Niedersächsische Verfassung (Verf ND)

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Manfred Klausbrück

  • Artikel 76

    Übergangsvorschrift für die Wahlperioden


    (1) Die Zwölfte Wahlperiode des Landtages endet mit dem 20. Juni 1994. Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung gilt bis zum Ende der Zwölften Wahlperiode fort. Der Ausschuß nach Artikel 12 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung bleibt bis zum Zusammentritt des Landtages der Dreizehnten Wahlperiode bestehen. Artikel 18 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung gilt weiterhin für diesen Ausschuß.


    (2) Die Dreizehnte Wahlperiode beginnt mit dem Ende der Zwölften Wahlperiode. Für die Wahl und den Zusammentritt des Landtages der Dreizehnten Wahlperiode gelten noch Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 6 Abs. 2 und 3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung. Der Landtag der Dreizehnten Wahlperiode wird auf vier Jahre gewählt. Der Landtag der Vierzehnten Wahlperiode ist frühestens 44, spätestens 47 Monate nach Beginn der Dreizehnten Wahlperiode zu wählen; im übrigen ist Artikel 9 Abs. 2 dieser Verfassung anzuwenden.

  • Artikel 77

    Übergangsvorschrift für die Besetzung des Staatsgerichtshofs


    Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bleiben nach Inkrafttreten dieser Verfassung in der Zeit, für die sie gewählt worden sind, in ihrem Amt.

  • Artikel 77a

    Übergangsvorschrift zu Artikel 71


    1 Artikel 71 in der bis zum 30. November 2019 geltenden Fassung ist letztmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden. 2 Artikel 71 in der ab dem 1. Dezember 2019 geltenden Fassung ist erstmals auf das Haushaltsjahr 2020 anzuwenden.

  • Artikel 78

    Inkrafttreten


    (1) Diese Verfassung tritt am 1. Juni 1993 in Kraft.


    (2) Gleichzeitig tritt die Vorläufige Niedersächsische Verfassung vom 13. April 1951 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 1991 (Nieders. GVBl. S. 301), außer Kraft.