Änderung des BWahlG vom 10.10.2021
Art. 1
Änderung des Bundeswahlgesetzes
§ 13 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes wird wie folgt geändert:
(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.
Art. 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.