Bundesgesetzblatt | ausgegeben zu Bonn am 29.04.2021 |
Gesetzesänderung im Reservistengesetz zur Altersbegrenzung für Reservisten
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§4 ResG
Reservewehrdienstverhältnis
§4 Reservewehrdienstverhältnis
Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, können solange es die Gesundheitliche Verfassung zulässt, in ein Wehrdienstverhältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhältnis) berufen werden. Die Regelungen des Soldatengesetzes und des Wehrpflichtgesetzes zur Begründung anderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen unberührt, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 13 Entlassung
1. wird vollständig gestrichen.
D E R . B U N D E S P R Ä S I D E N T