DS 058/07.2021 Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes

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Manfred Klausbrück

  • Bundesrat Drucksache 058/07.2021

    09.07.2021



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Alters für das aktive Wahlrecht bei Bundestagswahlen

    A. Problem und Ziel

    Im Moment ist es Bürgerinnen und Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und EU Bürgerinnen und Bürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz haben, erlaubt bei Bundestagswahlen wählen zu gehen. Das ist für Bürgerinnen und Bürger ab 18 Jahren erlaubt. Unserer Meinung nach sind die Inhalte der Politik auch bereits relevant für jüngere Menschen, das wird ja in manchen Kommunen bereits vollzogen, wo das Wahlalter auf 16 Jahre abgesenkt wurde.

    Innerhalb der Bundesregierung sind wir der Meinung, dass es auch im Bund an der Zeit ist diese Änderung vorzunehmen, um auch jungen Menschen die Möglichkeit geben ihre Stimme bei Bundestagswahlen abzugeben.

    B. Lösung

    Das Mindestalter, um an Bundestagswahlen teilzunehmen, soll auf 16 Jahre herabgesetzt werden.

    C. Alternativen

    Beibehalten des Wahlalters ab 18 Jahren.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keine.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keine.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung Alters für das aktive Wahlrecht bei Bundestagswahlen vom 01.07.2021


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung des Art. 38 des Grundgesetzes

    Änderung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.

    Artikel 38 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

    "(2) Wahlberechtigt ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt."



    Art. 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit dem Tag des Beschlusses und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Bürgerinnen und Bürgern ab 16 Jahren die Möglichkeit geben ihre Stimme bei der Bundestagswahl abzugeben.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung des Grundgesetzes.

    III. Alternativen

    Beibehaltung der aktuellen Fassung und des Wahlrechtes ab 18 Jahren.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 79 des Grundgesetzes.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung (oder wenn anders, dann erläutern)


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates, da es ein Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes ist. Diese Zustimmungspflicht folgt aus Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes. Es ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.


    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1:

    Dieser Artikel soll das Grundgesetz ändern

    Zu Artikel 2:

    Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfes.




    Rainer Ehrlichmann, Bundeskanzler

    Manfred Bunnes, Bundesminister des Inneren, Bau und Heimat

  • Felix Weird

    Hat das Label Gesetzesentwurf hinzugefügt.