DS 2/07 Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung der Verkehrsstatistik

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Manfred Klausbrück

  • Bundestag Drucksache 2/007
    01.11.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung

    Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung der Verkehrsstatistik

    A. Problem und Ziel

    Die amtlichen Verkehrsstatistiken sollen Daten zu Verkehrsleistungen, Beförderungsunter- nehmen, Verkehrsmittelbeständen und zur Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung stellen, um den Transport von Gütern und Personen möglichst umfassend abzubilden.

    Bei den Erhebungen gilt es, die auskunftspflichtigen Beförderungsunternehmen so wenig wie möglich zu belasten. Eine ressortübergreifende Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat in Erüllung eines Auftrags aus der 19. Legislaturperiode im Oktober 2019 Vorschläge zur Reduzierung von Statistikpflichten vorgelegt, mit denen unter anderem auch Unternehmen der Verkehrswirtschaft entlastet werden sollen. Der vorliegende Entwurf der Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes bezweckt vorrangig, diese Vorschläge umzusetzen. Der zu erwartende Wegfall von Angaben hat einen nur geringfügigen Informationsverlust zur Folge, was sich auch in der geringen Nachfrage nach diesen Daten widerspiegelt.

    Hingegen ist die Nachfrage nach differenzierteren Informationen über die Art beförderter Gefahrgüter gestiegen. Diesen Bedarfen soll mit der Geset-zesänderung Rechnung getragen werden.

    B. Lösung

    Das Verkehrsstatistikgesetz wird punktuell zur Umsetzung der unter A. skizzierten Ziele angepasst

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Für den Bund entstehen im Ergebnis keine Mehrkosten, sondern Einsparungen.Den Ländern entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand sowie geschätzte jährliche Kosten von rd. 40.000 Euro.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine Erfüllungsaufwandsänderungen.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Durch den im Gesetzentwurf vorgesehenen Wegfall von Statistiken, Erhebungen und Merkmalen werden keine zusätzlichen Erfüllungsaufwände begründet. Es entstehen Entlastungen und damit Kostenreduzierungen für die Verkehrsunternehmen

    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Insgesamt fallen durch die beabsichtigten Änderungen bei den Ländern einmalige Umstellungsaufwände in Höhe von 29.000 Euro sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 40.500 Euro an.

    F. Weitere Kosten

    Keine


    Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung der Verkehrsstatistik vom 1.11.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes

    Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. § 1 Nummer 11 wird aufgehoben.

    • § 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      • In Buchstabe c wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
      • Folgender Buchstabe d wird angefügt.
    • § 7 wird wie folgt geändert:
      • Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:
      • In Absatz 1 Nr. 2 wird nach Buchstabe k) folgender Buchstabe l) eingefügt:
    • § 16 wird wie folgt geändert:
      • Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    • § 17 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      • In Buchstabe b werden die Wörter „und im Gelegenheitsnahverkehr“ gestrichen.
      • In Buchstabe e werden die Wörter „Fahrleistung im städtischen Verkehr sowie“ ge- strichen.
      • In Buchstabe g wird das Wort „Gelegenheitsfernverkehr“ durch das Wort „Gelegen- heitsverkehr“ ersetzt.
    • In § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und c wird jeweils das Wort „Kreis“ durch das Wort „Bahnhof“ ersetzt.
    • In § 23 Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 7 bis 12“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 7 bis 10 und 12“ ersetzt.
    • In § 24 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 1 Nr. 7 bis 12“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 7 bis 10 und 12“ ersetzt.
    • § 25 wird wie folgt geändert:
      • In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 1 bis 10 und 12“ ersetzt.
      • In Nummer 4 werden die Wörter „§ 1 Nr. 2 und 6 bis 12“ durch die Wörter „ § 1 Nummer 2 und 6 bis 10 und 12“ ersetzt.
      • Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
      • Nummer 10 wird aufgehoben.
    • § 26 wird wie folgt geändert:
      • In Absatz 1 werden die Wörter „17 bis 22 und 25“ durch die Wörter „17 bis 20, 22 und 25“ ersetzt.
      • Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      • Absatz 4 wird aufgehoben.
    • In § 27 Absatz 1 werden nach der Angabe „(Schieneninfrastrukturstatistik)“ das Komma und die Wörter „nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 21 (Schienenverkehrsunfallstatis- tik)“ gestrichen.
    • In § 28 Absatz 1 Satz1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ durch die Wörter § 1 Nummer 1 bis 10 und 12“ ersetzt.
    • § 29 wird wie folgt geändert:
      • Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      • In Absatz 4 werden die Wörter „§ 1 Nr. 7 und 9 bis 11“ durch die Wörter „§ 1 Num- mer 7 und 10“ ersetzt.

    „d) in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer;“

    „bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008“

    „Datum des Fahrtantritts für die Erhebung nach § 1 Nr. 3.“

    aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „haben“ die Wörter „sowie allen Unternehmen mit gewerblichem Schienennahverkehr“ eingefügt


    bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

    „Ausgenommen von der Erhebung sind Unternehmen, die im Personenverkehr mit Omnibussen, Eisenbahnen oder Straßenbahnen ausschließlich freigestellten Schülerverkehr betreiben.“

    cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

    dd) Der folgende Satz 4 wird angefügt:

    „Für Unternehmen, die ausschließlich Omnibusverkehr betreiben und die nach einer Erhebung gemäß Satz 1 Nummer 3 neugegründet werden, wird das Er- reichen der Schwellenwerte gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 durch eine Vorbe- fragung ermittelt.“


    b) In Absatz 4 werden die Wörter „Erhebungen nach § 1 Nr. 10 und 11 werden“ durch die Wörter „Erhebung nach § 1 Nummer 10 wird“ ersetzt.


    c) In Buchstabe f werden die Wörter „im Fernverkehr mit Omnibussen nach Linien- und Gelegenheitsverkehr“ durch die Wörter „im Verkehr mit Omnibussen nach Linienfernverkehr und Gelegenheitsverkehr“ ersetzt.


    7. § 21 wird aufgehoben

    a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 1 bis 10 und 12“ ersetzt.

    „Begründung bei Nichteinsatz des Fahrzeugs nach § 1 Nr. 3“

    aa) Satz 1 Nummer 3 letzter Halbsatz wird wie folgt gefasst

    „sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen des unmittelbaren Fahrzeugbesitzers sowie die Begründung bei Nichteinsatz des Fahrzeugs an- zugeben,

    bb) Satz 1 Nummer 8 wird aufgehoben.

    cc) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 7, 8, 9 und 11“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 7 bis 9“ ersetzt.

    „Die Ergebnisse der Schifffahrtsstatistik nach § 1 Nr. 1, der Luftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 5 und der Schienen-Güterverkehrsstatistik nach § 1 Nummer 9 dürfen nach Häfen, Flugplätzen und Bahnhöfen gegliedert veröffentlicht werden, auch so- weit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.“


    Artikel 2 Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die amtlichen Verkehrsstatistiken stellen Daten zu Verkehrsleistungen, Beförderungsunternehmen, Verkehrsmittelbeständen und zur Verkehrsinfrastruktur bereit, um den Transport von Gütern und Personen möglichst umfassend abzubilden und so Faktenwissen für verkehrspolitische und –planerische Entscheidungen zu schaffen.

    Bei der Erhebung der Daten gilt es, die auskunftspflichtigen Beförderungsunternehmen so wenig wie möglich zu belasten, d.h. abgefragte Merkmale gering und die Fragen so kurz und einfach wie möglich zu halten. Eine ressortübergreifende Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat in Erfüllung eines Koalitionsauftrags im Oktober 2019 Vorschläge zur Reduzierung von Statistikpflichten vorgelegt. Der Entwurf der Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes bezweckt vorrangig, diese Vorschläge umzusetzen, soweit sie den Verkehrsbereich betreffen.

    Es sollen bestimmte Schienenverkehrs- und Omnibusunternehmen von statistischen Auskunftspflichten entlastet werden, die nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt wer- den können oder die wegen anderweitig abrufbarer Informationen entbehrlich sind. So ist beispielsweise die Erhebung des Statistischen Bundesamts über Schienenverkehrsunfälle nicht mehr erforderlich, da diese Angaben mittlerweile über das Eisenbahn-Bundesamt und die European Railway Agency bereitgestellt und von dort entsprechend der EU- Lieferverpflichtung an Eurostat übermittelt werden. Der Wegfall von Angaben in dem hier vorgeschlagenen Umfang führt zu einem nur geringfügigen Informationsverlust, was sich auch in der geringen Nachfrage nach diesen Daten widerspiegelt.

    Ohne die Änderungen würden verkehrswirtschaftliche Unternehmen weiterhin unter Bußgeldandrohung mit erheblichem Bürokratieaufwand Auskünfte geben müssen, die äußerst geringen Erkenntnisgewinn für Statistiknutzer generieren. Beim Transport gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen würde es nur unzureichenden Aufschluss bezüglich Umweltgefährdung und Unfallvermeidung geben. In der Güterkraftverkehrsstatistik blieben die Hochrechnung der Stichprobenergebnisse und die Bewertung ihrer Qualität eingeschränkt.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Bei der Erhebung der Daten gilt es, die auskunftspflichtigen Beförderungsunternehmen so wenig wie möglich zu belasten, d.h. abgefragte Merkmale gering und die Fragen so kurz und einfach wie möglich zu halten. Eine ressortübergreifende Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat in Erfüllung eines Koalitionsauftrags im Oktober 2019 Vorschläge zur Reduzierung von Statistikpflichten vorgelegt. Der Entwurf der Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes be- zweckt vorrangig, diese Vorschläge umzusetzen, soweit sie den Verkehrsbereich betreffen.

    Es sollen bestimmte Schienenverkehrs- und Omnibusunternehmen von statistischen Auskunftspflichten entlastet werden, die nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt wer- den können oder die wegen anderweitig abrufbarer Informationen entbehrlich sind. So ist beispielsweise die Erhebung des Statistischen Bundesamts über Schienenverkehrsunfälle nicht mehr erforderlich, da diese Angaben mittlerweile über das Eisenbahn-Bundesamt und die European Railway Agency bereitgestellt und von dort entsprechend der EU- Lieferverpflichtung an Eurostat übermittelt werden. Der Wegfall von Angaben in dem hier vorgeschlagenen Umfang führt zu einem nur geringfügigen Informationsverlust, was sich auch in der geringen Nachfrage nach diesen Daten widerspiegelt.

    Ohne die Änderungen würden verkehrswirtschaftliche Unternehmen weiterhin unter Bußgeldandrohung mit erheblichem Bürokratieaufwand Auskünfte geben müssen, die äußerst geringen Erkenntnisgewinn für Statistiknutzer generieren. Beim Transport gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen würde es nur unzureichenden Aufschluss bezüglich Umweltgefährdung und Unfallvermeidung geben. In der Güterkraftverkehrsstatistik blieben die Hochrechnung der Stichprobenergebnisse und die Bewertung ihrer Qualität eingeschränkt.

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Bundestag und Bundesrat haben die Kompetenz.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Der Erfüllungsaufwand beziffert sich einmalig auf ca. 29.000€ und jährlich ca. 40.000€ für die Länder


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Hierdurch werden viele Unternehmen von der Auskunftspflicht entlastet was jährliche Einsparungen von ca. 50.000€verursacht.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil


    Philipp Blücher

    Bundesminister für Verkehr, digitale Infrastruktur und Mobilität

  • Philipp Blücher

    Hat den Titel des Themas von „DS 2/07“ zu „DS 2/07 Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung der Verkehrsstatistik“ geändert.
    • Offizieller Beitrag

    deutscher-bundestag.png


    Sehr geehrter Herr Bundesminister Blücher,


    nach Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland hat der Bundeskanzler einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zunächst dem Bundesrat zuzuleiten, der sechs Wochen Zeit hat hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

    Der Gesetzentwurf wird dann von der Bundesregierung mit dieser Stellungnahme des Bundesrates beim Bundestag eingereicht.

    Diese Stellungnahme fehlt hier bei Ihrer Vorlage. Ein Hinweis auf "keine Einwendungen" reicht hier natürlich nicht aus, nach dem Grundgesetz muss es eine Stellungnahme des Bundesrates sein (unterzeichnet vom Bundesratspräsidenten).


    Bitte reichen Sie diese Stellungnahme nach.


    Mit freundlichen Grüßen,

    Manfred Bunnes

    Präsident des Deutschen Bundestages

    signature-klein.png

  • Sehr geeherter Herr Bundestagspräsident Bunnes,

    Ich hoffe dieses Dokument, welches mir vom Bundesratspräsidenten neu festgestellt wurde, genügt Ihren Anforderungen:


    Stellungnahme des Bundesrates:



    Der Bundesrat hat sich in seiner 5. Sitzung am Donnerstag, den 22.10.2020 beschlossen, keine Einwendungen zu erheben.


    gez. Bürgermann


    Bundesratspräsident.

  • Manfred Bunnes

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Im Ausschuss geändert.
  • Manfred Bunnes

    Hat das Label Umwelt, Infrastruktur, Digitalisierung hinzugefügt.
  • Bundestag Drucksache 2/007
    01.11.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung

    Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung der Verkehrsstatistik

    A. Problem und Ziel

    Die amtlichen Verkehrsstatistiken sollen Daten zu Verkehrsleistungen, Beförderungsunter- nehmen, Verkehrsmittelbeständen und zur Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung stellen, um den Transport von Gütern und Personen möglichst umfassend abzubilden.

    Bei den Erhebungen gilt es, die auskunftspflichtigen Beförderungsunternehmen so wenig wie möglich zu belasten. Eine ressortübergreifende Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat in Erüllung eines Auftrags aus der 19. Legislaturperiode im Oktober 2019 Vorschläge zur Reduzierung von Statistikpflichten vorgelegt, mit denen unter anderem auch Unternehmen der Verkehrswirtschaft entlastet werden sollen. Der vorliegende Entwurf der Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes bezweckt vorrangig, diese Vorschläge umzusetzen. Der zu erwartende Wegfall von Angaben hat einen nur geringfügigen Informationsverlust zur Folge, was sich auch in der geringen Nachfrage nach diesen Daten widerspiegelt.

    Hingegen ist die Nachfrage nach differenzierteren Informationen über die Art beförderter Gefahrgüter gestiegen. Diesen Bedarfen soll mit der Geset-zesänderung Rechnung getragen werden.

    B. Lösung

    Das Verkehrsstatistikgesetz wird punktuell zur Umsetzung der unter A. skizzierten Ziele angepasst

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Für den Bund entstehen im Ergebnis keine Mehrkosten, sondern Einsparungen.Den Ländern entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand sowie geschätzte jährliche Kosten von rd. 40.000 Euro.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine Erfüllungsaufwandsänderungen.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Durch den im Gesetzentwurf vorgesehenen Wegfall von Statistiken, Erhebungen und Merkmalen werden keine zusätzlichen Erfüllungsaufwände begründet. Es entstehen Entlastungen und damit Kostenreduzierungen für die Verkehrsunternehmen

    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Insgesamt fallen durch die beabsichtigten Änderungen bei den Ländern einmalige Umstellungsaufwände in Höhe von 29.000 Euro sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 40.500 Euro an.

    F. Weitere Kosten

    Keine


    Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung der Verkehrsstatistik vom 1.11.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes

    Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. § 1 Nummer 11 wird aufgehoben.

    • § 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      • In Buchstabe c wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
      • Folgender Buchstabe d wird angefügt.
    • § 7 wird wie folgt geändert:
      • Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:
      • In Absatz 1 Nr. 2 wird nach Buchstabe k) folgender Buchstabe l) eingefügt:
    • § 16 wird wie folgt geändert:
      • Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    • § 17 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      • In Buchstabe b werden die Wörter „und im Gelegenheitsnahverkehr“ gestrichen.
      • In Buchstabe e werden die Wörter „Fahrleistung im städtischen Verkehr sowie“ ge- strichen.
      • In Buchstabe g wird das Wort „Gelegenheitsfernverkehr“ durch das Wort „Gelegen- heitsverkehr“ ersetzt.
    • In § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und c wird jeweils das Wort „Kreis“ durch das Wort „Bahnhof“ ersetzt.
    • In § 23 Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 7 bis 12“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 7 bis 10 und 12“ ersetzt.
    • In § 24 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 1 Nr. 7 bis 12“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 7 bis 10 und 12“ ersetzt.
    • § 25 wird wie folgt geändert:
      • In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 1 bis 10 und 12“ ersetzt.
      • In Nummer 4 werden die Wörter „§ 1 Nr. 2 und 6 bis 12“ durch die Wörter „ § 1 Nummer 2 und 6 bis 10 und 12“ ersetzt.
      • Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
      • Nummer 10 wird aufgehoben.
    • § 26 wird wie folgt geändert:
      • In Absatz 1 werden die Wörter „17 bis 22 und 25“ durch die Wörter „17 bis 20, 22 und 25“ ersetzt.
      • Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      • Absatz 4 wird aufgehoben.
    • In § 27 Absatz 1 werden nach der Angabe „(Schieneninfrastrukturstatistik)“ das Komma und die Wörter „nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 21 (Schienenverkehrsunfallstatis- tik)“ gestrichen.
    • In § 28 Absatz 1 Satz1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ durch die Wörter § 1 Nummer 1 bis 10 und 12“ ersetzt.
    • § 29 wird wie folgt geändert:
      • Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      • In Absatz 4 werden die Wörter „§ 1 Nr. 7 und 9 bis 11“ durch die Wörter „§ 1 Num- mer 7 und 10“ ersetzt.

    „d) in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer;“

    „bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008“

    „Datum des Fahrtantritts für die Erhebung nach § 1 Nr. 3.“

    aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „haben“ die Wörter „sowie allen Unternehmen mit gewerblichem Schienennahverkehr“ eingefügt


    bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

    „Ausgenommen von der Erhebung sind Unternehmen, die im Personenverkehr mit Omnibussen, Eisenbahnen oder Straßenbahnen ausschließlich freigestellten Schülerverkehr betreiben.“

    cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

    dd) Der folgende Satz 4 wird angefügt:

    „Für Unternehmen, die ausschließlich Omnibusverkehr betreiben und die nach einer Erhebung gemäß Satz 1 Nummer 3 neugegründet werden, wird das Er- reichen der Schwellenwerte gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 durch eine Vorbe- fragung ermittelt.“


    b) In Absatz 4 werden die Wörter „Erhebungen nach § 1 Nr. 10 und 11 werden“ durch die Wörter „Erhebung nach § 1 Nummer 10 wird“ ersetzt.


    c) In Buchstabe f werden die Wörter „im Fernverkehr mit Omnibussen nach Linien- und Gelegenheitsverkehr“ durch die Wörter „im Verkehr mit Omnibussen nach Linienfernverkehr und Gelegenheitsverkehr“ ersetzt.


    7. § 21 wird aufgehoben

    a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 1 bis 10 und 12“ ersetzt.

    „Begründung bei Nichteinsatz des Fahrzeugs nach § 1 Nr. 3“

    aa) Satz 1 Nummer 3 letzter Halbsatz wird wie folgt gefasst

    „sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen des unmittelbaren Fahrzeugbesitzers sowie die Begründung bei Nichteinsatz des Fahrzeugs an- zugeben,

    bb) Satz 1 Nummer 8 wird aufgehoben.

    cc) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 7, 8, 9 und 11“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 7 bis 9“ ersetzt.

    „Die Ergebnisse der Schifffahrtsstatistik nach § 1 Nr. 1, der Luftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 5 und der Schienen-Güterverkehrsstatistik nach § 1 Nummer 9 dürfen nach Häfen, Flugplätzen und Bahnhöfen gegliedert veröffentlicht werden, auch so- weit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.“


    Artikel 2 Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die amtlichen Verkehrsstatistiken stellen Daten zu Verkehrsleistungen, Beförderungsunternehmen, Verkehrsmittelbeständen und zur Verkehrsinfrastruktur bereit, um den Transport von Gütern und Personen möglichst umfassend abzubilden und so Faktenwissen für verkehrspolitische und –planerische Entscheidungen zu schaffen.

    Bei der Erhebung der Daten gilt es, die auskunftspflichtigen Beförderungsunternehmen so wenig wie möglich zu belasten, d.h. abgefragte Merkmale gering und die Fragen so kurz und einfach wie möglich zu halten. Eine ressortübergreifende Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat in Erfüllung eines Koalitionsauftrags im Oktober 2019 Vorschläge zur Reduzierung von Statistikpflichten vorgelegt. Der Entwurf der Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes bezweckt vorrangig, diese Vorschläge umzusetzen, soweit sie den Verkehrsbereich betreffen.

    Es sollen bestimmte Schienenverkehrs- und Omnibusunternehmen von statistischen Auskunftspflichten entlastet werden, die nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt wer- den können oder die wegen anderweitig abrufbarer Informationen entbehrlich sind. So ist beispielsweise die Erhebung des Statistischen Bundesamts über Schienenverkehrsunfälle nicht mehr erforderlich, da diese Angaben mittlerweile über das Eisenbahn-Bundesamt und die European Railway Agency bereitgestellt und von dort entsprechend der EU- Lieferverpflichtung an Eurostat übermittelt werden. Der Wegfall von Angaben in dem hier vorgeschlagenen Umfang führt zu einem nur geringfügigen Informationsverlust, was sich auch in der geringen Nachfrage nach diesen Daten widerspiegelt.

    Ohne die Änderungen würden verkehrswirtschaftliche Unternehmen weiterhin unter Bußgeldandrohung mit erheblichem Bürokratieaufwand Auskünfte geben müssen, die äußerst geringen Erkenntnisgewinn für Statistiknutzer generieren. Beim Transport gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen würde es nur unzureichenden Aufschluss bezüglich Umweltgefährdung und Unfallvermeidung geben. In der Güterkraftverkehrsstatistik blieben die Hochrechnung der Stichprobenergebnisse und die Bewertung ihrer Qualität eingeschränkt.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Bei der Erhebung der Daten gilt es, die auskunftspflichtigen Beförderungsunternehmen so wenig wie möglich zu belasten, d.h. abgefragte Merkmale gering und die Fragen so kurz und einfach wie möglich zu halten. Eine ressortübergreifende Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat in Erfüllung eines Koalitionsauftrags im Oktober 2019 Vorschläge zur Reduzierung von Statistikpflichten vorgelegt. Der Entwurf der Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes be- zweckt vorrangig, diese Vorschläge umzusetzen, soweit sie den Verkehrsbereich betreffen.

    Es sollen bestimmte Schienenverkehrs- und Omnibusunternehmen von statistischen Auskunftspflichten entlastet werden, die nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt wer- den können oder die wegen anderweitig abrufbarer Informationen entbehrlich sind. So ist beispielsweise die Erhebung des Statistischen Bundesamts über Schienenverkehrsunfälle nicht mehr erforderlich, da diese Angaben mittlerweile über das Eisenbahn-Bundesamt und die European Railway Agency bereitgestellt und von dort entsprechend der EU- Lieferverpflichtung an Eurostat übermittelt werden. Der Wegfall von Angaben in dem hier vorgeschlagenen Umfang führt zu einem nur geringfügigen Informationsverlust, was sich auch in der geringen Nachfrage nach diesen Daten widerspiegelt.

    Ohne die Änderungen würden verkehrswirtschaftliche Unternehmen weiterhin unter Bußgeldandrohung mit erheblichem Bürokratieaufwand Auskünfte geben müssen, die äußerst geringen Erkenntnisgewinn für Statistiknutzer generieren. Beim Transport gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen würde es nur unzureichenden Aufschluss bezüglich Umweltgefährdung und Unfallvermeidung geben. In der Güterkraftverkehrsstatistik blieben die Hochrechnung der Stichprobenergebnisse und die Bewertung ihrer Qualität eingeschränkt.

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Bundestag und Bundesrat haben die Kompetenz.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Der Erfüllungsaufwand beziffert sich einmalig auf ca. 29.000€ und jährlich ca. 40.000€ für die Länder


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Hierdurch werden viele Unternehmen von der Auskunftspflicht entlastet was jährliche Einsparungen von ca. 50.000€verursacht.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil



    Beschlussempfehlung

    Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzesentwurf anzunehmen. Berlin den 21.12.2020


    Ausschuss für Infrastruktur, Umwelt und Digitales,

    Joseph Wirt

  • Deutscher BundestagDrucksache 2/083
    2. Wahlperiode09.01.2021


    Beschlussempfehlung

    des Ausschusses für Infrastruktur, Umwelt und Digitales



    zum dem Gesetzentwurf...

    - Drucksache 2/007


    Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung der Verkehrsstatistik


    A. Beratungsverlauf

    Wortmeldungen oder Änderungsvorschläge gab es keine.

    B. Lösung

    Annahme des Gesetzentwurfes.


    Annahme des Gesetzentwurfes mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen










    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Siehe Anlage des Gesetzentwurfes.


    Beschlussempfehlung

    Der Bundestag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf anzunehmen.


    Berlin, den 09.01.2021


    Ausschuss für Infrastruktur, Umwelt und Digitales

    Florian Weis

  • Leon Reinhardt

    Hat das Label von Im Ausschuss auf Angenommen geändert.
  • Leon Reinhardt

    Hat das Label Umwelt, Infrastruktur, Digitalisierung entfernt.
  • Felix Weird

    Hat das Label Angenommen hinzugefügt.