DS 056/07.2021: Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes

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Manfred Klausbrück

  • Bundesrat Drucksache 056/07.2021

    09.07.2021



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Frist der Stellungsnamen durch den Bunderrat

    A. Problem und Ziel

    Der Bundesrat hat in Artikel 76 abs. 2 die Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen die Möglichkeit Stellung zu den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzesentwürfe zu nehmen. Die Bundesregierung ist sich einig, dass eine Frist von 6 Wochen viel zu lang ist und den Gesetzgebungsprozess aufhält. Die Bundesregierung möchte diese Frist verkürzen um einen schnelleren Gesetzgebungsprozess zu gewährleisten.

    B. Lösung

    Die Frist für die Stellungsname durch den Bundesrat wird auf 2 Wochen verkürzt.

    C. Alternativen

    Beibehaltung der aktuellen Gesetzlichen Lage

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keine.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keine.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Frist der Stellungsnamen durch den Bunderrat vom 09.07.2021


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

    Art. 1

    Änderung des Art. 38 des Grundgesetzes

    Änderung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.

    Artikel 76 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

    "(2) Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von zwei Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen"



    Art. 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit dem Tag des Beschlusses und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in kraft.





    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Den Gesetzgebungsprozess beschleunigen.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung des Grundgesetz

    III. Alternativen

    Beibehaltung der aktuellen gesetzlichen Lage.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 79 des Grundgesetzes.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates, da es ein Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes ist. Diese Zustimmungspflicht folgt aus Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes.

    Es ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit zur Änderung notwendig.


    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1:

    Dieser Artikel soll das Grundgesetz ändern


    Zu Artikel 2:

    Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfes.


    Rainer Ehrlichmann, Bundeskanzler

    Dean Scholz, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

  • Felix Weird

    Hat das Label Gesetzesentwurf hinzugefügt.