Bundesrat | Drucksache 058/07.2021 |
09.07.2021 |
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Alters für das aktive Wahlrecht bei Bundestagswahlen
A. Problem und Ziel
Im Moment ist es Bürgerinnen und Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und EU Bürgerinnen und Bürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz haben, erlaubt bei Bundestagswahlen wählen zu gehen. Das ist für Bürgerinnen und Bürger ab 18 Jahren erlaubt. Unserer Meinung nach sind die Inhalte der Politik auch bereits relevant für jüngere Menschen, das wird ja in manchen Kommunen bereits vollzogen, wo das Wahlalter auf 16 Jahre abgesenkt wurde.
Innerhalb der Bundesregierung sind wir der Meinung, dass es auch im Bund an der Zeit ist diese Änderung vorzunehmen, um auch jungen Menschen die Möglichkeit geben ihre Stimme bei Bundestagswahlen abzugeben.
B. Lösung
Das Mindestalter, um an Bundestagswahlen teilzunehmen, soll auf 16 Jahre herabgesetzt werden.
C. Alternativen
Beibehalten des Wahlalters ab 18 Jahren.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keine.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung Alters für das aktive Wahlrecht bei Bundestagswahlen vom 01.07.2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung des Art. 38 des Grundgesetzes
Änderung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Artikel 38 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
"(2) Wahlberechtigt ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt."
Art. 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag des Beschlusses und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Bürgerinnen und Bürgern ab 16 Jahren die Möglichkeit geben ihre Stimme bei der Bundestagswahl abzugeben.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Änderung des Grundgesetzes.
III. Alternativen
Beibehaltung der aktuellen Fassung und des Wahlrechtes ab 18 Jahren.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 79 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung (oder wenn anders, dann erläutern)
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates, da es ein Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes ist. Diese Zustimmungspflicht folgt aus Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes. Es ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Dieser Artikel soll das Grundgesetz ändern
Zu Artikel 2:
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfes.