Beschluss in der Verwaltungsklage mit dem AZ 1 VG 88/21

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Manfred Klausbrück

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    BESCHLUSS

    1 VG 88/21

    vom

    27.05.2021

    in dem Rechtsstreit

    Manfred Bunnes

    gegen

    den Bundeswahlleiter Raimund Nicolaus


    wegen unzulässiger Eintragung der Partei Demokraten 21 (d21).


    Der 1. Verwaltungssenat hat am 27.05.2021 ohne mündliche Hauptverhandlung durch die Richter am Bundesgerichtshof Schwen van Burg, Robert Ström, Karl-Heinz Bruckmann beschlossen:


    1. Es wird einstweiliger Rechtsschutz gewährt.
    2. Der Vereinigung Demokraten 21 (d21) wird der Status der Partei vorläufig aberkannt.
    3. Die Eintragung dieser in Punkt 2 genannten Vereinigung als Partei und die damit verbundene Zulassung zur Bundestagswahl am 30.05.2021 ist bis auf weiteres nichtig.


    Gründe:


    1. Vier Unterschriften unter der Satzung waren nicht vorhanden, die gemäß § 59 Abs.3 BGB für eine Eintragung notwendig sind.
    2. Über die Gründung Partei wurde kein Gründungsprotokoll angefertigt bzw. nicht zur Eintragung eingereicht.
    3. Die sofortige Vollziehung wird als im besonderen öffentlichen Interesse liegend angesehen, da Mitbewerbern bei der Wahl durch eine mögliche rechtswidrige Zulassung der Partei d21 erhebliche Nachteile entstehen könnten.
    4. Der einstweilige Rechtsschutz wird daher gemäß § 80 Abs.2 S.1 Nr.4 angeordnet.

    Schwen van Burg, Robert Ström, Karl-Heinz Bruckmann