Deutscher Bundestag | Drucksache 3/019 |
3. Wahlperiode | 06.03.2021 |
Gesetzentwurf
der Fraktion der CDU/CSU.
Gesetzesänderung zur Altersbegrenzung für Reservisten
A. Problem und Ziel
Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Laut § 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Reservisten (Reservistengesetz – ResG) dürfen Reservisten der Bundeswehr „längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in ein Wehrdienstverhältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhältnis) berufen werden“ . Viele Menschen möchten jedoch auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben einen Dienst für die Gesellschaft leisten. Folglich sollte das Höchstalter für Reservedienstleistende in der Bundeswehr abgeschafft werden, sodass alle gesundheitlich geeigneten ehemaligen Soldatinnen und Soldaten Reservedienst leisten können. Bereits jetzt wird vor Beginn jeder Reserveübung und jedes Reservedienstes eine ärztliche Untersuchung vorgenommen und nur nach erfolgter Tauglichkeitsbescheinigung ist dem Bewerber die Teilnahme am Reservedienst erlaubt. Gerade in Krisenzeiten, wie zum Beispiel beim Oder-Hochwasser 2002, kann die Bundeswehr auch zur Amtshilfe eingesetzt werden. Tausende Reservisten haben sich freiwillig gemeldet, um auszuhelfen. In solchen Fällen könnten auch gesunde ehemalige Soldatinnen und Soldaten ihren Reservedienst leisten, die das bisherige Höchstalter von 65 Jahren bereits überschritten haben.
Deutschlands Demografiekurve zeigt, dass die Bevölkerung immer älter wird. Viele ältere Menschen fühlen sich auch nach ihrem Eintritt in die Rente noch gesund genug, um weiter einer Teilbeschäftigung nachzugehen zu wollen. Dies sollte man ihnen am Beispiel der Reservewehrdienstleistenden auch ermöglichen. Durch eine Abschaffung des Höchstalters für den Reservedienst in der Bundeswehr greifen wir Diskriminierungsklagen vor, ohne Nachteile für diejenigen zu schaffen, die bereits vorher aus ihrem Dienst ausscheiden wollen.
B. Lösung
Änderung des Reservistengesetzes (ResG) in:
§4 Reservewehrdienstverhältnis
Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, können solange es die Gesundheitliche Verfassung zulässt, in ein Wehrdienstverhältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhältnis) berufen werden. Die Regelungen des Soldatengesetzes und des Wehrpflichtgesetzes zur Begründung anderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen unberührt, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 13 Entlassung
1 wird vollständig gestrichen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keine.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine.
F. Weitere Kosten
Gehalt für Soldatinnen und Soldaten.
Entwurf einer Gesetzesänderung im Reservistengesetz vom 06.03.2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§4 ResG
Reservewehrdienstverhältnis
§4 Reservewehrdienstverhältnis
Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, können solange es die Gesundheitliche Verfassung zulässt, in ein Wehrdienstverhältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhältnis) berufen werden. Die Regelungen des Soldatengesetzes und des Wehrpflichtgesetzes zur Begründung anderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen unberührt, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 13 Entlassung
1. wird vollständig gestrichen.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Viele ältere Menschen fühlen sich auch nach ihrem Eintritt in die Rente noch gesund genug, um weiter einer Teilbeschäftigung nachzugehen zu wollen. Mit der Gesetzesänderung erlauben wir ihnen sich im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten für die Gesellschaft zu engagieren. Unterstützungskräfte sollen so nicht außen vor gelassen werden und können in Krisenzeiten eingesetzt werden. Die Personalkapazitäten würden sich erweitern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Die Altersgrenze im ResG von 65 Jahren wird aufgehoben.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Vorhanden.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Vorhanden.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keinen Umwelteinfluss.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Ausrüstung und Gehälter für Reservistinnen und Reservisten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.