Bundesrat | Drucksache 056/07.2021 |
09.07.2021 |
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Frist der Stellungsnamen durch den Bunderrat
A. Problem und Ziel
Der Bundesrat hat in Artikel 76 abs. 2 die Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen die Möglichkeit Stellung zu den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzesentwürfe zu nehmen. Die Bundesregierung ist sich einig, dass eine Frist von 6 Wochen viel zu lang ist und den Gesetzgebungsprozess aufhält. Die Bundesregierung möchte diese Frist verkürzen um einen schnelleren Gesetzgebungsprozess zu gewährleisten.
B. Lösung
Die Frist für die Stellungsname durch den Bundesrat wird auf 2 Wochen verkürzt.
C. Alternativen
Beibehaltung der aktuellen Gesetzlichen Lage
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keine.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Frist der Stellungsnamen durch den Bunderrat vom 09.07.2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung des Art. 38 des Grundgesetzes
Änderung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Artikel 76 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
"(2) Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von zwei Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen"
Art. 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag des Beschlusses und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Den Gesetzgebungsprozess beschleunigen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Änderung des Grundgesetz
III. Alternativen
Beibehaltung der aktuellen gesetzlichen Lage.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 79 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates, da es ein Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes ist. Diese Zustimmungspflicht folgt aus Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Es ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit zur Änderung notwendig.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Dieser Artikel soll das Grundgesetz ändern
Zu Artikel 2:
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfes.
Rainer Ehrlichmann, Bundeskanzler