Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LWahlG NRW) sowie der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW)

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 1/05
    1. Wahlperiode 01.06.2020


    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LWahlG NRW) sowie der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW)

    A. Problem und Ziel

    Unter dem aktuell geltenden Landeswahlgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen muss für jede Wahl der Bundeswahlleiter hinzugezogen werden, dadurch verliert das Land die Autonomie seine Wahlen zum Landtag und zu den Kreistagen selber durchzuführen, dies wollen wir ändern. Mit diesem Gesetzentwurf wollen wir rechtlich die Stelle eines Landeswahlleiters fest in das Landeswahlgesetz integrieren, zudem wollen wir auch das Wahlalter in der Landesverfassung von 18 Jahren auf 16 Jahre herabsenken, da wir finden, dass die Jugend das Recht und die Pflicht hat, als kommende Generation sich in unsere Demokratie einzubringen.

    B. Lösung

    Dieses Gesetz beabsichtigt den Bundeswahlleiter für Wahlen zum Landtag Nordrhein-Westfalen und für Wahlen zu den Kreistagen durch einen Landeswahlleiter, welcher dem Ministerium des Innern zugeordnet ist, zu ersetzen. Zudem soll die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen so geändert werden, dass derjenige wahlberechtigt ist, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.

    C. Alternativen

    Es ist keine Alternative vorgesehen.

    D. Kosten.

    Die Kosten sind nicht genau bezifferbar.



    An den
    Präsidenten des
    Landtages Nordrhein-Westfalen
    Herrn Ian Rosier MdL
    Landtag Nordrhein-Westfalen
    Platz des Landtags 1
    40221 Düsseldorf


    Düsseldorf, den 02.06.2020


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersenden ich und die Landesregierung Ihnen den


    ENTWURF EINES GESETZES ZUR ÄNDERUNG DES

    LANDESWAHLGESETZES DES LANDES

    NORDRHEIN-WESTFALEN (LWAHLG NRW) SOWIE

    DER VERFASSUNG FÜR DAS LAND NORDRHEIN-

    WESTFALEN (LV NRW)


    Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages Nordrhein-Westfalen herbeizuführen.


    Federführend ist das Ministerium des Innern, für Bundes- und Europaangelegenheiten, sowie Internationales, Heimat, Kultur, Kommunales und Bau des Landes Nordrhein-Westfalen

    unter dem Minister Dr. Kevin Schmid.


    Gezeichnet

    Herr Marc Slober MdL

    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LWahlG NRW) sowie der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW)

    vom ...


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Wahlorgane

    (1) §6 des Landeswahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird wie folgt neu gefasst:

    „(1) Wahlorgane sind der Landeswahlleiter und die von ihm beauftragten Wahlhelfer.“


    (2) §6 des Landeswahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird Absatz 2 hinzugefügt:

    „(2) Der Landeswahlleiter leitet auch die Wahlen zu den Kreistagen.“



    Artikel 2

    Wahlvorschläge


    §12 Absatz 2 des Landeswahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird wie folgt neu gefasst:

    „(2) Wahlvorschläge sind dem Landeswahlleiter spätestens am dritten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. Der Landeswahleiter kann eine abweichende Regelung festlegen.“



    Artikel 3

    Aufstellung von Parteibewerbern


    §13 Absatz 4 des Landeswahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird wie folgt neu gefasst:

    „Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Landeswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. Der Landeswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig.“



    Artikel 4

    Zulassung der Listen


    §15 des Landeswahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird wie folgt neu gefasst:

    „(1) Der Landeswahleiter entscheidet spätestens 48 Stunden vor der Wahl über die Zulassung der Listen. Er hat Listen zurückzuweisen, wenn sie

    1. verspätet eingereicht sind oder

    2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz aufgestellt sind.

    Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen. Die Entscheidung ist der betreffenden Partei schnellstmöglich bekanntzugeben.


    (2) Weist der Landeswahlleiter eine Liste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen 24 Stunden nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlleiter eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Personen des Landesvorstandes der Partei. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens zwölf Stunden vor der Wahl getroffen werden.“


    (3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Listen spätestens zwölf Stunden vor der Wahl öffentlich bekannt.“



    Artikel 5

    Feststellung des Ergebnisses der Direktkandidaten


    §20 des Landeswahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird wie folgt neu gefasst:

    „Der Landeswahlleiter stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk für die einzelnen Bewerber abgegeben worden sind und welcher Bewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist. Der Landeswahlleiter benachrichtigt den gewählten Bewerber und weist ihn darauf hin, dass er nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Landeswahlausschuss die Mitgliedschaft im Landtag Nordrhein-Westfalen oder in einem der Kreistage im Land Nordrhein-Westfalen mit Eröffnung der ersten Sitzung des Landtages oder des Kreistages nach der Wahl erlangt und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.“



    Artikel 6

    Feststellung des Ergebnisses der Wahllisten


    §21 des Landeswahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird wie folgt neu gefasst:

    „(1) Der Landeswahlleiter stellt fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Listen abgegeben worden sind.


    (2) Der Landeswahlleiter stellt fest, wieviel Sitze auf die einzelnen Parteien entfallen und welche Bewerber gewählt sind. Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Landeswahlausschuss die Mitgliedschaft im Landtag Nordrhein-Westfalen oder einem der Kreistage im Land Nordrhein-Westfalen mit Eröffnung der ersten Sitzung des Landtages oder des Kreistages nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.“



    Artikel 7

    Berufung von Listennachfolgern


    §25 des Landeswahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird wie folgt neu gefasst:

    „Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag Nordrhein-Westfalen oder einem Kreistag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Liste derjenigen Partei besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Landtag Nordrhein-Westfalen verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so kann die Partei unter Berücksichtigung des § 13 Abs 1 bis 4 einen Nachfolger bestimmen. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.“



    Artikel 8

    Änderung des Wahlalters


    §31 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen wird wie folgt neu gefasst:

    „Wahlberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.“



    Artikel 9

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

  • Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Durch dieses Gesetz soll das Wahlalter auf 16 Jahre gesenkt werden. Außerdem werden Bundeswahlleiter und Bundeswahlausschuss durch den Landeswahlleiter und einem Landeswahlausschuss ersetzt.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Durch das Gesetz wird faktisch ein Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss durch das Gesetz geschaffen werden. Außerdem wird in der Landesverfassung das Wahlalter auf die Vollendung des 16.Lebensjahres herabgesenkt.

    III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1


    Zu Nummer 1

    Hier wird geregelt, dass der Landeswahlleiter ein Wahlorgan des Landes Nordrhein-Westfalen ist.


    Zu Nummer 2

    In diesem Absatz wird geregelt, dass der Landeswahlleiter neben der Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen auch die Wahl zu den Kreistagen leitet.



    Zu Artikel 2

    In dem Artikel wird geregelt, dass die Wahlvorschläge beim Landeswahlleiter einzureichen sind.



    Zu Artikel 3

    In dem Artikel wird geregelt, dass der Landeswahlleiter einer Versicherung an Eides Statt zuständig ist.



    Zu Artikel 4

    In dem Artikel wird geregelt, dass der Landeswahlleiter für die Annahme und Ablehnung der Wahllisten zuständig ist.



    Zu Artikel 5

    In dem Artikel wird geregelt, dass der Landeswahlleiter für die Feststellung der Ergebnisse der Direktkandidaten ist.



    Zu Artikel 6

    In dem Artikel wird geregelt, dass der Landeswahlleiter für die Feststellung der Ergebnisse der Wahllisten ist.



    Zu Artikel 7

    In dem Artikel wird geregelt, dass der Landeswahlleiter für die Feststellung der Listennachfolger zuständig ist.



    Zu Artikel 8

    In diesem Artikel wird geregelt, dass derjenige wahlberechtigt ist, der das 16. Lebensjahr abgeschlossen hat.



    Zu Artikel 9

    In dem Artikel wird geregelt, wann das Gesetz in Kraft tritt.

  • Graf Baldur von und zu Zahl

    Hat das Label von Im Ausschuss auf Angenommen geändert.