Bundesgesetzblatt | ausgegeben zu Bonn am 29.04.2021 |
Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 11 wird aufgehoben.
- § 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- In Buchstabe c wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
- Folgender Buchstabe d wird angefügt.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:
- In Absatz 1 Nr. 2 wird nach Buchstabe k) folgender Buchstabe l) eingefügt:
- § 16 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- § 17 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- In Buchstabe b werden die Wörter „und im Gelegenheitsnahverkehr“ gestrichen.
- In Buchstabe e werden die Wörter „Fahrleistung im städtischen Verkehr sowie“ ge- strichen.
- In Buchstabe g wird das Wort „Gelegenheitsfernverkehr“ durch das Wort „Gelegen- heitsverkehr“ ersetzt.
- In § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und c wird jeweils das Wort „Kreis“ durch das Wort „Bahnhof“ ersetzt.
- In § 23 Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 7 bis 12“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 7 bis 10 und 12“ ersetzt.
- In § 24 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 1 Nr. 7 bis 12“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 7 bis 10 und 12“ ersetzt.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 1 bis 10 und 12“ ersetzt.
- In Nummer 4 werden die Wörter „§ 1 Nr. 2 und 6 bis 12“ durch die Wörter „ § 1 Nummer 2 und 6 bis 10 und 12“ ersetzt.
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- Nummer 10 wird aufgehoben.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden die Wörter „17 bis 22 und 25“ durch die Wörter „17 bis 20, 22 und 25“ ersetzt.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- In § 27 Absatz 1 werden nach der Angabe „(Schieneninfrastrukturstatistik)“ das Komma und die Wörter „nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 21 (Schienenverkehrsunfallstatis- tik)“ gestrichen.
- In § 28 Absatz 1 Satz1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ durch die Wörter § 1 Nummer 1 bis 10 und 12“ ersetzt.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- In Absatz 4 werden die Wörter „§ 1 Nr. 7 und 9 bis 11“ durch die Wörter „§ 1 Num- mer 7 und 10“ ersetzt.
„d) in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer;“
„bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008“
„Datum des Fahrtantritts für die Erhebung nach § 1 Nr. 3.“
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „haben“ die Wörter „sowie allen Unternehmen mit gewerblichem Schienennahverkehr“ eingefügt
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Ausgenommen von der Erhebung sind Unternehmen, die im Personenverkehr mit Omnibussen, Eisenbahnen oder Straßenbahnen ausschließlich freigestellten Schülerverkehr betreiben.“
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
dd) Der folgende Satz 4 wird angefügt:
„Für Unternehmen, die ausschließlich Omnibusverkehr betreiben und die nach einer Erhebung gemäß Satz 1 Nummer 3 neugegründet werden, wird das Er- reichen der Schwellenwerte gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 durch eine Vorbe- fragung ermittelt.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Erhebungen nach § 1 Nr. 10 und 11 werden“ durch die Wörter „Erhebung nach § 1 Nummer 10 wird“ ersetzt.
c) In Buchstabe f werden die Wörter „im Fernverkehr mit Omnibussen nach Linien- und Gelegenheitsverkehr“ durch die Wörter „im Verkehr mit Omnibussen nach Linienfernverkehr und Gelegenheitsverkehr“ ersetzt.
7. § 21 wird aufgehoben
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 1 bis 10 und 12“ ersetzt.
„Begründung bei Nichteinsatz des Fahrzeugs nach § 1 Nr. 3“
aa) Satz 1 Nummer 3 letzter Halbsatz wird wie folgt gefasst
„sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen des unmittelbaren Fahrzeugbesitzers sowie die Begründung bei Nichteinsatz des Fahrzeugs an- zugeben,
bb) Satz 1 Nummer 8 wird aufgehoben.
cc) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 7, 8, 9 und 11“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 7 bis 9“ ersetzt.
„Die Ergebnisse der Schifffahrtsstatistik nach § 1 Nr. 1, der Luftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 5 und der Schienen-Güterverkehrsstatistik nach § 1 Nummer 9 dürfen nach Häfen, Flugplätzen und Bahnhöfen gegliedert veröffentlicht werden, auch so- weit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.“
Artikel 2 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft
D E R . B U N D E S P R Ä S I D E N T