Deutscher Bundestag | Drucksache 4/045 |
4. Wahlperiode | 13.08.2021 |
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Leon Reinhardt, Hobert Rabeck und Fraktion
Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau von Kitaplätzen
A. Problem und Ziel
Derzeit fehlen trotz Anstieges rund 342.000 Kitaplätze für Kinder unter 3 Jahren deutschlandweit. Die Betreuungsquote liegt derzeit (2019 bei 34,3%, jedoch möchten mehr als 49% der Eltern einen Kitaplatz für ihr Kind, welchen es derzeit noch nicht gibt. Allein Im Teilgebiet NRW des nördlichen Bundeslandes fehlen mehr als 100.000 Kitaplätze, darauf folgen die Teilgebiete Bremen und Saarland.
B. Lösung
Der Bund erstellt einen Fond von 3.000.000.000 Euro, der über 3 Jahre verteilt wird, für die Länder. Diese verpflichten sich bei der Benutzung dieses Fond zu der Verwendung dieses Geldes für den Ausbau, Renovierungen oder für die Ausbildung und Weiterbildung von Erziehungspersonal.
C. Alternativen
Kitaplätze nicht weiter ausbauen, was aber eigentlich keine Lösung sein kann.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3.000.000.000€ über eine Dauer von 3 Jahren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau von Kitaplätzen vom TT.MM.JJJJ
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Ausbau von Kitaplätzen
§1 Budget
Der Bund stellt den Ländern auf 3 Jahre verteilt 3.000.000.000€ zur Förderung von Kindertagesstätten zur Verfügung. Hier für wird jährlich ein Fond von 1.000.000.000€ zusammengestellt. Die Aufteilung dieses Fonds wird in § 2 dieses Gesetzes bestimmt.
§2 Verteilung
(1) Dem Land Nordrhein-Westfalen und seinen Teilgebieten wird jährlich eine Summe von 510.000.000€ bereitgestellt.
(2) Dem Land Bayern und seinen Teilgebieten wird jährlich eine Summe von 490.000.000€ bereitgestellt.
§3 Voraussetzungen
Die Länder können das durch diesen Fond bereitgestellte Geld nur dann in Anspruch nehmen, wenn dieses Geld in
a) den Ausbau oder die Renovierung von Kindertagesstätten oder
b) für die Aus- und Weiterbildung von Erziehungspersonal von Kindertagesstätten
investiert wird.
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
In Deutschland fehlen rund 342.000 Kitaplätze für Kinder unter 3 Jahren. Mit diesem Gesetz soll dem hohen Bedarf nachgekommen werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Den Ländern werden Fonds angeboten mit deren Verwendung sie sich verpflichten, dieses Geld für den Ausbau, Renovierungen oder für die Aus- und Weiterbildung von Erziehungspersonal verwenden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf entspricht der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Dieser Artikel regelt das Budget, die Verteilung und die Voraussetzungen für die Fonds für den Kitaausbaus.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten.
Berlin, den 12. August 2021
Hobert Rabeck und Fraktion