DS 057/07.2021: Gesetzentwurf zur Änderung des V. Sozialgesetzbuches

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Manfred Klausbrück

  • Bundesrat Drucksache 057/07.2021

    09.07.2021



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf einer Änderung des V. Sozialgesetzbuches zur Anhebung des Krankenkassensatzes


    A. Problem und Ziel
    Eine Studie des Verbands "pro generika" hat herausgefunden, dass sich die Produktion von
    Wirkstoffen für Arzneien in den letzten Jahrzehnten mehrheitlich nach Asien verlagert hat. Über
    50% der Hersteller und zwei von drei Zulassungen finden dort Anwendung, in Europa
    dementsprechend nur noch eine Minderheit. Um Engpässe und Medikamenten-Knappheit auch in
    Zukunft verhindern zu können, soll es ein Förderprogramm für europäische Unternehmen geben,
    damit diese in Zukunft mehr Rohstoffe und Arzneien in Deutschland produzieren. Um diese
    Subventionen in Deutschland durchsetzen zu können, werden in den nächsten 10 Jahren
    Fördermittel in Höhe von 4 Milliarden Euro benötigt (siehe DS 3/057).
    Damit eine finanzielle Absicherung herrscht, muss der Beitragssatz der gesetzlichen
    Krankenversicherung gemäß unserer Berechnungen um 0,2% von 14,6% auf 14,8% erhöht werden.
    Beispielsweise müsste ein Arbeitnehmer, der 3000 Euro im Monat verdient, zukünftig 3 Euro mehr
    zahlen, da für Arbeitnehmer der halbe Satz berechnet wird (Neu: 7,4%). Die Krankenkassen als
    großer Finanzträger des Gesundheitswesens bleiben somit auch weiterhin wirtschaftlich gut
    aufgestellt.

    B. Lösung
    Anhebung des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung.

    C. Alternativen
    Beibehaltung des aktuellen Satzes und keine Investitionen in den Gesundheitssektor.


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
    Keine


    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
    Jeder gesetzlich versicherte Bürger zahlt im Schnitt 2€ monatlich oder 24€ pro Jahr mehr

    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
    Unternehmen zahlen für jeden Mitarbeiter im Schnitt 2€ monatlich oder 24€ pro Jahr mehr

    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
    Keine

    F. Weitere Kosten
    Keine


    Entwurf einer Änderung des 5.Sozialgesetzbuches vom 09.07.2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
    Art. 1
    Änderung des 5.Sozialgesetzbuches
    Das Berufsausbildungsförderungsgesetz vom 26.08.1971, dass in der 11. Sitzung des 1.
    Deutschen Bundestages am 20.09.2020 geändert worden ist,
    wird wie folgt geändert:
    1. § 241 wird wie folgt geändert:
    Der Beitragssatz wird auf 14,8% geändert.
    "Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,8 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der
    Mitglieder."
    Inkrafttreten
    1. Das Gesetz tritt zum 01.01.2022 in Kraft.


    Begründung



    A. Allgemeiner Teil


    I. Zielsetzung
    Für die Stärkung der europäischen Arzneimittel- und Wirkstoffproduktion, sowie eine höhere
    Unabhängigkeit von asiatischen Ländern, v.a. China wird ein Förderprogramm angestrebt. Um
    hier ein finanzielles Gleichgewicht zu wahren, muss der Beitragssatz der gesetzlichen
    Krankenkassen um 0,2% erhöht werden.


    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
    Änderung §241 des fünften Sozialgesetzbuches


    III. Alternativen
    Beibehaltung des aktuellen Satzes und keine Investitionen in den Gesundheitssektor.


    IV. Gesetzgebungskompetenz
    Gesetzgebungskompetenz liegt bei Bundestag und Bundesrat


    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
    die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.


    VI. Gesetzesfolgen


    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte
    Formelles Recht.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
    Keine


    4. Erfüllungsaufwand
    Keine


    5. Weitere Kosten
    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen
    Keine


    7. Befristung
    Das Gesetz ist nicht befristet, tritt am 1.1.2022 in Kraft


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil
    Zu § 241
    Der Beitragsatz wird von 14,6% auf 14,8% erhöht, um so das Förderprogramm zu finanzieren.


    Rainer Ehrlichmann, Bundesregierung & Bundesfinanzministerium,

    Josef Sputnik, Bundesgesundheitsministerium