Änderung Bundesausbildungsförderungsgesetzes

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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag
    Bundesgesetzblatt ausgegeben zu Bonn am 29.04.2021



    Änderung Art. 1 §13 Abs. (1) BaFöG

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Art. 1 §13 Abs. (1) BaFöG

    Änderung von:


    (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

    1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 3911)/3982) Euro,

    2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 4191)/4272) Euro.

    zu:


    (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

    1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 4911)/4982) Euro,

    2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 5191)/5272) Euro.





    D E R . B U N D E S P R Ä S I D E N T

    Philipp Nahles