Antrag auf Erlass eines Haftbefehls AZ 21 StR 540/009 von Thurn und Taxis ./. von Rottenau

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Manfred Klausbrück

  • Der Generalbundesanwalt

    beim Bundegerichtshof



    Der Generalbundesanwalt - Postfach 1234 - 76014 Karlsruhe

    Richter am Bundesgerichtshof


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    Staatsanwalt: Franz-Viktor Salomon
    nachrichtlich: Ernst Richard Fürst von Thurn und Taxis
    Vertretungsberechtig: ./.
    Datum: 05.05.2021
    AZ: 21 StR 540/009



    Antrag auf Erlass eines Haftbefehls

    AZ 21 StR 540/009 von Thurn und Taxis ./. von Rottenau wegen Volksverhetzung §130 StGB in Tateinheit mit Bedrohung gem. § 241 StGB


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit stelle ich gemäß §125 Abs. 1 StPo Antrag auf Erlass eines Haftbefehls aufgrund §112 Abs. 2 Satz 1 und 3a StPo gegen


    Herrn Walther Alois Josef Freiherr von Rottenau;

    geboren am 03.05.1952 in St. Moritz, Graubünden


    Der Angeschuldigte ist seit der Tat flüchtig. Ein vorläufiger oder bestehender Wohnsitz konnte bisher nicht ermittelt werden.


    Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 08.02.2021 Aussagen getätigt zu haben, die die Ordnung des öffentlichen Friedens stören. Ebenso habe der Angeschuldigte Aussagen getroffen, die mit Drohung mittels Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen und die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung ändern zu wollen.Diese Äußerungen tätigte er im Verlauf des o.g. Zeitraumes in einem öffentlichen Medium schriftlich.


    Aussage A des Klägers: Herr Walter von Rottenau hat sich in der Diskussion rechtsradikal und menschenverachtend geäußert . Er redet von Hinrichtungsmethoden und Sondergerichten . Noch dazu hat er viele Kollegen und mich selbst als Hochverräter betituliert und Ihnen mithlife seines "Sondergerichtes" die Todesstrafe angedroht . Er äußert sich menschenverachtend gegenüber Homosexuellen und Frauen. Zitat von ihm als Beispiel (gegen mich): "Ein Geständnis wird sich vor dem Sondergericht für Hochverräter und Sozialisten strafmildernd auswirken. Es wird um die konkrete Hinrichtungsmethode gehen."


    Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt:

    1) Der Angeschuldigte hat durch Drohung mit Gewalt versucht, Abgeordnete und Bürger:innen zu beeinflussen und infolge dessen den Bestand der Bundesrepublik massiv zu beeinflussen.

    2) Der Angeschuldigte hat in einer Weise, die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören gegen nationale, rassistische, religiöse Gruppen,Teile der Bevölkerung oder zu einem Teil der Bevölkerung zu Hass- und Gewaltmaßnahmen aufgefordert.

    3) Der Angeschuldigte hat die Menschenwürde anderer durch Beschimpfung und böswillige Verächtung und Verleumdung angegriffen.

    4) Durch die aufgeführten Äußerungen hat der Angeschuldigte den Kläger mit Behegung einer gegen ihn gerichteteten, rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit bedroht. Tatvergehen gem. §241 Abs. 1 StGB



    Anzuwendende Strafvorschriften: §§ 81; 130 Abs.1 sowie 241 StGB


    Beweismittel:
    Aussagen A) Aussage des Klägers 21/0505-A-07

    B) 21/0505-A-08 Tagesprotokoll der Äußerungen 21/0505-A-08


  • 1 StS AZ 21 StR 540/009

    Haftbefehl


    vom

    26.05.2021

    In der Strafsache gegen

    Walther Alois Josef Freiherr von Rottenau,

    Wohnsitz unbekannt


    wegen


    Bedrohung


    wird die Untersuchungshaft angeordnet.


    Angenommen wird der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).


    G r ü n d e :


    I.

    1. Er ist beschuldigt am 08.02.2021 Aussagen getätigt zu haben, die die Ordnung des öffentlichen Friedens stören. Ebenso habe der Angeschuldigte Aussagen getroffen, die mit Drohung mittels Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen und die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung ändern zu wollen. Diese Äußerungen tätigte er im Verlauf des o.g. Zeitraumes in einem öffentlichen Medium schriftlich.


    2. Des weiteren hat er viele Kollegen selbst als Hochverräter betituliert und Ihnen mithilfe seines "Sondergerichtes" die Todesstrafe angedroht . Er äußert sich menschenverachtend gegenüber Homosexuellen und Frauen.


    II.

    Es liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Das Gericht sieht es als begründet, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschuldigte, zumindest zeitweise, dem Verfahren entziehen, als dass er sich dem Verfahren zur Verfügung halten wird, an. Da der Beschuldigte bisher nicht auf Ladungen der Staatsanwaltschaft geantwortet hat und sein Aufenthaltsort den Behörden seit längerer Zeit unbekannt ist, sieht es das Gericht als begründet an, dass er sich dem Verfahren entziehen wird.



    Ström