Jonas Huber Bürger
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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    Bundesrat

    Drucksache 055/05.2021


    12.05.2021



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB VIII: Schulsozialarbeit als Regelleistung einführen


    A. Problem und Ziel

    In der 1. Legislaturperiode hat der Bundestag mit breiter Mehrheit einen Antrag der Linksfraktion angenommen, dass die Schulsozialarbeit als Regelleistung aufgenommen wird. Grund dafür ist, dass die Finanzierung von Schulsozialarbeit nicht von der Finanzierung der Länder gedeckt werden kann und somit nicht jeder Schülerin und jedem Schüler ein Angebot gemacht werden kann. Dabei stellt Schulsozialarbeit eine wichtige niederschwellige Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche da, um in problematischen Situationen schnell und effektiv auf Augenhöhe Hilfe zu bekommen. Deshalb möchten wir die Schulsozialarbeit als Regelleistung im SGB aufnehmen, um Schulsozialarbeit an allen Schulen zu ermöglichen.


    B. Lösung

    Schulsozialarbeit wir als zusätzliche Regelleistung in das SGB VIII aufgenommen.


    C. Alternativen

    Keine


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Der Bund stellt 200mio Euro bereit.


    E. Erfüllungsaufwand


    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger


    Keiner


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft


    Keiner


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung


    Einstellung und Betreuung der Sozialarbeiter.


    F. Weitere Kosten


    Keine


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB VIII: Schulsozialarbeit als Regelleistung einführen vom TT.MM.JJJJ


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1


    §13 SGB VIII Jugendsozialarbeit wird Absatz 2 eingefügt, der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 , 3 zu 4 und 4 zu 5.:


    (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.


    (2) Jeder Schülerin und jedem Schüler wird in der Schule Schulsozialarbeit angeboten, um Konflikte schnell zu lösen und eine niederschwellige Anlaufstelle in gewohnter Umgebung gegeben, um ihre Entwicklung und Persönlichkeit und unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen ganzheitlich zu fördern.


    (3) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.


    (4) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.


    (5) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.





    Begründung


    A. Allgemeiner Teil


    1. Zielsetzung

    Schulsozialarbeit an Schulen soll gestärkt werden.


    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
    Das SGB VIII wird hingehend Paragraph 13 geändert


    III. Alternativen


    Keine


    IV. Gesetzgebungskompetenz


    Ja, Art 74 Abs. 1 Nr. 7 GG


    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen


    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.


    VI. Gesetzesfolgen


    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung (oder wenn anders, dann erläutern)


    2. Nachhaltigkeitsaspekte


    Umweltnachhaltigkeit, falls es materielles, nicht formelles Recht ist. Formelles Recht sind Finanzen, Haushalt und Bundesbehörden.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand


    200.000.000€


    4. Erfüllungsaufwand


    Einstellen von Schulsozialarbeitern


    5. Weitere Kosten


    Gehalt der Schulsozialarbeiter muss jährlich finanziert werden, Bund beteiligt sich zu 75% an den Kosten.


    6. Weitere Gesetzesfolgen


    Ausbau der Schulsozialarbeitsinfraksturktu r


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet oder das Datum der Frist aufschreiben.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates oder untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil


    Zu Artikel 1: Dieser behandelt die Änderung des §13 des SGB



    Jonas Huber , Bundeskanzler

    Yannick Bürgermann, Bundesminister der Bildung und Forschung

    Bundesrat

    Drucksache 055/05.2021


    12.05.2021



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB VIII: Schulsozialarbeit als Regelleistung einführen


    A. Problem und Ziel

    In der 1. Legislaturperiode hat der Bundestag mit breiter Mehrheit einen Antrag der Linksfraktion angenommen, dass die Schulsozialarbeit als Regelleistung aufgenommen wird. Grund dafür ist, dass die Finanzierung von Schulsozialarbeit nicht von der Finanzierung der Länder gedeckt werden kann und somit nicht jeder Schülerin und jedem Schüler ein Angebot gemacht werden kann. Dabei stellt Schulsozialarbeit eine wichtige niederschwellige Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche da, um in problematischen Situationen schnell und effektiv auf Augenhöhe Hilfe zu bekommen. Deshalb möchten wir die Schulsozialarbeit als Regelleistung im SGB aufnehmen, um Schulsozialarbeit an allen Schulen zu ermöglichen.


    B. Lösung

    Schulsozialarbeit wir als zusätzliche Regelleistung in das SGB VIII aufgenommen.


    C. Alternativen

    Keine


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Der Bund stellt 200mio Euro bereit.


    E. Erfüllungsaufwand


    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger


    Keiner


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft


    Keiner


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung


    Einstellung und Betreuung der Sozialarbeiter.


    F. Weitere Kosten


    Keine


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB VIII: Schulsozialarbeit als Regelleistung einführen vom TT.MM.JJJJ


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1


    §13 SGB VIII Jugendsozialarbeit wird Absatz 2 eingefügt, der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 , 3 zu 4 und 4 zu 5.:


    (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.


    (2) Jeder Schülerin und jedem Schüler wird in der Schule Schulsozialarbeit angeboten, um Konflikte schnell zu lösen und eine niederschwellige Anlaufstelle in gewohnter Umgebung gegeben, um ihre Entwicklung und Persönlichkeit und unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen ganzheitlich zu fördern.


    (3) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.


    (4) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.


    (5) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.





    Begründung


    A. Allgemeiner Teil


    1. Zielsetzung

    Schulsozialarbeit an Schulen soll gestärkt werden.


    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
    Das SGB VIII wird hingehend Paragraph 13 geändert


    III. Alternativen


    Keine


    IV. Gesetzgebungskompetenz


    Ja, Art 74 Abs. 1 Nr. 7 GG


    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen


    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.


    VI. Gesetzesfolgen


    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung (oder wenn anders, dann erläutern)


    2. Nachhaltigkeitsaspekte


    Umweltnachhaltigkeit, falls es materielles, nicht formelles Recht ist. Formelles Recht sind Finanzen, Haushalt und Bundesbehörden.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand


    200.000.000€


    4. Erfüllungsaufwand


    Einstellen von Schulsozialarbeitern


    5. Weitere Kosten


    Gehalt der Schulsozialarbeiter muss jährlich finanziert werden, Bund beteiligt sich zu 75% an den Kosten.


    6. Weitere Gesetzesfolgen


    Ausbau der Schulsozialarbeitsinfraksturktu r


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet oder das Datum der Frist aufschreiben.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates oder untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil


    Zu Artikel 1: Dieser behandelt die Änderung des §13 des SGB



    Jonas Huber , Bundeskanzler

    Yannick Bürgermann, Bundesminister der Bildung und Forschung

    Bundesrat Drucksache 054/05.2021
    11.05.2021


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung und der Linksfraktion


    Gesetzesentwurf zur Änderung des Arzneimittelgesetze

    A. Problem und Ziel

    In Deutschland nehmen Millionen Menschen bei kleineren Beschwerden, wie etwa einer
    Grippe, häufig sogenannte homöopathische Arzneimittel. Dies sind Arzneimittel, die nach
    den veröffentlichten Vorstellungen des deutschen Arztes Samuel Hahnemann hergestellt
    wurden. Dabei gilt bei der Auswahl des Wirkstoffes u.a. der Grundsatz “Ähnliches heilt
    Ähnliches”. Eine Arsenvergiftung beispielsweise verursacht unter anderem Durchfall.
    Arsenicum album oder weißes Arsenik, chemisch As2O3(Arsen(III)-oxid) wird deshalb von
    Homöopathen unter anderem gegen Durchfall eingesetzt. Da reines Arsen(III)-oxid
    hochtoxisch ist, wird die Wirksubstanz (hier Arsen(III)-oxid) verdünnt (unter Homöopathen
    “potenzieren” genannt). Nach den Lehren von Samuel Hahnemann wird dazu ein Teil
    Wirksubstanz in 99 Teile Wasser oder Alkohol gegeben. Die fertige Lösung wird dann auf
    eine weiche Unterlage geschlagen. Dies entspricht einer C1-Potenz. Der Wirkstoff ist nun im
    Verhältnis 1:100 in der C1-Lösung. Nun wird ein Teil der C1-Potenz in weitere 99 Teile
    Wasser gegeben und erneut aufgeschlagen. Dies entspricht einer C2-Potenz. Der Wirkstoff
    ist nun im Verhältnis 1: 10.000 in der fertigen Lösung. Diese Potenzierung wird nun bis zur
    üblichen Potenz C30 fortgesetzt. Bereits in einer Lösung mit der Potenz C4 ist der Wirkstoff
    im Verhältnis von 1:100.000.000 (oder 1:10
    8
    ) in der C4-Lösung vorhanden. Dies entspricht in
    etwa dem Grenzwert von Arsen im Trinkwasser oder einem Tropfen Wirkflüssigkeit auf 5000
    Liter Wasser bzw. rund 25 gefüllten Badewannen. Ab einer Potenz von C12 wird rein
    rechnerisch nur noch Wasser mit Wasser vermischt. Eine übliche C30-Potenz entspricht
    dabei ein einzelnes Molekül auf eine Wasserkugel mit einem Durchmesser von 150 Millionen
    Kilometern. Dies entspricht dem Abstand von der Erde zur Sonne. Nach der Potenzierung
    wird die Lösung nun auf Zuckerkügelchen aufgebracht, in kleine Fläschchen (10 g) abgefüllt
    und anschließend für etwa 80 bis 90 Euro pro 100 Gramm verkauft.

    Der Wirkstoff kann es also nicht sein, der in der Homöopathie die Krankheiten heilt. In der
    Homöopathie geht man davon aus, dass durch die Schläge nach jeder
    Verdünnung/Potenzierung Informationen des Wirkstoffes und damit seine Heilkraft an das
    Lösungsmittel (das Wasser) übertragen wird. Wie und warum sich allerdings das Wasser nur
    hochselektiv die “guten” Informationen merkt und nicht etwa die negativen, “hochgiftig” etwa,
    ist nicht geklärt.
    Um die Verbraucher besser vor Arzneimitteln zu schützen, muss künftig bei der Zulassung
    eines homöopathischen Arzneimittels, wie bei jedem normalen Medikament auch, nun auch
    ein Nachweis der Wirksamkeit über den Placeboeffekt hinaus in einer doppelverblindeten,
    placebokontrollierten Studie erbracht werden.

    B. Lösung

    Da sich die Bundesregierung und die Linksfraktion für einen besseren Verbraucherschutz
    einsetzten, soll künftig die Wirkung homöopathischer Arzneimittel durch Doppelblindstudien
    überprüft werden. Denn nur so kann eine tatsächliche Wirkung wissenschaftlich bewiesen
    und so das Mittel dann zugelassen werden.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    2019 wurde mit homöopathischen Mitteln ein Umsatz von 570 Millionen Euro erzielt. Jedoch
    können einige dieser Substanzen, wenn sie der Arzt verschreibt, von der Umsatzsteuer
    abgesetzt werden. Aus diesem Grund würden dem Bundeshaushalt ca. 60 Millionen Euro
    fehlen.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
    keiner
    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
    keiner
    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
    keiner

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Gesetzesentwurf zur Änderung des Arzneimittelgesetze vom TT.MM.JJJJ


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Änderung des Artikel 25 des Arzneimittelgesetzes

    § 25 (5b) wird gestrichen.


    Änderung des Artikel 39 des Arzneimittelgesetzes

    § 39 (2) wird folgende Nummer 10 hinzugefügt:


    “10. das Arzneimittel in einer randomisierten, placebokontrollierte Doppelblindstudie keine
    Wirksamkeit über den Placeboeffekt hinaus nachweisen konnte.”




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Der Verbraucher soll künftig besser vor Arzneimitteln geschützt werden, die keinen
    Nachweis über die Wirksamkeit über den Placeboeffekt hinaus erbringen können und somit
    keine medizinisch wirksamen Arzneimittel sind.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung Artikel 25 Arzneimittelgesetz, sowie Artikel 39

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine, es handelt sich um formelles Recht


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Die voraussichtlichen Mindereinnahmen belaufen sich 60 Millionen Euro.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keiner


    5. Weitere Kosten

    Keine

    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Gibt es Nebenfolgen? Wenn ja, bitte erläutern.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.
    Grundlage dazu bildet § 74 Absatz 1, Satz 26.


    B. Besonderer Teil

    Streichung des Artikel 25 Absatz 5b


    Die zuständige Bundesbehörde soll zukünftig bei Arzneimitteln, die nach einer
    homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt wurden, wie bei klassischen Arzneimitteln
    einen Beurteilungsbericht über die eingereichten Unterlagen zur Qualität, Unbedenklichkeit
    und Wirksamkeit erstellen und gibt darin eine Stellungnahme hinsichtlich der Ergebnisse von
    pharmazeutischen und vorklinischen Versuchen sowie klinischen Prüfungen sowie bei

    Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, auch zum
    Risikomanagement- und zum Pharmakovigilanz-System ab.


    Änderung Artikel 39


    Zum Schutz der Verbraucher sollen künftig auch homöopathische Mittel, wie jedes
    klassische Arzneimittel auch seine Wirksamkeit über den Placeboeffekt hinaus in einer
    randomisierten, placebokontrollierte Doppelblindstudie beweisen. Solche Studien gelten als
    Goldstandard in der Wissenschaft.



    Berlin 11.5.2021


    Jonas Huber Bundesregierung, Hektor von der Saale Bundesminister für Gesundheit, Felix Weird Linksfraktion

    Deutscher Bundestag Drucksache 3/063
    3. Wahlperiode 22.04.2021



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Bundeshaushaltes 2021

    A. Problem und Ziel

    Mit diesem Gesetzesentwurf soll der Bundeshaushalt für das Jahr 2021 in Kraft treten.

    B. Lösung

    Zustimmen des Bundeshaushaltes.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Bitte vor jedem Gesetzentwurf überdenken, welche Kosten entstehen. Wenn Kosten entstehen, dann Entwurf auch an die Bundesregierung überweisen, damit sie Stellung nimmt.

    E. Erfüllungsaufwand

    keine.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    keine.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Siehe Bundeshaushalt.

    F. Weitere Kosten

    Durch den Bundeshaushalt sollen Kosten gedeckt werden




    Entwurf eines Bundeshaushaltes


    Der Bundestag wolle folgenden Bundeshaushalt beschließen:


    1764-haushalt-png

    Die Langfassung des Bundeshaushaltes 2021 ist im Anhang zu finden.




    Die Bundesregierung

    Jonas Huber

    Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland

    Deutscher Bundestag Drucksache 3/058
    3. Wahlperiode 14.04.2021

    Antrag

    der Bundesregierung


    Verbesserung der Ersatzteilversorgung


    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. Ein Ersatzteildepot für das Heer in Münster zu errichten
    2. Ein Ersatzteildepot für die Luftwaffe in Diepholz
    3. Ein Ersatzteildepot für die Marine in Kiel
    4. Zusätzliche Ersatzteile zur Bevorratung im Wert von 120 Mio. € zu beschaffen.


    Begründung:

    Die Bundeswehr braucht eine bessere Ersatzteilversorgung um die Einsatzbereitschaft zu erhöhen. Gerade häufig gebrauchte Ersatzteile sollten bevorratet werden, um bei Bedarf schnell ausgegeben zu werden.


    Das Ersatzteillager für das Heer soll in Munster gebaut werden. Munster ist relativ zentral in Deutschland gelegen und gleichzeitig größter Standort des Heeres mit über 10.000 Dienstposten.


    Das Ersatzteillager für die Luftwaffe soll in Diepholz errichtet werden. In Diepholz ist das Waffensystemunterstützungszentrum 2 der Luftwaffe. Diepholz liegt zentraler als Manching. In Manching ist das Waffensystemunterstützungszentrum 1 der Luftwaffe.

    Das Ersatzteillager für die Marine soll in Kiel entstehen. In Kiel ist die Einsatzflottille 1 stationiert. Die Einsatzflottille 2 ist in Wilhelmshafen auch nicht weit entfernt.


    Alle drei Ersatzteildepots sollen eine eigene Bahnanbindung bekommen um auch die Möglichkeit des Zugtransports zu ermöglichen.


    Zusätzlich sollen häufig benötigte Ersatzteile im Wert von 120 Mio. € beschafft werden. Damit soll eine schnellere Instandsetzung möglich gemacht werden. Dadurch würde sich die Einsatzbereitschaft erhöhen und ein erster Schritt zur einer Besserung der Situation sein.


    Kosten


    Drei Ersatzteillager 750 Mio. jeweils 250 Mio.
    Ersatzteile 120 Mio. €
    Dienstposten 300 Mitarbeiter jährliche Personalkosten 29,1 Mio.


    Die Bundesregierung Jonas Huber; Der Bundesverteidigungsminister Elias von Hohenloh




    Deutscher Bundestag Drucksache 3/049
    3. Wahlperiode 06.04.2021



    Antrag des Bundesverteidigungsministers und der Bundesregierung

    Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA)


    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. Der Deutsche Bundestag stimmt der Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) zu.


    2. Völker- und verfassungsrechtliche Grundlagen


    Die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an MINUSMA erfolgt auf der Grundlage


    - der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) 2100 (2013), 2164 (2014), 2227 (2015), 2295 (2016), 2364 (2017), 2391 (2017), 2423 (2018) und 2480 (2019). Die deutschen Streitkräfte handeln hierbei im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes.


    3. Auftrag


    Für die beteiligten Kräfte der Bundeswehr ergeben sich folgende Aufgaben:

    a) Unterstützung für die Umsetzung des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali;

    b) Unterstützung bei der Wiederherstellung der staatlichen Autorität in Zentralmali;

    c) Unterstützung bei der Schaffung eines sicheren Umfelds für humanitäre Hilfe;

    d) Anbieten guter Dienste und Förderung der nationalen Aussöhnung auf allen Ebenen;

    e) Förderung und Schutz der Menschenrechte;

    f) Wahrnehmung von Führungs-, Verbindungs-, Beobachtungs- und Beratungsaufgaben;

    g) Wahrnehmung von Schutz- und Unterstützungsaufgaben inklusive Schutz von Zivilpersonen soweit zur Erfüllung des Auftrages der VN erforderlich, auch zur Unterstützung von Personal in den EU-Missionen in Mali sowie der Gemeinsamen Einsatztruppe der G5-Sahel-Staaten (G5 Sahel Force Conjointe) im Rahmen der Resolution des Sicherheitsrates 2391 (2017) und der technischen Vereinbarung zwischen MINUSMA, G5- Sahel-Staaten und der Europäischen Union vom 23. Februar 2018 inklusive Informationsaustausch und Koordination, soweit zur Erfüllung des Auftrages der VN erforderlich;

    h) Informationsaustausch, Koordination mit und gegebenenfalls Unterstützung von malischen und französischen Streit- und Sicherheitskräften, soweit zum Schutz und zur Erfüllung des Auftrages der VN erforderlich;
    i) Aufklärung und Beitrag zum Gesamtlagebild;

    j) Beitrag zur zivil-militärischen Zusammenarbeit;

    k) Lufttransport (inklusive des primären und sekundären Verwundetenlufttransports) in das beziehungsweise aus dem Einsatzgebiet und innerhalb des Einsatzgebietes sowie zur Unterstützung bei der Verlegung und der Folgeversorgung, inklusive der gleichlautenden Unterstützung unserer multinationalen Partner im Rahmen von MINUSMA;

    l) Einsatzunterstützung durch gegebenenfalls temporär bereitgestellte Luftbetankungsfähigkeit für französische Kräfte, die aufgrund eines Unterstützungsersuchens des Generalsekretärs der VN eine Bedrohung für MINUSMA abwenden sollen;

    m) auf Anforderung der VN Ausbildungshilfe für VN-Angehörige in Hauptquartieren der Mission. Die Teilnahme an Operationen zur Terrorismusbekämpfung ist weiterhin nicht vom Auftrag erfasst.

    4. Einzusetzende Kräfte und Fähigkeiten


    Für die deutsche Beteiligung im Rahmen MINUSMA werden folgende militärischen Kräfte und Fähigkeiten bereitgestellt:
    - Führung;

    - Führungsunterstützung;

    - Sicherung und Schutz;

    - Aufklärung;

    - Militärisches Nachrichtenwesen;

    - sanitätsdienstliche Versorgung;

    - Lagebilddarstellung und -austausch sowie Informationsaustausch mit malischen und französischen Sicherheitskräften sowie der gemeinsamen Einsatztruppe der G5-Sahel-Staaten zur Erfüllung des Auftrages der VN;

    - zivil-militärische Zusammenarbeit (CIMIC) einschließlich humanitärer Hilfs- und Unterstützungsdienste;

    - Lufttransport einschließlich logistischer und sonstiger Unterstützung;

    - Personal zur Verwendung in den für MINUSMA gebildeten Stäben und Hauptquartieren;

    - bei Bedarf Luftbetankung einschließlich logistischer und sonstiger Unterstützung.

    5. Ermächtigung zum Einsatz und Dauer des Einsatzes


    Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, für die deutsche Beteiligung an MINUSMA die unter Nummer 4 genannten Fähigkeiten gegenüber der VN anzuzeigen und längstens bis zum 31. April 2022 einzusetzen. Die Ermächtigung erlischt, wenn die einschlägigen VN-Sicherheitsratsresolutionen nicht verlängert werden oder vorzeitig enden.


    6. Status und Rechte


    Status und Rechte der im Rahmen von MINUSMA eingesetzten Kräfte richten sich nach dem allgemeinen Völkerrecht sowie nach

    - den unter Nummer 2 genannten völker- und verfassungsrechtlichen Grundlagen,

    - den zwischen den VN beziehungsweise der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Mali sowie mit anderen Staaten, deren Gebiet insbesondere zu Zwecken der Vorausstationierung, des Zuganges, der Versorgung sowie der Einsatzdurchführung genutzt wird, getroffenen beziehungsweise zu treffenden Vereinbarungen. MINUSMA ist nach Maßgabe der unter Nummer 2 genannten Resolutionen ermächtigt, alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Anwendung militärischer Gewalt zu ergreifen, um den Auftrag gemäß den genannten rechtlichen Grundlagen zu erfüllen. Die Anwendung militärischer Gewalt durch deutsche Einsatzkräfte erfolgt auf der Grundlage des Völkerrechts und wird durch Einsatzregeln spezifiziert. Dies umfasst, neben der Befugnis zur Anwendung militärischer Gewalt zur Durchsetzung des Auftrages, auch den Einsatz militärischer Gewalt zum Schutz eigener und anderer MINUSMA-Kräfte sowie zur Nothilfe. Das Recht zur individuellen Selbstverteidigung bleibt unberührt.


    7. Einsatzgebiet


    Die deutsche Beteiligung an MINUSMA erfolgt in Mali. Zum Zweck der Sicherstellung des Lufttransports und der Luftbetankung einschließlich logistischer und sonstiger Unterstützung gehört der Lufttransportstützpunkt in Niamey, Niger, ebenfalls zum Einsatzgebiet. Unterstützungsleistungen zur Unterstützung der in Resolution 2100 (2013) des Sicherheitsrates der VN und den Folgeresolutionen unter den dort genannten Voraussetzungen autorisierten französischen Kräfte bei Lufttransport und bei Bedarf gegebenenfalls Luftbetankung können in und über Mali sowie in und über Staaten erfolgen, von denen eine Genehmigung der jeweiligen Regierung vorliegt.


    8. Personaleinsatz


    Es können bis zu 1 100 Soldatinnen und Soldaten eingesetzt werden. Für Phasen der Verlegung sowie im Rahmen von Kontingentwechseln und in Notsituationen darf die Personalobergrenze vorübergehend überschritten werden. Im Rahmen von MINUSMA kann der Einsatz von deutschem Personal in Kontingenten anderer Nationen auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen und in den Grenzen der für Soldatinnen und Soldaten des deutschen Kontingents bestehenden rechtlichen Bindungen genehmigt werden. Es können alle Angehörigen der Bundeswehr eingesetzt werden. Bei dem Einsatz der Bundeswehr handelt es sich um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes.


    9. Voraussichtliche Kosten und Finanzierung


    Die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an MINUMSA werden für den Zeitraum 1. Juni 2021 bis 31. April 2022 voraussichtlich insgesamt rund 322,5 Millionen Euro betragen und aus Einzelplan 14 Kapitel 1401 Titelgruppe 08 bestritten. Hiervon entfallen auf das Haushaltsjahr 2021 rund 188,1 Millionen Euro und auf das Haushaltsjahr 2021 rund 134,4 Millionen Euro.

    Begründung


    I. Politische Rahmenbedingungen


    Die Lage in Mali wird von zwei Spannungsfeldern bestimmt - dem andauernden, separatistisch motivierten Konflikt um Tuareg-Gruppierungen im Norden und den zunehmenden, sozial und ethnisch aufgeladenen Auseinandersetzungen im Zentrum, denen häufig Konflikte um Ressourcen zugrunde liegen. Die Sicherheitslage in Nord- und Zentralmali verschärft sich durch Überfälle bewaffneter Banden und terroristische Aktivitäten. Die Übergänge zwischen Terrorismus, Milizen und organisierter Kriminalität sind dabei oft fließend. Die Zahl an Opfern nimmt zu. Regionale islamistische Terrorgruppen haben Mali zu einem zentralen Aktionsfeld im Sahel gemacht. Seit 2016 haben Dschihadisten ihr Einfluss- und Operationsgebiet ausgedehnt. Sie haben die Präsenz des Staates in der Fläche zum Teil gezielt zurückgedrängt oder sind in bestehende Lücken getreten. Grenzüberschreitend agierende terroristische Gruppierungen tragen in Mali und in den angrenzenden Staaten Burkina Faso und Niger seit längerem zur Verschlechterung der Sicherheitslage bei.


    Der unter dem Druck dieser Gruppierungen zu beobachtende schrittweise Rückzug staatlicher Institutionen und des Militärs aus der Fläche bedroht auch alle übrigen Entwicklungsdimensionen dieser Länder. Während sich die Sicherheitslage 2020/2021 erneut verschlechtert hat, hat sich die politische Ordnung in Mali als verhältnismäßig stabil erwiesen. Trotz aller Schwächen und Herausforderungen gilt Mali nicht als „failed state“. Staat und Gesellschaft haben angesichts enormer Herausforderungen einige Widerstandsfähigkeit gezeigt. Das Land konnte trotz Verdreifachung der Bevölkerung in den letzten 25 Jahren die Nahrungsmittelsicherheit weitestgehend garantieren, steht nach Angaben der Regierung jedoch aktuell vor einer schweren Ernährungskrise.


    Trotz teils stockendem Fortschritt im Friedensprozess und der Verfassungsreform sowie unverändert enormen sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen ist die Autorität von Staatspräsident Keïta im Jahresverlauf 2019 und bis heute im Wesentlichen erhalten geblieben. Die Regierung hat sich insbesondere zur Beschleunigung der Sicherheitssektorreform (SSR) und des Prozesses der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Rebellen (DDR-Prozess), zur administrativen Neugliederung der Wahlkreise sowie zur Dezentralisierungs- und Verfassungsreform bekannt. Gerade letztere ist von zentraler Bedeutung, wird aber bereits seit längerer Zeit verschleppt. Der Verfassungsentwurf einer Expertenkommission liegt seit April 2019 vor.


    Zu den Erfolgen der seit Mai 2019 amtierenden Regierung unter Premierminister Boubou Cissé gehört der „Inklusive Nationale Dialog“ (Dialogue National Inclusif, DNI) unter Einbeziehung aller relevanten Gruppen. Ziel des DNI war die Klärung innenpolitischer Streitigkeiten sowie die Festlegung des weiteren Verlaufs der Verfassungsreform, die Terminierung der Parlamentswahlen und die praktische Ausgestaltung des Friedensprozesses. Ende 2019 schloss der DNI mit Beratungen auf nationaler Ebene nach einem Dialogprozess auf kommunaler, Kreis- und Regionalebene in allen Landesteilen.


    Die Teilnahme der Friedensvertragsparteien „Coordination des Mouvements de l’Azawad“ (CMA) und „Plateforme des Mouvements du 14 juin 2014 d'Alger“ (Plateforme) war ermutigend. Ergebnis ist ein Maßnahmenplan mit Einzelempfehlungen für Innenpolitik, Sicherheit, wirtschaftliche Entwicklung und Soziales. Als erklärte Absicht des DNI sollen Soldaten der malischen Armee und ehemalige Kombattanten, die 2019 den DDR-Prozess durchliefen, als „Armée reconstituée“ staatliche Sicherheitspräsenz im Norden herstellen und eine engere Bindung zwischen dem Norden und Zentralmali fördern. Die Rückkehr staatlicher Sicherheitskräfte in Form einer aus malischen Soldaten und ehemaligen Angehörigen der Milizen des Nordens zusammengesetzten Einheit nach Kidal ist am 13. Februar 2020 erfolgt und stellt somit einen ersten kleinen Fortschritt dar.


    Weitere Einheiten sind am 16. und 17. Februar 2020 in Timbuktu, am 21. Februar 2020 in Gao und am 11. März 2020 in Menaka eingetroffen. Neben diesen grundsätzlich positiven Entwicklungen verstärkten sich 2019 allerdings die Spannungen zwischen der CMA und Plateforme-nahen Milizen im Norden, die sich hauptsächlich durch die Konkurrenz um lokale und regionale Einflusssphären begründeten.

    Das 2015 zwischen malischer Regierung und den bewaffneten, nichtstaatlichen Gruppen CMA und der Plateforme unterzeichnete Friedensabkommen von Algier bleibt Grundlage für den innermalischen Friedensprozess. Dabei stehen Fortschritten wie gemeinsamen Patrouillen der Konfliktparteien, Übergangsverwaltungen im Norden, der Annahme einer nationalen SSR-Strategie sowie dem Beginn des DDR-Prozesses weiterhin starke Partikularinteressen einzelner Gruppen und mangelndes Interesse an strukturellen Reformen gegenüber. So wird insbesondere die Umsetzung der SSR-Strategie durch politische und militärische Entscheidungsträger nicht mit Nachdruck verfolgt.


    Die aktuelle Bindung der Sicherheitskräfte in den Einsatzräumen in Zentralmali erschwert aufgrund der dortigen massiven Sicherheitskrise die angestoßenen Reformprozesse zusätzlich. Konflikte zwischen Bevölkerungsgruppen in Zentralmali bestehen unverändert fort. Beide Runden der zuvor mehrfach verschobenen Parlamentswahlen wurden am 29. März 2020 und 19. April 2020 durchgeführt, wenn auch mit geringer Wahlbeteiligung. Sie verliefen in fast allen Wahlkreisen des Südens ohne größere Zwischenfälle, wurden im Zentrum und im Norden des Landes hingegen von Entführungen lokaler Autoritäten und Wahlhelfern sowie der Entwendung von Wahlunterlagen begleitet und von der Entführung des Oppositionsführers Soumaïla Cissé überschattet.


    Von den weiteren G5-Sahel-Staaten sind insbesondere Niger und Burkina Faso von der sich verschlechternden Lage bedroht. Niger ist durch die zunehmend instabile Lage im Dreiländereck mit Mali und Burkina Faso in zwei Landesteilen bedroht, nachdem es bereits in der Tschadseeregion mit der Terrorgruppe Boko Haram konfrontiert ist. Die bilateralen Beziehungen zwischen Deutschland und Niger sind gut, Deutschland genießt hohes Ansehen. Die sicherheitspolitische und militärische bilaterale Kooperation hat eine lange Tradition. Aufgrund der geostrategisch wichtigen Rolle Nigers wird die Zusammenarbeit weiter intensiviert. Trotz chronischer Haushaltkrise (Niger ist zweitärmstes Land der Welt) bleibt Niger innenpolitisch stabil. Niger erzielt Fortschritte beim Aufbau der staatlichen Effizienz; Steuerreformen werden umgesetzt. Die Unterbindung der illegalen Migration und der Schlepperkriminalität zeigt Erfolge. Die konsequente Anwendung der Maßnahmen zur Eindämmung der irregulären Migration mit der Unterstützung der Sicherheitsorgane – auch in materieller Form – im Rahmen der internationalen Partnerschaften, darunter auch mit Deutschland, zeigen Wirkung.


    II. Die Rolle von MINUSMA Mali bleibt weiterhin auf Unterstützung durch internationale Partner und die im Einsatz befindlichen multilateralen Missionen angewiesen. MINUSMA kommt eine zentrale Rolle bei der Überwachung und Unterstützung der Umsetzung des Friedensabkommens von Algier zu. Sie hat ein umfassendes Stabilisierungsmandat und verbindet als multidimensionale Friedensmission zivile, polizeiliche und militärische Elemente.


    Der Generalsekretär der VN (VNGS) geht in seinen turnusmäßigen Dreimonatsberichten zur Lage in Mali unter anderem sowohl auf sicherheits- und innenpolitische Aspekte als auch umfassend auf die Lage und Entwicklung von MINUSMA sowie der Situation der Konfliktparteien ein. Dabei unterbreitet er Vorschläge zur Weiterentwicklung der Mission. Diese Berichte stellen eine wichtige Grundlage für die Fortentwicklung des Mandates und die Überwachung der Mandatserfüllung dar. Insbesondere in seinen beiden letzten Berichten vom 30. Dezember 2019 und 20. März 2020 betont der VNGS, dass MINUSMA für die Stabilität in Nordmali unverzichtbar sei. Die Verlegung von MINUSMA-Kräften ins Zentrum infolge der Auftragserweiterung im Rahmen der VN-Mandatsverlängerung vom Juni 2019 bedeute allerdings auch eine Beeinträchtigung der Mandatsaufgaben im Norden.


    Zur besseren Abdeckung der beiden strategischen Mandatsschwerpunkte hat der VNGS einen Kräfteanpassungsplan der militärischen Anteile von MINUSMA (Force Adaptation Plan) entwickelt. Dieser sieht im Kern eine Anpassung der Kräftezusammensetzung unter Beibehaltung der von den VN mandatierten Personalobergrenze durch Aufwuchs von Hochwertfähigkeiten, unter anderem unbemannter luftgestützter Aufklärung, Hubschrauber und hochmobiler Kräfte, vor. Die Mission soll dadurch schneller, mobiler, flexibler und damit effektiver werden, womit der Zielerreichungsgrad erhöht werden soll.


    Deutschland beteiligt sich seit 2013 mit einem Kontingent der Bundeswehr sowie mit Polizistinnen und Polizisten an MINUSMA und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung Malis. Das deutsche MINUSMA-Kontingent ist robust aufgestellt und trägt wesentlich zur Sicherheit in Nordmali und damit auch zur Umsetzung des Friedensvertrags von Algier bei. Die Bundeswehr unterstützt MINUSMA durch die Bereitstellung einer Aufklärungseinheit mit Objektschutz- und Aufklärungskräften inklusive der Hochwertfähigkeit HERON 1, dem Warnsystem MANTIS in der Konfiguration „Sense&Warn“ sowie erforderlichen Einsatzunterstützungs- und IT-Kräften. Dies wird ergänzt durch Expertise mit Einzelpersonal in den Stäben der Mission und mit den Fähigkeiten der geografischen Informationsberatung sowie Bereitstellung von Brandschutz- und Bodendiensten zur Unterstützung des Flugbetriebs in Gao.


    Mit einer erhöhten Bereitstellung der bereits vorhandenen Befähigung zur unbemannten luftgestützten Aufklärung hat Deutschland angeboten, die VN-Anstrengungen zur Effektivitätssteigerung wirkungsvoll zu unterstützen. Zusätzlich stellt Deutschland mit dem Lufttransportstützpunkt in Niamey, Niger, den taktischen und strategischen Patientenlufttransport sowie die logistische Unterstützung der deutschen Soldatinnen und Soldaten und unserer Partner sicher. Deutschland fungiert als Anlehnnation für Beiträge weiterer multinationaler Truppensteller. Soldatinnen und Soldaten aus Belgien, Dänemark, Estland, Irland, Litauen, den Niederlanden und der Schweiz sind in das deutsche VN-Kontingent integriert. Seit April 2020 wird eine schwedische Light Infantry Patrol Task Group (LIPTG) von ca. 180 Soldatinnen und Soldaten im deutsch geführten Camp Castor aufgenommen. Das deutsche Einsatzkontingent wird hierbei insbesondere Großbritannien mit dem Bau und dem Betrieb von Infrastruktur unterstützen.


    Zusätzlich ist Deutschland darauf eingestellt, bei einer konkreten Anfrage der VN Luftbetankungsleistungen für die französischen Kräfte zur Unterstützung von MINUSMA zeitlich begrenzt zu erbringen. Weiterhin wird die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen an der Unterstützung der Streitkräfte Malis und der weiteren G5-Sahel-Staaten beteiligten Akteure, insbesondere der EU, der französisch geführten Operation Barkhane und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) zur Verbesserung der Kohärenz der Maßnahmen, Sicherstellung der Abstimmung und Optimierung der Nutzung der Ressourcen, im Rahmen der jeweiligen Mandate unterstützt. Das militärische Engagement bei MINUSMA wird durch den Einsatz von bis zu 20 deutschen Polizistinnen und Polizisten bei MINUSMA ergänzt. Die Personalobergrenze für deutsche Soldatinnen und Soldaten bleibt unverändert bei 1 100 Soldatinnen und Soldaten.


    III. Weiteres Engagement der Bundesregierung

    Die Bundesregierung engagiert sich in Mali im Rahmen des integrierten Ansatzes, der ihre Instrumente für Außen-, Sicherheits-, und Entwicklungspolitik zusammenführt, damit sie sich ergänzen und gegenseitig verstärken. Bundesregierung handelt gemäß den Leitlinien „Krisen verhindern, Konflikte bewältigen, Frieden fördern“ mit einem umfassenden, ressortübergreifenden Engagement zur Konfliktbewältigung, Friedensförderung und Entwicklung. Ziel ist es, dass die malische Regierung mittel- und langfristig Sicherheit auf ihrem Staatsgebiet weitgehend garantieren kann, eine Grundversorgung mit staatlichen Dienstleistungen in allen Regionen sichergestellt ist, die staatlichen Akteure von der Bevölkerung als glaubwürdig und legitim akzeptiert werden, sie mittel- und langfristig in der Lage sind, nachhaltige Entwicklung mit Perspektiven für die Bevölkerung zu schaffen sowie die Fähigkeit haben, gegen Strukturen der organisierten Kriminalität wie Schlepperstrukturen und somit auch gegen irreguläre Migration vorzugehen.


    Das bilaterale Engagement verknüpft die Bundesregierung mit dem internationalen in multilateralen Foren, bei der Abstimmung der Auslandsvertretungen in den Sahel-Ländern, in internationalen Foren zum Sahel, wie der Sahel Allianz, und im Rahmen der Europäischen Union (EU). Das internationale Engagement erfolgt in enger Abstimmung und mit dem Einverständnis Malis und der weiteren G5-
    Sahel-Staaten. Grundlage für die Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft bleibt dabei stets die Eigenverantwortlichkeit der betroffenen Staaten, die sich auch in der Erbringung von substanziellen Eigenbeiträgen und im Vorantreiben von notwendigen Reformen ausdrücken muss. Prioritär für Deutschland ist die Begleitung des innermalischen Friedensprozesses auf Grundlage des Friedensabkommens von Algier.


    Mit konkreten Stabilisierungsmaßnahmen ebenso wie Ertüchtigung und Ausstattung malischer Sicherheitskräfte, mit Unterstützung der Demobilisierungs- und Reintegrationskomponente des MINUSMA-Mandates und der Gemeinsamen Einsatztruppe der G5-Sahel-Staaten (G5 Sahel Force Conjointe) sowie der jeweiligen nationalen Streitkräfte wird dieses Engagement unterstützt und durch längerfristige und nachhaltige Entwicklungszusammenarbeit ergänzt. Außerdem unterstützt Deutschland im Rahmen der humanitären Hilfe und mit dem Instrument der Übergangshilfe vor allem Maßnahmen für Binnenvertriebene, Rückkehrer, Flüchtlinge und aufnehmende Gemeinden. Im Rahmen der EU-Ausbildungs- und Beratungsmission EUTM Mali unterstützt Deutschland den Fähigkeitsaufbau der malischen Streitkräfte sowie der G5-Sahel-Staaten, damit diese in die Lage versetzt werden, eigenständig für Sicherheit sorgen zu können.


    Im kommenden, fünften Mandat von EUTM Mali plant Deutschland insbesondere, sich an Aufbau und Betrieb eines neuen Ausbildungszentrums in Mali signifikant zu beteiligen sowie die bisherige bilaterale militärische Unterstützungsmission GAZELLE in Niger in das EUTM Mandat zu überführen. Weiterhin wird Deutschland mit Ausbildern und Beratern an EUTM Mali beteiligt sein. Mit diesen Unterstützungsleistungen übernimmt Deutschland bei der Unterstützung der G5-Sahel-Staaten im Rahmen eines multilateralen, insbesondere im EU-Kontext abgestimmten Unterstützungskonzepts Verantwortung für den Sahel als Nachbarregion Europas.


    Ein weiterer Pfeiler des deutschen Engagements ist die Beteiligung an den zivilen GSVP-Missionen EUCAP Sahel Mali und EUCAP Sahel Niger zur Weiterentwicklung ziviler Sicherheitsstrukturen. Deutschland beteiligt sich mit bis zu zehn Polizistinnen und Polizisten an EUCAP Sahel Mali und mit bis zu 20 Polizistinnen und Polizisten an EUCAP Sahel Niger und ergänzt damit die polizeiliche Beteiligung an MINUSMA. Die Aufgabe von Polizei und zivilen Kräften ist in erster Linie, die nachhaltige Befriedung des Landes durch Kapazitätsaufbau bei malischen Behörden und Stärkung von Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen. Dies schließt den Schutz der Zivilbevölkerung und die Stärkung von Menschenrechten im Land ein.

    Stabilisierungsmaßnahmen flankieren und unterstützen den politischen Dialog mit Partnerregierungen in Mali und der Sahel-Region und zielen auf deren Kapazitätsaufbau in den Bereichen Krisenprävention, Krisenbewältigung, Krisennachsorge und Friedenskonsolidierung. Das Engagement Deutschlands im Bereich der zivilen Sicherheit erhöht den Zugang der Bevölkerung zu Sicherheitsleistungen, stärkt das legitime staatliche Gewaltmonopol sowie die regionale Sicherheitskooperation und fördert so das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den malischen Staat. Dazu stärkt es die Fähigkeit des Staates, grenzüberschreitende Kriminalität und Terrorismus zu bekämpfen und fördert in den Einsatzgebieten der Sicherheitskräfte den Aufbau einer zivilen Präsenz des Staates, die das Vertrauen der Bevölkerung genießt. Auch weitere Stabilisierungsmaßnahmen sind in den integrierten Ansatz der Bundesregierung eingebettet und eng mit Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit sowie dem sicherheitspolitischen Engagement der Bundesregierung im Rahmen der Ertüchtigungsinitiative und der Beteiligung an den Missionen von VN und EU, abgestimmt. Ziel der Stabilisierungsmaßnahmen in Mali ist, die Akzeptanz und Umsetzung des innermalischen Friedensprozesses weiter zu fördern und durch Umfeldstabilisierung einen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheitslage zu leisten.


    So unterstützt die Bundesregierung neben dem malischen Ministerium für Versöhnung auch den Hohen Beauftragten für den Friedensprozess und die Kommission für „Wahrheit, Justiz, Versöhnung“, denen eine zentrale Aufgabe bei der Umsetzung des Friedensvertrags zugedacht ist, mit Beratung und Ausstattung. Wichtig ist dabei, der Bevölkerung eine spürbare Friedensdividende zu verschaffen. Neben lokaler Konfliktlösung, Kleinstprojekten und Vergangenheitsbewältigung gehören dazu vor allem die Schaffung von Einkommens- und Beschäftigungsperspektiven über den Aufbau/Wiederaufbau von Basisinfrastruktur, Extremismusprävention durch Stärkung des malischen Kultursektors und der Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen im Zuge des Verfassungsreformprozesses. Zu dem begleitet die Bundesregierung unter anderem den Entwaffnungs- und Reintegrationsprozess ehemaliger Rebellen, unterstützt den Infrastrukturaufbau für Sicherheitskräfte und fördert Frauen im Sicherheitssektor.


    Diese Stabilisierungsmaßnahmen schaffen eine Grundlage für strukturelle und gesellschaftliche Veränderungsprozesse, die ein Zusammenleben in Sicherheit und Stabilität ermöglichen. Die umfangreiche deutsche Entwicklungszusammenarbeit in Mali ist darauf ausgerichtet, die Grundversorgung der Bevölkerung zu verbessern und im politischen Dialog national wie regional auf strukturelle Veränderungen hinzuwirken. Sie leistet mit ihrem langfristigen Ansatz ihren Beitrag zur Stabilisierung, Befriedung und Entwicklung in Mali und ergänzt das sicherheits- und außenpolitische Engagement der Bundesregierung in einem vernetzten Ansatz.


    Schwerpunkte sind: Dezentralisierung und gute Regierungsführung, nachhaltige und produktive Landwirtschaft sowie Wasserver- und Abwasserentsorgung. Insbesondere die Dezentralisierung ist ein im Friedensabkommen verankerter Schlüsselprozess für mehr Stabilität in Mali und trägt dazu bei, die für Stabilität und Entwicklung und das Vertrauen der Bürger wichtige Präsenz des Staates in der Fläche herzustellen (einschließlich in fragilen Zonen). Maßnahmen der Übergangshilfe und der Sonderinitiative „Fluchtursachen mindern – Flüchtlinge reintegrieren“ tragen darüber hinaus im instabilen Norden und Zentrum des Landes zur Stärkung von Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung (Resilienz) im Umgang mit Krise, Konflikt und Umweltveränderungen bei, stärken aufnehmende Gemeinden und verbessern gewaltfreie Konfliktlösungsmechanismen.


    Insbesondere die Verbesserung der Ernährungssicherheit, die Stärkung der lokalen Behörden und die Versorgung mit Trinkwasser und Sanitäranlagen tragen zur Stärkung des malischen Staates und der Verbesserung der Lebensbedingungen der malischen Bevölkerung bei. Wichtig bleibt es auch, trotz der Krise weiter Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für die wachsende junge Bevölkerung zu schaffen. Seit 2014 wurden Mali über Vorhaben der deutschen Entwicklungszusammenarbeit mehr als 540 Millionen Euro zugesagt. Die humanitäre Lage in Mali ist angespannt. Bedarf an humanitärer Hilfe besteht weiterhin vor allem im Norden und im Zentrum des Landes. Laut Bedarfsplan der VN sollen im Jahr 2020 rund 6 Millionen Menschen mit humanitärer Hilfe erreicht werden (im Vergleich zu 2,3 Millionen 2019). Die Unsicherheit wirkt sich auch auf die medizinische Grundversorgung und den Zugang zu Bildung aus. Laut dem VN-Kinderhilfswerk UNICEF waren Ende Dezember 2019 rund 900 Schulen in Mali geschlossen.

    Die Bundesregierung stellte 2020 rund 21 Millionen Euro für humanitäre Hilfe in der Sahel-Region bereit. Für Mali wird davon ausgegangen, dass in der anstehenden Trockenzeit bis zu 5 Millionen Menschen von Hunger und Mangelernährung betroffen sein werden. Diese Zahl hat sich im Vergleich zu 2019 mehr als verdoppelt. Aus diesem Grund wird die Bundesregierung (unter anderem über die Entwicklungszusammenarbeit) ihre Aktivitäten zur Bekämpfung der Auswirkungen in der SahelRegion ausweiten. Dies umfasst Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung in den Bereichen Gesundheit und Ernährung sowie die Abfederung wirtschaftlicher und sozialer Schockeffekte.









    Jonas Huber

    Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland

    Stellungnahme der Bundesregierung zu Drucksache 3/045:

    Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum kritisiert, dass unterschiedliche Einschätzungen des Steuervolumens in dem Entwurf enthalten waren. Dieser Punkt wurde durch mein Ministerium angepasst. Der Fehler ist auf eine zunächst niedrigere Einschätzung zurückzuführen, die zu einem späteren Zeitpunkt nochmals korrigiert wurde.


    Zum anderen kritisiert der Bundesrat die Höhe des Steuersatzes von 19,0%. Er spricht davon, dass die Unfall- und Wohngebäudeversicherungen gerade für ärmere deutlich teurer werden. Dies entspricht nicht der Realität. Wir sprechen gerade im Bereich der normalen Bürgerinnen und Bürger von wenigen Euro im Jahr. Den größten Anteil tragen vor allem große Unternehmen mit großen Fabriken oder Bürokomplexen. Auch die Frage warum gerade der höchste gemeinsame Steuersatz gewählt werden soll ist recht simpel. Der Steuersatz der Mehrwertsteuer liegt ebenfalls bei 19,0%. Daher macht der gewählte Steuersatz absolut Sinn und ist in jeder Hinsicht fair und umsetzbar.


    gez. Rainer Ehrlichmann

    Bundesminister für Wirtschaft und der Finanzen


    Jonas Huber

    Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland

    Stellungnahme des Bundesrates:



    DS 24/11.2020 Entwurf einer Änderung des Versicherungssteuergesetzes


    Der Bundesrat hat sich in seiner 9.Sitzung am Dienstag, den 01.12.2020 dazu entschlossen folgende Stellungnahme abzugeben.


    Der Bundesrat begrüßt diesen Gesetzentwurf. Allerdings bittet der Bundesrat darum, die Höhe des gemeinsamen Steuersatzes noch einmal zu überprüfen. Da hier der höchste Steuersatz zu Grunde gelegt wird und sämtliche weitere auf diesen angehoben werden. Auch kann man hierbei davon ausgehen, dass Wohnen und Unfall davon, vor allem für die Ärmsten, wesentlich teurer werden.

    Der Gesetzentwurf widerspricht sich allerdings auch in der Höhe der Mehreinnahmen. Es wird einmal von 1,4 Mrd. €, einmal von 640 Mio. € gesprochen. Deswegen bittet der Bundesrat darum, die Höhe der Mehreinnahmen transparent darzulegen und wie stark die Bürger belastet werden.

    Deutscher Bundestag Drucksache 3/045
    3. Wahlperiode 30.03.2021



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf einer Änderung des Versicherungsteuergesetz

    A. Problem und Ziel

    Derzeit werden unterschiedliche Steuersätze in den Bereichen der Feuerversicherungssteuer und der allgemeinen Versicherungssteuer erhoben. Dieser Zustand ist im Sinne der Steuergerechtigkeit nicht sinnvoll. Mit der Änderung der betroffenen Gesetze soll ein einheitlicher Steuersatz festgelegt werden.

    B. Lösung

    Die Steuersätze, für die Feuerversicherungssteuer in Höhe von 13,20%, in der verbunden Gebäudeversicherung mit Feuer in Höhe von 16,34%, in der verbundenen Hausratversicherung mit Feuer in Höhe von 16,15%, sowie in der Unfallversicherung mit beitragsrückgewähr in Höhe von 3,80%, werden einheitlich auf 19,00% angepasst, sodass alle Versicherungssteuersätze fortan bei 19,00% liegen.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Es entstehen keine Kosten, vielmehr entstehen hierdurch Mehreinnahmen in Höhe von circa 1,4 Milliarden Euro.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger


    Die Bürgerinnen und Bürger müssen zukünftig leicht höhere Steuern für oben beschriebene Versicherungsverträge entrichten. Der Gesamtaufwand beläuft sich auf etwa 750 Millionen Euro pro Jahr.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft


    Versicherungsunternehmen müssen zukünftig höhere Steuerzahlungen leisten. Es entstehen dadurch allerdings keine Aufwendungen oder Kosten für die Unternehmen, da die Steuern direkt an die Endverbraucher weitergegeben werden. Die Verwaltung und Abführung wird erleichtert.
    Andere Unternehmen, insbesondere solche, die große Fabriken und Grundstücke besitzen werden zukünftig mit in etwa 650 Millionen Euro mehr belastet.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung


    Keine, die Verwaltungskosten richten sich nicht nach der Höhe der eingehenden Steuersummen. Die Änderung dieses Gesetztes vereinfacht aber die Abrechnung.

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf einer Änderung des Versicherungsteuergesetz am 17.11.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),

    das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    Artikel 1: § 5 Absatz 1 Punkt 3 wird ersatzlos gestrichen.


    Artikel 2: § 6 Absatz 2 Punkt 1,2,3 und 6 werden ersatzlos gestrichen


    Artikel 3: Das Gesetz tritt am 01.06.2021 in Kraft



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Der Steuersatz von Versicherungsverträgen soll im Sinne der Steuergerechtigkeit einheitlich auf 19,00% angepasst werden.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Geändert wird das Versicherungsteuergesetz durch Streichung der bisher vorliegenden Ausnahmen in den Paragraphen 5 und 6.

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient unter anderem einer Verwaltungsvereinfachung, da zukünftig keine verschiedenen Steuersätze für ähnliche Produkte notwendig sind. Die Abrechnung der Steuern wird dadurch vereinfacht.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine, es handelt sich um formelles Recht.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine Kosten. Es entstehen Mehreinnahmen in Höhe von circa 1,4 Miliarden Euro.


    4. Erfüllungsaufwand

    Bürgerinnen und Bürger, sowie Unternehmen zahlen zukünftig leicht höhere Steuern für Versicherungsverträge.


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Mietnebenkosten können durch die Umlagefähigkeit von Versicherungsbeiträgen geringfügig steigen.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    Entfällt





    Jonas Huber

    Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland

    Deutscher Bundestag Drucksache 3/044
    3. Wahlperiode 30.03.2021



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf einer Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetz

    A. Problem und Ziel

    Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 im Zuge der Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland mit der Deutschen-Demokratischen Republik eingeführt. Ziel war es die stukturellen Unterschiede auszuschleichen und durch einen finanziellen Ausgleich eine möglich schnelle Entwicklung der neuen Bundesländer an das Niveau der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Allerdings wurde diese Abgabe zeitlich beschränkt und nicht als dauerhafte Abgabe beschlossen, sodass das Bundesverfassungsgericht in einem Papier bereits 2016 feststellte, dass dieser Solidaritätszuschlag spätestens ab dem Jahr 2019 verfassungswidrig ist. Begründet wurde das ganze durch den Ablauf des Solidarpakt II.


    Die Änderung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 sieht nur eine teilweise Abschaffung der verfassungswidrigen Steuer vor, sodass dringend eine Nachbesserung erforderlich wird.

    B. Lösung

    Das Solidaritätszuschlagsgesetz wird gestrichen und es wird ab dem 01.01.2021 kein Solidaritätsbeitrag mehr fällig.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Die Abschaffung des Gesetzes verursacht Mindereinnahmen in Höhe von 9,1 Milliarden Euro.

    Kosten entstehen keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    keiner

    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    keiner


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    keiner

    F. Weitere Kosten

    keiner




    Entwurf einer Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetz vom 20.11.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Aufhebung des Solidaritätszuschlagsgesetz


    Artikel 1:


    Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird aufgehoben.


    Artikel 2:


    Das Gesetz tritt zum 01.06.2021 in Kraft



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Der Solidaritätszuschlag wird endgültig und für alle abgeschafft.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Das Solidaritätszuschlagsgesetz wird aufgehoben.

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetent liegt beim Bund.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient unter anderem einer Verwaltungsvereinfachung, da zukünftig keine zusätzliche Berechnung des Solidaritätszuschlags erfolgen muss. Die Abrechnung der Steuern wird dadurch vereinfacht.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine, es handelt sich um formelles Recht.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Die voraussichtlichen Mindereinnahmen belaufen sich auf 9,1 Milliarden Euro.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keiner


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates. Grundlage dafür bildet § 106 Absatz 1 Nr. 6 in Kombination mit § 105 Absatz 2 und 3 Grundgesetz.


    B. Besonderer Teil

    Entfällt



    Stellungnahme des Bundesrates zu DS 025/11.2020:

    "Gesetzentwurf zur Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetz" hat der Bundesrat beschlossen, folgenden Einwand zu erheben:

    "Der Bundesrat erkennt den Sinn dieses Antrags, da der Solidaritätszuschlag entsprechend Ihrer Argumentation tatsächlich verfassungswidrig ist. Dennoch darf er keinesfalls ersatzlos wegfallen, denn der Wideraufbau des Ostens, zu dem der Solidaritätszuschlag dient, ist, betrachtet man das beträchtliche Ost-West-Gefälle, auch 30 Jahre nach der Wiedervereinigung noch nicht abgeschlossen. Insofern appelliert der Bundesrat an die Bundesregierung, einen Solidarpakt III zu schaffen, um die Auflösung des jetzigen Solidarpaktes zu kompensieren."





    Jonas Huber

    Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland

    Das Bundeskabinett


    Die CDU/CSU stellt den Bundeskanzler.
    Die FDP stellt den Stellvertreter des Bundeskanzlers.


    Die CDU/CSU stellt die Minister für folgende Bundesministerien:
    ● Bundesministerium für Inneres, Bau und Heimat
    ● Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
    ● Bundesministerium der Verteidigung
    ● Bundesministerium für Gesundheit
    ● Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen
    ● Bundesminister für besondere Aufgaben


    Die FDP stellt die Minister für folgende Bundesministerien:

    ● Auswärtiges Amt
    ● Bundesministerium für Bildung und Forschung
    ● Bundesministerium für Digitales


    Bündnis 90/Die Grünen stellen die Minister für folgende Bundesministerien:
    ● Bundesministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Ernährung
    ● Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur
    ● Bundesministerium für Arbeit und Soziales


    Das Vorschlagsrecht für die jeweiligen Ämter liegt bei den verantwortlichen Parteien.


    Berlin, den 19.03.2021


    Jonas Huber (Bundesvorsitzender der CDU/CSU)

    Yannick Bürgermann (Bundesvorsitzender der FDP)

    Maximilian Schiller (Bundesvorsitzender der Grünen)

    Florian Weis (Generalsekretär der CDU/CSU)

    Hobert Rabeck (Generalsekretär der Grünen)