Bundesrat | Drucksache 057/07.2021 |
09.07.2021 |
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf einer Änderung des V. Sozialgesetzbuches zur Anhebung des Krankenkassensatzes
A. Problem und Ziel
Eine Studie des Verbands "pro generika" hat herausgefunden, dass sich die Produktion von
Wirkstoffen für Arzneien in den letzten Jahrzehnten mehrheitlich nach Asien verlagert hat. Über
50% der Hersteller und zwei von drei Zulassungen finden dort Anwendung, in Europa
dementsprechend nur noch eine Minderheit. Um Engpässe und Medikamenten-Knappheit auch in
Zukunft verhindern zu können, soll es ein Förderprogramm für europäische Unternehmen geben,
damit diese in Zukunft mehr Rohstoffe und Arzneien in Deutschland produzieren. Um diese
Subventionen in Deutschland durchsetzen zu können, werden in den nächsten 10 Jahren
Fördermittel in Höhe von 4 Milliarden Euro benötigt (siehe DS 3/057).
Damit eine finanzielle Absicherung herrscht, muss der Beitragssatz der gesetzlichen
Krankenversicherung gemäß unserer Berechnungen um 0,2% von 14,6% auf 14,8% erhöht werden.
Beispielsweise müsste ein Arbeitnehmer, der 3000 Euro im Monat verdient, zukünftig 3 Euro mehr
zahlen, da für Arbeitnehmer der halbe Satz berechnet wird (Neu: 7,4%). Die Krankenkassen als
großer Finanzträger des Gesundheitswesens bleiben somit auch weiterhin wirtschaftlich gut
aufgestellt.
B. Lösung
Anhebung des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung.
C. Alternativen
Beibehaltung des aktuellen Satzes und keine Investitionen in den Gesundheitssektor.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Jeder gesetzlich versicherte Bürger zahlt im Schnitt 2€ monatlich oder 24€ pro Jahr mehr
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Unternehmen zahlen für jeden Mitarbeiter im Schnitt 2€ monatlich oder 24€ pro Jahr mehr
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf einer Änderung des 5.Sozialgesetzbuches vom 09.07.2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung des 5.Sozialgesetzbuches
Das Berufsausbildungsförderungsgesetz vom 26.08.1971, dass in der 11. Sitzung des 1.
Deutschen Bundestages am 20.09.2020 geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 241 wird wie folgt geändert:
Der Beitragssatz wird auf 14,8% geändert.
"Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,8 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder."
Inkrafttreten
1. Das Gesetz tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Für die Stärkung der europäischen Arzneimittel- und Wirkstoffproduktion, sowie eine höhere
Unabhängigkeit von asiatischen Ländern, v.a. China wird ein Förderprogramm angestrebt. Um
hier ein finanzielles Gleichgewicht zu wahren, muss der Beitragssatz der gesetzlichen
Krankenkassen um 0,2% erhöht werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Änderung §241 des fünften Sozialgesetzbuches
III. Alternativen
Beibehaltung des aktuellen Satzes und keine Investitionen in den Gesundheitssektor.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Gesetzgebungskompetenz liegt bei Bundestag und Bundesrat
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Formelles Recht.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Keine
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet, tritt am 1.1.2022 in Kraft
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.
B. Besonderer Teil
Zu § 241
Der Beitragsatz wird von 14,6% auf 14,8% erhöht, um so das Förderprogramm zu finanzieren.
Rainer Ehrlichmann, Bundesregierung & Bundesfinanzministerium,
Josef Sputnik, Bundesgesundheitsministerium