Karl-Heinz Bruckmann Präsident des BGH
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Beiträge von Karl-Heinz Bruckmann

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Manfred Klausbrück


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    1 VG 88/21

    vom

    28.05.2021

    in der Verwaltungssache

    Manfred Bunnes

    gegen

    den Bundeswahlleiter Raimund Nicolaus


    wegen rechtswidriger Eintragung der Vereinigung "Demokraten 21" mit der Kurzbezeichnung "D21" als politische Partei und Zulassung dieser zur Bundestagswahl am 30.05.2021.


    Der 1. Verwaltungssenat hat ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 28.05.2021 an der teilgenommen haben:


    für Recht erkannt:

    1. Das Klage wird als unzulässig verworfen.
    2. Vorläufiger Rechtsschutz wird rückwirkend aufgehoben.
    3. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Kläger auferlegt.


    Von Rechts wegen


    Gründe:

    1. Der Klageführer Manfred Bunnes ist in seiner Funktion als Mitbewerber für die Bundestagswahl am 30.05.2021 als solcher nicht direkt betroffen und nicht direkt in seinen Rechten verletzt worden, somit ist er gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nicht klageberechtigt.
    2. Das Gericht sieht die Zulassung der Vereinigung "Demokraten 21" mit der Kurzform "D21" nach Prüfung der Beweismaterialien jedoch als möglicherweise nicht vollständig rechtskonform an, da zur Eintragung und somit Zulassung als Partei wichtige Unterlagen gefehlt haben oder nicht vollständig vorgelegt wurden.


    van Burg, Bruckmann, Ström


    BESCHLUSS

    1 VG 66/21

    vom 04.05.2021

    in dem Rechtsstreit

    Hugo Brandneu


    gegen


    Generalbundesanwalt am Bundesgerichtshof, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Manfred Bunnes



    wegen unzulässiger Ernennung eines "Mitarbeiters der Staatsanwaltschaft" beim Bundesgerichtshof.




    Der 1. Verwaltungssenat hat am 04.05.2021 unter Mitwirkung der Richter van Burg, Bruckmann, Ström, beschlossen:


    1. Das Verfahren wird eingestellt.
    2. Franz-Viktor Salomon wird wieder in den vorherigen Stand gehoben.


    G r ü n d e :


    I.

    Der Kläger ist verstorben. Es sind keine Erben bekannt.



    van Burg, Bruckmann, Ström



    GESCHÄFTSPLAN 2021


    1. Strafsenat:

    Vorsitzender: Robert Ström

    Weitere Mitglieder: Karl-Heinz Bruckmann, Schwen van Burg


    1. Zivilsenat:

    Vorsitzender: Karl-Heinz Bruckmann

    Weitere Mitglieder: Schwen van Burg, Robert Ström


    1. Finanzsenat:

    Vorsitzender: Karl-Heinz Bruckmann

    Weitere Mitglieder: Schwen van Burg, Robert Ström


    1. Verwaltungssenat:

    Vorsitzender: Schwen van Burg

    Weitere Mitglieder: Karl-Heinz Bruckmann, Robert Ström



    Präsidium des Bundesgerichtshofes:

    Karl-Heinz Bruckmann (Präsident des Bundesgerichthofes), Schwen van Burg


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    1 VG 60/21

    vom

    02.05.2021

    in der Verwaltungssache

    Hugo Brandneu

    gegen

    den Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland


    wegen Ernennung eines Richters am Bundesgerichtshof, der die vorgeschriebene Mindestaltersgrenze von fünfunddreißig Jahren noch nicht erreicht hat.


    Der 1. Verwaltungssenat hat in der Sitzung vom 02.05.2021 an der teilgenommen haben:


    für Recht erkannt:

    1. Das Verfahren wird eingestellt.
    2. Vorläufiger Rechtsschutz wird nicht gewährt.
    3. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Kläger auferlegt.


    Von Rechts wegen


    Gründe:

    1. Der Richter am Bundesgerichtshof Robert Ström ist nachweislich und nach eingehender Prüfung am 28.04.1984 geboren und ist damit siebenunddreißig Jahre alt. Damit erfüllt er die aus § 125 GVG hervorgehende Mindestaltersgrenze.
    2. Die Klage beruht auf Vermutungen ohne vorliegende Indizien oder eine Beweisführung, daher ist auch ein einstweiliger Rechtsschutz nicht gerechtfertigt.


    van Burg, Bruckmann


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    1 VG 59/21

    vom

    02.05.2021

    in der Verwaltungssache

    Franz-Viktor Salomon

    gegen

    Bundesministerium der Verteidigung


    wegen Verstoß gegen die Stellenausschreibungspflicht für Beamtinnen und Beamte.


    Der 1. Verwaltungssenat hat in der Sitzung vom 02.05.2021 an der teilgenommen haben:


    ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

    1. Das Verfahren wird eingestellt.
    2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Kläger auferlegt.


    Von Rechts wegen


    Gründe:

    1. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung mit dem Titel "Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten" sieht in § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine Ausnahme für die Ausschreibungspflicht für Stellen der Staatssekretärinnen und Sekretäre vor.
    2. § 8 Abs. 1 Satz 3 BBG lässt eine Ausnahmeregelung durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung zur Ausschreibungspflicht zu.

    van Burg, Bruckmann, Ström


    Unter Mitwirkung der Richter Bruckmann, van Burg hat der Bundesgerichtshof folgendes beschlossen:


    1. Der oben genannte Beschluss wird mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt und ist damit nichtig.
    2. Der Richter Robert Ström kann sein Amt als Richter ab sofort wieder ausführen.




    Begründung:


    1. Der Beschluss ist förmlich falsch, da sich der damit befassende Richter in diesem Verfahren als "Vorsitzender des 1. Verwaltungssenates beim Bundesgerichtshof" betitelt, der er nicht ist.
    2. Der Richter, der diesen Beschluss ausgestellt hat, ist nicht dazu berechtigt gewesen dieses Verfahren zu eröffnen, da er aufgrund eines noch nicht beschlossenen Geschäftsplanes des Bundesgerichtshof nicht Teil des Verwaltungssenates am Bundesgerichtshof ist bzw. war.
    3. Durch diese Formfehler ist ein Verfahrensfehler nicht auszuschließen.


    Bruckmann, van Burg

    BESCHLUSS


    In der Strafsache


    gegen

    Christian Weber


    mit dem

    Aktenzeichen: 21 StR 540/003



    hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes durch die Richter Bruckmann und van Burg beschlossen:


    1. Der Richter Christian Weber wird mit sofortiger Wirkung in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
    2. Ihm wird damit die Ausübung seiner Tätigkeit als Richter am Bundesgerichtshof bis zum Abschluss des Verfahrens untersagt.



    Begründung:

    1. Herr Christian Weber veröffentlichte am 1. Mai 2021 gegen 02:45 Uhr einen Beschluss im Namen des Bundesgerichtshofes, in dem er den Namen "Dr. Christian Weber" trägt. Die Herkunft sowie die Berechtigung zum Tragen dieses Doktortitels sind zweifelhaft. Dass das Tragen dieses Doktortitels unberechtigt geschehen ist ist nicht ausgeschlossen.
    2. Herr Christian Weber bezeichnet sich in diesem Beschluss selbst als "Senatsvorsitzender des 1. Verwaltungssenates des Bundesgerichtshof", der er nicht ist, da der Bundesgerichtshof noch keinen Geschäftsplan erstellt hat. Das Tragen dieser Amtsbezeichnung ist nach dem § 132 StGB (Amtsanmaßung) zu prüfen.
    3. Aufgrund der verheerenden Wirkung eines möglicherweise fälschlichen Tragens von akademischen Graden und falscher Amtsbezeichnungen, womit eine Täuschung der Bürgerinnen und Bürger nicht ausgeschlossen ist, wird die Amtsausübung bis zum Abschluss des Verfahrens untersagt.
    4. Die Berechtigung zum Tragen akademischer Grade geht aus dem Gesetz über die Führung akademischer Grade (AkaGrG) hervor.
    5. Die Maßnahme wird aufgrund von § 31 DRiG vorgenommen, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.



    Bruckmann, van Burg