Philipp Blücher Journalist
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Beiträge von Philipp Blücher

Wichtige Information

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Manfred Klausbrück

    Deutscher Bundestag Drucksache 2/04
    2. Wahlperiode 31.10.2020


    Antrag

    der Bundesregierung


    Einsetung einer gemeinsamen Geschäftsordnung für den Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag



    Der Bundestag wolle beschließen:


    Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss)

    Vom 5. Mai 1951 (Bundesgesetzblatt 1951 II Seite 103), zuletzt geändert

    durch Bekanntmachung vom 30. April 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 677)1)

    Eingangsformel

    Zur Ausführung des Artikels 77 des Grundgesetzes hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates für den Vermittlungsausschuß die folgende Geschäftsordnung beschlossen:

    § 1 Ständige Mitglieder

    Bundestag und Bundesrat entsenden je 5 ihrer Mitglieder, die den ständigen Vermittlungsausschuss bilden.

    § 2 Vorsitz

    Der Ausschuss wählt je ein Mitglied des Bundestages und des Bundesrates, die im Vorsitz monatlich sich abwechseln und einander vertreten.

    § 3 Vertretung

    Für jedes Mitglied ist sein Vertreter zu bestellen. Auch die Vertreter müssen Mitglied der entsendenden Körperschaft sein. Sie dürfen an den Sitzungen nur teilnehmen, soweit eine Vertretung notwendig ist.

    § 4 Wechsel der Mitglieder und Stellvertreter

    Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können abberufen werden, jedoch ist der Wechsel eines Mitgliedes oder seines Stellvertreters im Wege der Abberufung nur viermal innerhalb der gleichen Wahlperiode des Bundestages zulässig.

    § 5 Bundesregierung

    Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluss des Ausschusses die Pflicht, an Sitzungen teilzunehmen.

    § 6 Teilnahme anderer Personen

    Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Beschluss des Ausschusses gestattet werden.

    § 7 Beschlussfähigkeit

    (1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 24 Stunden geladen und mindestens 8 Mitglieder anwesend sind.

    (2) Die Ladungsfrist beginnt mit der Abgabe der Ladung bei den für die Postverteilung zuständigen Stellen von Bundestag und Bundesrat.

    (3) Ein Einigungsvorschlag kann nur beschlossen werden, wenn mindestens je 3 Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates anwesend sind.

    § 8 Mehrheit

    Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder.

    § 9 Unterausschüsse

    Der Ausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.

    § 10 Verfahren im Bundestag

    (1) Ein Einigungsvorschlag auf Änderung oder Aufhebung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes ist alsbald auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen. Ein vom Ausschuss bestimmtes Mitglied berichtet im Bundestag und im Bundesrat.

    (2) Der Bundestag stimmt nur über den Einigungsvorschlag ab. Zu dem Vorschlag können vor der Abstimmung Erklärungen abgegeben werden. Ein anderer Antrag zur Sache ist nicht zulässig.

    (3) Sieht der Einigungsvorschlag mehrere Änderungen des Gesetzesbeschlusses vor, so ist in ihm zu bestimmen, ob und inwieweit im Bundestag über Änderungen gemeinsam abzustimmen ist. Enthält der Einigungsvorschlag Änderungen des Grundgesetzes, ist über jede Abweichung des Einigungsvorschlages vom Wortlaut des vom Bundestag gemäß Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossenen Gesetzes einzeln abzustimmen. Erfolgt eine Einzelabstimmung über mehrere Änderungen, so ist eine Schlussabstimmung über den Einigungsvorschlag im ganzen erforderlich.

    § 11 Verfahren im Falle eines Einigungsvorschlages auf Bestätigung des Gesetzesbeschlusses

    Sieht der Einigungsvorschlag eine Bestätigung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so bedarf es keiner erneuten Beschlußfassung durch den Bundestag. Der Vorsitzende des Ausschusses hat den Vorschlag unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitzuteilen.

    § 12 Abschluss des Verfahrens

    (1) Wird in der zweiten wegen der gleichen Sache einberufenen Sitzung ein Einigungsvorschlag nicht beschlossen, so kann jedes Mitglied den Abschluss des Verfahrens beantragen.

    (2) Das Verfahren ist abgeschlossen, wenn in der folgenden Sitzung sich keine Mehrheit für einen Einigungsvorschlag findet.

    (3) Auf andere Weise kann das Verfahren ohne Einigungsvorschlag nicht abgeschlossen werden.

    (4) Der Vorsitzende hat den Abschluss des Verfahrens festzustellen und unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitzuteilen.

    § 13 Außerkrafttreten

    Diese Geschäftsordnung tritt, wenn der Bundestag oder Bundesrat ihre Aufhebung beschließen, sechs Monate nach der Beschlussfassung außer Kraft, es sei denn, dass der Bundestag vorher mit Zustimmung des Bundesrates eine Änderung beschließt.




    Begründung:


    Nach Artikel 77 des Grundgesetzes haben Bundestag und Bundesrat einen Vermittlungsausschluss zu bilden. Mit dieser Geschäftsordnung wird die Größe des Vermittlungsausschuss an die verringerte Anzahl an Mitgliedern angepasst, sowie entsprechende Fristen geändert.





    Philipp Blücher und die Bundesregierung

    Sehr geehrte Wissenssuchende,


    > >Der Informationstag findet am Samstag den 31.10.2020 um 19 Uhr statt. < < <


    Der „Tag der Information“ dient dazu die verschiedenen Studiengänge und die Professoren die dahinterstehen kennenzulernen.


    > > Ablaufplan: < < <

    1) Eröffnung der Veranstaltung durch das Präsidium der August Landwehr Uni um 19 Uhr, im großen Saal.

    2) Um ca. 19.10 Uhr befinden sich die Professoren des jeweiligen Studiengang in ihren vorgegeben Raum ( Sprachkanal ) stellen den jeweiligen Studiengang 20 Minuten lang vor.

    3) Von 19.30 Uhr bis 20 Uhr habt ihr die Möglichkeit den zuständigen Professor fragen zu stellen im vorgegeben Raum ( Sprachkanal )

    4) Um 20 Uhr Endet die Veranstaltung offiziell, vorab ein Danke fürs erscheinen.


    > > Zu Verfügung stehende Professoren und deren Studiengänge: < < <


    Frau Präsidentin Dr. rer. nat. Lena v. Berg – Physik


    Herr Vizepräsident und Dekan – Ben Hangen – Kommunikation – Pädagogik – Psychologie


    Herr Professor - Yoshi Gysi – Theologie


    Herr Professor – Nagisa – Politikwissenschaften


    > >Nicht anwesende Professoren und Studiengänge: < < <


    Herr Professor – Lois v. Bittburg – Jura

    ( Vertretung bei Fragen zu Jura, durch das Präsidium nach 20 Uhr)

    Deutscher Bundestag Drucksache 1/129
    1. Wahlperiode 22.10.2020



    Antrag

    der Bundesregierung



    Einsetung einer gemeinsamen Geschäftsordnung für den Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag



    Der Bundestag wolle beschließen:


    Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss)

    Vom 5. Mai 1951 (Bundesgesetzblatt 1951 II Seite 103), zuletzt geändert

    durch Bekanntmachung vom 30. April 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 677)

    Eingangsformel

    Zur Ausführung des Artikels 77 des Grundgesetzes hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates für den Vermittlungsausschuß die folgende Geschäftsordnung beschlossen:

    § 1 Ständige Mitglieder

    Bundestag und Bundesrat entsenden je 5 ihrer Mitglieder, die den ständigen Vermittlungsausschuss bilden.

    § 2 Vorsitz

    Der Ausschuss wählt je ein Mitglied des Bundestages und des Bundesrates, die im Vorsitz monatlich sich abwechseln und einander vertreten.

    § 3 Vertretung

    Für jedes Mitglied ist sein Vertreter zu bestellen. Auch die Vertreter müssen Mitglied der entsendenden Körperschaft sein. Sie dürfen an den Sitzungen nur teilnehmen, soweit eine Vertretung notwendig ist.

    § 4 Wechsel der Mitglieder und Stellvertreter

    Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können abberufen werden, jedoch ist der Wechsel eines Mitgliedes oder seines Stellvertreters im Wege der Abberufung nur viermal innerhalb der gleichen Wahlperiode des Bundestages zulässig.

    § 5 Bundesregierung

    Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluss des Ausschusses die Pflicht, an Sitzungen teilzunehmen.

    § 6 Teilnahme anderer Personen

    Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Beschluss des Ausschusses gestattet werden.

    § 7 Beschlussfähigkeit

    (1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 24 Stunden geladen und mindestens 8 Mitglieder anwesend sind.

    (2) Die Ladungsfrist beginnt mit der Abgabe der Ladung bei den für die Postverteilung zuständigen Stellen von Bundestag und Bundesrat.

    (3) Ein Einigungsvorschlag kann nur beschlossen werden, wenn mindestens je 3 Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates anwesend sind.

    § 8 Mehrheit

    Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder.

    § 9 Unterausschüsse

    Der Ausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.

    § 10 Verfahren im Bundestag

    (1) Ein Einigungsvorschlag auf Änderung oder Aufhebung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes ist alsbald auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen. Ein vom Ausschuss bestimmtes Mitglied berichtet im Bundestag und im Bundesrat.

    (2) Der Bundestag stimmt nur über den Einigungsvorschlag ab. Zu dem Vorschlag können vor der Abstimmung Erklärungen abgegeben werden. Ein anderer Antrag zur Sache ist nicht zulässig.

    (3) Sieht der Einigungsvorschlag mehrere Änderungen des Gesetzesbeschlusses vor, so ist in ihm zu bestimmen, ob und inwieweit im Bundestag über Änderungen gemeinsam abzustimmen ist. Enthält der Einigungsvorschlag Änderungen des Grundgesetzes, ist über jede Abweichung des Einigungsvorschlages vom Wortlaut des vom Bundestag gemäß Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossenen Gesetzes einzeln abzustimmen. Erfolgt eine Einzelabstimmung über mehrere Änderungen, so ist eine Schlussabstimmung über den Einigungsvorschlag im ganzen erforderlich.

    § 11 Verfahren im Falle eines Einigungsvorschlages auf Bestätigung des Gesetzesbeschlusses

    Sieht der Einigungsvorschlag eine Bestätigung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so bedarf es keiner erneuten Beschlußfassung durch den Bundestag. Der Vorsitzende des Ausschusses hat den Vorschlag unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitzuteilen.

    § 12 Abschluss des Verfahrens

    (1) Wird in der zweiten wegen der gleichen Sache einberufenen Sitzung ein Einigungsvorschlag nicht beschlossen, so kann jedes Mitglied den Abschluss des Verfahrens beantragen.

    (2) Das Verfahren ist abgeschlossen, wenn in der folgenden Sitzung sich keine Mehrheit für einen Einigungsvorschlag findet.

    (3) Auf andere Weise kann das Verfahren ohne Einigungsvorschlag nicht abgeschlossen werden.

    (4) Der Vorsitzende hat den Abschluss des Verfahrens festzustellen und unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitzuteilen.

    § 13 Außerkrafttreten

    Diese Geschäftsordnung tritt, wenn der Bundestag oder Bundesrat ihre Aufhebung beschließen, sechs Monate nach der Beschlussfassung außer Kraft, es sei denn, dass der Bundestag vorher mit Zustimmung des Bundesrates eine Änderung beschließt.




    Begründung:


    Nach Artikel 77 des Grundgesetzes haben Bundestag und Bundesrat einen Vermittlungsausschluss zu bilden. Mit dieser Geschäftsordnung wird die Größe des Vermittlungsausschuss an die verringerte Anzahl an Mitgliedern angepasst, sowie entsprechende Fristen geändert.





    Philipp Blücher und die Bundesregierung

    Bundesrat Drucksache 021/10.2020
    08.10.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf einer Änderung des Raumordnungsgesetzes

    A. Problem und Ziel

    Um die Mittel, die für Investitionen zur Verfügung stehen, schneller einsetzen zu können sowie die Wirkung vorangegangener Gesetze zur Planungsbeschleunigung zu erhöhen, sollen weitere Beschleunigungspotenziale realisiert werden.

    B. Lösung

    Das Raumordnungsverfahren soll zukünftig nur noch auf Antrag des Trägers der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durchgeführt werden. Damit soll der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme zu- künftig im jeweiligen Einzelfall individuell entscheiden können, ob er die Durchführung eines vorgelagerten Raumordnungsverfahrens für sich als zielführend oder ent- behrlich erachtet

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Bitte vor jedem Gesetzentwurf überdenken, welche Kosten entstehen. Wenn Kosten entstehen, dann Entwurf auch an die Bundesregierung überweisen, damit sie Stellung nimmt.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Kein


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Kein


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Die Kosten für die Verwaltung verringern sich.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf einer Änderung des Raumordnungsgesetzes vom 08.10.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 15 wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „prüft“ die Wörter „nach Maßgabe der folgenden

    Absätze“ eingefügt.


    b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

    „Die Verfahrensunterlagen sollen in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.“


    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:


    aa) In Satz 2 werden die Wörter „öffentlich auszulegen“ durch die Wörter

    „im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.


    bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

    „Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme hat Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.“


    cc) Die neuen Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:


    „Ort und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können und bei der Abgabe elektronische Informationstechnologien genutzt werden sollen. In der Bekanntmachung nach Satz 4 ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet nach Satz 2 erfolgt. Als zusätzliches Informationsangebot nach Satz 2 sollen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch Versendung oder öffentlich zugängliche Lesegeräte, zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach Feststellung der nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde angemessen und zumutbar ist. Auf diese Zugangsmöglichkeiten ist in der Bekanntmachung nach Satz 4 hinzuweisen.


    dd) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.


    d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 1 wird aufgehoben.


    bb) Nach dem neuen Satz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:


    „Hält der Vorhabenträger nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens an der Realisierung der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 fest, soll er zeitnah die Durchführung des hierfür erforderlichen Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung beantragen. Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörden soll der Zulassungsbehörde die Verfahrensunterlagen, die Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren, unverzüglich nach der Antragstellung des Vorhabenträgers in einem verkehrsüblichen elektronischen Format übermitteln. Im Zulassungsverfahren soll die Prüfung auf Belange beschränkt werden, die nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren. Wird das Vorhaben abschnittsweise zugelassen, sollen das Raumordnungsverfahren sowie das Zulassungsverfahren oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der Planung und Linienführung insoweit aufeinander abgestimmt werden.“


    e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:


    „(5) Der Träger einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme kann die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bei der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde beantragen. Stellt der Träger der raumbedeut-samen Planung oder Maßnahme keinen Antrag, zeigt er dies der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde unter Beifügung der für die Raumverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen vor Einleitung eines Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, eines Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung an. In diesem Fall soll die für Raumordnungen zuständige Landesbehörde ein Raumordnungsverfahren einleiten, wenn sie befürchtet, dass die Planung oder Maßnahme im Hinblick auf die in Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 genannten Kriterien zu raumbedeutsamen Konflikten führen wird. Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde teilt ihre

    Entscheidung dem Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme innerhalb von vier Wochen nach dessen Anzeige gemäß Satz 2 mit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Absatz 1 trifft die für Raumordnung zuständige Landesbehörde die Entscheidung nach Satz 4 im Benehmen mit dieser Stelle oder Person.“


    f) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Verpflichtung, Raumordnungsverfahren durchzuführen,“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.


    g) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

    „(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens

    gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.“


    2. § 18 wird nach dem Doppelpunkt wie folgt gefasst:


    „1. Bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 sind Ort und Dauer der Auslegung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 3 amtlich bekannt zu machen.


    2. Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 2 sind Ort und Dauer der Auslegung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach § 17 Absatz 2 Satz 4 amtlich bekannt zu machen.“


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Das Raumordnungsverfahren soll zukünftig nur noch auf Antrag des Trägers der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durchgeführt werden. Damit soll der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme zukünftig im jeweiligen Einzelfall individuell entscheiden können, ob er die Durchführung eines vorgelagerten Raumordnungsverfahrens für sich als zielführend oder ent- behrlich erachtet

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Das Raumordnungssetz wird dahingehend geändert.

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Es fällt in die Kopetenz des Bundes.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Das Gesetz dient zur Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Das Gesetz ist mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar.



    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Es werden in der Verwaltung Kosten gespart und Verfahren beschleunigt.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    entfällt





    Philipp Blücher

    Bundesminster für Verkehr, digitale Infrastruktur und Mobilität

    Bundesrat Drucksache 020/10.2020
    08.10.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung



    Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

    A. Problem und Ziel

    Viele kleinere Vorhaben benötigen langwirige und koplizierte Verfahren, bis Sie genehmigt werden und so die Verbesserung und Ausbersserung des Bahnnetzes behindern..

    B. Lösung

    Die Elektrifizierung von Schienenstrecken und andere kleinere Vorhaben, z.B. die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS) und die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen, sollen von der Planfeststellungs- und Plangenehmigungspflicht freigestellt werden, wenn keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.


    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Bitte vor jedem Gesetzentwurf überdenken, welche Kosten entstehen. Wenn Kosten entstehen, dann Entwurf auch an die Bundesregierung überweisen, damit sie Stellung nimmt.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Kein.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Kein.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird verringert.

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 08.10.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 117 der Ver- ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S.1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 die folgende Angabe eingefügt:

    „§ 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen“.


    2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 14“ durch die Angabe „§§ 6 bis 14a“ ersetzt.


    3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:


    „§ 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen

    (1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung eines Schienenwegs oder eine sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7 und

    14.8 der Anlage 1 UVPG, soweit sie lediglich aus den folgenden Einzelmaßnahmen besteht:

    1. den im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere der Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),

    2. dem barrierefreien Umbau oder der Erhöhung oder Verlängerung eines Bahnsteigs,

    3. der technischen Sicherung eines Bahnübergangs,

    4. der Erneuerung von Eisenbahnübergängen sowie

    5. der Erneuerung und Änderung eines Durchlasses.


    (2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für

    1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung auf einer Länge von weniger als 15 Kilometern,

    2. die Errichtung einer Lärmschutzwand zur Lärmsanierung,

    3. die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage mit einer Flächeninanspruch- nahme von weniger als 5.000 m².


    (3) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für

    1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung auf einer Länge von 15 Kilometern oder mehr,

    2. die Erweiterungen einer Bahnbetriebsanlage nach der Nummer 14.8.1 der Anlage 1 mit einer Flächeninanspruchnahme von 5.000 m² oder mehr,

    3. die sonstige Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahn- betriebsanlage nach den Nummern 14.7 und 14.8 der Anlage 1, soweit nicht von Absatz 1 und 2 erfasst.“

    4. Die Anlage 1 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" wird wie folgt geändert:


    a) Nummer 14.7 wird wie folgt gefasst:

    Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörigen Betriebsanlagen sowie Bahnstromfernleitungen auf dem Gelände der Betriebsanlage oder entlang des Schienenwegs    


    b) Nummer 14.8 wird wie folgt gefasst.

    14.8


    Soweit der Bau nicht Teil des Baues eines Schie- nenweges nach Nummer 14.7 oder einer Bahnstromfernleitung nach Nummer 19.13 ist: Bau einer sonstigen Betriebsanlage

    von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen Um- schlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, wenn diese eine Fläche


    von 5.000 m² oder mehr in Anspruch nimmt, A
    von 2.000 m² oder mehr in Anspruch nimmt. S


    c) Folgende Nummer 19.13 wird angeführt:



    Errichtung und Betrieb einer Bahnstromfernleitung mit einer Nennspannung von 110 kV bis weniger als 220 kV, soweit nicht von Nummer 14.7 erfasst,
    mit einer Länge von 15 Kilometer oder mehr A
    mit einer Länge von weniger als 15 Kilometer S



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Elektrifizierung von Schienenstrecken und andere kleinere Vorhaben, z.B. die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS) und die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen, sollen von der Planfeststellungs- und Plangenehmigungspflicht freigestellt werden, wenn keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Gewisse BAuvorhaben werden von der Planfeststellungs- und Plangenehmigungspflicht freigestellt.

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Es fällt in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Es dient zur Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Das Gesetz ist mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar



    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Kein


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet .


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    entfällt


    Philipp Blücher

    Bundesminster für Verkehr, digitale Infrastruktur und Mobilität

    Bundesrat Drucksache 019/10.2020
    08.10.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf einer Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

    A. Problem und Ziel

    Das Problem ist, dass viele kleine Vorhaben lange Genehmigungszeiten haben und dadurch verschleppt werden und nicht wirksam werden.

    B. Lösung

    Die Elektrifizierung von Schienenstrecken und andere kleinere Vorhaben, z.B. die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS) und die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen, sollen von der Planfeststellungs- und Plangenehmigungspflicht freigestellt werden, wenn keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Bitte vor jedem Gesetzentwurf überdenken, welche Kosten entstehen. Wenn Kosten entstehen, dann Entwurf auch an die Bundesregierung überweisen, damit sie Stellung nimmt.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Kein.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Die Verwalten spart dadurch Kosten ein.

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf einer Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 08.10.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396;1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl.I S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Nach § 2 Absatz 7e wird folgender Absatz 7f eingefügt:

    „(7f) Unterhaltung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind Arbeiten zur Erhal- tung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer bestehenden Betriebs- anlage einschließlich der Anpassung an die anerkannten Regeln der Technik.“


    2. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    „Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird.“


    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    „(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Feststellung des Planes, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

    1. die Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer Oberleitung,

    2. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),

    3. der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen und

    4. die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung.


    Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satz 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.“


    c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    „(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen

    Planfeststellung oder Plangenehmigung.“


    3. Dem § 21 wird folgender Absatz 8 angefügt:

    „(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Satz 1 entscheidet die Enteignungsbehörde.“


    4. § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein.

    Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.“


    5. § 22b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebsanlage einer Eisenbahn erforderlich ist, haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastrukturbetreibers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Elektrifizierung von Schienenstrecken und andere kleinere Vorhaben, z.B. die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS) und die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen, sollen von der Planfeststellungs- und Plangenehmigungspflicht freigestellt werden, wenn keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Die Änderungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz sehen vor, dass Elektrifizierungsmaßnahmen von Schienenstrecken und weitere kleinere Maßnahmen im Bereich der Schiene von der Planfeststellungspflicht befreit werden, wenn keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Auf der anderen Seite können teilweise Einzelgenehmigungen aufgrund von Fachgesetzen wieder aufleben. In der Gesamtschau ist von einem verminderten Erfüllungsaufwand auszugehen. Eine konkrete Bezifferung der Minderungswirkung ist derzeit nicht möglich, da erst die Anwendung der neuen Praxis die Fallzahlen ergeben wird.


    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Der Bund hat die Kompetenz.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient zur Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Das Gesetz ist mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Kein.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Gibt es Nebenfolgen? Wenn ja, bitte erläutern.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet .


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    entfällt




    Philipp Blücher

    Bundesminster für Verkehr, digitale Infrastruktur und Mobilität

    Bundesrat Drucksache 018/10.2020
    08.10.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf einer Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

    A. Problem und Ziel

    Hauptproblem ist, dass die Verfahren zu lange dauern und es dadurch zu starken Verzögerungen bei Investitionen und Bauprojekten kommt.

    Es soll die Gesamtdauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Verkürzung des Instanzenzuges reduziert werden.


    B. Lösung

    Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorgeschlagen, die Eingangszuständigkeit für Streitigkeiten, die bestimmte infra- strukturrelevante Planfeststellungsverfahren zum Gegenstand haben, vom Verwal- tungsgericht auf das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof zu verlagern. Damit fällt die Berufungsinstanz als zweite Tatsacheninstanz weg, was die Gesamtdauer der Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss verkürzen wird.

    Darüber hinaus wird eine Regelung vorgeschlagen, wonach die mündliche Verhandlung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren so früh wie möglich stattfinden soll. Diese Regelung soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung dazu beitragen, die zügige Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verfahren, insbesondere auch solcher, die infrastrukturrelevante Vorhaben zum Gegenstand haben, zu gewährleisten

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch den Gesetzentwurf kein Erfüllungsaufwand


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Der Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Die Verwaltung spart hierdurch Kosten.

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 08.10.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 48 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:


    aa) Nach Nummer 3 wird [werden] folgende Nummer[n] 3a [und 3b] einge- fügt:

    „3a. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern,[“].

    [3b. die 3b. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,“].


    bb) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Bundesfernstraßen“ die Wörter

    „und Landesstraßen“ eingefügt.


    cc) In Nummer 9 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.


    dd) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt ee) Die folgenden Nummern 11 bis 13 [14] werden angefügt:


    „11. Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,

    12. Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftwerken mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt und

    13. Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz


    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    „(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 13 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.“


    2. § 50 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.“


    3. Nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

    „3a. bei der Zulassung aller nicht unter Nummer 3 fallenden Infrastrukturvorhaben, die von überregionaler Bedeutung sind,“


    4. Dem § 101 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.“


    5.§ 176 wird wie folgt gefasst

    㤠176

    Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:

    1.zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder

    2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.


    6.Nach § 188 werden die folgenden §§ 188a und 188b eingefügt:

    㤠188a

    Für Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Wirtschaftskammern, Wirtschaftssenate). Die Sachgebiete der Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung und Außen- wirtschaft, des Gewerberechts sowie des Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrechts sollen in den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten zu- sammengefasst werden. Darüber hinaus können den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten weitere Streitigkeiten mit einem Bezug zum Wirtschaftsrecht zugewiesen werden.


    § 188b

    Für Angelegenheiten des Planungsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). Die Sachgebiete der Raumordnung und Landesplanung sowie des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrechts sollen in den Planungskammern oder Planungssenaten zusammengefasst werden. In anderen Sachgebieten können die Planungskammern oder Planungssenate insbesondere über Streitigkeiten entscheiden, die Planfeststellungsverfahren oder anstelle einer Planfeststellung erteilte Genehmigungen betreffen.“


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Es soll die Gesamtdauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Verkürzung des Instanzenzuges reduziert werden.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorgeschlagen, die Eingangszuständigkeit für Streitigkeiten, die bestimmte infra- strukturrelevante Planfeststellungsverfahren zum Gegenstand haben, vom Verwal- tungsgericht auf das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof zu verlagern. Damit fällt die Berufungsinstanz als zweite Tatsacheninstanz weg, was die Gesamtdauer der Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss verkürzen wird.

    Darüber hinaus wird eine Regelung vorgeschlagen, wonach die mündliche Verhandlung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren so früh wie möglich stattfinden soll. Diese Regelung soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung dazu beitragen, die zügige Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verfahren, insbesondere auch solcher, die infrastrukturrelevante Vorhaben zum Gegenstand haben, zu gewährleisten

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 Grundgesetz

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Die vorgesehenen Regelungen tragen zur Vereinfachung und Optimierung sowohl der Verwaltungsverfahren als auch der Verwaltungsgerichtsverfahren bei.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Das Gesetz ist mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung ver- einbar.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Erläutern.


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Durch die vorgesehene Regelung wird die Realisierung von Infrastrukturvorhaben beschleunigt. Dies ist im Interesse der Allgemeinheit


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates .


    B. Besonderer Teil

    entfällt




    Philipp Blücher

    Bundesminster für Verkehr, digitale Infrastruktur und Mobilität

    Bundesrat Drucksache 017/10.2020
    08.10.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung

    Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung der Verkehrsstatistik

    A. Problem und Ziel

    Die amtlichen Verkehrsstatistiken sollen Daten zu Verkehrsleistungen, Beförderungsunter- nehmen, Verkehrsmittelbeständen und zur Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung stellen, um den Transport von Gütern und Personen möglichst umfassend abzubilden.

    Bei den Erhebungen gilt es, die auskunftspflichtigen Beförderungsunternehmen so wenig wie möglich zu belasten. Eine ressortübergreifende Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat in Erüllung eines Auftrags aus der 19. Legislaturperiode im Oktober 2019 Vorschläge zur Reduzierung von Statistikpflichten vorgelegt, mit denen unter anderem auch Unternehmen der Verkehrswirtschaft entlastet werden sollen. Der vorliegende Entwurf der Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes bezweckt vorrangig, diese Vorschläge umzusetzen. Der zu erwartende Wegfall von Angaben hat einen nur geringfügigen Informationsverlust zur Folge, was sich auch in der geringen Nachfrage nach diesen Daten widerspiegelt.

    Hingegen ist die Nachfrage nach differenzierteren Informationen über die Art beförderter Gefahrgüter gestiegen. Diesen Bedarfen soll mit der Geset-zesänderung Rechnung getragen werden.

    B. Lösung

    Das Verkehrsstatistikgesetz wird punktuell zur Umsetzung der unter A. skizzierten Ziele angepasst

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Für den Bund entstehen im Ergebnis keine Mehrkosten, sondern Einsparungen.Den Ländern entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand sowie geschätzte jährliche Kosten von rd. 40.000 Euro.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine Erfüllungsaufwandsänderungen.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Durch den im Gesetzentwurf vorgesehenen Wegfall von Statistiken, Erhebungen und Merkmalen werden keine zusätzlichen Erfüllungsaufwände begründet. Es entstehen Entlastungen und damit Kostenreduzierungen für die Verkehrsunternehmen

    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Insgesamt fallen durch die beabsichtigten Änderungen bei den Ländern einmalige Umstellungsaufwände in Höhe von 29.000 Euro sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 40.500 Euro an.

    F. Weitere Kosten

    Keine


    Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung der Verkehrsstatistik vom 06.10.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes

    Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. § 1 Nummer 11 wird aufgehoben.

    • § 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      • In Buchstabe c wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
      • Folgender Buchstabe d wird angefügt.
    • § 7 wird wie folgt geändert:
      • Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:
      • In Absatz 1 Nr. 2 wird nach Buchstabe k) folgender Buchstabe l) eingefügt:
    • § 16 wird wie folgt geändert:
      • Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    • § 17 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      • In Buchstabe b werden die Wörter „und im Gelegenheitsnahverkehr“ gestrichen.
      • In Buchstabe e werden die Wörter „Fahrleistung im städtischen Verkehr sowie“ ge- strichen.
      • In Buchstabe g wird das Wort „Gelegenheitsfernverkehr“ durch das Wort „Gelegen- heitsverkehr“ ersetzt.
    • In § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und c wird jeweils das Wort „Kreis“ durch das Wort „Bahnhof“ ersetzt.
    • In § 23 Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 7 bis 12“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 7 bis 10 und 12“ ersetzt.
    • In § 24 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 1 Nr. 7 bis 12“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 7 bis 10 und 12“ ersetzt.
    • § 25 wird wie folgt geändert:
      • In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 1 bis 10 und 12“ ersetzt.
      • In Nummer 4 werden die Wörter „§ 1 Nr. 2 und 6 bis 12“ durch die Wörter „ § 1 Nummer 2 und 6 bis 10 und 12“ ersetzt.
      • Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
      • Nummer 10 wird aufgehoben.
    • § 26 wird wie folgt geändert:
      • In Absatz 1 werden die Wörter „17 bis 22 und 25“ durch die Wörter „17 bis 20, 22 und 25“ ersetzt.
      • Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      • Absatz 4 wird aufgehoben.
    • In § 27 Absatz 1 werden nach der Angabe „(Schieneninfrastrukturstatistik)“ das Komma und die Wörter „nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 21 (Schienenverkehrsunfallstatis- tik)“ gestrichen.
    • In § 28 Absatz 1 Satz1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ durch die Wörter § 1 Nummer 1 bis 10 und 12“ ersetzt.
    • § 29 wird wie folgt geändert:
      • Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      • In Absatz 4 werden die Wörter „§ 1 Nr. 7 und 9 bis 11“ durch die Wörter „§ 1 Num- mer 7 und 10“ ersetzt.

    „d) in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer;“

    „bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008“

    „Datum des Fahrtantritts für die Erhebung nach § 1 Nr. 3.“

    aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „haben“ die Wörter „sowie allen Unternehmen mit gewerblichem Schienennahverkehr“ eingefügt


    bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

    „Ausgenommen von der Erhebung sind Unternehmen, die im Personenverkehr mit Omnibussen, Eisenbahnen oder Straßenbahnen ausschließlich freigestellten Schülerverkehr betreiben.“

    cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

    dd) Der folgende Satz 4 wird angefügt:

    „Für Unternehmen, die ausschließlich Omnibusverkehr betreiben und die nach einer Erhebung gemäß Satz 1 Nummer 3 neugegründet werden, wird das Er- reichen der Schwellenwerte gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 durch eine Vorbe- fragung ermittelt.“


    b) In Absatz 4 werden die Wörter „Erhebungen nach § 1 Nr. 10 und 11 werden“ durch die Wörter „Erhebung nach § 1 Nummer 10 wird“ ersetzt.


    c) In Buchstabe f werden die Wörter „im Fernverkehr mit Omnibussen nach Linien- und Gelegenheitsverkehr“ durch die Wörter „im Verkehr mit Omnibussen nach Linienfernverkehr und Gelegenheitsverkehr“ ersetzt.


    7. § 21 wird aufgehoben

    a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 1 bis 10 und 12“ ersetzt.

    „Begründung bei Nichteinsatz des Fahrzeugs nach § 1 Nr. 3“

    aa) Satz 1 Nummer 3 letzter Halbsatz wird wie folgt gefasst

    „sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen des unmittelbaren Fahrzeugbesitzers sowie die Begründung bei Nichteinsatz des Fahrzeugs an- zugeben,

    bb) Satz 1 Nummer 8 wird aufgehoben.

    cc) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 7, 8, 9 und 11“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 7 bis 9“ ersetzt.

    „Die Ergebnisse der Schifffahrtsstatistik nach § 1 Nr. 1, der Luftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 5 und der Schienen-Güterverkehrsstatistik nach § 1 Nummer 9 dürfen nach Häfen, Flugplätzen und Bahnhöfen gegliedert veröffentlicht werden, auch so- weit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.“


    Artikel 2 Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die amtlichen Verkehrsstatistiken stellen Daten zu Verkehrsleistungen, Beförderungsunternehmen, Verkehrsmittelbeständen und zur Verkehrsinfrastruktur bereit, um den Transport von Gütern und Personen möglichst umfassend abzubilden und so Faktenwissen für verkehrspolitische und –planerische Entscheidungen zu schaffen.

    Bei der Erhebung der Daten gilt es, die auskunftspflichtigen Beförderungsunternehmen so wenig wie möglich zu belasten, d.h. abgefragte Merkmale gering und die Fragen so kurz und einfach wie möglich zu halten. Eine ressortübergreifende Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat in Erfüllung eines Koalitionsauftrags im Oktober 2019 Vorschläge zur Reduzierung von Statistikpflichten vorgelegt. Der Entwurf der Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes bezweckt vorrangig, diese Vorschläge umzusetzen, soweit sie den Verkehrsbereich betreffen.

    Es sollen bestimmte Schienenverkehrs- und Omnibusunternehmen von statistischen Auskunftspflichten entlastet werden, die nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt wer- den können oder die wegen anderweitig abrufbarer Informationen entbehrlich sind. So ist beispielsweise die Erhebung des Statistischen Bundesamts über Schienenverkehrsunfälle nicht mehr erforderlich, da diese Angaben mittlerweile über das Eisenbahn-Bundesamt und die European Railway Agency bereitgestellt und von dort entsprechend der EU- Lieferverpflichtung an Eurostat übermittelt werden. Der Wegfall von Angaben in dem hier vorgeschlagenen Umfang führt zu einem nur geringfügigen Informationsverlust, was sich auch in der geringen Nachfrage nach diesen Daten widerspiegelt.

    Ohne die Änderungen würden verkehrswirtschaftliche Unternehmen weiterhin unter Bußgeldandrohung mit erheblichem Bürokratieaufwand Auskünfte geben müssen, die äußerst geringen Erkenntnisgewinn für Statistiknutzer generieren. Beim Transport gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen würde es nur unzureichenden Aufschluss bezüglich Umweltgefährdung und Unfallvermeidung geben. In der Güterkraftverkehrsstatistik blieben die Hochrechnung der Stichprobenergebnisse und die Bewertung ihrer Qualität eingeschränkt.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Bei der Erhebung der Daten gilt es, die auskunftspflichtigen Beförderungsunternehmen so wenig wie möglich zu belasten, d.h. abgefragte Merkmale gering und die Fragen so kurz und einfach wie möglich zu halten. Eine ressortübergreifende Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat in Erfüllung eines Koalitionsauftrags im Oktober 2019 Vorschläge zur Reduzierung von Statistikpflichten vorgelegt. Der Entwurf der Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes be- zweckt vorrangig, diese Vorschläge umzusetzen, soweit sie den Verkehrsbereich betreffen.

    Es sollen bestimmte Schienenverkehrs- und Omnibusunternehmen von statistischen Auskunftspflichten entlastet werden, die nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt wer- den können oder die wegen anderweitig abrufbarer Informationen entbehrlich sind. So ist beispielsweise die Erhebung des Statistischen Bundesamts über Schienenverkehrsunfälle nicht mehr erforderlich, da diese Angaben mittlerweile über das Eisenbahn-Bundesamt und die European Railway Agency bereitgestellt und von dort entsprechend der EU- Lieferverpflichtung an Eurostat übermittelt werden. Der Wegfall von Angaben in dem hier vorgeschlagenen Umfang führt zu einem nur geringfügigen Informationsverlust, was sich auch in der geringen Nachfrage nach diesen Daten widerspiegelt.

    Ohne die Änderungen würden verkehrswirtschaftliche Unternehmen weiterhin unter Bußgeldandrohung mit erheblichem Bürokratieaufwand Auskünfte geben müssen, die äußerst geringen Erkenntnisgewinn für Statistiknutzer generieren. Beim Transport gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen würde es nur unzureichenden Aufschluss bezüglich Umweltgefährdung und Unfallvermeidung geben. In der Güterkraftverkehrsstatistik blieben die Hochrechnung der Stichprobenergebnisse und die Bewertung ihrer Qualität eingeschränkt.

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Bundestag und Bundesrat haben die Kompetenz.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Der Erfüllungsaufwand beziffert sich einmalig auf ca. 29.000€ und jährlich ca. 40.000€ für die Länder


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Hierdurch werden viele Unternehmen von der Auskunftspflicht entlastet was jährliche Einsparungen von ca. 50.000€verursacht.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil


    Philipp Blücher

    Bundesminister für Verkehr, digitale Infrastruktur und Mobilität

    Ich hätte noch einen Art Kompromissvorschlag:

    Falls man an den Stellungnahmen festhalten möchte, kann man es so machen, dass der Bundesrat nach den Ländern die Stellungnahmen schreibt (max. 1 Woche) und die Regierung darauf antwortet.

    In der Zwischenzeit, soll es aber der Bundestag das Gesetz an den Ausschuss überweisen, damit der dann die Inhalte der Stellungnahmen in die Arbeit einfließen lässt.