Philipp Nahles Supporter
  • Männlich
  • 25
  • aus Schwalmtal
  • Mitglied seit 29. März 2020
  • Letzte Aktivität:

Beiträge von Philipp Nahles

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    Bundespräsident_(Deutschland)_Logo.svg.png


    Liebe Bürger:innen,


    heute ist Tag der Bundestagswahl, heute entscheiden Sie wie das Land in die Zukunft schreitet. Sie entscheiden wie die Zukunft dieses Landes aussehen soll und wen Sie dieses Land anvertrauen. Ich persönlich bin heute Morgen in meinem Wohnort in der Nähe von Osnabrück wählen gegangen. Ich rufe Sie dazu auf dies ebenfalls zu tun. Sie entscheiden welchen Weg wir gehen wollen. Der Bundestag spiegelt immer die Bevölkerung wider, welche Meinungen die Mehrheit bilden und welche die Minderheit. Dabei ist ein fairer Umgang immer wichtig, und dies möchte ich auch den zukünftigen Mitgliedern des deutschen Bundestages, egal ob Sie erfahren oder nicht erfahren sind mit auf dem Weg geben. Seien Sie fair zu einander wie Sie dies auch vorbildlich im Wahlkampf gezeigt haben, respektieren Sie die Meinungen der anderen Mitglieder:innen des deutschen Bundestages und stellen Sie gemeinsam nach der Wahl schnell die Weichen für eine neue Bundesregierung.


    Ganz herzlich möchte ich mich besonders bei den Mitgliedern des deutschen Bundestages bedanken, die nicht erneut kandidieren und aus dem Bundestag ausscheiden. Sie haben eine gute und starke Arbeit geleistet für unser Land. Ich werde Sie in Kürze im Schloss Bellevue einladen, um Ihnen meine tiefe Anerkennung und Dank auszusprechen.

    Liebe Bürger:innen nun haben Sie das Wort und es liegt in Ihrer Entscheidungsbefugnis, gehen Sie wählen. Entscheiden Sie über die Zukunft unseres Landes. Vielen Dank!

    Ich wünsche Ihnen einen schönen Sonntag und verbleibe mit freundlichen Grüßen



    Philipp Nahles
    Bundespräsident

    Bundesgesetzblatt ausgegeben zu Bonn am 28.05.2021



    Art. 1 Änderung des BWahlG

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:




    §7 Wahlrecht

    „Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs.

    1 des Grundgesetzes, die am Wahltage nicht nach § 8 vom

    Wahlrecht ausgeschlossen sind.“


    Wird geändert in:

    Wahlberechtigt sind alle in Deutschland wohnhaften Deutschen im

    Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle EU-

    Bürger*innen, die länger als ein halbes Jahr in Deutschland

    wohnhaft sind, die am Wahltage nicht nach § 8 vom Wahlrecht

    ausgeschlossen sind.


    § 9 Ausübung des Wahlrechts

    (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist

    oder einen Wahlschein hat.


    Wird ergänzt um:

    EU-Bürger können sich in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen,

    sobald sie ein halbes Jahr in Deutschland wohnhaft sind.


    Art 2 (Inkrafttreten)

    Das Gesetz tritt zum 01.01.2022 in Kraft.



    D E R . B U N D E S P R Ä S I D E N T

    Philipp Nahles


    D E R . B U N D E S K A N Z L E R

    Jonas Huber


    D E R . B U N D E S M I N I S T E R : F Ü R : I N N E R E S, : B A U : U N D : H E I M A T

    Fabian Stettner


    Bundesgesetzblatt ausgegeben zu Bonn am 28.05.2021



    Gesetzes zur Änderung des SGB; Schwerpunkt Homöpathische Mittel

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Änderung des Artikel 25 des Arzneimittelgesetzes

    § 25 (5b) wird gestrichen.


    Änderung des Artikel 39 des Arzneimittelgesetzes

    § 39 (2) wird folgende Nummer 10 hinzugefügt:


    “10. das Arzneimittel in einer randomisierten, placebokontrollierte Doppelblindstudie keine

    Wirksamkeit über den Placeboeffekt hinaus nachweisen konnte.”


    D E R . B U N D E S P R Ä S I D E N T

    Philipp Nahles


    D E R . B U N D E S K A N Z L E R

    Jonas Huber


    D E R . B U N D E S M I N I S T E R . F Ü R . G E S U N D H E I T

    Hektor von der Saale









    Bundesgesetzblatt ausgegeben zu Bonn am 28.05.2021



    Gesetzes zur Änderung des SGB VIII: Schulsozialarbeit als Regelleistung


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Art. 1


    §13 SGB VIII Jugendsozialarbeit wird Absatz 2 eingefügt, der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 , 3 zu 4 und 4 zu 5.:


    (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.


    (2) Jeder Schülerin und jedem Schüler wird in der Schule Schulsozialarbeit angeboten, um Konflikte schnell zu lösen und eine niederschwellige Anlaufstelle in gewohnter Umgebung gegeben, um ihre Entwicklung und Persönlichkeit und unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen ganzheitlich zu fördern.


    (3) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.


    (4) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.


    (5) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.







    D E R . B U N D E S P R Ä S I D E N T

    Philipp Nahles


    D E R . B U N D E S K A N Z L E R

    Jonas Huber


    D E R . B U N D E S M I N I S T E R . F Ü R . G E S U N D H E I T

    Hektor von der Saale

    Das Bundespräsidialamt sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen


    Staatssekretär*in im Bundespräsidialamt.


    Aufgaben sind:


    - Leiter des Bundespräsidialamtes

    - Leiter Ordenskanzler

    - Leiter der Innen und außen Abteilung


    - Organisation von Veranstaltungen & Reisen


    - Planung von Terminen

    Im Namen

    der

    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND


    auf Grundlage des Paragraphen 54 Absatz 1 des

    Bundesbeamtengesetzes


    versetze ich den


    Staatssekretär* im Bundespräsidialamt


    Ernst Richard von Thurn und Taxis


    in den


    Einstweiligen Ruhestand.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihr Dank und Anerkennung aus.


    Berlin, den 26.05.2021

    Der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Am letzten Freitag kam Bundespräsident Philipp Nahles mit den Präsidenten der Italienischen Republik Sergio Matarella zusammen. In den Gesprächen ging es hauptsächlich um die engen Beziehungen der beiden Ländern in der europäischen Union., sowie den Konflikt im Nahen Osten zwischen Israel und Palästina.


    Zum Thema der Beziehungen beider Länder innerhalb der europäischen Union bekräftigten beide Länder die engen Verbundenheit und die Wichtigkeit der Europäischen Union. Beide Präsidenten appellieren an Ihre Landsleute an der Konferenz zur Zukunft Europas beizusteuern, um ein Europa der Menschen zu gestalten. „Europa ist in einem Prozess, der uns lenken soll für die Zukunft, nur dieses Mal haben nicht die Regierungschefs das Ruder, sondern die 447,7 Millionen in der europäischen Union. Sie entscheiden, wie Sie das Europa von morgen sein soll. So Bundespräsident Nahles.


    Präsident Matarella fordert von der EU insbesondere einen stärkeren Einsatz in der Flüchtlingsfrage. Er betonte. „Italien, Malta und viele weitere Staaten im Mittelmeerraum, doch diese werden von Europa allein gelassen. Ich fordere insbesondere von den Staaten, die keine Flüchtlinge aufnehmen wollen, mehr Einsatz und fordere alle auf die Blockade im europäischen Rat zu beenden.



    Nach den Gesprächen mit Präsident Matarella besuchte Bundespräsident Philipp Nahles das Colosseum. Im Anschluss an seinen Besuch dort, reiste er in den Vatikan, wo er sich zuerst in den Petersdom zum stillen Gebet zurückzog. Als sehr gläubiger Katholik war es für den Bundespräsidenten eine Ehre mit Papst Franziskus zusammenzukommen.



    In den Gesprächen mit den Papst betonte er die enge Verbindung von Deutschland und dem heiligen Stuhl, sowie stellt er den ökumenischen Kirchentag vor, der aktuell in Frankfurt am Main stattfindet.


    Gleichzeitig gab Bundespräsident Nahles das Bedauern der Entscheidung des Vatikans Homosexuelle eine Segnung in der katholischen Kirche zu verwehren zu. Papst Franziskus gab sein Verständnis für die Kritik des Bundespräsidenten zur Kenntnis, jedoch relativierte er die Entscheidung der Glaubenskongreation zum jetzigen Zeitpunkt.



    Beide verurteilen die Auseinandersetzung zwischen Israel und Palästina. Sowohl Papst Franziskus als auch Bundespräsident Nahles appellieren an beiden Seiten den Gebrauch Militärische Handlungen zu beenden.



    Der Bundespräsident lud den Papst zu einen Besuch nach Deutschland ein, welche Papst Franziskus dankend annahm. Er werde so bald wie möglich nach Deutschland reisen.

    Bundespräsident_(Deutschland)_Logo.svg.png



    Liebe Brüder und Schwestern,


    heute kommen wir zum 3. Ökumenischen Kirchentag hier in Frankfurt am Main zusammen. Zu diesem Kirchentag darf ich Ihnen herzlich die Grüße von Papst Franziskus ausrichten, den ich am vergangen Freitag in Rom getroffen habe. Ich bin dankbar und stolz auf diesem Kirchentag , hier zu Ihnen , sprechen zu dürfen.


    Schaut hin, dies ist das Motto dieses Kirchentages, ein Motto, welches uns viele Möglichkeiten gibt, es auszulegen. Ein Motto, welches uns aufruft, liebe Brüder und Schwestern auf unsere Mitmenschen zu achten. Zu schauen, wie es Ihnen geht und auf unsere Mitmenschen zu achten. Ich war letztens in Leipzig unterwegs und habe eine Familie gesehen, eine glückliche Familie zwei Eltern, die sich lieben mit zwei Kindern. Sie waren glücklich und wirkten äußerst entspannt. Auf dem weiteren Weg in der Leipziger Innenstadt kamen wir an einem armen Mitbürger vorbei, der am Straßenrand saß mit wenigen Klamotten und ohne einen festen Wohnsitz . Der Junge der Familie hatte eine Tüte vom Bäcker in der Hand, in dieser Tüte befand sich eine Brezel . Der Junge sah zu dem armen Mann an der Straße und schaute zu seinen Eltern. Der Vater nickte Ihm zu, und der Junge ging zum armen Mann hin und gab Ihm seine Brezel. Als der Mann die Brezel von dem Jungen bekam , lächelte er und bedankte sich bei dem Jungen und dessen Familie herzlich.


    Liebe Brüder und Schwestern genau diese Situationen sind es , welche unsere Gesellschaft ausmachen, das Leben prägen und immer in Erinnerung bleiben. Nehmen wir unsere Umgebung mehr wahr , achten wir auf Sie und wir entdecken mehr Dinge und vieles was unsichtbar war , wird für uns sichtbar , liebe Schwestern und Brüder. Doch wir sollten uns nicht nur auf die offensichtlichen Dinge beschränken , sondern sollten mehr ins Detail gehen und uns auch die weniger offensichtlichen Dinge vor Augen führen . Achten wir auf die Gestik und Mimik unserer Menschen, schauen wir auf Ihr Befinden und achten wir darauf, wie es Ihnen geht. Denn nur mit diesen Mitteln, kann sich unsere Welt und unsere Gesellschaft stetig verbessern. Ich persönlich schaue manchmal zu wenig auf meine Freunde und Familie meine Tante Andrea Nahles, sowie mein Halbruder Florian kennen die Situation zu gut und kennen mich auch zu gut. Lassen Sie die Menschen, die für Sie etwas bedeuten nicht im Regen stehen, sondern sagen Sie Danke, sowie schauen sie hin, wie es Ihren Menschen geht, welche für Sie am wichtigsten sind!


    Amen

    unnamed.jpg

    Philipp Nahles

    der Bundespräsident


    Rom , den 14.05.2021



    Sehr geehrte Bürger:innen,


    Deutschland ist ein freies Land, in welchem jeder Bürger:in seine Meinung äußern darf, auch ein Land, in welches Sie auf die Straßen gehen können und sich gemeinsam versammeln dürfen. Wo sie für Ihre Rechte und Ihre Überzeugungen einstehen, sowie gemeinsam Ihre Vorstellungen kenntlich machen. Dies steht Ihnen Dank unseres Grundgesetzes welches dies in Artikel 8 Abs.1 regelt. „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“ zu.


    Das Recht der freien Meinungsäußerung regelt Artikel 5 unseres Grundgesetzes.


    Jedoch heißt dieses Recht nicht, Flaggen zu verbrennen, sich antisemitisch zu verhalten und Menschen aufgrund Ihres Glaubens zu verurteilen. Wer dies tut, handelt nicht im Sinne unseres Grundgesetzes, sondern macht sich strafbar. Wir können und werden zu keinem Zeitpunkt Antisemitismus dulden. Ich verurteile die Übergriffe auf Synagogen und andere jüdischen Einrichtungen auf schärfste. Wer dies begeht, handelt nicht mehr im Rahmen unserer Werte und unserer Gesetze! Den Hass auf Juden, und Ihre Religion ist ein Angriff auf uns alle. Denn in unserem Land, in unserer Gesellschaft des Respekts, darf jeder seine Religion frei ausüben. Sie alle, egal ob Sie einer Religionsgemeinschaft angehören oder nicht, haben eine Überzeugung und haben das Recht diese auszuüben.


    Dies gilt auch für unsere jüdischen Mitbürger:innen. Kein Einwohner;in der Bundesrepublik Deutschland trägt Verantwortung für die Geschehnisse in Israel.


    Der Bundespräsident

    Philipp Nahles

    Bundespräsidialamt
    Dienstsitz Berlin
    Spreeweg 1
    10557 Berlin
    Bundespräsidialamt
    Villa Hammerschmidt
    Adenauerallee
    53113 Bonn

    Bundespräsident_(Deutschland)_Logo.svg.png


    Zum Fastenbrechen am Ende des Ramadans möchte ich sie von Herzen grüßen. Ich wünsche Ihnen ein gesegnetes Fastenbrechen! Das Zuckerfest ist ein einladendes Fest, ein Fest für alle, für die Familie der Muslime und für ihre Freunde. Das Zuckerfest am Ende des Ramadans, ist ein Fest der Gemeinschaft und es wird gefeiert nach der Zeit des Verzichtes. Ein Fest welches mit der ganzen Familie und Freunden und vielen anderen Gläubigen gefeiert wird. Denn mit Ende des Ramadans und des Verzichtes ist die Verheißung des Zuckerfest sehr groß. Gerade für die Kinder ist dieses Fest eine besondere Freude.



    Fasten wird in vielen Religionen mit dem Gedanken der Versöhnung verbunden. Die Versöhnung mit Gott. Ich wünsche mir, dass die Versöhnung und der Gedanke des Fastens in unserem Land und auch im Nahen Osten Menschen, die sich einer Religionsgemeinschaft und Menschen, die sich keiner Religionsgemeinschaft zugehörig fühlen, sich näher kommen und stärker zusammen wachsen und sie aneinander näherkommen.



    Den Musliminnen:Musliemen wünsche ich eine große Feier zum Fastenbrechen und Eid mubarak! Ramazan bayraminiz, mübarek olsun!



    Philipp Nahles


    Bundespräsident

    Bundespräsident_(Deutschland)_Logo.svg.png



    Sehr geehrte Bürger:innen,



    heute ist der Tag, an welchen wir Europa feiern, wir feiern die Freiheit und die Einigkeit. Heute im Jahre 1950 veröffentlichte Robert Schuhmann seine Erklärung. Diese Erklärung war der Beginn einer historischen Geschichte, nämlich die Gründung der Europäischen Union. Anfangs nur auf den Handel mit Kohle und Stahl beschränkt, haben sich nicht nur immer mehr Staaten angeschlossen, sondern Ihre Beziehungen immer weiter vertieft. Bis mit den Vertrag von Maastricht 1993 aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die heutige europäische Union wurde. Die letzte Vertiefung dieser Beziehungen fand im Jahre 2007 statt unter der Ratspräsidentschaft Portugals mit den Vertrag von Lissabon. In welches das Parlament mehr Rechte erhalten hat und die europäische Einheit weiter vorangeschritten ist.



    Ich weiß viele denken Europa ist eine Gemeinschaft, die wir in der heutigen Zeit nicht mehr brauchen, weil Sie zu undemokratisch ist, oder weil die deutschen Interessen nicht an erster Stelle stehen. Doch wir brauchen Europa wie in der Vergangenheit, so wie aktuell, so wie in der Zukunft. Denn unsere Rolle allein in dieser Welt wird immer kleiner. Die Möglichkeit diese Welt zu verändern, konzentriert sich immer mehr auf die Supermächte, da wirken die 27 Staaten der europäischen Union sehr klein. Doch gemeinsam als ein Wirtschaftsraum als ein Ort mit einer Stimme können wir die Geschicke und die Veränderung in der Globalen Politik verändern und beeinflussen. Gleichzeitig brauchen wir uns keine Illusionen zu machen wir werden nie ein perfektes Europa haben, aber ein starkes. Wir werden nie ein Europa haben, welches unsere Interessen am meisten widerspiegelt, dies soll es auch nicht. Sondern es soll die Vorstellungen präsentieren, welche die besten für unseren Kontinent sind. Gemeinsam mit den Input der anderen 26 Ländern und einer starken europäischen Kommission sollen die besten Ideen und Möglichkeiten für unser Kontinent gebracht werden.



    Genauso möchte ich meine privaten Erlebnisse an Europa teilen. Ich lebe im Kreis Viersen in der Nähe der niederländischen Grenze. Ich erlebe jeden Tag Europa und wir nehmen die Grenzen zu unseren Nachbar nicht mehr wirklich wahr. Dank des Schengen abkommen ist die ehemalige Grenze zwischen den Niederlanden und Deutschland in vielen Bereichen nicht mehr sichtbar, und bringt die Menschen in Europa zusammen. Außer der verschieden Sprachen und Kennzeichen ist die Grenzregion zu einer über die Staatsgrenze hinweg großen Region zusammengewachsen. Durch Institutionen wie die Euregio unterstütze ich zu tief. Europa ist von einer reinen Wirtschaftsunion zu einer Union der Menschen geworden.



    Ein Zitat der Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen „Europa ist wie eine lange Ehe. Die Liebe wird nicht größer als am ersten Tag, aber sie wird tiefer.“ Dieser Satz sagt etwas Fundamentales aus, zwar sind wir 27 Staaten uns nicht immer einig, wie wir das Ziel erreichen und wie wir unser Europa uns vorstellen. Allerdings stehen wir in Europa in den schlimmsten Krisen immer zusammen. Ob es die Finanzkrise ist oder bei Naturkatastrophen. In der EU zelebrieren wir Solidarität. Es ist wichtig diese zu erhalten und auszubauen. Auch wenn wir noch nicht in allen Punkten Lösungen präsentieren können. Haben wir als EU schon vieles erreicht.




    Genauso haben wir die Zukunft Europas in der Hand, mit den heutigen Start der Konferenz zur Zukunft Europas haben wir einen Prozess welche wir uns beteiligen können. Es ist unsere Aufgabe gemeinsam diese EU zu verändern. Deswegen bitte ich Sie alle, nutzen Sie die Chance und beteiligen wir uns an dieser Konferenz. Jetzt haben wir die Zeit und die Möglichkeit Europa zu verändern, so wie wir uns unser Europa vorstellen.



    Ich wünsche Ihnen einen schönen Europatag und ich hoffe und setze mich auch in Zukunft für ein stärkeres und geeintes Europa ein. Lang Lebe Europa!


    Philipp Nahles

    Bundespräsident

    Bundespräsident_(Deutschland)_Logo.svg.png

    Sehr geehrte Bürger:innen,


    heute der 8 Mai ist Tag der Befreiung, an diesen Tag im Jahr 1945 hat die deutsche Wehrmacht kapituliert und der 2. Weltkrieg in Europa endete. Es ist ein Tag des Gedenken und der Trauer, denn heute gedenken wir allen Opfern des 2 Weltkrieges, die Opfer des deutschen Nationalsozialismus geworden ist. Wir gedenken alle die, gefallenen Soldaten die im Kampf auf beiden Seiten der Kriegsparteien gefallen sind. Beinahe jede Familie hat einen Angehörigen im 2. Weltkrieg verloren.


    Richard von Weizäcker sagte zum 40. Jahrestages anlässlich des Kriegsendes. „Lassen Sie sich nicht hineintreiben in Feindschaft und Hass gegen andere Menschen, gegen Russen oder Amerikaner, gegen Juden oder gegen Türken, gegen Alternative oder gegen Konservative, gegen schwarze oder gegen Weiße. Lernen Sie miteinander zu leben, nicht gegeneinander.“

    Diese Aussage vom verstorbenen Bundespräsidenten gilt sowohl damals wie auch heute. Kein Krieg der Welt, weder damals noch heute zeigt eine Differenz voneinander. Jeder Mensch ist für sich und als Personalität einzigartig. Jedoch verbindet uns alle eins. Wir sind Menschen, die auf diesen Planet leben, die auf diesen Planeten leben und alle sind einig, in Frieden miteinander leben zu wollen. Unsere Generation ist nicht Schuld was damals passiert ist, jedoch liegt es in Händen unserer Generation, dass diese Geschehnisse nicht noch einmal geschehen. Es ist unsere Aufgabe den Frieden in Europa und in der Welt zu garantieren, und an den Stellen wo kein Friede herrscht ihn mit diplomatischen Geschick und diplomatischen agieren zu beenden. Gerade wir die Bundesrepublik Deutschland sind in dieser besonderen Aufgabe, für Frieden zu kämpfen und für Frieden einzustehen. Behalten wir die Vergangenheit in Erinnerung, denn diese soll und muss unsere Entscheidungen für die Zukunft leiten, damit der Frieden in Deutschland, in Europa und in der Welt bestand haben.


    Philipp Nahles

    Bundespräsiden

    § 8

    Anspruch auf Dokumenten- und Datenberichtigung

    (1) Die nach einer Änderung des Namens oder der Geschlechtszuordnung von Amts wegen erfolgenden Änderungen in amtlichen Registern erstrecken sich auf von der Geschlechtszuordnung abgeleitete Buchstaben oder Zahlenkombinationen.


    (2) Unter Vorlage der Personenstandsänderungsurkunde nach § 3 Abs. 5 sind amtliche und nichtamtliche Dokumente, die vor der Änderung der Namen oder des Geschlechtseintrags ausgestellt wurden, den Änderungen entsprechend erneut auszustellen. Verantwortlich zur erneuten Ausstellung der Dokumente ist die öffentliche oder private Stelle oder Person, die das Ursprungsdokument ausgestellt hat oder, wenn diese Stelle nicht in der Lage, das Dokument erneut auszustellen, die Stelle oder Person, die zur Ausstellung einer Zweitschrift befugt ist. Vom Dokumenten- und Datenberichtigungsanspruch erfasst sind auch von der Geschlechtszuordnung abgeleitete Buchstaben- oder Zahlenkombinationen. Als Ausstellungsdatum des erneuerten Dokuments ist das Datum des ursprünglichen Dokuments zu vermerken.



    § 9

    Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen

    Änderungen der Geschlechtszuordnung lassen in ihrem Zeitpunkt bestehende Ansprüche auf Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen unberührt. Bei einer sich unmittelbar anschließenden Leistung aus demselben Rechtsverhältnis ist, soweit es hierbei auf das Geschlecht ankommt, weiter von den Bewertungen auszugehen, die den Leistungen bei Abgabe der Erklärung gegenüber dem Standesamt zugrunde gelegen haben. Ansprüche auf Leistung aus der Versicherung oder Versorgung eines früheren Ehegatten werden durch die Abgabe der Erklärung, sofern es für diese Ansprüche auf das Geschlecht der betroffenen Person ankommt, nicht begründet.


    § 10

    Verbot genitalverändernder chirurgischer Eingriffe

    (1) Eltern können nicht in einen operativen Eingriff an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen ihrer Kinder einwilligen, wenn dies zu einer Veränderung der Genitalien führt; §1909 BGB ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Eingriff zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit des Kindes erforderlich ist. In diesem Fall bedarf die Einwilligung der Genehmigung des Familiengerichts.


    (2) Ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 in einen operativen Eingriff an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen einwilligen. Die Einwilligung nach Satz 1 bedarf zusätzlich der Einwilligung der sorgeberechtigten Person oder der Genehmigung des Familiengerichts. Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Kind einwilligungsfähig ist und der Eingriff dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Der Eingriff widerspricht in der Regel dem Wohl des Kindes, wenn keine Beratung des Kindes stattgefunden hat.


    (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 hat die behandelnde Person nach § 630a BGB die Patientenakte des Kindes für die Dauer von 30 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.


    § 11

    Aufklärung und Beratung

    (1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung konzipiert, erstellt und verbreitet alters- und zielgruppenspezifische Informationsmaterialien zur Aufklärung und Sensibilisierung über die Rechte nach diesem Gesetz und ihre gesellschaftspolitischen Fragestellungen. Bei der Erstellung und Konzeption sind die zuständigen Stellen in den Bundesländern, Interessenvertretungen sowie Vertretungen von Beratungseinrichtungen, die zum Zwecke des Schutzes der freien und selbstbestimmten Entwicklung der Geschlechtsidentität und der Vermeidung gesundheitsschädigender Beeinträchtigungen des geschlechtlichen Selbstbestimmungsrechts arbeiten, einzubeziehen.


    (2) Jede Person hat das Recht, sich zu Fragen der Geschlechtsidentität, der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Geschlechtszuordnung und des diskriminierungsfreien Umgangs mit Personen, die dieses Recht in Anspruch nehmen, von einer hierzu geeigneten Beratungsstelle auf Wunsch anonym informieren und ergebnisoffen beraten zu lassen.


    (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend koordiniert die Sammlung und Veröffentlichung von nationalen und regionalen Beratungsangeboten und Materialien nach diesem Gesetz.


    (4) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung sicher. Dabei werden auch Beratungsstellen freier Träger gefördert, insbesondere solche Stellen, in denen über die Zusammenarbeit mit Personen, die eigene Erfahrungen mit der Ausübung ihrer geschlechtlichen Selbstbestimmung haben, eine besondere Sensibilisierung besteht.


    § 12

    Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. vorsätzlich entgegen § 7 Abs. 1 in diskriminierender oder schädigender Absicht den zuvor geführten Namen einer erklärenden Person verwendet oder sich in diskriminierender oder schädigender Absicht auf die vorherige Geschlechtszuordnung dieser Person bezieht oder 2. ohne hierzu berechtigt zu sein, vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen ein Offenbarungsverbot gemäß § 7 Absatz 2 verstößt.

    (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.


    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.


    Artikel 3

    Änderung des Personenstandsgesetzes

    Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBI. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 45b wird aufgehoben.


    2. § 63 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

    „Sind die Namen einer Person auf Grund des Gesetzes zur Selbstbestimmung über die Geschlechtsidentität vom […] geändert oder ist die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in § 22 Absatz 3 vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen worden, so darf abweichend von § 62 eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag nur der betroffenen Person selbst und eine Personenstandsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der betroffenen Person. § 7 und § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Selbstbestimmung über die Geschlechtsidentität bleiben unberührt.“


    Artikel 4

    Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuches

    Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden nach dem Wort „Selbsthilfe“ die Wörter „Leistungen bei Geschlechtsinkongruenz und Intergeschlechtlichkeit“ eingefügt.


    2. Nach § 20k wird folgender § 20l eingefügt.

    㤠20l Leistungen bei Geschlechtsinkongruenz und Intergeschlechtlichkeit

    Intergeschlechtliche Versicherte sowie Versicherte mit Geschlechtsinkongruenz haben Anspruch auf geschlechtsangleichende Maßnahmen einschließlich Hormontherapie sowie der Angleichung der primären und sekundären Geschlechtsmerkmale. Das Nähere zum Kreis der Anspruchsberechtigten und zum Umfang der notwendigen Leistungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92.“


    3. In § 92 Absatz 1 wird nach Nummer 15 folgende Nummer 16 angefügt: „16. Leistungen bei Geschlechtsinkongruenz und Intergeschlechtlichkeit nach § 20l“.


    4. In § 92 wird nach § 6b folgender § 6c eingefügt:

    㤠6c

    Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der geschlechtlichen Selbstbestimmung erstmals eine Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Nr. 16. Vor der Entscheidung ist den bundesweiten Verbänden von trans- und intergeschlechtlichen Personen, den für die Leistungserbringung relevanten pharmazeutischen Unternehmern und Medizinprodukteherstellern und deren Spitzenorganisationen auf Bundesebene sowie den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“


    Artikel 5

    Änderung des Passgesetzes

    Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    „Abweichend von Satz 3 ist einer Person, die sich um einen Pass bewirbt, für die kein Geschlechtseintrag im Personenstandsregister besteht oder deren Geschlecht mit „divers“ eingetragen ist, auf Antrag ein Pass mit der Angabe weiblich oder männlich auszustellen.“


    b) Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. die Abkürzung ‚F‘ für Personen mit einem weiblichen Geschlechtseintrag, ‚M‘ für Personen mit einem männlichen Geschlechtseintrag und ‚X‘ für Personen mit einem Geschlechtseintrag ‚divers‘ oder ‚ohne Eintrag‘.“


    2. § 6 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Beantragt eine Person nach § 4 Absatz 1 Satz 4 die Eintragung eines von seinem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts im Pass, so kommt dieser Eintragung keine Rechtswirkung zu.“


    b) Satz 2 wird aufgehoben.


    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    D E R . B U N D E S P R Ä S I D E N T

    Philipp Nahles


    D E R . B U N D E S K A N Z L E R

    Jonas Huber


    D E R . B U N D E S M I N I S T E R : F Ü R : I N N E R E S, : B A U : U N D : H E I M A T

    Fabian Stettner

    Bundesgesetzblatt ausgegeben zu Bonn am 04.05.2021



    Gesetz zur Stärkung der geschlechtlichen Selbstbestimmung

    vom 04.05.2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Aufhebung des Transsexuellengesetzes

    Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, wird aufgehoben.



    Artikel 2

    Gesetz zur Selbstbestimmung über die Geschlechtsidentität (Geschlechtsidentitätsgesetz

    – GiG)

    I n h a l t s v e r z e i c h n i s

    § 1 – Begriffsbestimmung

    § 2 – Selbstbestimmung über die Geschlechtszuordnung, Wahrung der Geschlechtsidentität, Rechte

    § 3 – Erklärung zur Geschlechtszugehörigkeit und Namensführung

    § 4 – Gerichtliches Verfahren

    § 5 – Wirkungen der Entscheidung

    § 6 – Folgeerklärungen

    § 7 – Offenbarungsverbot

    § 8 – Anspruch auf Dokumenten- und Datenberichtigung

    § 9 – Eltern-Kind-Verhältnis

    § 10 – Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen

    § 11 – Verbot genitalverändernder chirurgischer Eingriffe

    § 12 – Aufklärung und Beratung

    § 13 – Ordnungswidrigkeiten


    § 1

    Begriffsbestimmung

    Für die Zwecke dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:

    1. „Geschlechtsidentität“ alle geschlechtsbezogenen Aspekte der subjektiv empfundenen menschlichen Identität;

    2. „Geschlechtszuordnung“ die Zuordnung einer Person zu einem Geschlecht oder die Nichtzuordnung zu einem Geschlecht.


    § 2

    Selbstbestimmung über die Geschlechtszuordnung, Wahrung der Geschlechtsidentität, Rechte

    (1) Jede Person hat das Recht auf freie Entwicklung der Persönlichkeit entsprechend ihrer Geschlechtsidentität.


    (2) Niemand darf wegen der Geschlechtsidentität oder Geschlechtszuordnung körperlich oder seelisch misshandelt oder diskriminiert werden.


    (3) Die rechtliche Geschlechtszuordnung unterliegt der Selbstbestimmung als höchstpersönliches Recht.


    (4) Jede Person hat das Recht auf Achtung und respektvolle Behandlung entsprechend der eigenen Geschlechtsidentität sowie darauf, anhand ihrer persönlichen Dokumente entsprechend identifiziert zu werden.


    (5) Der Staat schützt die ungehinderte und diskriminierungsfreie Ausübung der Rechte nach diesem Gesetz und fördert die gleichberechtigte Teilhabe unabhängig von der Geschlechtsidentität und der Geschlechtszuordnung.


    (6) Das Recht auf freie Entwicklung der Persönlichkeit entsprechend der Geschlechtsidentität umfasst das Recht, über die Durchführung medizinischer Maßnahmen zur Modifizierung des eigenen Körpers im Hinblick auf Erscheinung und körperliche Funktionen unbeeinträchtigt und selbstbestimmt zu entscheiden.


    § 3

    Erklärung zur Geschlechtszugehörigkeit und Namensführung

    (1) Personen, deren Personenstandseintrag von ihrer Geschlechtsidentität abweicht, können gegenüber dem zuständigen Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen werden soll. Liegt kein deutscher Personenstandseintrag vor, können sie gegenüber dem Standesamt erklären, eine der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Bezeichnungen für sie zu verwenden oder auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung zu verzichten, wenn sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.


    Mit der Erklärung können auch neue Vornamen bestimmt werden und geschlechtsspezifische Nachnamen und Bestandteile von Nachnamen geändert werden. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden; sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.


    Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit sollen bei der Abgabe ihre Kenntnis darüber bestätigen, dass es von den im Herkunftsstaat geltenden Vorschriften abhängig ist, ob eine Anerkennung der nach diesem Gesetz erfolgten Änderung von Namen oder der Geschlechtszuordnung erfolgt und welche Rechtsfolgen hieran geknüpft werden.


    (2) Die Erklärung nach Absatz 1 kann nur persönlich abgegeben werden. Bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bedarf die Erklärung der Zustimmung der sorgeberechtigten Person. Stimmt die sorgeberechtigte Person nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zustimmung im Verfahren, wenn die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit oder des Namens dem Kindeswohl nicht widerspricht; das Verfahren vor dem Familiengericht ist eine Kindschaftssache nach Buch 2 Abschnitt 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.


    (3) Die Feststellung, dass der Personenstandseintrag von der Geschlechtsidentität abweicht, obliegt der antragstellenden Person. Die erklärende Person hat gegenüber den Standesbeamten zu versichern, dass sie sich der Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidung zur Wahl eines anderen oder keines Geschlechtseintrages im Personenstandsregister sowie der Änderung des oder der Namen hinreichend bewusst ist. Dabei genügt es, dass die erklärende Person zur Bildung und Betätigung eines natürlichen Willens im Stande ist. Absatz 2 bleibt unberührt.


    (4) Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die betroffene Person führt. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen.


    (5) Das Standesamt stellt der erklärenden Person eine Urkunde über die Änderung des Personenstandseintrages aus. Auf Antrag erhalten auch Personen, deren Personenstandseintrag nach dem Transsexuellengesetz oder § 45b des Personenstandsgesetzes geändert worden ist, eine solche Urkunde.


    § 4

    Gerichtliches Verfahren

    Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften nach Kapitel 8 Abschnitt 2 des Personenstandsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.


    § 5

    Wirkungen der Entscheidung

    Ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme der Erklärung durch das Standesamt, dass die erklärende Person als einem anderen oder keinem Geschlecht im Sinne des § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes zugehörig anzusehen ist, im Falle der entsprechenden Anwendung des § 49 des Personenstandsgesetzes ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, richten sich ihre vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.


    § 6

    Folgeerklärungen

    Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Personen, die eine Erklärung zur Geschlechtszugehörigkeit oder zu ihren Namen in der Vergangenheit bereits wirksam abgegeben haben oder zu ihrer ursprünglich eingetragenen Geschlechtsangabe oder ihren ursprünglich eingetragenen Namen zurückkehren möchten.


    § 7

    Offenbarungsverbot

    (1) Ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 durch das Standesamt dürfen die von der erklärenden Person zuvor geführten Namen von niemandem in diskriminierender oder schädigender Absicht verwendet werden oder darf sich von niemandem in diskriminierender oder schädigender Absicht auf die vorherige Geschlechtszuordnung der erklärenden Person bezogen werden.


    (2) Die vor Entgegennahme der Erklärung geführte Geschlechtszuordnung und die zuvor geführten Namen dürfen ohne Zustimmung der erklärenden Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses oder ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse dies erfordern.


    (3) Frühere Ehe- oder Lebenspartner, die Eltern, die Großeltern, die Geschwister und die Abkömmlinge der antragstellenden Person sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die die antragstellende Person nach der Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 angenommen hat.


    (4) Staatliche Stellen und private Einrichtungen unterstützen die erklärende Person dabei, personenbezogene Daten, die noch unter dem vor der Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 geführten Namen oder der zuvor geführten Geschlechtsidentität gespeichert sind, von diesen Bezügen zu befreien. Die Regelungen des Datenschutzrechts, insbesondere zur Löschung und Berichtigung personenbezogener Daten, bleiben unberührt.


    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Personenstandseinträge, die aufgrund der Vorschriften des Transsexuellengesetzes oder § 45b des Personenstandgesetzes geändert worden sind.








    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b bis d, Nummer 8, Nummer 9 in der Neufassung des § 11 Absatz 2, Nummer 17 Buchstabe b, Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe

    Nummer 36 48 treten zum 1.Dezember 2022 in Kraft.


    D E R . B U N D E S P R Ä S I D E N T

    Philipp Nahles

    16. In § 18 werden vor den Wörtern „der Seelotse“ jeweils die Wörter „die Seelotsin oder“ eingefügt.


    17. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt.

    b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

    „(3) Wird der Verzicht binnen fünf Jahren nach der Bestallung erklärt, sind die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen, nach § 28 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit der Verteilungsordnung von der betreffenden Brüderschaft noch nicht abgeführten Lotsgeldanteile von dem oder der Verzichtenden nach Festsetzung durch die Brüderschaft zurückzuzahlen. Die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten enthalten die Kosten für die Unterhaltsbeiträge und die Aufwendungen für die sächliche und personelle Umsetzung der Ausbildungsinhalte für die jeweils nach § 9 Absatz 2 bis 4 notwendige Ausbildungszeit. Der festgesetzte Betrag muss die nicht abgeführten Lotsgeldanteile vollständig ausgleichen und darf deren Gesamtsumme nicht überschreiten.


    (4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der Verzicht aus einem wichtigen Grund erklärt wird. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Verzicht aus von der Seelotsin oder dem Seelotsen nicht zu vertretenden Umständen, wie zum Beispiel wegen der Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger, erklärt wird.“


    18. In der Überschrift zu Nummer 3 des zweiten Abschnitts werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    19. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsinnen und Seelotsen üben ihre Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt.


    bb) In Satz 2 wird vor dem Wort „er“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.


    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „der Seelotse“ die Wörter „die Seelotsin oder“ und vor dem Wort „ihm“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.


    bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „der Seelotse“ die Wörter „die Seelotsin oder“ und vor den Wörtern „dem Seelotsen“ jeweils die Wörter „der Seelotsin oder“ eingefügt.



    20. § 22 wird wie folgt gefasst:

    „Seelotsinnen und Seelotsen haben sich durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert. “


    21. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt.


    b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern „des Seelotsen“ die Wörter „der Seelotsin oder“ eingefügt.


    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Seelotsen“ jeweils die Wörter „Seelotsinnen oder“ und vor dem Wort „einen“ die Wörter „eine oder“ eingefügt.


    bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „beratender“ die Wörter „beratende Seelotsin oder“ eingefügt.


    d) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt und vor dem Wort „er“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.


    e) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt.


    22. § 24 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Seelotsinnen und Seelotsen haben ihre Lotstätigkeit so lange auszuüben, bis sie abgelöst oder vom Kapitän entlassen werden oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Seelotsreviers erreicht. “


    b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern „eines Seelotsen“ die Wörter „einer Seelotsin oder“ und vor den Wörtern „den Seelotsen“ die Wörter „die Seelotsin oder“ eingefügt.


    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Können Seelotsinnen und Seelotsen beim Verlassen des Seelotsreviers nicht ausgeholt werden, so sind sie zu weiterer Lotstätigkeit nicht verpflichtet, jedoch auf Anforderung des Kapitäns berechtigt.“


    23. § 25 wird wie folgt geändert:

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt.


    bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.


    c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    „(3) Seelotsinnen und Seelotsen haben an der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und -anwärter mitzuwirken. Mitwirkung bedeutet, die Anwärterinnen und Anwärter während deren Mitfahrten theoretisch und praktisch anzuleiten, sofern und soweit die Schiffsführerin oder der Schiffsführer dies zulässt.“


    24. § 26 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:


    bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „ihm“ die Wörter „ihr oder“ und vor dem Wort „er“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.


    25. In § 27 Absatz 1 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    26. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 2 und Nummer 8 werden nach dem Wort „der“ jeweils die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

    „4a. eine Ordnung zur Ahndung von Verstößen der Mitglieder gegen Regelungen der inneren Ordnung in den Brüderschaften zu beschließen; als Sanktion können die Verwarnung, der Verweis und die Geldbuße in Höhe von bis zu 1 000 € vorgesehen werden,“.


    cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

    „9. von den eingenommenen Lotsgeldern

    a) die Beträge einzubehalten, die nach Nummer 2, nach § 27 Absatz 3 und nach § 35 Absatz 2 Nummer 6 sowie für die Versorgung der Seelotsinnen und Seelotsen und die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Seelotsenanwärterinnen und -anwärter erforderlich sind,


    b) die einbehaltenen Versorgungsbeiträge an die dafür zuständigen Stellen abzuführen,


    c) die einbehaltenen Unterhaltsbeiträge für die brüderschaftsbezogene Ausbildung an die Seelotsenanwärterinnen und -anwärter abzuführen


    d) die einbehaltenen Beträge für die revierübergreifende und die revierbezogene Ausbildung an die Bundeslotsenkammer abzuführen


    sowie den Rest der Lotsgelder nach Maßgabe einer Verteilungsordnung an die Seelotsinnen und Seelotsen zu verteilen.“



    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Die Verteilungsordnung hat die Anteile der Seelotsin oder des Seelotsen für den Fall einer Erkrankung, einer vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der Berufsausübung sowie für die Finanzierung der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung zu regeln.“


    bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

    „Die Verteilungsordnungen der Brüderschaften haben die Anteile des Lotsgeldes, die von der Brüderschaft für die Finanzierung der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung der Seelotsinnen und Seelotsen in den ersten fünf Jahren nach deren Bestallung einzubehalten sind, gleichartig auszugestalten.“



    27. In § 31 Absatz 2 werden nach den Wörtern „die Mitgliederversammlung“ die Wörter „oder eine Urabstimmung“ eingefügt.


    28. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

    b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

    „8. die nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstaben a und d erhaltenen Gelder für die revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildungszwecke abzuführen und auszuzahlen; dazu gehören insbesondere die Unterhaltsbeiträge an die Seelotsenanwärterinnen und -anwärter.“


    29. In § 38 Absatz 1 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    30. § 42 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „eines Seelotsen“ die Wörter „einer Seelotsin oder“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Die Erlaubnis kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller


    c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Nach dem Wort „Erlaubnis,“ werden die Wörter „§ 21 Abs. 3 auf die Haftung und“ eingefügt und nach der Angabe „sowie die §§ 25 und 26“ das Wort „und“ gestrichen.


    bb) Vor den Wörtern „des Seelotsen“ werden die Wörter „der Seelotsin oder“ eingefügt.


    d) In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort „Überseelotsen“ die Wörter „Überseelotsinnen und“ eingefügt.


    e) In Absatz 4 werden vor den Wörtern „der Seelotse“ die Wörter „die Seelotsin oder“ eingefügt.


    31. In § 43 Nummer 3 und Nummer 5 werden vor den Wörtern „der Seelotse“ jeweils die Wörter „die Seelotsin oder“ eingefügt.


    32. In § 44 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    33. § 45 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 2 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    bb) In Satz 3 werden vor dem Wort „Seelotsenanwärter“ die Wörter „Seelotsenanwärterinnen und“ eingefügt.


    cc) In Satz 4 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    b) In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ und vor dem Wort „Seelotsenanwärter“ die Wörter „Seelotsenanwärterinnen und“ eingefügt.


    c) In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen oder“ eingefügt.


    d) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt.


    34. In § 46 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 8 Absatz 2 Satz 1,“ die Angabe „§ 9 Absatz 5 Satz 1,“ eingefügt.


    35. § 47 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nummer 1 werden vor den Wörtern „eines Seelotsen“ die Wörter „einer Seelotsin oder“ eingefügt.


    b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    36. § 48 wird wie folgt gefasst:

    „Ist eine Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen vor dem 1. Dezember 2022 begonnen worden, so wird sie nach dem Seelotsgesetz in der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung richtet sich die Bestallung der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters nach dem Seelotsgesetz in der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung.

    Bundesgesetzblatt ausgegeben zu Bonn am 04.05.2021



    Änderung des Seelotsgesetzes

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Seelotsgesetzes

    Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 135 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 1 wird wie folgt geändert:

    b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ und das Wort „gehört“ durch das Wort „gehören“ ersetzt.


    2. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    „2. zur Regelung der Untersuchungen zur Seelotsdiensteignung Folgendes festzulegen:

    e) die Kosten der Untersuchungen zur Seelotsdiensteignung und deren Übernahme sowie das jeweilige Verfahren,“.

    aa) Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.


    c) In Nummer 4 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    d) In Nummer 5 werden vor den Wörtern „einen Seelotsen“ die Wörter „eine Seelotsin oder“ eingefügt.


    3. In § 5 Absatz 1 Nummern 4 und 5 werden jeweils vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    4. In der Überschrift zu Nummer 2 des zweiten Abschnitts werden nach den Wörtern „Bestallung der“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    5. In § 7 werden vor den Wörtern „eines Seelotsen“ die Wörter „einer Seelotsin oder“ eingefügt.


    6. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „Seelotsenanwärter“ die Wörter „Seelotsenanwärterin oder“ eingefügt.


    b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Seelotsenanwärtern“ die Wörter „Seelotsenanwärterinnen und“ eingefügt.



    7. § 9 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aaa) Nach dem Wort „Als“ werden die Wörter „Seelotsenanwärterin oder“ eingefügt.

    bbb) Nach dem Wort „Beruf“ werden die Wörter „der Seelotsin oder“ eingefügt.

    ccc) Nach den Wörtern „auf Grund“ werden die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.


    bb) Nach Satz 1 wird nachfolgender Satz 2 eingefügt:

    „Geistig und körperlich geeignet ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für den Seelotsdienst geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der Sicherheit des Verkehrs gestellten besonderen Anforderungen des Seelotsdienstes genügt.“


    cc) Satz 2 wird zu Satz 3 und wie folgt gefasst:

    „Zuverlässig ist, wer die Gewähr für die Erfüllung der einer Seelotsin oder einem Seelotsen obliegenden Pflichten bietet.“

    • Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss zum Zeitpunkt der Zulassung zur zwölfmonatigen brüderschaftsbezogenen Ausbildung



    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Können Bewerberinnen und Bewerber entweder die Seefahrtzeit nach Absatz 2 Nummer 2 oder die abgelegte Prüfung nach Absatz 2 Nummer 5 nicht nachweisen, so können sie zu einer um eine sechsmonatige lotsenspezifische und praxisorientierte Ausbildungszeit verlängerten revierbezogenen Ausbildung zugelassen werden.“


    d) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

    „(4) Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber an Stelle des in Absatz 2 Nummer 1 genannten Befähigungszeugnisses einen Bachelorabschluss der Fachrichtung Nautik nach und so kann die Bewerberin oder der Bewerber zu einer Ausbildung zugelassen werden, die um eine weitere praxisorientierte revierübergreifende Ausbildungszeit von sechs Monaten verlängert ist. Die Nachweise nach Absatz 2 Nummern 2 und 5 sind für die Zulassung nicht notwendig.


    Das Bundesamt kann im Einzelfall den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Anpassungslehrgangs oder angemessene berufliche Erfahrungen verlangen.


    8. § 10 wird wie folgt gefasst:

    „Die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter hat sich der für das Seelotsrevier vorgeschriebenen Ausbildung und den entsprechenden Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde zu unterziehen.“


    9. § 11 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Nach bestandener Prüfung vor der Aufsichtsbehörde ist die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter von der Aufsichtsbehörde durch Aushändigung einer Urkunde zur Seelotsin oder zum Seelotsen zu bestellen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

    • In § 12 werden die Wörter „der Seelotse nach seiner“ durch die Wörter „die Seelotsin oder der Seelotse nach ihrer oder seiner“ ersetzt und vor dem Wort „Bestallung“ das Wort „ersten“ gestrichen.
    • In § 13 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ und das Wort „See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.
      • In Absatz 1 werden die Wörter „Der Seelotse hat seine für die Lotstätigkeit“ durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen haben die für ihre Tätigkeit“ ersetzt.
        • In Satz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt und nach dem Wort „betrifft,“ die Wörter „und jede Beobachtung, die einen Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29. April 2004, S. 6) begründen kann“ eingefügt.
      • In Absatz 2 werden die Wörter „Ein nach diesem Gesetz tätiger Seelotse“ durch die Wörter „Eine nach diesem Gesetz tätige Seelotsin oder ein nach diesem Gesetz tätiger Seelotse“ ersetzt und vor dem Wort „er“ das Wort „sie oder“ sowie vor dem Wort „seiner“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.

    12. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „dem Seelotsen“ die Wörter „der Seelotsin oder“ eingefügt.

    bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    „die Seelotsin oder der Seelotse auf Dauer nicht die erforderliche Seelotsdiensteignung besitzt, oder“.


    cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    „die Seelotsin oder der Seelotse die ihr oder ihm obliegenden Pflichtenwiederholt oder gröblich verletzt hat und sich daraus ergibt, dass sie oder er ungeeignet ist, ihren oder seinen Beruf weiter auszuüben.“


    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

    „(2) Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 9 Absatz 1 tritt.“


    13. In § 15 werden vor den Wörtern „dem Seelotsen“ die Wörter „der Seelotsin oder“ eingefügt.


    14. § 16 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Untersagt ein Seeamt einer Seelotsin oder einem Seelotsen vorübergehend die Ausübung der Befugnisse eines in § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 2 genannten Befähigungszeugnisses oder wird das Befähigungszeugnis von der ausstellenden Behörde entzogen, ruhend gestellt oder vorläufig sichergestellt, so ist der Inhaberin oder dem Inhaber die Berufsausübung als Seelotsin oder Seelotse nach Anhörung der Bundeslotsenkammer von der Aufsichtsbehörde zu untersagen. Die Dauer der Untersagung durch die Aufsichtsbehörde soll der vom Seeamt festgelegten Dauer und muss dem Zeitraum des Ruhens oder der Sicherstellung entsprechen.


    (2) Stellt der Seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation fest, dass die Seelotsin oder der Seelotse oder die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter vorübergehend nicht die erforderliche Seelotsdiensteignung besitzt, so ist ihr oder ihm die Berufsausübung zu untersagen, bis die Eignung durch ein Zeugnis über die Seelotsdiensteignung nachgewiesen ist.“


    15. In § 17 werden vor den Wörtern „der Seelotse“ die Wörter „die Seelotsin oder“ und vor dem Wort „seines“ das Wort „ihres oder“ eingefügt.







    Bundesgesetzblatt ausgegeben zu Bonn am 03.05.2021



    Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Implantateregister-Errichtungsgesetz – EIRD)


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1 Gesetz zum Implantateregister Deutschland (Implantateregistergesetz – IRegG)

    Abschnitt 1

    Zweck; Begriffsbestimmungen


    §1

    Bezeichnung und Zweck


    1) Zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung mit Implantaten wird beim Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information ein Implantateregister unter der Bezeichnung "Implantateregister Deutschland“ errichtet und geführt. (2) Das Implantateregister dient 1. dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Patientinnen und Patienten, von Anwendern und von Dritten sowie der Abwehr von Risiken durch Implantate, 2. der Informationsgewinnung über die Qualität a) der Implantate und b) der medizinischen Versorgung mit Implantaten in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen,

    3. der Qualitätssicherung a) der Implantate und b) der medizinischen Versorgung mit Implantaten in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen, 4. der Medizinproduktevigilanz und der Marktüberwachung, 5. statistischen Zwecken als Grundlage für a) die Qualitätssicherung der Implantate und der medizinischen Versorgung mit Implantaten in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen, b) die Qualitätsberichterstattung im deutschen Gesundheitswesen und c) die Marktbeobachtung und die Medizinproduktevigilanz, 6. wissenschaftlichen Zwecken.


    § 2

    Begriffsbestimmungen


    Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: 1. „Implantat“ ein implantierbares Medizinprodukt eines in der Anlage aufgeführten Implantattyps, 2. „spezialangefertigtes Implantat“ eine Sonderanfertigung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S.1), das nicht in einem standardisierten Verfahren hergestellt wird, 3. „implantatbezogene Maßnahme“ die Implantation eines Implantats, die Revision eines Implantats, die sicherheitsbezogenen oder funktionellen Änderungen an einem bereits eingesetzten Implantat, die Explantation eines Implantats und die Amputation einer Extremität nach der Implantation eines Implantats, 4. „verantwortliche Gesundheitseinrichtungen“ alle Leistungserbringer, die eine implantatbezogene Maßnahme durchführen, wie insbesondere a) Krankenhäuser im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, b) Einrichtungen für ambulantes Operieren, c) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, in denen eine Behandlung erfolgt, die mit einer Behandlung in den Einrichtungen nach den Buchstaben a und b vergleichbar ist, und d) Arztpraxen, 5. „Produktverantwortlicher“ den Wirtschaftsakteur im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Verordnung (EU) 2017/745 oder den Sponsor im Sinne des Artikels 2 Nummer 49 der Verordnung (EU) 2017/745, - 8 - 6. „sonstige Kostenträger“ die Heilfürsorge der Bundeswehr und der Bundespolizei.


    Abschnitt 2

    Registerstelle; Beleihung


    § 3

    Registerstelle


    (1) Das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information errichtet und betreibt eine Registerstelle für das Implantateregister. Die Registerstelle ist die für die Verarbeitung der ihr nach § 9 Absatz 1 und § 16 übermittelten Daten Verantwortliche nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72). (2) Die Registerstelle muss durch die Qualifikation ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie durch ihre räumliche, sachliche und technische Ausstattung gewährleisten, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Die Registerstelle muss weiter gewährleisten, dass Zugang zu den pseudonymisierten Daten nur solche Personen erhalten, die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen


    § 4

    Aufgaben der Registerstelle


    (2) Der Aufbau, der Betrieb und die Pflege des informationstechnischen Systems nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen im Einvernehmen mit der Vertrauensstelle, soweit die Aufgabenerfüllung durch die Registerstelle auch die Aufgaben der Vertrauensstelle nach § 9 betrifft. (3) Die Registerstelle übermittelt der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung unverzüglich eine Bestätigung über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 16. Die Meldebestätigung beinhaltet insbesondere Angaben dazu, ob 1. die durch die verantwortliche Gesundheitseinrichtung übermittelte Implantat-Identifikationsnummer einem in der Produktdatenbank registrierten Produkt zugeordnet werden kann oder 2. die verantwortliche Gesundheitseinrichtung der Registerstelle die Verwendung eines spezialangefertigten Implantats gemeldet hat. (4) Nach Aufforderung durch die zuständige Landesbehörde übermittelt die Registerstelle den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen über die Vertrauensstelle die Daten, die erforderlich sind zur unverzüglichen Information der Patientinnen und Patienten, die von einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld nach Artikel 2 Nummer 68 der Verordnung (EU) 2017/745 betroffen sind. (5) Die Registerstelle stellt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der Daten nach dem aktuellen Stand der Technik in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sicher.(1) Die Registerstelle hat insbesondere 1. das informationstechnische System des Implantateregisters einschließlich der erforderlichen Registerdatenbanken aufzubauen, zu betreiben und zu pflegen, 2. die erforderlichen Datenstrukturen aufzubauen und weiterzuentwickeln, 3. die Daten, die ihr von den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen und von bereits bestehenden Implantateregistern übermittelt werden, zu verarbeiten sowie auf Plausibilität und Vollständigkeit zu überprüfen und, soweit erforderlich, die übermittelnden Stellen zur Berichtigung oder Ergänzung der übermittelten Daten aufzufordern, 4. das Verfahren zur Standardauswertung und zur Auswertungsmethodik zu erarbeiten und weiterzuentwickeln und statistische Auswertungen zu erstellen und durchzuführen, jeweils mit Unterstützung von Auswertungsgruppen, 5. Daten für regulatorische Aufgaben, Forschungszwecke und statistische Zwecke zu übermitteln, 6. das Berichts- und Publikationswesen der Geschäftsstelle mit anonymisierten Registerdaten und Nutzungszahlen zu unterstützen und 7. die Meldepflichtigen, die Empfänger von Daten für regulatorische Aufgaben, Forschungszwecke und statistische Zwecke sowie die Produktverantwortlichen fachlich und technisch zu betreuen.


    § 5

    Beleihung mit Aufgaben der Registerstelle; Verordnungsermächtigung


    (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine juristische Person des Privatrechts, deren Mehrheitsgesellschafterin der Bund ist, mit Aufgaben der Registerstelle und den hierfür erforderlichen Befugnissen zu beleihen, wenn diese Person die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere für den sicheren Betrieb des Implantateregisters, bietet. Wird eine juristische Person des Privatrechts nach Satz 1 mit der Aufgabe der Registerstelle nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 beliehen, ist die Beliehene die für die Verarbeitung der ihr nach § 9 Absatz 1 und § 16 übermittelten Daten Verantwortliche nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/679. (2) Eine juristische Person des Privatrechts bietet die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, wenn 1. die natürlichen Personen, die nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind, 2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Organisation sowie technische und finanzielle Ausstattung hat und 3. sie bei Beleihung mit der Aufgabe der Registerstelle nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 gewährleistet, dass pseudonymisierte Daten nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen.

    (3) Die Beleihung ist zu befristen. Sie soll fünf Jahre nicht unterschreiten. Sie kann verlängert werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Bundesministerium der Gesundheit die Beleihung vor Ablauf der Frist beenden. Das Bundesministerium der Gesundheit kann die Beleihung jederzeit beenden, wenn die Voraussetzungen der Beleihung 1. zum Zeitpunkt der Beleihung nicht vorgelegen haben oder 2. nach dem Zeitpunkt der Beleihung entfallen sind. (4) Das Bundesministerium der Gesundheit stellt sicher, dass die Beliehene mit Beendigung der Beleihung der Registerstelle unverzüglich

    1. alle im Rahmen der Beleihung entwickelten Softwareprogramme und erhobenen Daten, die für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Implantateregisters erforderlich sind, zur Verfügung stellt und 2. die Rechte an diesen Softwareprogrammen und Daten überträgt.


    § 6

    Rechts- und Fachaufsicht über Beleihene


    (1) Die Beliehene untersteht der Fachaufsicht einschließlich der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. Zur Wahrnehmung seiner Aufsichtstätigkeit kann das Bundesministerium für Gesundheit insbesondere 1. sich jederzeit über die Angelegenheiten der Beliehenen, insbesondere durch Einholung von Auskünften, Berichten und Vorlagen von Aufzeichnungen aller Art, informieren, 2. rechtswidrige Maßnahmen beanstanden und entsprechende Abhilfe verlangen. Die Beliehene ist verpflichtet, den Weisungen nachzukommen. (2) Die Beliehene untersteht der Aufsicht der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. (3) Die Bediensteten und sonstigen Beauftragten des Bundesministeriums für Gesundheit sind befugt, 1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten die Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume der Beliehenen zu betreten, zu besichtigen, und zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und 2. Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen im erforderlichen Umfang einzusehen und in Verwahrung zu nehmen.


    Abschnitt 3

    Geschäftstelle


    §7

    Geschäftsstelle; Aufgaben der Geschäftsstelle


    (1) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information unterhält eine Geschäftsstelle für das Implantateregister. (2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere 1. die Registerstelle und den Beirat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und 2. Auswertungsgruppen zur Unterstützung der Registerstelle zu besetzen, einzuberufen, zu koordinieren und zu unterstützen. (3) Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht. Der Tätigkeitsbericht soll 1. die Tätigkeit des Implantateregisters darstellen und 2. Angaben enthalten a) zu den durchgeführten statistischen Auswertungen, b) zu den Ergebnissen der Auswertungen zur Produktqualität von Implantaten und zur Versorgungsqualität in den meldepflichtigen verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen und c) zu den nach § 31 an Dritte zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelten oder zugänglich gemachten Daten. Der Tätigkeitsbericht soll in verständlicher Form abgefasst und barrierefrei zugänglich sein. (4) Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht Informationen für die Patientinnen und Patienten über 1. den Zweck des Implantateregisters, 2. die Einzelheiten der Datenverarbeitung sowie der Möglichkeit der Auswertung der Daten unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und 3. die Beschränkungen der Betroffenenrechte nach § 26 .

    Die Informationen müssen in verständlicher Form abgefasst sein, in mehreren Sprachen vorliegen und barrierefrei zugänglich sein.


    Abschnitt 4

    Vertrauensstelle


    § 8

    Vertrauensstelle

    (1) Das Robert Koch-Institut richtet eine Vertrauensstelle für das Implantateregister ein. Die Vertrauensstelle ist organisatorisch, räumlich, personell und technisch von der Registerstelle und Geschäftsstelle getrennt. Die Vertrauensstelle ist die für die Verarbeitung der ihr nach § 17 übermittelten Daten Verantwortliche nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/679. (2) Die Vertrauensstelle muss durch die Qualifikation ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie durch ihre räumliche, sachliche und technische Ausstattung gewährleisten, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Die Vertrauensstelle muss weiter gewährleisten, dass Zugang zu den pseudonymisierten Daten nur solche Personen erhalten, die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen.


    § 9

    Aufgaben der Vertrauensstelle


    (1) Die Vertrauensstelle hat 1. die patientenidentifizierenden und fallidentifizierenden Daten, die in den nach § 17 Absatz 1 übermittelten Daten enthalten sind, unverzüglich zu pseudonymisieren und diese pseudonymisierten Daten an die Registerstelle zu übermitteln und 2. die patientenidentifizierenden Daten, die in den nach § 17 Absatz 2 übermittelten Daten enthalten sind, unverzüglich zu pseudonymisieren und diese pseudonymisierten Daten zusammen mit den nach § 17 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 übermittelten Daten ohne patientenidentifizierende Daten an die Registerstelle zu übermitteln. (2) Die Pseudonymisierung erfolgt auf der Grundlage der einheitlichen Krankenversichertennummer nach § 290 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer anderen eindeutigen und unveränderbaren Identifikationsnummer. (3) Das Verfahren zur Pseudonymisierung muss nach dem jeweiligen Stand der Technik eine widerrechtliche Identifizierung der betroffenen Patientinnen und Patienten ausschließen. Das Verfahren zur Pseudonymisierung wird von der Vertrauensstelle im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie festgelegt. (4) Die Vertrauensstelle hat eine Wiederherstellung des Personenbezugs der Daten gegenüber der Registerstelle und gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und die Weitergabe des der Pseudonymisierung dienenden Kennzeichens an Dritte auszuschließen. (5) Die Vertrauensstelle ist zur Wiederherstellung des Personen- und Fallbezugs der Daten und zur Übermittlung der Daten berechtigt, soweit dies erforderlich ist.

    1. zur unverzüglichen Information der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen der Patientinnen und Patienten, die von einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld nach Artikel 2 Nummer 68 der Verordnung (EU) 2017/745 betroffen sind, 2. zur Abfrage des Vitalstatus einer Patientin oder eines Patienten oder zur Abfrage eines Wechsels der Krankenversicherung einer Patientin oder eines Patienten durch die Registerstelle, jeweils bei der gesetzlichen Krankenkasse, dem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder dem sonstigen Kostenträger dieser Patientin oder dieses Patienten, 3. zur Ausübung des Rechts einer betroffenen Patientin oder eines Patienten auf a) Löschung der zu ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 und b) Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Vertrauensstelle oder die Registerstelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 2, 4. zur Unterrichtung der gesetzlichen Krankenkasse, des privaten Krankenversicherungsunternehmens oder des sonstigen Kostenträgers über die Anonymisierung der Registerdaten der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten durch die Registerstelle nach § 32. (6) Die Vertrauensstelle stellt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der Daten nach dem aktuellen Stand der Technik in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sicher.


    Abschnitt 5

    Auswertungsgruppen


    § 10

    Auswertungsgruppen


    (1) Die Geschäftsstelle richtet für jeden im Implantateregister erfassten Implantattyp eine Auswertungsgruppe ein. (2) Die Mitglieder einer Auswertungsgruppe müssen über die erforderliche Sach- und Fachkunde für die Übernahme der Aufgaben dieser Auswertungsgruppe verfügen. In einer Auswertungsgruppe sollen insbesondere folgende Institutionen, Einrichtungen und Verbände vertreten sein: 1. das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, 2. das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen, 3. eine medizinische Fachgesellschaft für den jeweiligen Implantattyp, 4. die Deutsche Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie und 5. ein Herstellerverband der Medizinprodukteindustrie.

    (3) Beratend können an den Sitzungen der jeweiligen Auswertungsgruppe teilnehmen: 1. der Produktverantwortliche, dessen Implantat Gegenstand der Interpretation und Beurteilung der statistischen Auswertung durch die Auswertungsgruppe ist, oder 2. die verantwortliche Gesundheitseinrichtung, deren medizinische Versorgung Gegenstand der Interpretation und Beurteilung der statistischen Auswertung durch die Auswertungsgruppe ist.


    § 11

    Aufgaben der Auswertungsgruppen


    Jede Auswertungsgruppe hat für die Gruppe von Implantattypen, für die sie eingerichtet wurde, 1. die Registerstelle bei der Erarbeitung des Verfahrens zur Standardauswertung und zur Auswertungsmethodik zu unterstützen, 2. die statistischen Auswertungen der Registerstelle nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 unter medizinischen, technischen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten zu interpretieren und zu bewerten und 3. das Ergebnis der Interpretation und Bewertung in einem Auswertungsbericht zusammenzufassen und diesen an die Geschäftsstelle zu übermitteln.


    Abschnitt 6

    Beirat


    §12

    Beirat


    (1) Zur Beratung und Unterstützung der Geschäftsstelle und der Registerstelle wird ein Beirat eingerichtet. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft für den Beirat des Implantateregisters unter Berücksichtigung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes sach- und fachkundige Mitglieder und Stellvertreter der Mitglieder. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds oder Stellvertreters ist zulässig. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. (3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bei der Zusammensetzung des Beirats sicher, dass folgende Einrichtungen, Verbände, Gruppen und Institutionen ausgewogen vertreten sind: 1. die am Implantateregister beteiligten medizinischen Fachgesellschaften, 2. die Ärzteschaft, 3. das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,

    4. der Gemeinsame Bundesausschuss, 5. die gesetzliche Krankenversicherung, 6. die privaten Krankenversicherungsunternehmen, 7. die Krankenhäuser, 8. die Patientinnen und Patienten, 9. die am Implantateregister beteiligten Herstellerverbände der Medizinprodukteindustrie und 10. das Bundesministerium für Gesundheit.


    § 13


    Aufgaben des Beirats


    (1) Der Beirat berät und unterstützt die Registerstelle insbesondere 1. bei der Weiterentwicklung der Datenstrukturen und 2. bei der Erarbeitung und der Weiterentwicklung von Verfahren zur Standardauswertung und zur Auswertungsmethodik. (2) Der Beirat berät und unterstützt die Geschäftsstelle insbesondere 1. bei der Besetzung der Auswertungsgruppen, 2. bei den Antragsverfahren zur Datenübermittlung für Forschungszwecke und statistische Zwecke und 3. bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts.

    (3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit


    Abschnitt 7

    Produktdatenbank


    § 14

    Produktdatenbank

    (1) Zur Erfassung der Produktdaten von Implantaten, die zur Erreichung der Zwecke des Implantateregisters nach § 1 erforderlich sind, errichtet und betreibt das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information eine zentrale Produktdatenbank. (2) In der zentralen Produktdatenbank werden die Implantat-Identifikationsnummer, die Produktdaten sowie der Firmenname und die Kontaktdaten der Produktverantwortlichen für die Implantate verarbeitet.

    (3) Das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information hat die in der zentralen Produktdatenbank registrierten Produktdaten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in elektronischer Form zugänglich zu machen. (4) Das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information ist berechtigt, zur Errichtung der zentralen Produktdatenbank eine bestehende externe Produktdatenbank zu nutzen, wenn 1. diese externe Produktdatenbank die Anforderungen an eine zentrale Produktdatenbank erfüllt, 2. sichergestellt ist, dass das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dauerhaft und uneingeschränkt auf diese externe Produktdatenbank mit dem jeweils tagesaktuellen Datenbestand zugreifen kann, und 3. die Produktverantwortlichen zur Erfüllung ihrer Pflichten zur Eingabe von Daten in die zentrale Produktdatenbank Eingaben in dieser externen Produktdatenbank vornehmen können. (5) Das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Übersicht der in der zentralen Produktdatenbank registrierten Implantate.


    § 15

    Üflichten der Produktverantwortlichen


    ie Produktverantwortlichen sind verpflichtet, folgende Daten in die zentrale Produktdatenbank einzugeben: 1. die Implantat-Identifikationsnummer und die Produktdaten eines im Implantateregister registrierungspflichtigen Implantats, bei dem es sich nicht um ein spezialangefertigtes Implantat handelt, a) vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder vor der Abgabe zum Zwecke der klinischen Prüfung nach den Artikeln 64 bis 68 der Verordnung (EU) 2017/745 oder b) unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht des Produktverantwortlichen für ein solches Implantat nach der Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 1 zu erfüllen ist, sofern das betreffende Implantat bereits vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht worden ist, 2. den Firmennamen und die Kontaktdaten und 3. unverzüglich jede Änderung der Daten nach den Nummern 1 und 2.


    Anschnitt 8

    Meldepflichten


    § 16

    Meldepflichten gegenüber der Registerstelle


    (1) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung übermittelt der Registerstelle nach jeder implantatbezogenen Maßnahme 1. Daten zur Identifizierung der für die implantatbezogene Maßnahme verantwortlichen Gesundheitseinrichtung, wie insbesondere Name, Kontaktdaten und das bundeseinheitliche Kennzeichen der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder ein anderes eindeutiges Kennzeichen, 2. technisch-organisatorische, klinische und zeitliche Daten zum Versorgungsprozess, wie insbesondere Daten zur Anamnese, implantatrelevante Befunde, die Indikationen, die relevanten Voroperationen, die Größe, das Gewicht und die Befunde der Patientin oder des Patienten, das Aufnahmedatum, das Datum der Operation und das Datum der Entlassung, 3. Daten, die eine Identifikation des Implantats ermöglichen, sowie individuelle Parameter zum Implantat und 4. technisch-organisatorische, klinische, zeitliche und ergebnisbezogene Daten zur Nachsorge und Ergebnismessung. (2) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung hat die Daten vollständig und richtig an die Registerstelle zu übermitteln. Sie hat die übermittelten Daten erforderlichenfalls zu vervollständigen oder zu korrigieren.


    § 17

    Meldepflichten gegenüber der Vertrauensstelle


    (1) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung übermittelt der Vertrauensstelle nach jeder implantatbezogenen Maßnahme diejenigen patienten- und fallidentifizierenden Daten, die für die Zwecke des Implantateregisters nach § 1 erforderlich sind. Zu den erforderlichen patienten- und fallidentifizierenden Daten gehören insbesondere 1. die einheitliche Krankenversichertennummer im Sinne des § 290 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die andere eindeutige und unveränderbare Identifikationsnummer nach Absatz 3, 2. das Geburtsdatum der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten, 3. das interne Kennzeichen für die Behandlung der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten, 4. das Institutskennzeichen der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder ein anderes eindeutiges Kennzeichen und 5. das Institutionskennzeichen der betroffenen Krankenkasse nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, eine vergleichbare Kennzeichnung des betroffenen privaten Krankenversicherungsunternehmens oder eine vergleichbare Kennzeichnung des betroffenen sonstigen Kostenträgers, die eine eindeutige Identifizierung ermöglicht. (2) Die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger übermitteln der Vertrauensstelle fortlaufend 1. den Vitalstatus und das Sterbedatum der von einer implantatbezogenen Maßnahme betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten, 2. den Wechsel der Krankenversicherung der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten unter Angabe der bisherigen Krankenversichertennummer oder Identifikationsnummer und der neuen Krankenversichertennummer oder Identifikationsnummer, 3. das aktuelle Institutionskennzeichen der Krankenkasse nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, eine vergleichbare Kennzeichnung des privaten Krankenversicherungsunternehmens oder eine vergleichbare Kennzeichnung des sonstigen Kostenträgers, die eine eindeutige Identifizierung ermöglicht. (3) Die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen, die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger übermitteln der Vertrauensstelle die Daten nach Absatz 1 mit Hilfe der einheitlichen Krankenversichertennummer nach § 290 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer anderen eindeutigen und unveränderbaren Identifikationsnummer der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten. Die Datenübermittlung bei einem Selbstzahler hat unter Verwendung der Krankenversichertennummer oder der anderen, eindeutigen und unveränderbaren Identifikationsnummer zu erfolgen. (4) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger sind verpflichtet, nach einheitlichen Kriterien eine eindeutige und unveränderbare Identifikationsnummer zu bilden und für ihre Versicherten bereitzustellen.


    § 18

    Art der Datenübermittlung


    Die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen, die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger haben für die Übermittlung der Daten zur Erfüllung ihrer Meldepflichten nach den §§ 16 und 17 die Telematikinfrastruktur nach § 291a Absatz 7 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verwenden.


    Abschnitt 9

    Datenverarbeitung durch die Vertrauens- und Registerstelle


    § 19

    Grundsätze der Datenverarbeitung


    (1) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle verarbeiten die bei ihnen gespeicherten Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes.

    (2) Die in der Registerstelle gespeicherten Daten dürfen nur zu den in § 1 genannten Zwecken verarbeitet werden.


    § 20

    Einheitliche Datenstruktur


    (1) Die Übermittlung der Daten zur Erfüllung einer Meldepflicht nach den §§ 16 und 17 erfolgt auf der Grundlage einer einheitlichen Datenstruktur.

    (2) Die Registerstelle erfüllt ihre Aufgabe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2

    1. im Einvernehmen mit der Vertrauensstelle und 2. unter Beteiligung

    a) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,

    b) des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen,

    c) der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Bundesverbände der Krankenhausträger, d) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,

    e) des Verbandes der Privaten Krankenversicherung,

    f) der am Implantateregister beteiligten medizinischen Fachgesellschaften,

    g) des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen,

    h) der am Implantateregister beteiligten Herstellerverbände der Medizinprodukteindustrie und i) der oder des Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.


    § 21

    Verarbeitung und Übermittlung von Daten bestehemder Implantateregistern


    (1) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle sind berechtigt, personenbezogene Daten, die ihr von den Vertrauensstellen bestehender Implantateregister und von den Registerstellen bestehender Implantateregister übermittelt werden, zu verarbeiten. (

    2) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle haben vor der Verarbeitung der Daten aus bestehenden Implantateregistern sicherzustellen, dass

    1. die Registerdaten aus den bestehenden Implantateregistern in das Implantateregister Deutschland überführbar sind,

    2. den betroffenen Patientinnen und Patienten ein Recht zum Widerspruch gegen die Datenverarbeitung durch die Vertrauensstelle und die Registerstelle eingeräumt wird,

    3. die von der Datenverarbeitung betroffenen Patientinnen und Patienten vor der Datenübertragung informiert werden

    a) über die Datenübernahme nach Maßgabe der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 und

    b) über das den von der Datenübernahme betroffenen Patientinnen und Patienten zustehende Recht zum Widerspruch,

    4. die Daten der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten in der Vertrauensstelle und der Registerstelle unverzüglich gelöscht werden, wenn diese Patientin oder dieser Patient der Datenverarbeitung durch die Vertrauensstelle oder die Registerstelle widerspricht, und

    5. die durch die Vertrauensstellen der bestehenden Implantateregister übermittelten personen- und fallidentifizierenden Daten der von der Datenübernahme betroffenen Patientinnen und Patienten auf der Grundlage der einheitlichen Krankenversichertennummer nach § 290 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer anderen eindeutigen und unveränderbaren Identifikationsnummer pseudonymisiert werden können.

    (3) Die Vertrauensstellen der bestehenden Implantateregister sind berechtigt,

    1. die pseudonymisierten Daten für die Übermittlung an das Implantateregister Deutschland zu depseudonymisieren und

    2. die personen- und fallidentifizierenden Daten an die Vertrauensstelle zu übermitteln.

    (4) Die Registerstellen der bestehenden Implantateregister sind berechtigt, die pseudonymisierten Registerdaten an die Registerstelle zur Aufnahme in das Implantateregister Deutschland zu übermitteln.


    § 22


    Verfahren zur Datenübernahme von bestehemdem Implantateregistern


    (1) Die Vertrauensstelle hat die durch eine Vertrauensstelle eines bestehenden Implantateregisters übermittelten patienten- und fallidentifizierenden Daten unverzüglich zu pseudonymisieren und diese pseudonymisierten Daten an die Registerstelle zu übermitteln. § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

    (2) Die Registerstelle ist berechtigt, die nach § 21 Absatz 4 übermittelten Daten mit den nach § 16 übermittelten Daten zusammenzuführen und für die Zwecke des Implantateregisters nach § 1 zu verarbeiten. (3) Mit der Verarbeitung der Daten durch die Vertrauensstelle und die Registerstelle werden diese für die ihnen jeweils übermittelten Daten die Verantwortlichen nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/679.

    (4) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle legen das Verfahren zur Übernahme der Daten bestehender Implantateregister im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie fest.


    § 23


    Autausch anonymisierter Registerdaten

    Die Registerstelle darf zur Förderung der des Implatateregisters nach § 1


    1. anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben,

    2. diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und zu verarbeiten und

    3. anderen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.


    Abschnitt 10

    Informationspflichten; Beschränkung der Betroffenenrechte


    § 24


    Informations- und Auskunftspflicht gegenüber betroffenen Patientinnen und Patienten


    1) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung ist verpflichtet, den betroffenen Patientinnen und Patienten

    1. vor der implantatbezogenen Maßnahme zur Erfüllung der Pflichten der Registerstelle und der Vertrauensstelle nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 die Informationen, die die Geschäftsstelle nach § 7 Absatz 4 erstellt hat, zu übergeben und

    2. nach der implantatbezogenen Maßnahme zur Erfüllung der Auskunftspflicht der Registerstelle und der Vertrauensstelle nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 eine schriftliche oder elektronische Kopie der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Gesundheitseinrichtung an die Vertrauensstelle und an die Registerstelle des Implantateregisters übermittelt hat, zur Verfügung zu stellen.

    (2) Den betroffenen Patientinnen und Patienten sind die Informationen und die Kopie der übermittelten Daten nach Absatz 1 auch im Falle einer für sie bestehenden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretung selbst zu übergeben, soweit sie aufgrund ihrer Verständnismöglichkeiten in der Lage sind, die Erläuterungen aufzunehmen. Anderenfalls sind die Informationen und die Kopie der übermittelten Daten nach Absatz 1 einer Person zu übergeben, die kraft Gesetzes oder kraft Rechtsgeschäft zur Vertretung der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten berechtigt ist.


    § 25

    Informationspflicht gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen und sonstigen Kostenträg

    Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung, die eine implantatbezogene Maßnahme durchgeführt hat, informiert die gesetzliche Krankenkasse, das private Krankenversicherungsunternehmen oder den sonstigen Kostenträger der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten über die Durchführung dieser Maßnahme.


    § 26


    Beschränkung der Rechte betroffener Patientinnen und Patienten


    Der von einer implantatbezogenen Maßnahme betroffenen Patientin oder dem von einer implantatbezogenen Maßnahme betroffenen Patienten steht gegen die Vertrauensstelle und die Registerstelle nach Maßgabe des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2016/679 kein Anspruch zu auf

    1. Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und

    2. Widerspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679.


    Abschnitt 11

    Zugang zu den Registerdaten


    § 27


    Grundsätze des Zugangs zu Registerdaten


    Öffentliche und nicht öffentliche Stellen haben nur Zugang zu den gespeicherten Daten des Implantateregisters, soweit dieses Gesetz es vorsieht.


    § 28

    Allg. Auskünfte


    (1) Die Geschäftsstelle kann allgemeine Auskünfte zur Arbeitsweise des Registers und zu dessen Datenbestand sowie allgemeine Auskünfte über den Datenbestand der Produktdatenbank zur Verfügung stellen. (2) Die allgemeinen Auskünfte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.


    § 29

    Datenübermittlung durch die Registerstelle


    (1) Die Registerstelle übermittelt

    1. den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen die Daten, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtung nach § 135a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten implantationsmedizinischen Leistungen erforderlich sind,

    2. den am Implantateregister beteiligten medizinischen Fachgesellschaften die Daten, die zur Aufarbeitung wissenschaftlicher Fragestellungen, zu wissenschaftlichen Untersuchungen und zu Auswertungen im Rahmen der wissenschaftlichen Zielsetzung der jeweiligen Fachgesellschaft erforderlich sind,

    3. den Herstellern im Sinne des Artikels 2 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2017/745 die Daten, die erforderlich sind

    a) zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/745,

    b) zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2017/745,

    c) zur Überwachung ihrer Produkte nach dem Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 83 der Verordnung (EU) 2017/745 und

    d) zur Bewertung ihrer Produkte nach dem Inverkehrbringen,

    4. dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Daten, die zur Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung für implantationsmedizinische Leistungen nach den §§ 136 bis 136c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und zur Umsetzung dieser Richtlinien und Beschlüsse erforderlich sind,

    5. der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Daten, die zur Weiterentwicklung des sektorenübergreifenden ambulanten Qualitätssicherungskonzeptes für implantationsmedizinische Behandlungen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen erforderlich sind,

    6. den gesetzlichen Krankenkassen, den privaten Krankenversicherungsunternehmen, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den sonstigen Kostenträgern die Daten, die für die Bewertung von Hinweisen auf implantatbezogene oder implantationsbezogene drittverursachte Gesundheitsschäden erforderlich sind. Die Registerstelle hat die pseudonymisierten Daten vor der Übermittlung an die Datenempfänger zu anonymisieren. Die Anforderungen an das Verfahren zur Anonymisierung der Daten werden durch die Registerstelle im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie festgelegt.

    (2) Die Registerstelle gewährt den Datenempfängern nach Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 Zugang zu den für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlichen pseudonymisierten Daten, wenn

    1. der Nutzungszweck nicht durch die Verarbeitung von anonymisierten Daten erreicht werden kann und

    2. gewährleistet ist, dass

    a) die Daten nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, und

    b) die betroffenen Patientinnen und Patienten nicht wieder identifiziert werden können.

    Die pseudonymisierten Daten werden in den Räumlichkeiten der Registerstelle bereitgestellt.

    (3) Personen, die die nicht der Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, können Zugang zu pseudonymisierten Daten nach Absatz 2 erhalten, wenn sie vor dem Zugang zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.

    (4) Die Datenempfänger sind berechtigt, die übermittelten Daten zu verarbeiten und mit ihren anderen für die in Absatz 1 genannten Zwecke erhobenen Daten zusammenzuführen und auszuwerten.


    § 30

    Datenübermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprdoukte

    (1) Die Registerstelle übermittelt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Daten, die erforderlich sind 1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Artikeln 87 bis 92 und Artikel 93 bis 100 der Verordnung (EU) 2017/745 und 2. zur Erfüllung seiner Aufgaben als Ressortforschungseinrichtung zur Erforschung der Medizinproduktesicherheit. Die Registerstelle hat die pseudonymisierten Daten vor der Übermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu anonymisieren. Die Anforderungen an das Verfahren zur Anonymisierung der Daten werden von der Registerstelle im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie festgelegt.

    (2) Die Registerstelle übermittelt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen pseudonymisierten Daten, wenn 1. das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte seine Aufgaben nach Absatz 1 durch die Verarbeitung anonymisierter Daten nicht erfüllen kann und 2. gewährleistet ist, dass die pseudonymisierten Daten nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die einer Geheimhaltungspflicht nach dem § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen.

    (3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist berechtigt, die ihm übermittelten pseudonymisierten Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 zu verarbeiten. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist für die ihm nach Absatz 1 übermittelten Daten die Verantwortliche nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/679.

    (4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der übermittelten pseudonymisierten Daten nach dem aktuellen Stand der Technik in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sicher.

    (5) Das Verfahren zur Datenübermittlung legen die Registerstelle und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie fest.


    § 31

    Datenübermittlung zu Forschungszwecken oder statischen Zwecken; Datenbereitstellung


    (1) Die Registerstelle soll Daten auf Antrag

    1. Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen übermitteln, soweit dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,

    2. Dritten übermitteln, soweit die Daten zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken erforderlich sind. Die Registerstelle hat die pseudonymisierten Daten vor der Übermittlung der Daten an die Datenempfänger zu anonymisieren. Die Anforderungen an das Verfahren zur Anonymisierung der Daten werden durch die Registerstelle im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie festgelegt.

    (2) Die Registerstelle soll Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen auf Antrag Zugang zu den für die Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlichen pseudonymisierten Daten gewähren, wenn 1. der Nutzungszweck nicht durch die Verarbeitung von anonymisierten Daten erreicht werden kann und 2. gewährleistet ist, dass a) die Daten nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, und b) die betroffenen Patientinnen und Patienten nicht wieder identifiziert werden können. Die pseudonymisierten Daten werden in den Räumlichkeiten der Registerstelle bereitgestellt.

    (3) Personen, die nicht der Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, können Zugang zu pseudonymisierten Daten nach Absatz 2 erhalten, wenn sie vor dem Zugang zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.

    (4) Die Datenempfänger dürfen die übermittelten oder zugänglich gemachten Daten nur für die Forschungsarbeiten und die statistischen Zwecke verarbeiten, für die sie übermittelt oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geschäftsstelle kann auf Antrag die Verwendung für andere Forschungsarbeiten, andere statistische Zwecke oder eine Weitergabe genehmigen

    (5) Die Datenempfänger dürfen die übermittelten oder zugänglich gemachten Daten mit anderen Datenbeständen weder zusammenführen noch auswerten. Die Geschäftsstelle kann eine solche Zusammenführung und Auswertung der nach Absatz 1 übermittelten anonymisierten Daten mit anderen Datenbeständen auf Antrag genehmigen, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung eines Vorhabens nach Absatz 1 die schützenswerten Interessen der betroffenen Personen überwiegt und der zulässige Nutzungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist.

    (6) Über einen Antrag nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 entscheidet die Geschäftsstelle nach Maßgabe der der in der Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 2 Buchstabe k geregelten Anforderungen sowie nach Anhörung des Beirats.

    (7) Die Geschäftsstelle veröffentlicht jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 übermittelten Daten und die nach Absatz 2 zugänglich gemachten Daten auf der Internetseite des Implantateregisters


    § 32

    Anonymisierung


    (1) Die Registerstelle hat die pseudonymisierten Daten zu anonymisieren, wenn den Zwecken des Implantateregisters nach § 1 auch mit anonymisierten Daten entsprochen werden kann.

    (2) Die Registerstelle unterrichtet über die Anonymisierung der Daten der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten

    1. die Vertrauensstelle und

    2. über die Vertrauensstelle die gesetzliche Krankenkasse, das private Krankenversicherungsunternehmen oder den sonstigen Kostenträger der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten.


    § 33

    Finanzierung durch Entgelte


    (1) Das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information erhebt Entgelte für die Erfüllung seiner Aufgaben und der Aufgaben der Vertrauensstelle. Die Entgelte werden erhoben von

    1. den nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 meldepflichtigen verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen,

    2. den Empfängern der nach den §§ 29 und 31 übermittelten oder zugänglich gemachten Daten und

    3. den nach § 15 registrierungspflichtigen Produktverantwortlichen.

    (2) Die Entgelte werden vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information in einem Entgeltkatalog festgelegt. Das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information 1. legt diesen Entgeltkatalog bis zum 30. Juni 2020 fest und 2. passt diesen bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres an.

    (3) Der Entgeltkatalog und die Anpassung des Entgeltkatalogs bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit

    (4) Im Rahmen einer ambulanten privatärztlichen Behandlung gelten die Entgelte als gesondert berechnungsfähige Auslagen nach den §§ 3 und 10 der Gebührenordnung für Ärzte. Dies gilt nicht für wahlärztliche Behandlungen nach § 17 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes.


    § 34

    Vergütung der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen

    (1) Die Vergütung des Aufwandes der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen erfolgt 1. für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch den Zuschlag nach § 17b Absatz 1a Nummer 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der in der Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert auszuweisen ist, und 2. für die Vertragsärzte nach § 87 Absatz 2l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

    (2) Mit der Vergütung nach Absatz 1 wird der Aufwand für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 und die zu zahlenden Entgelte nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 abgegolten.


    § 35

    Vergütungsausschluss


    (1) Der Anspruch einer verantwortlichen Gesundheitseinrichtung auf Vergütung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme gegen eine gesetzliche Krankenkasse, gegen ein privates Krankenversicherungsunternehmen oder gegen die betroffene Patientin oder den betroffenen Patienten entfällt, wenn die verantwortliche Gesundheitseinrichtung 1. ihrer Pflicht zur Datenübermittlung an die Registerstelle nach § 16 Absatz 1 oder an die Vertrauensstelle nach § 17 Absatz 1 nicht nachkommt oder 2. bei der Implantation ein Produkt verwendet, das entgegen der Registrierungspflicht nach § 15 nicht in der Produktdatenbank registriert ist.

    (2) Absatz 1 gilt für die Abrechnung einer meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme zu Lasten eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder eines sonstigen Kostenträgers entsprechend.


    § 36


    Nachweispflicht


    (1) Bei der Abrechnung der implantatbezogenen Maßnahme weist die verantwortliche Gesundheitseinrichtung durch Vorlage der Meldebestätigung nach § 4 Absatz 3 nach, dass sie der Registerstelle die Daten nach § 16 Absatz 1 und der Vertrauensstelle die Daten nach § 17 Absatz 1 übermittelt und ein in der Produktdatenbank registriertes Produkt verwendet hat.

    (2) Der Nachweis ist zu erbringen gegenüber

    1. der kassenärztlichen Vereinigung oder der gesetzlichen Krankenkasse, 2. dem privaten Krankenversicherungsunternehmen, 3. dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, 4. dem sonstigen Kostenträger oder 5. der betroffenen Patientin oder dem betroffenen Patienten.

    (3) In der Abrechnung hat die verantwortliche Gesundheitseinrichtung auf ihre Nachweispflicht hinzuweisen.


    Abschnitt 14

    Verordnungsermächtigung


    § 37

    Verordnngsermächtigung

    Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

    1. für einzelne Implantattypen festzulegen, ab welchem Zeitpunkt die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen, die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen, die sonstigen Kostenträger und die Produktverantwortlichen ihre Pflichten nach den §§ 15, 16, 17, 24 und 25 zu erfüllen haben und die Vertrauensstelle und die Registerstelle Daten, die in bestehenden Implantateregistern vorhanden sind, nach den §§ 21 und 22 verarbeiten können,

    2. nähere Regelungen zu treffen über a) die Organisation, den Betrieb und die Aufgaben aa) der Registerstelle nach den §§ 3 und 4, bb) der Geschäftsstelle nach § 7 und cc) der Vertrauensstelle nach den §§ 8 und 9, b) das Verfahren zur Erfüllung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/745 und des Rechts auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/745, c) das Verfahren zur Prüfung der übermittelten Daten auf Plausibilität und Vollständigkeit und zur Ergänzung und Berichtigung der übermittelten Daten durch die Registerstelle nach § 4 Absatz 1 Nummer 3, d) das Verfahren zur Erfüllung der Mitteilungspflichten der Registerstelle nach § 4 Absatz 4, e) das Auswertungsverfahren nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und § 11 und die Publizierung der Auswertungsergebnisse nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 b, die Einberufung und Besetzung der Auswertungsgruppen durch die Geschäftsstelle nach § 7

    Absatz 2 Nummer 2 und deren Aufgaben zur Unterstützung der Registerstelle nach § 11, f) die Besetzung, die Aufgaben und den Geschäftsablauf des Beirats, die Entschädigung der Mitglieder des Beirats und die Anforderungen an die Geschäftsordnung des Beirates nach den §§ 12 und 13, g) die Anforderungen an die zentrale Produktdatenbank nach § 14, die in der Produktdatenbank zu erfassenden Produktdaten von Implantaten sowie Art und Umfang der Veröffentlichung nach § 14 Absatz 5, h) die Art, den Umfang und die Anforderungen an die nach den §§ 16 und 17 zu übermittelnden Daten, das Verfahren der Datenübermittlung durch die nach den §§ 16 und 17 Meldepflichtigen sowie die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Vertrauensstelle und die Registerstelle, i) das Verfahren des Datenaustauschs nach § 23, j) die Anforderungen an die Anfrage, das Verfahren zur Entscheidung und die Anforderungen an die Entscheidung über die Übermittlung und den Zugang durch die Registerstelle und die Entscheidung über die Weiterverwendung der Daten nach § 29, k) die Anforderung an die Anträge, das Verfahren zur Entscheidung und die Anforderungen an die Entscheidung über die Übermittlung und den Zugang sowie die Entscheidung über die Weiterverwendung der Daten zu Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken nach § 31.


    Artikel 2

    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

    Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 91 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „können sie“ durch die Wörter „oder eines Antrags eines Unparteiischen nach § 135 Absatz 1 Satz 1 oder § 137c Absatz 1 Satz 1 können die Unparteiischen oder kann der Unparteiische“ ersetzt. b) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „§ 137h Absatz 4 Satz 5“ durch die Wörter „§ 137h Absatz 4 Satz 7“ ersetzt und wird das Wort „Fristüberschreitungen“ durch die Wörter „Überschreitungen der Fristen nach § 137c Absatz 1 Satz 6 und 7 sowie § 137h Absatz 4 Satz 7“ ersetzt. 2. Nach § 91a wird folgender § 91b eingefügt: „§ 91b Verordnungsermächtigung zur Regelung der Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erstmals bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsten auf Verkündung folgenden Kalendermonats] das Nähere zum Verfahren, das der Gemeinsame Bundesausschuss bei der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung nach § 135 Absatz 1 und bei der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nach § 137c Absatz 1 zu beachten hat. Es kann in der Rechtsverordnung Folgendes näher regeln: 1. den Ablauf des Verfahrens beim Gemeinsamen Bundesauschuss, insbesondere Fristen und Prozessschritte sowie die Ausgestaltung der Stellungnahmeverfahren und die Ausgestaltung von Beauftragungen des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, 2. die Anforderungen an die Unterlagen und die Nachweise zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, 3. die Anforderungen an die Ausgestaltung der tragenden Gründe der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere zur Darlegung der den Feststellungen und Bewertungen zugrundeliegenden Abwägungsentscheidungen. Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 und jeweils nach Inkrafttreten von Änderungen der Rechtsverordnung hat der Gemeinsame Bundesausschuss seine Verfahrensordnung an die Vorgaben der Rechtsverordnung anzupassen.“

    3. § 94 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Das Bundesministerium für Gesundheit kann einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 in Bezug auf die Abwägungsentscheidungen, die den Feststellungen und Bewertungen gemäß den tragenden Gründen zugrunde liegen, beanstanden, insbesondere wenn der Gemeinsame Bundesausschuss nach den tragenden Gründen in seiner Entscheidung folgende Aspekte nicht hinreichend berücksichtigt oder dargelegt hat: 1. fehlende oder unzureichende Behandlungsalternativen, 2. den Umstand, dass es sich um eine Methode zur Behandlung einer seltenen Erkrankung handelt, oder 3. den Umstand, dass Studien einer höheren Evidenzstufe nicht oder nicht in angemessenen Zeitabständen durchführbar sind. Bei der Entscheidung über eine Beanstandung hat das Bundesministerium für Gesundheit zu berücksichtigen, ob die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses gegen das Votum der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen nach § 140f im Beschlussgremium zustande gekommen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Berücksichtigung der Gründe der Beanstandung innerhalb von drei Monaten erneut zu entscheiden.“ b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „und Absatz 1a“ eingefügt. 4. § 135 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 bis 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Bestehen nach dem Beratungsverlauf im Gemeinsamen Bundesausschuss ein halbes Jahr vor Fristablauf konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine fristgerechte Beschlussfassung nicht zustande kommt, hat der unparteiische Vorsitzende einen eigenen Beschlussvorschlag für eine fristgerechte Entscheidung vorzulegen; die Geschäftsführung ist mit der Vorbereitung des Beschlussvorschlags zu beauftragen. Der Beschlussvorschlag des unparteiischen Vorsitzenden muss Regelungen zu den notwendigen Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 enthalten, wenn der unparteiische Vorsitzende vorschlägt, dass die Methode die Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Der Beschlussvorschlag des unparteiischen Vorsitzenden muss Vorgaben für einen Beschluss einer Richtlinie nach § 137e Absatz 1 und 2 enthalten, wenn der unparteiische Vorsitzende vorschlägt, dass die Methode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Satz 5 genannten Frist über den Vorschlag des unparteiischen Vorsitzenden zu entscheiden.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem 31. Dezember 2018 angenommen wurde, gilt Absatz 1 mit der

    Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren abweichend von Absatz 1 Satz 5 erst bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen ist.“ 5. In § 137c Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Antrag“ die Wörter „eines Unparteiischen nach § 91 Absatz 2 Satz 1“ eingefügt. 6. § 137e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „muss“ ersetzt und wird nach dem Wort „Bewertungsverfahrens“ das Wort „gleichzeitig“ eingefügt. b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Die Anforderungen an die Erprobung haben unter Berücksichtigung der Versorgungsrealität zu gewährleisten, dass die Erprobung und die Leistungserbringung durchgeführt werden können und möglichst viele betroffene Versicherte im Rahmen der Erprobung in die Versorgung einbezogen werden können. Die Erprobung hat innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Erprobungsrichtlinie zu beginnen. Eine Erprobung beginnt mit der Behandlung der Versicherten im Rahmen der Erprobung. Kommt eine Erprobung nicht fristgerecht zustande, hat der Gemeinsame Bundesausschuss seine Vorgaben in der Erprobungsrichtlinie innerhalb von drei Monaten zu überprüfen und anzupassen und dem Bundesministerium für Gesundheit über die Überprüfung und Anpassung der Erprobungsrichtlinie und Maßnahmen zur Förderung der Erprobung zu berichten.“


    Artikel 3


    Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

    Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 87 Absatz 2k wird folgender Absatz 2l eingefügt: „(2l) Der Bewertungsausschuss hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten daraufhin zu überprüfen, wie der Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne von § 2 Nummer 4 Buchstabe b und d des Implantateregistergesetzes in der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund ihrer Verpflichtungen nach den §§ 16, 17 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes sowie den §§ 18, 20, 24, 25 und 33 Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes entsteht, angemessen abgebildet werden kann. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Prüfung hat der Bewertungsausschuss eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen bis zum 30. September 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 zu beschließen.“ 2. In § 291b Absatz 1d Satz 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“ werden die Wörter „oder im Implantateregistergesetz“ eingefügt. 3. § 295 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

    8. § 36 des Implantateregistergesetzes.“ 4. Dem § 299 wird folgender Absatz 6 angefügt: „ Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt und berechtigt, (6) abweichend von Absatz 3 Satz 3 die Daten, die ihm von der Registerstelle des Implantateregisters Deutschland nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Implantateregistergesetzes übermittelt werden, für die Umsetzung und Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung implantationsmedizinischer Leistungen nach den §§ 136 bis 136c zu verarbeiten.“ 5. § 301 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 10 wird angefügt: „ den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach 10. § 36 des Implantateregistergesetzes.“ 6. § 304 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Die Löschfristen gelten nicht für den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes, dessen Speicherung für die Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 des Implantateregistergesetzes erforderlich ist. Dieser Nachweis ist unverzüglich zu löschen, sobald die Registerstelle des Implantateregisters Deutschland die Krankenkasse über die Anonymisierung des Registerdatensatzes der oder des Versicherten unterrichtet hat.“ b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „verpflichtet“ die Wörter „den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes an die neue Krankenkasse zu übermitteln sowie“ eingefügt.


    Artikel 4

    Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

    b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 7 werden die Wörter „sowie für“ durch ein Komma ersetzt. 2. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. 3. Folgende Nummer 9 wird angefügt: „ für den Aufwand, der den verantwortlichen Gesundhei 9. tseinrichtungen im Sinne des § 2 Nummer 4 Buchstabe a des Implantateregistergesetzes aufgrund ihrer Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 des Implantateregistergesetzes und für die zu zahlenden Entgelte nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes entsteht.“


    Artikel 5

    Änderung des Krankenhausenttgeltgesetzes

    Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 Absatz 3c wird folgender Absatz 3d eingefügt: „(3d) Für Implantationen vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nummer 7 die Abrechnung eines Zuschlags.“ 2. § 9 Absatz 1a wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. b) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „ bis zum 31. Dezember 2020 die Höhe und die nähere 7. Ausgestaltung des Zuschlags nach § 17b Absatz 1a Nummer 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie seine regelmäßige Anpassung an Kostenentwicklungen.


    Artikel 6

    Inkrafttreten

    (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft.

    (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    D E R . B U N D E S P R Ä S I D E N T

    Philipp Nahles


    D E R . B U N D E S M I N I S T E R . D E R . G E S U N D H E I T

    Hektor von der Saale

    Bundespräsident_(Deutschland)_Logo.svg.png





    Sehr geehrter Bürger:innen,



    noch immer sitzt der Schock über die Entführung der beiden Minister tief. Doch ich bin mir sicher, dass diese schnell aus den Fängen der grauen Wölfe befreit werden. Beide leisten einen guten Einsatz für Ihre Bundesländer, für die Bevölkerung. Beide zeichnen sich aus, für eine gute und aufmerksame Politik der Bürger:innen ihres Bundeslandes.


    Gleichzeitig möchte ich den Minister und den Ministerpräsidenten von Bayern Mut zusprechen. Vor allem brauchen Sie nun eins Ruhe und Besonnenheit. Ich bin mir sicher, wenn Sie diese Nachricht hören, bitte behaltet Kraft und euren Mut. Ihr werdet diese Entführung gut überstehen. Gleichzeitig möchte ich an die Entführer appellieren lassen Sie die Minister frei! Sie machen es für sich nicht besser und Ihre Entführung wird nicht den Erfolg bringen, welche Sie erreichen wollen! Ich appelliere an Ihre Vernunft und bitte Sie beide Minister freizulassen.



    An Sie liebe Bürger:innen möchte ich Hoffnung und Zuversicht aussprechen, wir werden Sie befreien und da bin ich sehr sicher. Ich vertraue unseren Beamten, der Bundesregierung und der Landesregierungen der beiden Bundesländer. Sie alle tun im Moment alles was möglich ist, um diese Geiselnahme zu beenden. Haben Sie keine Angst, denn dies ist das Ziel dieser Straftäter, sobald diese Geiselnahme beendet ist, werden diese Ihre gerechte Strafe erhalten.



    Auch müssen wir alle gemeinsam, zusammen stehen uns gegenseitig Kraft, Mut und die Zuversicht in dieser Situation zusprechen. Es ist nicht die Zeit Regierung oder Opposition, Bürger:innen oder Touristen heute stehen wir alle zusammen und kämpfen gegen den selben Feind. Der unser Land und unsere freie Gesellschaft zu Ihren Gunsten verändern wollen. Wir sind stärker und bewältigen diese Situation nur gemeinsam.


    An dieser Stelle möchte ich mich bei allen Bundesbehörden, den Landesbehörden, der Bundesregierung und den Landesregierungen danken, die alles unternehmen, um diese Geiselnahme zu beenden. Sie leisten eine gute und wichtige Arbeit für dieses Land, gemeinsam werden wir diese schweren Stunden überstehen.



    Wir jedoch als Staat halten uns an die alte Weisheit des Bundeskanzlers a.D. Helmut Schmidt: „Der Staat ist nicht erpressbar!“ Im diesen Sinne wünsche ich Ihnen einen angenehmen Abend.



    Ihr Philipp Nahles

    Im Namen

    der

    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND


    auf Grundlage des Paragraphen 54 Absatz 1 des

    Bundesbeamtengesetzes


    versetze ich den


    Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen


    Lukas Jäger Freiherr von Bern


    in den


    Einstweiligen Ruhestand.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihr Dank und Anerkennung aus.


    Berlin, den 01.05.2021

    Der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland