügt und §4 tritt in geänderter Fassung wieder in Kraft.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Nach Artikel 75 der bayrischen Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Kosten zur Überprüfung der Direkt Kandidaten. Desweiteren das abdrucken der Namen auf den Listen.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Artikel 1 beinhaltet die Änderungen des bayrischen Landeswahlgesetz. Unter anderem die Neu Regelung der Wahlkreise und der Wahlprozess


    Zu Artikel 2

    Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.



    Nicolas Arnold und Fraktion SSW

  • Felix Weird

    Hat das Label Angenommen hinzugefügt.