Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB VIII: Schulsozialarbeit als Regelleistung einführen (Beschleunigtes Verfahren)

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Manfred Klausbrück

  • Bundesrat

    Drucksache 055/05.2021


    12.05.2021



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB VIII: Schulsozialarbeit als Regelleistung einführen


    A. Problem und Ziel

    In der 1. Legislaturperiode hat der Bundestag mit breiter Mehrheit einen Antrag der Linksfraktion angenommen, dass die Schulsozialarbeit als Regelleistung aufgenommen wird. Grund dafür ist, dass die Finanzierung von Schulsozialarbeit nicht von der Finanzierung der Länder gedeckt werden kann und somit nicht jeder Schülerin und jedem Schüler ein Angebot gemacht werden kann. Dabei stellt Schulsozialarbeit eine wichtige niederschwellige Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche da, um in problematischen Situationen schnell und effektiv auf Augenhöhe Hilfe zu bekommen. Deshalb möchten wir die Schulsozialarbeit als Regelleistung im SGB aufnehmen, um Schulsozialarbeit an allen Schulen zu ermöglichen.


    B. Lösung

    Schulsozialarbeit wir als zusätzliche Regelleistung in das SGB VIII aufgenommen.


    C. Alternativen

    Keine


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Der Bund stellt 200mio Euro bereit.


    E. Erfüllungsaufwand


    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger


    Keiner


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft


    Keiner


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung


    Einstellung und Betreuung der Sozialarbeiter.


    F. Weitere Kosten


    Keine


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB VIII: Schulsozialarbeit als Regelleistung einführen vom TT.MM.JJJJ


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1


    §13 SGB VIII Jugendsozialarbeit wird Absatz 2 eingefügt, der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 , 3 zu 4 und 4 zu 5.:


    (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.


    (2) Jeder Schülerin und jedem Schüler wird in der Schule Schulsozialarbeit angeboten, um Konflikte schnell zu lösen und eine niederschwellige Anlaufstelle in gewohnter Umgebung gegeben, um ihre Entwicklung und Persönlichkeit und unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen ganzheitlich zu fördern.


    (3) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.


    (4) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.


    (5) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.





    Begründung


    A. Allgemeiner Teil


    1. Zielsetzung

    Schulsozialarbeit an Schulen soll gestärkt werden.


    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
    Das SGB VIII wird hingehend Paragraph 13 geändert


    III. Alternativen


    Keine


    IV. Gesetzgebungskompetenz


    Ja, Art 74 Abs. 1 Nr. 7 GG


    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen


    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.


    VI. Gesetzesfolgen


    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung (oder wenn anders, dann erläutern)


    2. Nachhaltigkeitsaspekte


    Umweltnachhaltigkeit, falls es materielles, nicht formelles Recht ist. Formelles Recht sind Finanzen, Haushalt und Bundesbehörden.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand


    200.000.000€


    4. Erfüllungsaufwand


    Einstellen von Schulsozialarbeitern


    5. Weitere Kosten


    Gehalt der Schulsozialarbeiter muss jährlich finanziert werden, Bund beteiligt sich zu 75% an den Kosten.


    6. Weitere Gesetzesfolgen


    Ausbau der Schulsozialarbeitsinfraksturktu r


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet oder das Datum der Frist aufschreiben.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates oder untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil


    Zu Artikel 1: Dieser behandelt die Änderung des §13 des SGB



    Jonas Huber , Bundeskanzler

    Yannick Bürgermann, Bundesminister der Bildung und Forschung

  • Felix Weird

    Hat das Label Angenommen hinzugefügt.