IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 VG 59/21
vom
02.05.2021
in der Verwaltungssache
gegen
Bundesministerium der Verteidigung
wegen Verstoß gegen die Stellenausschreibungspflicht für Beamtinnen und Beamte.
Der 1. Verwaltungssenat hat in der Sitzung vom 02.05.2021 an der teilgenommen haben:
- Richter am Bundesgerichtshof, Schwen van Burg, als Vorsitzender
- die Richter am Bundesgerichtshof Karl-Heinz Bruckmann und Robert Ström
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
- Die Rechtsverordnung der Bundesregierung mit dem Titel "Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten" sieht in § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine Ausnahme für die Ausschreibungspflicht für Stellen der Staatssekretärinnen und Sekretäre vor.
- § 8 Abs. 1 Satz 3 BBG lässt eine Ausnahmeregelung durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung zur Ausschreibungspflicht zu.
van Burg, Bruckmann, Ström