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Beiträge von Hobert Rabeck

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Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 3/016
    3. Wahlperiode 05.04.2021



    Antrag

    der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen, FDP, SPD, Die LINKE(interfraktionell angestrebt)


    NRW feiert 1700 Jahre jüdisches Leben in Deutschland



    Der Landtag stellt fest:


    1. Jüdisches Leben und jüdische Kultur sind eng verflochten mit der Geschichte und Identität unseres Landes. An Phasen des friedlichen Zusammenlebens und Austauschs gilt es ge­meinsam anzuschließen, wie es heute vielfältig geschieht und noch stärker gefördert wer­den soll. Die Phasen leidvoller Verfolgung und Vertreibung gehören ebenso zur gemein­samen Geschichte und müssen als stete Warnung bewusst gehalten werden.
    2. Nach dem Menschheitsverbrechen der Nationalsozialisten an der jüdischen Bevölkerung ist es ein großes Glück, dass Jüdinnen und Juden wieder Vertrauen in Deutschland ge­fasst haben und es heute wieder ein vielfältiges jüdisches Leben gibt. Dieses gilt es als selbstverständlichen Bestandteil unserer Gesellschaft zu schützen und zu unterstützen.
    3. Der Landtag begrüßt vor diesem Hintergrund die Aktivitäten des Vereins „321 – 2021: 1700 Jahre jüdisches Leben in Deutschland e.V.“ und alle Bemühungen, im Rahmen des Festjahres 2021 an die 1.700-jährige Geschichte des Judentums nördlich der Alpen zu erinnern und für unser Zusammenleben fruchtbar zu machen.
    4. Der Landtag beauftragt die Landesregierung, in Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Verein „321 – 2021: 1700 Jahre jüdisches Leben in Deutschland e.V.“ Projekte in Nordrhein-Westfalen zu entwickeln und zu fördern, um das Festjahr 2021 angemessen zu begehen.


    Begründung:


    2021 wird im Rahmen eines Festjahres an die 1.700-jährige Geschichte des Judentums nörd­lich der Alpen erinnert. Im Jahr 321 erlaubte der römische Kaiser Konstantin den Kölner Rats­herren, Juden in den Rat berufen zu dürfen. Dieses Gesetz gilt als der älteste Beweis jüdischen Lebens nördlich der Alpen. Es ist daher historisch besonders bedeutend, da es zeigt, dass jüdische Gemeinden spätestens seit dieser Zeit integrativer Bestandteil unserer Gesellschaft sind.


    Der im Jahr 2018 gegründete Verein „321 – 2021: 1700 Jahre jüdisches Leben in Deutschland e.V.“ koordiniert und gestaltet die verschiedenen kulturellen und künstlerischen Veranstaltun­gen, die im kommenden Jahr in Nordrhein-Westfalen und bundesweit stattfinden sollen. Dabei wird der Blick gerade weniger auf die jahrhundertelange Geschichte der Verfolgung, sondern vor allem auf die vielfältigen Akzente jüdischen Lebens in Deutschland damals und heute ge­richtet. Die Stadt Köln steht als Heimat der ältesten jüdischen Gemeinde in Deutschland im besonderen Fokus der Feierlichkeiten, da in der Rheinmetropole der Eröffnungsfestakt statt­finden wird. Insbesondere aufgrund der aktuell wieder verstärkt auftretenden antisemitischen Vorfälle liegt es im gesteigerten Interesse des Landes Nordrhein-Westfalen, Veranstaltungen zu unterstützen, die einen Einblick in historisches und gegenwärtiges jüdisches Leben geben. Damit soll ein wichtiger Beitrag zum Abbau von Vorurteilen geleistet und ein von gegenseiti­gem Verständnis geprägtes Miteinander gefördert werden. Der Verein „321 – 2021: 1700 Jahre jüdisches Leben in Deutschland e.V.“ hat sich nach eigener Darstellung zur Aufgabe gemacht, „kulturelle, politische und interreligiöse Debatten innerhalb der Gesellschaft anzu­stoßen und deutliche Zeichen gegen den wachsenden Antisemitismus zu setzen“. Er versteht sich als Portal für alle Interessierten sowie Plattform für alle, die aktiv einen Beitrag zum Fest­jahr 2021 leisten möchten. Eingeladen sind dazu Institutionen, Parteien, Verbände, Kirchen und Religionsgemeinschaften genauso wie Einzelpersonen.


    In einer Resolution hat der Landtag Nordrhein-Westfalen festgehalten, dass jüdisches Leben mehr als 70 Jahre nach dem Ende der nationalsozialistischen Diktatur heute wieder ein wichtiger Teil Nordrhein-Westfalens ist: „Es ist ein Geschenk für unser Land, dass das jüdische Leben mit seiner Kultur und Religion in Nordrhein-Westfalen wieder feste Wurzeln geschlagen hat. Dass heute jüdisches Leben in Nordrhein-Westfalen mit neuen Synago­gen, neuen Gemeindezentren und neuen Schulen sichtbar vertreten ist und blüht, darüber empfindet der Landtag Nordrhein-Westfalen Freude und Dankbarkeit.“


    Weiter heißt es in der Resolution: „Zugleich empfindet es der Landtag als beschämend, dass Bürgerinnen und Bürger jüdischen Glaubens sowie jüdische Einrichtungen auch in unserem Bundesland Anfeindungen und Angriffen ausgesetzt sind. Ihrem Schutz durch die Polizei und der Beobachtung antisemitischer Organisationen durch den Landesverfassungsschutz kommt daher besondere Bedeutung zu.


    Die jüdischen Gemeinden leisten auch einen wichtigen Beitrag zu einer lebendigen Erinne­rungskultur. Die Mahnung an die grausamen Verbrechen des Nationalsozialismus und die will­kürliche Entrechtung jüdischer Menschen in Deutschland will der Landtag Nordrhein-Westfa­len wachhalten, gerade auch, weil absehbar keine Zeitzeuginnen und Zeitzeugen mehr davon berichten können.“



    Hobert Rabeck, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 3/015
    3. Wahlperiode 05.04.2021



    Antrag

    des Abgeordneten Hobert Rabeck und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

    Einsetzung eines Klimabürgerbeirates


    Der Landtag wolle beschließen:


    1. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, einen Bürgerrat zu der Fragestellung einzu­richten: „Wie kann NRW sozial gerecht, ökologisch nachhaltig, ökonomisch sinnvoll und als Teil von Deutschland seinen Beitrag zum Pariser Klimaabkommen leisten um auf den 1,5-Grad-Pfad zu gelangen?“
    2. Dem Klimabürgerrat soll eine gemäß soziodemographischer Kriterien (Alter, Geschlecht, Einkommen, Bildungsabschluss, Stadt/Land, Zuwanderungserfahrung, Handicap) reprä­sentative Gruppe von Personen angehören, die für ihre Tätigkeit im Klimabürgerrat die notwendige Unterstützung durch das Land erhalten.
    3. Dem Klimabürgerrat wird ein Gremium unabhängiger Wissenschaftlerinnen und Wissen­schaftler zur Seite gestellt, die den Input mitbestimmen sowie die Diskussionen fachlich begleiten sollen.
    4. Die Durchführung, d.h. Moderation des Bürgerrats, obliegt einer politisch unabhängigen Organisation, die auf Bürgerbeteiligung spezialisiert ist. Die Auswahl der Expertinnen und Experten erfolgt über einen wissenschaftlichen Beirat.
    5. Der Klimabürgerrat führt seine Debatten unabhängig. Er übergibt seine Empfehlungen nach Abschluss seiner Arbeit an Landtag und Landesregierung. Diese verpflichten sich, der Öffentlichkeit die Umsetzung oder Nichtumsetzung der jeweiligen Empfehlungen zu begründen.
    6. Die Landesregierung stellt die für den Klimabürgerrat erforderlichen Mittel zur Verfügung.


    Begründung:


    Die Lösung der Klimakrise ist eine Menschheitsaufgabe. Sie erfordert tiefgreifende gesell­schaftliche Veränderungen. Mit einer frühen und breit angelegten Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger kann die Unterstützung der Menschen für die notwendigen Maßnahmen gesichert werden, wenn die Ergebnisse und Empfehlungen sich auch in politischen Entscheidungen wi­derspiegeln. Moderne Partizipationsverfahren ermöglichen es, Konflikte auszuräumen, bevor sie entstehen.

    Diese Chancen sollten gerade bei der Klimaschutzpolitik ergriffen werden. Für NRW ist der Veränderungsdruck im Vergleich zu anderen Bundesländern angesichts hoher Bevölkerungs­dichte und energieintensiver Wirtschaftsstrukturen besonders hoch. Die notwendigen Maß­nahmen werden den Alltag der Menschen verändern: Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energie werden in unserem dichtbesiedelten Land nahezu flächendeckend für die Menschen sichtbar sein. Die Häuser, in denen wir leben, müssen gedämmt werden und eine nachhaltige Heizung bekommen. Die Mobilitätssysteme und das Mobilitätsverhalten werden sich grundle­gend ändern. Nicht zuletzt werden sich die Unternehmen und damit die Arbeitsplätze von Mil­lionen Bürgerinnen und Bürgern hin zu klimaneutraler Wertschöpfung verändern müssen, ohne dass die Unternehmen in andere Regionen abwandern.


    Hinzu kommt, dass diese tiefgreifenden Veränderungen enorm schnell ablaufen müssen. Um die Ziele des Pariser Klimaabkommens einzuhalten, bleiben für den Umstieg auf eine klima­neutrale Gesellschaft inzwischen kaum mehr als zwei Jahrzehnte. Doch Bundes- und Landes­regierungen scheuen bisher Maßnahmen, die diesem Zeitdruck angemessen sind. Die not­wendigen Veränderungen bergen naturgemäß Konfliktpotenzial, dem man sich offenbar nicht zu stellen wagt und mangelnde Akzeptanz der Maßnahmen befürchtet.


    In dieser Situation können Bürgerräte politische Entscheidungsträgerinnen und -träger darin unterstützen einzuschätzen, welche Maßnahmen in der Bevölkerung auf Zustimmung stoßen und wie Konflikte aufgelöst werden können. Darüber hinaus erfüllen sie weitere Funktionen. Denn Demokratie lebt von Beteiligung. Der drohende Vertrauensverlust in die Demokratie kann durch mehr und bessere Beteiligung in direktdemokratischen und deliberativen Verfah­ren aufgefangen werden. Mit einer stärkeren Beteiligung geht die begründete Hoffnung auf eine Wiederbelebung aller Elemente der demokratischen Kultur einher. Eine mediale Befas­sung kann darüber hinaus den Kreis der Beteiligten um den Kreis von Informierten erweitern. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass in vielen etablierten Beteiligungsformaten oft die Einbindung „politikferner“ Gruppen vernachlässigt wird. Insbesondere der Bildungshintergrund und die finanzielle Situation der Bürgerinnen und Bürger sind Parameter für unterrepräsen­tierte Partizipation. Aber auch Geschlecht, Alter und Migrationserfahrungen wirken sich auf die Beteiligung aus.


    Die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland wünschen sich eine stärkere Einbindung in politi­sche Prozesse. Laut einer repräsentativen Umfrage des Instituts YouGov im Auftrag des Re­daktionsnetzwerks Deutschland wünschten sich im September 2017 insgesamt 72 Prozent der Befragten die Einführung weiterer plebiszitärer Elemente (also Abstimmungen und For­mate der politischen Beteiligung jenseits von Wahlen) in der Bundesrepublik. Bürgerräte stel­len als Instrument der deliberativen Demokratie eine sinnvolle Ergänzung zu den etablierten Formaten direkter Demokratie und der repräsentativen Demokratie dar.


    Auf Bundesebene fand zwischen Januar und Februar dieses Jahres der Bürgerrat „Deutsch­lands Rolle in der Welt“ statt. Im Sommer 2021 wird auf Bundesebene ein zivilgesellschaftlich organisierter Bürgerrat auf Initiative von Scientists for Future durchgeführt. In Frankreich hat der Bürgerrat zur Klimakrise „Convention Citoyenne pour le Climat“ im vergangenen Sommer seine Arbeit abgeschlossen. In Großbritannien wurde ein Bürgerrat zum Umgang mit der Kli­makrise vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bis Herbst 2020 durchgeführt. Spanien und andere europäische Länder planen vergleichbare Verfahren. Auf Ebene der Länder könnte Nordrhein-Westfalen mit einem Klimabürgerrat vorangehen.


    Bei weitreichenden Entscheidungen, wie sie die Bekämpfung der Klimakrise erfordert, sollten die Erfahrungen, Vorschläge und Erwartungen der Menschen in einem Bürgerrat einbezogen werden. Bei einem Bürgerrat erhalten per Zufallsauswahl ermittelte Bürgerinnen und Bürger in enger Anbindung an die Politik, unter Beteiligung von Fachexpertinnen und -experten und unterstützt durch eine professionelle Moderation die Möglichkeit, Strategien, Pläne und Maß­nahmen zu diskutieren und abzuwägen. Am Ende steht ein für weite Teile der Bevölkerung tragfähiges Ergebnis, das durch die Politik umgesetzt werden kann.


    Die Auswahl der Bürgerinnen und Bürger erfolgt durch ein zweistufiges Verfahren. Zunächst wird ein Pool von Bürgerinnen und Bürgern gelost, aus denen dann eine Stichprobe ausge­wählt wird, die repräsentativ für die Bevölkerung Nordrhein-Westfalens ist in Hinblick auf Merk­mal wie Alter, Geschlecht, Herkunftsregion, Ortsgröße, Bildungsabschluss, Einkommen, Zu­wanderungsgeschichte und Hadicap. Durch dieses Verfahren ist gewährleistet, dass die Er­gebnisse des Bürgerrates nicht durch die Zusammensetzung einseitig ausfallen. Mit Wissen­schaftlerinnen und Wissenschaftlern, Vertreterinnen und Vertretern aus der Praxis, Verbänden und Zivilgesellschaft werden unter Beteiligung der gewählten Abgeordneten im geschützten Raum konkrete Vorschläge erarbeitet. Wie bei allen Beteiligungsprozessen müssen Umset­zungsmöglichkeiten und Ergebnisrahmen klar definiert sein. Die Entscheidung, ob und wie die Vorschläge umgesetzt werden, obliegt selbstverständlich dem gewählten Parlament. Bürger­räte sind daher nicht zu verstehen als Konkurrenz zum bestehenden demokratischen System, sondern als Ergänzung. Das sieht auch eine aktuelle Studie der Konrad-Adenauer-Stiftung so (https://www.kas.de/documents/2…92a162a7e?t=1613393835932).


    Die im Bürgerrat vertretenen Bürgerinnen und Bürger erhalten die für ihre Tätigkeit notwendige Unterstützung, etwa Kostenübernahme, ggf. Freistellung, sofern erforderlich Kinderbetreuung oder Vorkehrungen und Assistenz für Inklusion. Zu den Gelingensbedingungen eines Bürger­rates gehört die Unterstützung durch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, damit die De­batte faktenbasiert geführt wird. Für deren Auswahl wurde in erfolgreich verlaufenen

    Bürgerräten ein wissenschaftlicher Beirat eingesetzt. Es braucht außerdem eine professio­nelle, unabhängige Moderation, die dafür sorgt, dass die Debatten fair und konstruktiv verlau­fen und alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer Gehör finden.



    Hobert Rabeck und Fraktion Bündnis90/ Die Grünen

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 3/014
    3. Wahlperiode 05.04.2021



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

    A. Problem und Ziel

    Das Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2013 (Klimaschutzgesetz NRW) hat die Klimaschutzziele für Nordrhein-Westfalen gesetzlich verankert und die rechtlichen


    Grundlagen für die Erarbeitung und Umsetzung von Emissionsminderungs- und Anpassungsmaßnahmen geschaffen. Die klimapolitischen Rahmenbedingungen auf nationaler und europäischer Ebene haben sich seitdem substanziell verändert. Eine Novellierung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen ist daher geboten.


    Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens von Paris im Jahr 2015 hat sich die internationale Staatengemeinschaft das Ziel gesetzt, die Erderwärmung im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter auf „deutlich unter“ 2° Celsius zu halten und weitere Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5° Celsius zu begrenzen. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, so bald wie möglich den weltweiten Scheitelpunkt der Emissionen zu erreichen und danach rasche Emissionssenkungen im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen herbeizuführen, um in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts weltweit ein Gleichgewicht zwischen entstehenden Emissionen und deren Abbau herzustellen. In diesem Kontext hat die Bundesregierung im Ende 2019 verabschiedeten Bundes-Klimaschutzgesetz ein nationales Treibhausgas-Minderungsziel von minus 55 Prozent bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand von 1990 gesetzlich verankert. Auf Ebene der Europäischen Union strebt die Kommission im Rahmen des europäischen „Grünen Deals“ ebenfalls eine Verschärfung des Klimaschutzziels auf 55 Prozent weniger Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber 1990 an.


    B. Lösung

    Mit der Neufassung des bestehenden Klimaschutzgesetzes NRW werden erforderliche Anpassungen vorgenommen, die aufgrund der veränderten klimapolitischen Rahmenbedingungen geboten sind. Mit dem Setzen eines Treibhausgas-Minderungsziels für das Jahr 2030 und einer Erhöhung des Minderungsziels für das Jahr 2050 übernimmt Nordrhein-Westfalen die Verantwortung, seinen Beitrag zur Begrenzung der Erderwärmung zu leisten und bekräftigt damit das Bekenntnis zum Übereinkommen von Paris. Zudem werden damit die Klimaschutzziele für Nordrhein-Westfalen mit den aktuellen nationalen und internationalen Zielsetzungen in Einklang gebracht.


    Gleichzeitig zielt die Neufassung darauf ab, Klimaschutz als Treiber für Innovation und Modernisierung zu nutzen und damit Transformationsprozesse anzustoßen, welche die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Nordrhein-Westfalen nachhaltig stärken und die Lebensqualität erhöhen. Das Klimaschutzgesetz NRW soll Leitplanken setzen, um die Möglichkeiten von Innovationen auf Basis von Forschung und Entwicklung sowie deren

    Implementierung zur Minderung von Treibhausgasen zukünftig gezielt zu nutzen. Es schafft Rahmenbedingungen, unter denen die klimarelevanten Akteure in Nordrhein-Westfalen eigenständig auf ein klimafreundliches und zukunftsfähiges Nordrhein-Westfalen hinarbeiten können.


    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Das vorliegende Gesetz bereitet Maßnahmen vor, die Kosten nach sich ziehen können:

    § 6 ist rechtliche Grundlage für die Erstellung und Durchführung eines Klimaschutzaudits, welches für die öffentliche Verwaltung Kosten in noch nicht feststehender Höhe verursacht. Im Rahmen der Umsetzung von Ergebnissen des Klimaschutzaudits können einzelne Maßnahmen ebenfalls zu weiteren Kosten, aber auch zu Einsparungen bei öffentlichen Stellen führen. Diese Kosten und Nutzen sind im Zusammenhang mit den Einzelmaßnahmen zu ermitteln.


    § 7 ist rechtliche Grundlage für eine bilanziell klimaneutrale Landesverwaltung bis 2030. Dies wird Investitionskosten, insbesondere für die energetische Modernisierung des landeseigenen Gebäudebestands, die Beschaffung von Fahrzeugen mit klimagerechten Antrieben und den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge nach sich ziehen.


    Demgegenüber stehen Einsparungen bei Betriebskosten für die Landesverwaltung und eine erhöhte Wertschöpfung in Nordrhein-Westfalen.


    Darüber hinaus könnten durch das Gesetz weitere einzelne Kosten ausgelöst werden, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht konkretisiert werden können.

    E. Erfüllungsaufwand

    Durch denn Vollzug des Gesetzes entstehen keine direkten finanziellen Auswirkungen auf private Haushalte.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Durch denn Vollzug des Gesetzes entstehen keine direkten finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Mit der Gesetzesänderung wird die kommunale Selbstverwaltung gestärkt und den Gemeinden und Gemeindeverbänden mehr Entscheidungsfreiheit verschafft. Eventuelle Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte werden im Zuge von separat zu treffenden Vereinbarungen mit den kommunalen Spitzenverbänden diskutiert.


    F. Weitere Kosten

    keine




    Entwurf eines (Titel des Gesetzentwurfes) vom TT.MM.JJJJ


    Der Landestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Im Sinne der qualitativen Lesbarkeit der Gegenüberstellung finden Sie die Neuregelung im Anhang.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Das Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2013 hat erstmals Klimaschutzziele in Nordrhein-Westfalen gesetzlich verankert und die rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung und Umsetzung von Treibhausgasminderungs- und Anpassungsmaßnahmen geschaffen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes haben sich einige nationale und internationale Rahmenbedingungen substanziell verändert, so dass eine Novellierung des Klimaschutzgesetzes geboten ist. Die Regelungen zur Anpassung an die negativen Folgen des Klimawandels sind mit der Neufassung nicht mehr Bestandteil dieses Gesetzes, sondern sollen in einem separaten Gesetzesvorhaben behandelt werden.


    Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens von Paris im Jahr 2015 hat sich die internationale Staatengemeinschaft das Ziel gesetzt, die Erderwärmung im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter auf „deutlich unter“ 2° Celsius zu halten und weitere Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5° Celsius zu begrenzen. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, so bald wie möglich den weltweiten Scheitelpunkt der Emissionen zu erreichen und danach rasche Emissionssenkungen im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen herbeizuführen, um in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts weltweit ein Gleichgewicht zwischen entstehenden Emissionen und deren Abbau herzustellen. Hierbei müssen die Industriestaaten eine Vorreiterrolle beim Klimaschutz einnehmen. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Bundesregierung das langfristige Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität bis 2050 und hat im Bundesklimaschutzgesetz ein Treibhausgas-Minderungsziel von minus 55 Prozent bis 2030 im Vergleich zum Jahr 1990 festgelegt. Auf Ebene der Europäischen Union strebt die EU-Kommission eine Anhebung des Ziels der Treibhausgasemissionsminderung von 40 Prozent bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand von 1990 an. Als Teil des europäischen „Grünen Deals“ strebt die Kommission an, das EU-Ziel für das Jahr 2030 auf mindestens minus 55 Prozent anzuheben. Als langfristiges Ziel wird auch auf der EU-Ebene die Klimaneutralität bis 2050 ausgegeben. Ein aktuell im Entwurf vorliegendes europäisches Klimaschutzgesetz soll diese Zielsetzungen gesetzlich verankern.


    Die maßgeblichen Gesetzgebungskompetenzen zugunsten des Klimaschutzes, insbesondere zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen aus Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäuden sowie Landwirtschaft liegen damit auf europäischer und Bundesebene. In Nordrhein-Westfalen stammen knapp zwei Drittel der Treibhausgase aus Anlagen, die dem europäischen Markt für Emissionsrechte (EU-ETS) unterliegen. Wie in der bisherigen Praxis sollen den Unternehmen und Anlagenbetreibern in Nordrhein-Westfalen keine über diese EUweiten Regelungen hinausgehenden Bindungen auferlegt werden. Gleichwohl sollen insbesondere die Unternehmen und Anlagenbetreiber, die dem europäischen Emissionshandelssystem unterliegen, von den Angeboten der Landesregierung profitieren und dabei unterstützt werden, ihre Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Gleiches gilt entsprechend für die Adressaten des national verbindlichen


    Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) des Bundes. Das nordrhein-westfälische Klimaschutzgesetz soll flankierend und ergänzend zu den nationalen und europäischen Klimaschutzzielen beitragen und hat zudem eine unterstützende Funktion für die klimarelevanten Bereiche in Nordrhein-Westfalen.


    Mit der Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und einer Anhebung der Klimaschutzziele auf das im Bundes-Klimaschutzgesetz national festgelegte Niveau von minus 55 Prozent bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Jahr 1990 werden für NordrheinWestfalen konsistente Rahmenbedingungen bezüglich der Minderung von Treibhausgasen geschaffen. Zugleich spiegelt diese Ambitionssteigerung das Bekenntnis der nordrheinwestfälischen Landesregierung zum Übereinkommen von Paris wider. Nordrhein-Westfalen übernimmt damit Verantwortung für einen substanziellen Beitrag zur Erreichung der nationalen sowie europäischen Klimaschutzziele bis 2030 und setzt sich zudem langfristig das Ziel der Klimaneutralität bis zum Jahr 2050.


    Effektiver Klimaschutz kann ein wichtiges Element sein, um wirtschaftliche Strukturen zu modernisieren. Mit der entsprechenden Unterstützung des Bundes eröffnen sich Chancen für Transformationsprozesse zu modernen Strukturen und Verfahrensweisen, die die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Nordrhein-Westfalen dauerhaft stärken. Entsprechende Maßnahmen zum Ausbau der Erneuerbaren Energien, zur klimafreundlichen Neuausrichtung des Energiesystems, zur Defossilisierung der Industrie, für eine klimafreundliche Mobilität, nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft sowie einer intensiven Energieforschung können sowohl in Unternehmen als auch in Kommunen zukünftig zu Kosteneinsparungen führen und die Arbeits- und Lebensqualität deutlich erhöhen.


    Klimaschutz ist eine globale Aufgabe. Technologien, Produkte und Dienstleistungen für den Klimaschutz werden weltweit zunehmend nachgefragt. Eine Studie im Auftrag des BDI aus dem Jahr 2018 nennt unter Bezug auf diverse Studien ein weltweites Marktvolumen für entsprechende Produkte und Dienstleistungen bis zum Jahr 2030 von jährlich 1 bis 2 Billionen Euro. Hier bieten sich enorme Chancen, auch und insbesondere für Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen.


    Klimaschutz ist eine Daueraufgabe. Das heißt, die Herausforderung besteht auch darin, kontinuierlich entsprechende klimafreundliche Technologien, Produkte und Dienstleistungen zu erforschen und weiterzuentwickeln. Hier ist Nordrhein-Westfalen mit seiner dichten Forschungs- und Hochschullandschaft gut aufgestellt und kann eine führende Rolle bei klimaschutzrelevanten Innovationen einnehmen. Die schnell voranschreitende Digitalisierung kann hier unterstützen. Innovationsförderung ist deshalb ein wichtiger Treiber für eine erfolgreiche Wirtschaft, die gleichzeitig einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet.


    Mit den hier dargestellten Chancen und Möglichkeiten ist die Klimaschutzpolitik der Landesregierung ein wichtiges Element einer innovationsgetriebenen Modernisierungsstrategie für Nordrhein-Westfalen. Aufgabe einer nachhaltigen Klimaschutzpolitik ist es daher, Unternehmen, Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger durch geeignete Rahmenbedingungen dabei zu unterstützen, die Chancen des Klimaschutzes zu nutzen und Nordrhein-Westfalen als modernen, wettbewerbs- und zukunftsfähigen Standort zu stärken.


    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Neufassung des bestehenden Klimaschutzgesetzes NRW

    III. Alternativen

    keine

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Die nachhaltige Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie NRW wird durch die Änderung des Gesetzes positiv beeinflusst. Die Änderungen zielen insgesamt auf die Steigerung der Akzeptanz von Klimaschutz und Energiewende ab und tragen dadurch zu einer nachhaltig ausgerichteten Klimaschutzpolitik zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, der Erzeugung von sauberer und bezahlbarer Energie, der Modernisierung von Infrastrukturen und der Industrie, der Förderung von Innovationen sowie der nachhaltig ausgerichteten Erneuerung der Städte und Gemeinden bei.



    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Erläutern.


    4. Erfüllungsaufwand

    Erläutern.


    5. Weitere Kosten

    Erläutern.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    keine


    7. Befristung

    Da die Ziele des Gesetzes zur Verringerung der Treibhausgasemissionen einen Zeithorizont bis zum Jahr 2050 umfassen, ist eine Befristung des Gesetzes nicht zweckmäßig. Deshalb unterliegt dieses Gesetz einer Berichtspflicht. Näheres zu den Berichtspflichten regelt § 10.



    B. Besonderer Teil

    Zu § 1 (oder Artikel 1)

    Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)

    In Absatz 1 wird die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris, den Anstieg der Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen, als Grundlage zur Festsetzung und Erfüllung der Klimaschutzziele des Landes Nordrhein-Westfalen sowie in der Folge zur Einhaltung der nationalen und europäischen Zielvorgaben beizutragen, verdeutlicht.


    Absatz 2 weist als Leitsatz auf die Bedeutung von Klimaschutz als Innovationstreiber hin, durch den die Modernisierung des Wirtschaftsstandorts Nordrhein-Westfalen unterstützt werden kann.


    Zu § 2 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung)


    In den Absätzen 1 bis 3 werden die Adressaten des Gesetzes genannt sowie die Begriffsbestimmung zur Einordnung des Begriffs „Treibhausgase“ vorgenommen. Das Gesetz verpflichtet die öffentliche Hand, entfaltet hingegen grundsätzlich keine unmittelbare Rechtswirkung für Private.


    Zu § 3 (Klimaschutzziele)

    Absatz 1 legt für Nordrhein-Westfalen das Klimaschutzziel einer Reduzierung des Treibhausgasausstoßes um mindestens 55 Prozent bis zum Jahr 2030 im Vergleich zu dem Basisjahr 1990 fest. Die Minderungsbeiträge aus dem europäischen System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten sowie Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen weiterer Instrumente zur Emissionsminderung auf europäischer und Bundesebene finden dabei entsprechende Berücksichtigung. Dieser Ansatz wurde bereits im Klimaschutzgesetz NRW vom 29. Januar 2013 verankert und wird auch in der vorliegenden Neufassung weiterverfolgt.


    Nordrhein-Westfalen verpflichtet sich damit, seinen Beitrag zum gesetzlich verankerten Minderungsziel auf Bundesebene von ebenfalls 55 Prozent bis zum Jahr 2030 zu leisten und zeigt eine im Hinblick auf das Langfristziel in 2050 erforderliche Ambitionssteigerung. Darüber hinaus begünstigt eine frühzeitige Minderung der Emissionen volkswirtschaftlich sinnvolle Transformationspfade und ist im Gegensatz zu einer verzögerten Klimapolitik geeignet, Lockin Effekte und strukturelle Brüche zu vermeiden.


    In Absatz 2 wird für Nordrhein-Westfalen das übergreifende Ziel festgelegt, bis zum Jahr 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen. Das Klimaschutzziel der Netto-Treibhausgasneutralität bis 2050 (Netto-Null-Emissionen) ist aus der Zielsetzung des Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris abzuleiten, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts weltweit ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen und dem Abbau solcher Gase herzustellen. Den Industriestaaten wie Deutschland und damit auch dem Land Nordrhein-Westfalen als Industrie- und Energiestandort von europaweiter Bedeutung, kommt dabei eine besondere Verantwortung zu. Das Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität erfordert, dass eine erhebliche Minderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 95 Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990 erfolgt. Die dann technologisch-wirtschaftlich nicht mehr vermeidbaren und verbleibenden Treibhausgasemissionen müssen durch den Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre ausgeglichen werden. Hier kommen die langfristige Bindung von Treibhausgasen in natürlichen Kohlenstoffsenken insbesondere in den Bereichen der Land- und Forstwirtschaft, „Direct Air Capture“-Verfahren oder weitere Verfahren in Frage, die eine Verwendung als Rohstoff in der Industrie, regional, national und global, ermöglichen. Die Zielsetzungen haben den Charakter eines allgemeinen politischen Handlungsprogramms des Landes. Sie begründen keine subjektiven Rechte und klagbaren Rechtspositionen.


    Zu § 4 (Umsetzung der Klimaschutzziele durch die Landesregierung)


    In Absatz 1 wird die Landesregierung verpflichtet, die ihr zur Verfügung stehenden, insbesondere finanziellen, beratenden und ordnungsrechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, um die in § 3 erklärten landesweiten Klimaschutzziele zu erreichen.


    Absatz 2 stellt die große Bedeutung eines verstärkten Ausbaus der Erneuerbaren Energien für die Erreichung der Klimaschutzziele heraus. Diese Bedeutung wurde bereits durch entsprechende Ausbauziele in der Energieversorgungsstrategie Nordrhein-Westfalen konkretisiert. Eine klimaneutrale Gesellschaft erfordert eine nachhaltige Energieversorgung durch Erneuerbare Energien. Zum einen soll die hierdurch entstehende Wertschöpfung und die Schaffung von Arbeitsplätzen möglichst in Nordrhein-Westfalen stattfinden. Zum anderen soll durch einen verstärkten Ausbaupfad bei den Erneuerbaren Energien die Abhängigkeit Nordrhein-Westfalens von Energieimporten soweit wie möglich reduziert werden. Unabhängig davon wird Nordrhein-Westfalen Energieimportland bleiben. Somit ist es erforderlich den Auf- und Ausbau von Infrastrukturen zum Import klimaneutral erzeugter Energieträger in NordrheinWestfalen vorzubereiten. Sowohl zur Unterstützung eines schnellen Markthochlaufs für Wasserstoff und den damit verbundenen kurz- und mittelfristigen Treibhausgasminderungen, als auch um mittel- bis langfristig aus erneuerbaren Energien produzierten Wasserstoff in ausreichender Menge zur Verfügung stellen zu können, ist der Import von Wasserstoff und der Aufbau der dafür erforderlichen Infrastruktur unerlässlich. Die Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa der Europäischen Union avisiert einen wettbewerbsfähigen EUWasserstoffmarkt mit ungehindertem grenzüberschreitenden Handel ab 2030, daher ist die Vorbereitung der hiesigen Infrastrukturen und Nachfrage entscheidend.


    Absatz 3 hebt neben dem Ausbau der Erneuerbaren Energien die Bedeutung der weiteren notwendigen Maßnahmen zur Steigerung des Ressourcenschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz, der Energieeinsparung, der Nutzung von Flexibilisierungsoptionen und der Sektorenkopplung für die Verringerung und Bindung der Treibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen hervor. Hierbei gilt es auch, landesspezifische Gegebenheiten zu berücksichtigen, wie die Nutzung von Grubengasen oder die Potentiale der Tiefengeothermie. Absatz 4 regelt, dass die Landesregierung die entsprechenden Maßnahmen in Absatz 2 und 3 unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, der Versorgungssicherheit und der Umweltverträglichkeit umsetzt und dabei auf die nötige Akzeptanzsicherung achtet. Absatz 5 konkretisiert die Handlungsfelder für die in Absatz 2 und 3 genannten Maßnahmen anhand der in Nordrhein-Westfalen wesentlichen klimarelevanten Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Mobilität, Gebäude und Land- und Forstwirtschaft. Schwerpunkte für die Entwicklung und Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen liegen im Bereich eines zukünftigen, klimafreundlichen Energieversorgungssystems, einer klimaneutral wirtschaftenden Industrie einschließlich Kreislaufwirtschaft, eines klima- und emissionsfreien Mobilitätssektors, eines langfristig klimaneutralen Gebäudebestands sowie einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft. Die genannten Handlungsfelder sind essenziell für die Erreichung der Klimaschutzziele nach § 3. Die Landesregierung soll insbesondere in diesen Bereichen entsprechende Forschung und Entwicklung sowie die Implementierung von Innovationen unterstützen und setzt verstärkt auf die Chancen und Potenziale einer voranschreitenden Digitalisierung, um eine weitere Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Treibhausgasemissionen zu erreichen. Die von der Landesregierung geförderte Initiative In4Climate ermöglicht es Industrie, Wissenschaft und Politik, zusammen innovative Strategien für eine klimaneutrale Industrie zu erarbeiten. Dies ist nur in enger Zusammenarbeit der genannten Akteure und unter Einbindung der Öffentlichkeit erreichbar, da die wettbewerbsfähige Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Industrie, welche die für die Transformation erforderlichen Technologiesprünge gestattet, ausschließlich mithilfe geeigneter politischer Rahmenbedingungen und breiter gesellschaftlicher Akzeptanz möglich wird. Dahinter steht die klima- und wirtschaftspolitische Notwendigkeit, Nordrhein-Westfalen zum modernsten und umweltfreundlichsten Wirtschaftsstandort Europas zu machen. Zuletzt wird die Bedeutung des Verständnisses der Bevölkerung für Klimaschutz hervorgehoben und dessen Förderung durch Bildung, Ausbildung, Information, Beratung und Motivation festgeschrieben.


    Absatz 6 vertieft die Verpflichtung und Vorbildfunktion der Landesregierung hinsichtlich des landesweiten Klimaschutzes und verlangt ein gemeinschaftliches und gleichgerichtetes Handeln. Daher trägt die Landesregierung Verantwortung für die Umsetzung der Ziele und für eine konsequente und kohärente Klimaschutzpolitik in Nordrhein-Westfalen. Hierzu ist ein aufeinander abgestimmtes Handeln der Landesregierung erforderlich. Es soll gewährleistet sein, dass neue Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie die Verwendung von Fördermitteln des Landes die Ziele dieses Gesetzes unterstützen und ihnen nicht entgegenstehen.


    Zu § 5 (Klimaschutz durch andere öffentliche Stellen)


    Absatz 1 weist auf die Vorbildfunktion der anderen öffentlichen Stellen, die nicht der Landesregierung angehören und nicht gemäß § 7 von der Klimaneutralen Landesverwaltung umfasst sind, bei der Erreichung der Klimaschutzziele hin. Die Regelung normiert keine materiell-rechtliche Anforderung zur spezifischen Reduktion von Treibhausgasen, welche seitens öffentlicher Stellen bei Entscheidungen über Vorhabenzulassungen oder –planungen zu beachten wäre.


    Absatz 2 hebt die besondere Bedeutung der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Hochschulen in Trägerschaft des Landes hervor. Die Gemeinden und Gemeindeverbändeübernehmen eine Schlüsselrolle bei der Energiewende und beim Klimaschutz. Vor Ort in den Städten, Gemeinden und Kreisen wird Klimaschutz konkret. Die Gemeinden und Gemeinverbände wirken im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung auf die Minderung der Treibhausgase hin und erfüllen damit ihre Vorbildfunktion in eigener Verantwortung. Die Landesregierung wird sie dabei auch weiterhin mit vielfältigen Angeboten unterstützen. Bei einem großen Teil der landeseigenen Liegenschaften handelt es sich um Hochschulliegenschaften, so dass auch den Hochschulen in Trägerschaft des Landes eine gewichtige Rolle bei der Erreichung der Klimaschutzziele in Nordrhein-Westfalen zukommt. Die Hochschulen in Trägerschaft des Landes nehmen ihre Vorbildfunktion bereits wahr.


    Zu § 6 (Klimaschutzaudit)


    § 6 regelt die Durchführung eines Klimaschutzaudits durch die Landesregierung. Das Klimaschutzaudit soll in einem Managementprozess die kontinuierliche Optimierung der Strategien und Maßnahmen der Landesregierung sowie die effiziente Erreichung der Klimaschutzziele nach § 3 begleiten und als Hilfestellung und Treiber einer Modernisierung in allen klimarelevanten Sektoren dienen. Die jeweils fachlich zuständigen Ressorts in den klimarelevanten Sektoren sind eigenständig dafür verantwortlich, notwendige Strategien und Maßnahmen zu entwickeln, um Treibhausgase zu mindern und die für eine Auditierung geeigneten Maßnahmen zu melden. Das Klimaschutzaudit erfasst diese Maßnahmen in regelmäßigen Abständen und überprüft sie auf ihre Wirksamkeit und Effizienz. Falls ein Nachbesserungsbedarf festgestellt wird, sollen Hinweise zur Entwicklung oder Modifikation von Strategien und Maßnahmen gegeben werden.


    Zu § 7 (Klimaneutrale Landesverwaltung


    Bei der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen wirkt die Landesverwaltung als Impulsgeberin für Kommunen, Unternehmen sowie für die Bürgerinnen und Bürger. Wie die Bundesregierung und die meisten anderen Bundesländer arbeitet auch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen ambitioniert darauf hin, das Handeln ihrer Verwaltung klimaneutral zu gestalten. Dazu verfolgt die Landesregierung das Ziel, für die in § 7 genannten Institutionen bis zum Jahr 2030 eine klimaneutrale Bilanz vorzulegen. Die Landesverwaltung ist klimaneutral, wenn sie keine Treibhausgase ausstößt oder wenn die von ihr ausgestoßenen Treibhausgase an anderer Stelle eingespart werden. Die klimaneutrale Bilanz der Landesverwaltung soll insbesondere durch eine tatsächliche Reduktion der Treibhausgasemissionen erreicht werden, das heißt durch Energieeinsparung, Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz und die Deckung des Energiebedarfs durch erneuerbare Energien. Im Gebäudebereich ist die Erfüllung der klimapolitischen Anforderungen besonders bedeutend, da die Gebäude den Großteil der CO2-Emissionen verursachen. Die klimapolitischen Anforderungen an die durch die Landesverwaltung genutzten Liegenschaften werden durch ressortabgestimmte Erlasse festgelegt. In ihrem Fuhrpark setzt die Landesverwaltung am Markt verfügbare klimagerechte Antriebstechnologien ein und gibt Impulse für die technische Weiterentwicklung. So soll erreicht werden, dass 2030 möglichst alle Fahrzeuge mit einem klimagerechten Antrieb ausgestattet sind. Mit der Umsetzung der Klimaneutralen Landesverwaltung NRW will die Landesregierung zudem ihre Energiekosten senken. Durch energieeffiziente zukunftsweisende Gebäude, Modelle der mobilen Arbeit, neuartige Mobilitätsangebote, Fahrzeuge mit alternativen Antriebsarten, innovative technische Lösungen für Gebäude, klimagerechtes Nutzerverhalten und durch die Digitalisierung von Abläufen gibt sie vielfältige Impulse für die Modernisierung der Verwaltung. Die Klimaneutrale Landesverwaltung NRW ist ein Gemeinschaftsprojekt aller Ressorts. Dazu sind die genauen Kenntnisse der Verantwortlichen vor Ort, eine passgenaue Maßnahmenerarbeitung und umsetzung sowie eine zielorientierte Umsetzungskontrolle in den Geschäftsbereichen der Ressorts erforderlich.


    Bei der Umsetzung der Klimaneutralität der Landesverwaltung wird die neue Energie- und Klimaschutzagentur inhaltliche Aufgaben übernehmen, um die Klimaneutralität in den rund 540 Behörden und sonstigen Institutionen der Landesverwaltung zu realisieren. Die Ressorts werden darüber hinaus durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen unterstützt.


    Zu § 8 (Aufgaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz)


    Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen nimmt als Landesoberbehörde bereits jetzt diverse Aufgaben auf dem Gebiet des Klimaschutzes wahr. Beispielsweise unterstützt es die Landesregierung durch die Bilanzierung der Treibhausgasemissionen im Rahmen des jährlichen Treibhausgas- Emissionsinventars. Letzteres dient darüber hinaus auch als Grundlage für die Berichterstattung nach den Vorgaben des Intergovernmental Panel on Climate Change. Außerdem erfasst und dokumentiert das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz im Rahmen des Energie Atlas Nordrhein-Westfalen den Ausbaustand der Erneuerbaren Energien und unterstützt den weiteren Ausbau unter anderem durch die Erstellung von Potentialstudien zu den einzelnen Formen der erneuerbaren Energien.


    Zu § 9 (Beirat)


    § 9 regelt die Einsetzung eines Gremiums, welches die Landesregierung bei der Ausgestaltung ihrer Klimapolitik beratend unterstützt. Dadurch wird einem größeren Kreis von Vertreterinnen und Vertretern aus relevanten gesellschaftlichen und verschiedenen wissenschaftlichen Bereichen des Landes ermöglicht, sich regelmäßig mit der Landesregierung zum Thema Klimaschutz auszutauschen. Dieses Gremium existiert bereits.


    Es hat sich unter dem Namen „Beirat KlimaAudit.NRW“ konstituiert und soll in „Beirat Klimaschutz.NRW“ umbenannt und ergänzt werden. Durch die Regelung des § 8 wird das Gremium in seiner Bedeutung gestärkt. Der im Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, in der Fassung vom 29.01.2013, in § 9 geregelte „Sachverständigenrat Klimaschutz NordrheinWestfalen“ entfällt.


    Zu § 10 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht)


    § 10 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, das Außerkrafttreten des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrein-Westfalen vom 29.01.2013 sowie die Berichtspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag über die Erfahrungen mit diesem Gesetz, insbesondere zur Erreichung der Klimaschutzziele nach § 3 und den Ergebnissen des Klimaschutzaudits nach § 6.



    Im Namen der Landesregierung

    Hobert Rabeck,
    stellv. Ministerpräsident,
    Landesminister für Umwelt und Energie

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 3/013
    3. Wahlperiode 04.04.2021



    Antrag

    der Landesregierung


    Bereitstellung kommunaler Kredithilfe und Hilfsfonds



    Der Landtag wolle beschließen:


    1. Der Landtag beschließt die Bereitstellung einer kommunalen Kredithilfe für finanzschwache Gemeinden in Höhe von 30 Millionen Euro.

    2. Der Landtag beschließt die Einführung kommunaler Hilfefonds für besonders finanzschwache Kommunen in Höhe von 20 Millionen Euro.


    Begründung:


    Die Altschulden der NRW-Kommunen in Höhe von rund 50 Mrd. Euro bereiten uns gerade vor dem Hintergrund des Zinsänderungsrisikos große Sorge. Deswegen wollen wir mit kommunaler Kredithilfe den Kommunen zinsgünstige Kredite zur Verfügung stellen. Ebenso wollen wir besonders stark verschuldete Kommunen durch speziellen Hilfsfonds unterstützen.


    Die Kosten sind im Haushaltsplan des Landes bereitgestellt und können nach Zustimmung des Landtags zur Verwendung frei gegeben werden. Ziel ist immer eine perspektivisch langfristige Verbesserung der antragstellenden Kommune. Vorrangig sollen Kredithilfe und Hilfefonds für Investitionen und Verbesserung der Strukturbenachteiligungen bewilligt werden. Die Vergabe wird über entsprechende Verordnungen geregelt.




    Für die Landesregierung
    Tim Timmen, Landesminister für Finanzen, Wirtschaft, Innovation und Digitalisierung
    Hobert Rabeck, Landesminister für Heimat und Kommunales

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 3/012
    3. Wahlperiode 04.04.2021



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen

    A. Problem und Ziel

    Die Verordnung (EU) Nr. 2016/424 schafft einen neuen Rechtsrahmen für die technische Zertifizierung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen für Seilbahnanlagen und hebt gleichzeitig die bisher geltende Richtlinie 2000/9/EG auf. Die Verordnung ist mit Wirkung zum 21. April 2018 in Kraft getreten.


    Im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 hat der Bund aufgrund der teilweisen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Regelungen zur Durchführung der Verordnung getroffen. Der Hauptteil der Regelungskompetenz im Bereich der Seilbahnen liegt bei den Ländern. Daher sind die rechtlichen Bestimmungen für Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen anzupassen.


    Das Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen verweist an zahlreichen Stellen auf das bisherige EU-Seilbahnrecht und muss daher an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Einige Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 bedürfen darüber hinaus der Ausgestaltung durch die Mitgliedsstaaten auf Ebene des Landesrechts NordrheinWestfalen.


    B. Lösung

    Die Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der Seilbahnen in nationales Recht ist erforderlich und wird durch eine Änderung des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen erreicht.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    -

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    -


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    -


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    -

    F. Weitere Kosten

    -




    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen vom 04.04.2021


    Im Sinne der Gegenüberstellung und der damit verbundenen besseren Lesbarkeit der Veränderungen befindet sich die Übersicht (ausnahmsweise) im Anhang.



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung


    a) Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 2016/424

    Der Gesetzentwurf dient der Anpassung des Gesetzes über die Seilbahnen in NordrheinWestfalen (SeilbG NRW) an die Verordnung (EU) Nr. 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG. Diese Verordnung schafft einen neuen Rechtsrahmen für die technische Zertifizierung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen für Seilbahnanlagen. Grundsätzlich gelten Verordnungen des EU-Sekundärrechts nach Artikel 288 Absatz 2 AEUV unmittelbar ohne mitgliedstaatlichen Umsetzungsakt. Die Verordnung (EU) Nr. 2016/424 löst allerdings Anpassungsbedarf im Landesrecht Nordrhein-Westfalen aus. So müssen einige Verweise im Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen an die Bestimmungen der Verordnung und somit an das neue europäische Recht angepasst werden. Zum anderen gibt die EU-Verordnung den Mitgliedstaaten an einigen Stellen, wie dem Genehmigungsverfahren, der Inbetriebnahme und dem Betrieb von Seilbahnen, einen gewissen Umsetzungsspielraum. Diese Bereiche der nicht unmittelbar vollzugsfähigen Vorgaben der Verordnung müssen daher in den Regelungsrahmen des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen einbezogen und die Regelungen konkretisiert werden.

    b) Anpassung an das Seilbahndurchführungsgesetz

    Mit dem Seilbahndurchführungsgesetz (SeilbDG) vom 30. Juni 2017 hat der Bund hinsichtlich einiger Aspekte der EU-Verordnung für die Durchführung des EU-Seilbahnrechts von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Artikel 74 Nummer 11 Grundgesetz Gebrauch gemacht. Das Seilbahndurchführungsgesetz enthält Regelungen zur Notifizierung von Stellen, die Konformitätsbewertungsaufgaben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 wahrnehmen, Regelungen zur sog. Marktüberwachung und die dazu gehörigen Ordnungswidrigkeits- und Straftatbestände. Die thematisch einschlägigen Regelungen im Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen sind aufzuheben. Die Zuständigkeit für die Marktüberwachung auf Landesebene ist neu zu regeln. Darüber hinaus soll § 3 neu formuliert werden und die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens als Regelfall in das Gesetz aufgenommen werden. Auch soll die Ausweitung des Anwendungsbereiches des Plangenehmigungsverfahrens auf Vorhaben mit UVP-Pflicht durch spezialgesetzliche Regelung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Plangenehmigungsverfahren, ermöglicht werden.

    In den Fällen, in denen von dem Vorhaben wesentliche Beeinträchtigungen ausgehen, bleibt das Planfeststellungsverfahren verpflichtend.


    c) Redaktionelle Änderungen und Rechtsbereinigung


    Das Änderungsvorhaben wird zum Anlass genommen, redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Es werden einige Vorschriften aufgehoben oder neu gefasst. Dadurch ergeben sich teilweise Änderungen bei der Gliederung bzw. Nummerierung der Vorschriften, um Lücken zu schließen.


    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Anpassung des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW) an die EU-Verordnung Nr. 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, Anpassung an das Seilbahndurchführungsgesetz (SeilbDG) vom 30. Juni 2017 des Bundes, der von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat.


    III. Alternativen

    keine

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.

    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    -


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    -


    4. Erfüllungsaufwand

    -


    5. Weitere Kosten

    -.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    -


    7. Befristung

    Da ein Stammgesetz geändert wird, ist eine Befristung des ändernden Gesetzes nicht angezeigt



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1
    Zu Nummer 1:


    Das Inhaltsverzeichnis ist anzupassen, da der bisherige § 23 aufgehoben wird und sich deshalb die Nummerierung ändert.



    Zu Nummer 2:


    Zu Buchstabe a): Der Sprachgebrauch des Gesetzes wird an die Verordnung (EU) Nr. 2016/424 angepasst.



    Zu Buchstabe b): Der Anwendungsbereich des Gesetzes über die Seilbahnen in NordrheinWestfalen wird infolge der Ablösung der Richtlinie 2000/9/EG durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/424 neu geregelt. Durch den Verweis auf Artikel 2 Absatz 2 a) und c) bis g) der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 gelten die Vorschriften nicht für



    „a) „Aufzüge, die unter die Richtlinie 2014/33/EU fallen;

    b) (…)

    c) Anlagen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke;

    d) Seilbahnen für den Betrieb von Schutz- und Berghütten, die nur für die Beförderung von

    e) feststehende und verfahrbare Geräte, die ausschließlich für Freizeit- und Vergnügungszwecke und nicht für die Beförderung von Personen entworfen wurde;

    f) bergbauliche Anlagen oder andere zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte

    g) Anlagen, bei denen sich die Benutzer oder deren Träger auf dem Wasser befinden.“

    Gütern und eigens benannten Personen bestimmt sind;


    Nach Artikel 2 Absatz 2 b) der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 sollen von Mitgliedstaaten als historisch bedeutend, kulturell bedeutend oder denkmalgeschützt eingestufte Seilbahnen, die vor dem 1. Januar 1986 in Betrieb genommen wurden und die noch in Betrieb sind und in Entwurf und Bau keine wesentlichen Änderungen erfahren haben, einschließlich der speziell für diese entworfenen Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Für diese Ausnahmemöglichkeit bedarf es einer förmlichen Anerkennung als historisch oder kulturell bedeutende Seilbahn. Hiervon hat das Land Nordrhein-Westfalen allerdings keinen Gebrauch gemacht, sodass kein Anwendungsfall im Land besteht.


    Zu Buchstabe c): Durch die Anpassungen der Normen hat sich teilweise auch die Nummerierung geändert. Dadurch ergibt sich Anpassungsbedarf bei den Verweisen in § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen.


    Zu Nummer 3:

    Die Definitionen der Rechtsbegriffe im Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen werden an die neu gefassten Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 angepasst.


    Zu Buchstabe a): Die bisherige Definition der Seilbahn wird in Satz 1 ersetzt. Der Begriff „Seilbahn“ orientiert sich nun eng an der Formulierung in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424. Des Weiteren erfolgt im Satz 2 ein Verweis auf die übrigen Begriffsdefinitionen der Verordnung (EU) Nr. 2016/424, um Wiederholungen zu vermeiden. So wird sichergestellt, dass die europarechtliche Vollzugspflicht erfüllt wird. Zudem dient dieses Vorgehen der Rechtsklarheit, indem vermieden wird, dass unterschiedliche Definitionen im Bereich der Seilbahn im rechtlichen Mehrebenensystem genutzt werden.


    Sämtliche Begriffsbestimmungen ergeben sich nunmehr aus diesen zwei Sätzen, sodass der neu gefasste § 2 keine weiteren Absätze benötigt.



    Zu Buchstabe b): Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden aufgehoben, da sich die entsprechenden Definitionen aus dem Verweis im neu gefassten § 2 Satz 2 ergeben.


    Zu Nummer 4:


    Mit neu formuliertem § 3 wird die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens als Regelfall in das Gesetz aufgenommen. Durch die fachgesetzlich geregelte Möglichkeit der Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens wird darüber hinaus auch beim Vorliegen eine UVP-Pflicht ein Plangenehmigungsverfahren zulässig. In den Fällen, in denen von dem Vorhaben wesentliche Beeinträchtigungen ausgehen, bleibt das Planfeststellungsverfahren verpflichtend. Die Änderungen sind abgeglichen mit vergleichbaren Regelungen aus dem Fernstraßengesetz (§§ 17 ff FernStrG) sowie dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (§§ 18 ff AEG).


    Im Einzelnen:

    Zu § 3 Absatz 1: Dieser statuiert unter Beibehaltung des Wortlautes des bisherigen § 3 Absatz 1 den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen sich der Bau oder die Änderung einer Seilbahn nach Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen bewegen muss; lediglich klarstellend (da bereits mit von § 74 VwVfG erfasst) ist in Satz 1 beigefügt „oder eine Plangenehmigung erteilt wurde“.



    Satz 1 entspricht in der Formulierung o.g. Gesetzen (FernStrG, AEG) und lässt Raum für spezielle Regelungen in den nachfolgenden Paragrafen, also auch die Festschreibung einer Plangenehmigung als Regelfall, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.



    Zu § 3 Absatz 2: Dieser Absatz ist neu gefasst und formuliert die Entscheidung für eine Plangenehmigung als gebundene Entscheidung.



    Zu § 3 Absatz 3: Dieser Absatz ist neu gefasst.



    Durch die fachgesetzlich geregelte Möglichkeit der Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens wird darüber hinaus auch beim Vorliegen eine UVP-Pflicht ein Plangenehmigungsverfahren zulässig. Satz 1 ist im Wortlaut teilweise angelehnt an § 17 b FernStrG/ § 18 b AEG. Allerdings wird ausdrücklich die Öffentlichkeitsbeteiligung genannt, die in dem in Bezug genommenen § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 VwVfG gemeint ist. Da letztere Norm auch die Erörterung i.S.d. § 73 Abs. 6 VwVfG erfasst, auf die gemäß Regelung in § 17 b FernStrG / 18 b AEG mit Verweis auf §§ 17 a FernStrG / 18a AEG verzichtet werden kann, wurde diese Regelung mit dem neuen Satz 2 entsprechend übernommen. Satz 3 ist wiederum an das Fernstraßengesetz angelehnt.



    Zu § 3 Absatz 4: Dieser Absatz bezieht sich auf Bebauungspläne und übernimmt unverändert den Wortlaut des geltenden § 3 Absatz 2.



    Zu Nummer 5:


    Zu Buchstabe a): Der Begriff „Anlage“, der auf der bisher geltenden Richtlinie 2000/9/EG beruhte, wird im gesamten Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen durch den Begriff „Seilbahn“ ersetzt, um einen einheitlichen Sprachgebrauch zu gewährleisten. Auch in der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 wird nur der Begriff „Seilbahn“ verwendet.



    Zu Buchstabe b): Nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 werden neue Anforderungen an die Genehmigung gestellt. Dabei bleiben die Mitgliedstaaten berechtigt, die für notwendig erachteten Anforderungen an die Genehmigung, Inbetriebnahme und Betrieb von Seilbahnen zu stellen. Im neu gefassten § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen werden die Vorgaben der Artikel 5 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 berücksichtigt. Hier finden sich nun die materiellen Anforderungen an die Betriebssicherheit (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) sowie die Genehmigungsvoraussetzungen des Unternehmers einer Seilbahn (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) und die Voraussetzung, dass das Vorhaben nicht den öffentlichen Interessen widersprechen darf (§ 4 Absatz 2 Nummer 3).



    Durch die überarbeitete Formulierung soll außerdem klargestellt werden, dass ein Sicherheitsbericht im Sinne der Richtlinie 2000/9/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 nur dann zur Überprüfung der Betriebssicherheit heranzuziehen ist, wenn ein solcher Bericht überhaupt vorliegt - was etwa bei Altanlagen, die nach dem vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/9/EG geltenden Recht genehmigt wurden, nicht der Fall ist.



    Mit § 4 Absatz 2 Nummer 1 c) wird in Umsetzung des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 eine Regelungslücke geschlossen. Nicht auf alle Seilbahnen sind die Bestimmungen des EU-Seilbahnrechts anwendbar. Zudem regeln das EU-Recht und die harmonisierten Normen nicht sämtliche sicherheitsrelevanten Aspekte von Seilbahnanlagen. Damit auch in diesem Bereich, wo unionsrechtliche Vorgaben nicht bestehen, Anforderungen an die Anlagensicherheit gestellt werden können, muss das Begriffsverständnis von „Betriebssicherheit“ erweitert werden: Betriebssicherheit muss alle für die Sicherheit von Personen und Sachen relevanten Merkmale einer Anlage umfassen.



    Zu Buchstabe c): Aufgrund des neu eingefügten Absatzes 2 wird der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3. In Satz 2 werden die neuen Verweise zur Sicherheitsanalyse und dem Sicherheitsbericht – Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 – sowie zum Konformitätsbewertungsverfahren und zur CE-Kennzeichnung umgesetzt und dadurch auch die Nummerierung angepasst. Durch den neuen Wortlaut wird klargestellt, dass die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens nach den Artikeln 18 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 nur dann zum Prüfungsprogramm des Genehmigungsverfahrens gehört, wenn die Verordnung auf die jeweilige Anlage überhaupt anwendbar ist.



    Zudem ergibt sich eine redaktionelle Änderung in der neu gefassten Nummer 2.



    Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 bestimmen die Mitgliedstaaten, die das Genehmigungsverfahren für den Bau und die Inbetriebnahme von Seilbahnen festlegen, dass die nach nationalem Recht bestimmte „verantwortliche Person“ für das Genehmigungsverfahren bestimmte Unterlagen vorzulegen hat. Diese Regelung muss neu in das Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen aufgenommen werden. Dies erfolgt durch den neuen Satz 3, der festlegt, dass die verantwortliche Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 ist, wer im Antrag auf Erteilung der Bau- und Betriebsgenehmigung als solche bestimmt worden ist.



    Zu Buchstabe d): Aufgrund des neu eingefügten Absatzes 2 wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4. Diesem Absatz wird ein neuer Satz 1 eingefügt, mit dem klargestellt wird, dass die Genehmigung erteilt wird, wenn die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. Es besteht dann ein Anspruch auf Genehmigung. Durch den eingefügten Zusatz im Satz 2 wird klargestellt, dass nunmehr auch die elektronische Genehmigungserteilung möglich ist.



    Zu Buchstabe e): Aufgrund des neu eingefügten Absatzes 2, ändert sich die Nummerierung der folgenden Absätze.



    Zu Buchstabe f): Die Regelungen der Richtlinie 2000/9/EG zu innovativen Bauteilen sind mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 ersatzlos entfallen. Daher wird der Verweis auf diese ersatzlos gestrichen. Die Möglichkeit, Nebenbestimmungen zu erlassen, soll beibehalten werden.



    Zu Nummer 6:


    Zu Buchstabe a): Der Begriff „Anlage“, der auf der bisher geltenden Richtlinie 2000/9/EG beruhte, wird im gesamten Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen durch den Begriff „Seilbahn“ ersetzt, um einen einheitlichen Sprachgebrauch zu gewährleisten. In der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 wird nur noch der Begriff „Seilbahn“ verwendet.



    Zu Buchstabe b): Der Verweis in Absatz 1 Satz 2 muss an die Verordnung (EU) Nr. 2016/424 angepasst werden.




    Zu Nummer 7:


    Der Begriff „Anlage“, der auf der bisher geltenden Richtlinie 2000/9/EG beruhte, wird im gesamten Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen durch den Begriff „Seilbahn“ ersetzt, um einen einheitlichen Sprachgebrauch zu gewährleisten. In der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 wird nur noch der Begriff „Seilbahn“ verwendet.



    Zu Nummer 8:


    Zu Buchstabe a): Der Begriff „Anlage“, der auf der bisher geltenden Richtlinie 2000/9/EG beruhte, wird im gesamten Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen durch den Begriff „Seilbahn“ ersetzt, um einen einheitlichen Sprachgebrauch zu gewährleisten. In der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 wird nur noch der Begriff „Seilbahn“ verwendet.



    Zu Buchstabe b): Aufgrund des eingefügten Absatzes 2 erfolgt eine neue Nummerierung. Der Verweis auf § 2 Absatz 5 wird gestrichen, da dieser Absatz gestrichen wurde. Das Wort „Anlage“ wird durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt (vgl. Nummer 7 Buchstabe b)). Nummer 3 wird aufgehoben, da die Regelungen der Richtlinie 2000/9/EG zu innovativen Bauteilen mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 ersatzlos entfallen sind.



    Zu Nummer 9:

    Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben, da die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen jetzt im Seilbahndurchführungsgesetz des Bundes abschließend geregelt ist. Der bisherige Absatz 1 wird der Wortlaut des § 18 und erhält einen weiteren Satz, der die Zuständigkeit für die Marktüberwachung festlegt.



    Für den Regelungsbereich der Marktüberwachung hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und eine neue Zentralnorm in § 2 Seilbahndurchführungsgesetz (in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Produktsicherheitsgesetz) geschaffen. Im Landesrecht sind daher für den Bereich der Marktüberwachung entsprechende Zuständigkeitsregelungen zu treffen. Eine zentrale Marktüberwachungsbehörde existiert in Nordrhein-Westfalen nicht, sodass die Marktüberwachung in unterschiedliche Bereiche bzw. unterschiedliche Zuständigkeiten aufgeteilt ist. Daher wird die Marktüberwachung für Seilbahnen der originär für die Mehrzahl der Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen zuständigen Bezirksregierung Arnsberg übertragen. Den Bezirksregierungen obliegt auch die Marktüberwachung für Produkte in vielen anderen Bereichen, sodass auf bestehende Strukturen und Expertisen innerhalb der Behörde zurückgegriffen werden kann.



    Zu Nummer 10:

    Zu Buchstabe a): Die Regelungen der bisherigen Nummern 12 bis 14 des § 19 Absatz 1 werden aufgehoben, da die betroffenen Regelungsbereiche - Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen, Marktüberwachung, notifizierte Stellen und CE-Kennzeichnung - jetzt durch EU- und/oder Bundesrecht abschließend geregelt werden. Der bisherige Absatz wird in die neu gefassten Nummern 12 und 13 integriert.



    Zu Buchstabe b): Aufgrund dieser neuen Gliederung entfällt die Unterteilung in zwei Absätze.



    Zu Nummer 11:


    In § 20 Nummer 1 ist die Absatzbezeichnung des § 4 an die Neuregelung anzupassen. Weitere Bußgeld- und Strafvorschriften zur Regelung von Verstößen, insbesondere gegen die in Kapitel II genannten Pflichten der Wirtschaftsakteure der Verordnung (EU) Nr. 2016/424, sind im Seilbahndurchführungsgesetz des Bundes geregelt.



    Zu Nummer 12:


    Zu Buchstabe a): Es wird eine den Vorgaben des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 entsprechende Übergangsbestimmung für Seilbahnen getroffen. Die Landesseilbahngesetze dürfen nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 die Inbetriebnahme von Seilbahnen nicht behindern, die durch die Richtlinie 2000/9/EG abgedeckt sind, deren Anforderungen erfüllen und vor dem 21. April 2018 errichtet wurden. Es wird deshalb vorgesehen, dass für die behördliche Zustimmung zur Betriebseröffnung bei einer solchen Anlage anstatt der Anforderungen des neuen die des bisherigen EU-Seilbahnrechts Prüfungsmaßstab sind.



    Zu Buchstabe b): Es wird eine den Vorgaben des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 entsprechende Übergangsregelung für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile von Seilbahnen getroffen.



    Zu Nummer 13:

    Der bisherige § 23 wird im Sinne der Rechtsbereinigung aufgehoben. Eine Berichtspflicht wird aufgrund der ausreichenden Erfahrungen mit dem Gesetz über die Seilbahnen in NordrheinWestfalen nicht mehr für notwendig erachtet.


    Zu Nummer 14:

    Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung der Nummerierung. Da § 23 aufgehoben wird, ändert sich die Gliederung, sodass der bisherige § 24 zu § 23 wird.




    Zu Artikel 2


    Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.



    Im Namen der Landesregierung
    Hobert Rabeck
    Minister für Verkehr

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 3/010
    3. Wahlperiode 22.03.2021



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Erstellung einer Klimaanpassungsstrategie (Klimaanpassungsgesetz Nordrhein–Westfalen - KlAnG NRW)

    A. Problem und Ziel

    Die Anpassung an den Klimawandel gewinnt neben dem Klimaschutz auf allen politischen Ebenen zunehmend an Bedeutung. Sowohl im internationalen Klimaabkommen von Paris aus dem Jahr 2015 als auch in den aktuellen Bestrebungen der EU-Kommission im Rahmen des EU - Green Deal ist die Klimaanpassung zentraler Bestandteil klimapolitischer Strategien. Die Deutsche Anpassungsstrategie (DAS) macht auf Bundesebene deutlich, dass es nicht mehr ausreichend ist, die Ursachen der Klimakrise zu bekämpfen. Stattdessen besteht die Notwendigkeit, den bereits heute spürbaren Symptomen wie u. a. häufigeren Dürrephasen und Hitzewellen oder Extremwetterereignissen wie Starkregen stärker vorzubeugen, die im Kontext weiterer negativ verstärkender Prozesses wie der Verdichtung innerstädtischer Räume oder zunehmender Flächenversiegelung stehen. Die nordrhein-westfälische Landesregierung beschäftigt sich seit über zehn Jahren intensiv mit der Anpassung an den Klimawandel und das im Jahr 2013 beschlossene Klimaschutzgesetz NRW beinhaltet bisher Regelungen zur Klimaanpassung. Die zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels und der damit einhergehende Stellenwert der Klimavorsorge und –anpassung erfordern eine zukünftig stärkere Gewichtung im Rahmen von gesetzlichen Regelungen.


    B. Lösung

    Mit der Schaffung eines eigenständigen Klimaanpassungsgesetzes unter Überführung von bewährten Regelungen des Klimaschutzgesetzes werden der wachsenden Bedeutung des Themas und der Notwendigkeit neuer gesetzlicher Regelungen Rechnung getragen.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    -

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Durch den Vollzug des Gesetzes entstehen keine direkten finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen (außer auf die Unternehmen, bei denen ein bestimmender Einfluss der öffentlichen Stellen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 besteht) und private Haushalte. Eine Beratung durch die Clearingstelle Mittelstand (§ 6 Abs. 2 MFG i.V.m. § 3 Abs.1 MFG-VO) wird in Anspruch genommen.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Durch den Vollzug des Gesetzes entstehen keine direkten finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen (außer auf die Unternehmen, bei denen ein bestimmender Einfluss der öffentlichen Stellen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 besteht). Eine Beratung durch die Clearingstelle Mittelstand (§ 6 Abs. 2 MFG i.V.m. § 3 Abs.1 MFG-VO) wird in Anspruch genommen.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Kosten für die öffentliche Verwaltung entstehen durch die Prüfung der Verwaltungsvorschriften und Rechtsverordnungen auf Kompatibilität mit den Zielen des Klimaanpassungsgesetzes nach § 4, die im Gesetz festgelegte Erstellung einer Klimaanpassungsstrategie nach § 8, die Durchführung des Monitorings nach § 9 sowie die vorgesehene Einrichtung eines Beirates für Klimaanpassung Nordrhein-Westfalen nach § 11.

    F. Weitere Kosten

    keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Erstellung einer Klimaanpassungsstrategie (Klimaanpassungsgesetz Nordrhein–Westfalen - KlAnG NRW)

    vom XX.XX.XXXX


    Der Landestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    § 1 Zweck des Gesetzes


    1. Zweck dieses Gesetzes ist die Festlegung von Klimaanpassungszielen sowie die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung einer Klimaanpassungsstrategie sowie die Umsetzung, Überprüfung, Berichterstattung über und Fortschreibung von Klimaanpassungsmaßnahmen. Damit sollen die negativen Auswirkungen des Klimawandels begrenzt, insbesondere drohende Schäden verringert, die Klimaresilienz gesteigert und Beiträge zu den nationalen und internationalen Anstrengungen bei der Klimaanpassung geleistet werden.
    2. Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (BGBl. 2016 II S.1082, 1083), wonach die Vertragsparteien durch die Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und die Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung leisten.


    § 2 Begriffsbestimmungen


    1. Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesregierung, Behörden, Einrichtungen, Sondervermögen und sonstige Stellen des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie nicht der Selbstverwaltung der Wirtschaft oder beruflicher Angelegenheiten dienen. Dem stehen juristische Personen des Privatrechts gleich, bei denen ein bestimmender Einfluss der Stellen nach Satz 1 besteht.
    2. Handlungsfelder im Sinne dieses Gesetzes orientieren sich an den Handlungsfeldern der bisherigen Strategien auf Bundes- und Landesebene und decken die natürlichen und sozioökonomischen Bereiche ab, die von den Folgen des Klimawandels betroffen sind.
    3. Grüne Infrastruktur wird definiert als ein strategisch geplantes Netzwerk natürlicher und naturnaher Flächen mit unterschiedlichen Umweltmerkmalen, das mit Blick auf die Bereitstellung eines breiten Spektrums an Ökosystemdienstleistungen angelegt ist und bewirtschaftet wird und umfasst terrestrische und aquatische Ökosysteme.


    § 3 Klimaanpassungsziele


    1. Die negativen Auswirkungen des Klimawandels sind seitens der jeweils zuständigen öffentlichen Stellen durch die Erarbeitung und Umsetzung von handlungsfeldspezifischen und auf die jeweilige Region abgestimmten Anpassungsmaßnahmen zu begrenzen.
    2. Die Anpassung an den Klimawandel dient insbesondere auch der Gefahrenvorsorge, der Gesundheit der oder des Einzelnen und der Allgemeinheit, der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen sowie der Förderung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft. Maßnahmen nach Absatz 1 sind entsprechend auszurichten.


    § 4 Umsetzung der Klimaanpassungsziele durch die Landesregierung


    1. Für die Landesregierung sind die Klimaanpassungsziele des § 3 unmittelbar verbindlich.
    2. Die Landesregierung hat eine Vorbildfunktion und ist verpflichtet, ihre Handlungsmöglichkeiten zu nutzen, um die landesweiten Klimaanpassungsziele nach § 3 insgesamt zu erreichen. Sie räumt der Steigerung der Klimaresilienz besondere Bedeutung ein. Darüber hinaus wird die Landesregierung Maßnahmen und geeignete Unterstützungsstrukturen zur Klimaanpassung im Rahmen ihrer Möglichkeiten umsetzen und fördern. Gleichzeitig sollen das Verständnis und die Motivation der Bevölkerung für Klimaanpassungsmaßnahmen unter anderem durch Bildung, Ausbildung, Information und Beratung gesteigert werden.
    3. Für die Umsetzung der Klimaanpassungsziele übernimmt das aufgrund seines Geschäftsbereichs für ein Handlungsfeld überwiegend zuständige Ministerium die Koordinierung. Es hat die Aufgabe, die für die Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, insbesondere die Maßnahmen nach § 8 vorzulegen und deren Umsetzung zu verfolgen.
    4. Die Landesregierung erstellt eine Klimaanpassungsstrategie nach § 8 und weitere spezifische Konzeptionen zum Umgang mit den Folgen des Klimawandels.
    5. Bei der Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels und der Steigerung der Klimaresilienz kommen dem Schutz und dem Ausbau der Grünen Infrastruktur eine besondere Bedeutung zu.
    6. Die Landesregierung trägt dafür Sorge, dass bei der Normsetzung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Verwendung von Fördermitteln des Landes die Ziele des Gesetzes unterstützt werden. Eine Überprüfung und Klärung der Klimaresilienzverträglichkeit kann auch zu
      • sonstigen Maßnahmen und Vorhaben der Landesregierung,
      • bestehenden Landesgesetzen und –verordnungen

    erfolgen, wenn diese eine wesentliche Klimaanpassungsrelevanz aufweisen.


    § 5 Klimaanpassung durch andere öffentliche Stellen


    1. Die anderen öffentlichen Stellen haben ebenfalls eine Vorbildfunktion zur Anpassung an den Klimawandel und erfüllen diese in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
    2. Die Landesregierung unterstützt die anderen öffentlichen Stellen dabei unter anderem durch Förderprogramme und Beratungsangebote und stellt Datengrundlagen und vorhandene Erkenntnisse zur Verfügung.
    3. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfohlen, kommunale Klimaanpassungskonzepte aufzustellen und die darin vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen. Die Landesregierung fördert dabei Maßnahmen zur Unterstützung und Beratung von Gemeinden und Gemeindeverbänden bei der Einführung von Prozessen und Qualitätsmanagementverfahren im Bereich Klimaanpassung.
    4. Die Notwendigkeiten der Klimaanpassung sollen auch im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge Berücksichtigung finden.


    § 6 Berücksichtigungsgebot


    1. Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele fachübergreifend und integriert zu berücksichtigen.
    2. Gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) sind bei der Anwendung von Wirtschaftlichkeitskriterien bei vergleichenden Betrachtungen die Kosten und Einsparungen über die jeweilige gesamte Nutzungsdauer der Investition oder Beschaffung zugrunde zu legen. Dabei sind gemäß Satz 2 auch die zu erwartenden Kosten der negativen Folgen des Klimawandels auf geeignete Weise zu berücksichtigen.


    § 7 Allgemeine Vorsorge


    Bei der Aufgabe der Klimaanpassung handelt es sich um eine bedeutsame gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Alle Personen und relevanten gesellschaftlichen Akteure sind dazu aufgerufen, an deren Erfüllung mitzuwirken.



    § 8 Klimaanpassungsstrategie


    1. Die Landesregierung erstellt unter Beteiligung von gesellschaftlichen Gruppen sowie der kommunalen Spitzenverbände eine Klimaanpassungsstrategie.
    2. Die Klimaanpassungsstrategie konkretisiert die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der Klimaanpassungsziele nach § 3. Die Klimaanpassungsstrategie wird spätestens alle fünf Jahre unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Entwicklungen zur Klimaanpassung auf internationaler, Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene fortgeschrieben.
    3. Die Klimaanpassungsstrategie benennt insbesondere handlungsfeldspezifische Strategien und Maßnahmen, um die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu begrenzen, drohende Schäden zu verringern und die Klimaresilienz zu steigern. Soweit erforderlich enthält die Klimaanpassungsstrategie auch Hinweise und Vorgaben für die Gebiete des Landes gemäß § 2 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.
    4. Bei der Erstellung der Klimaanpassungsstrategie sind Maßnahmen aus anderen Fachplanungen, die zur Erreichung der Klimaanpassungsziele nach § 3 geeignet sind, zu berücksichtigen und eine fachübergreifende, integrierte Betrachtungsweise zugrunde zu legen.


    § 9 Monitoring



    1. Die Klimaanpassungsziele und die Umsetzung der Maßnahmen der Klimaanpassungsstrategie nach § 8 werden von einem fortlaufenden, wissenschaftlich fundierten Monitoring begleitet. Die Ergebnisse des Monitorings werden veröffentlicht und bilden die Grundlage für die Fortschreibung der Klimaanpassungsstrategie nach § 8 Absatz 2 Satz 2.
    2. Zentrale Elemente des Monitorings sind:


      1. eine Erhebung und Darstellung der Klimaentwicklungen in Nordrhein-Westfalen,
      2. eine Erhebung und Darstellung der Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch, Natur und Umwelt auch unter der Berücksichtigung der sozialen, wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Auswirkungen,
      3. ein Überblick über die durchgeführten Maßnahmen der Anpassungsstrategie und
      4. ein Überblick über die Auswirkungen der durchgeführten Anpassungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen.


    § 10 Aufgaben des Landesamtes für Natur-, Umwelt und Verbraucherschutz


    Das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz hat auf dem Gebiet des Klimawandels und der Klimafolgenanpassung insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Erarbeitung, fortlaufende Aktualisierung und Veröffentlichung der Ergebnisse des Klimafolgen- und Anpassungsmonitorings nach § 9 Absatz 2,
    2. Erarbeitung und Bereitstellung von wissenschaftlichen Datengrundlagen und Instrumenten zur Unterstützung der Akteure der Klimaanpassung und
    3. Erstellung von Fachbeiträgen zu Klimawandel und Klimaanpassung für die Regionalplanung.



    § 11 Beirat

    Das für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels zuständige Ministerium setzt einen Beirat ein, der die Klimaanpassungspolitik in Nordrhein-Westfalen beratend begleitet. Der Beirat setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern relevanter gesellschaftlicher und wissenschaftlicher Bereiche des Landes.




    § 12 Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Mit dem Gesetzesentwurf wird der Tatsache Rechnung getragen, dass neben dem Schutz des Klimas die Klimaanpassung ein eigenständiges klimapolitisches Handlungsfeld ist. Auch unter Einbezug aller Anstrengungen zur Minderung der Treibhausgasemissionen ist laut neuestem Sonderbericht des Weltklimarates zum 1,5-°C-Ziel der Staatengemeinschaft damit zu rechnen, dass schon die Erwärmung seit vorindustrieller Zeit bis heute für Jahrhunderte bis Jahrtausende bestehen bleibt. Weiterhin werden zusätzliche langfristige Änderungen im Klimasystem durch die aktuellen globalen Treibhausgasemissionen bewirkt. Den Klimaprojektionen zufolge wird sich dadurch z. B. das Sommerklima Europas langfristig fundamental verändern. Das Potsdam Institut für Klimafolgenforschung (PIK) geht davon aus, dass in vielen Regionen „die kältesten Sommermonate Ende des Jahrhunderts heißer sein dürften als die heißesten Monate heute“. Einhergehend wird insbesondere eine Zunahme der Spitzenniederschläge bei gleichzeitiger Abnahme der durchschnittlichen Niederschlagsmenge und eine Zunahme der Dauer, Häufigkeit und Intensität schwerer Hitzewellen erwartet. Die sich daraus ergebenden sozial-ökonomischen und ökologischen Auswirkungen zeigen sich bereits heute und werden das Land Nordrhein-Westfalen zunehmend beschäftigen. Diesen Herausforderungen wird mithilfe eines eigenständigen Gesetzes für Klimaanpassung in NRW ein größerer Stellenwert eingeräumt und diese wichtige Aufgabe der Klimapolitik wird für das Land Nordrhein-Westfalen definiert.


    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    ./.

    III. Alternativen

    "Keine"

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Ziel des Gesetzes ist es, mittel- und langfristig die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu begrenzen, drohende Schäden zu verringern, die Klimaresilienz zu steigern und Beiträge zu den nationalen und internationalen Anstrengungen bei der Klimaanpassung zu leisten. Damit leistet es einen direkten Beitrag zum Sustainable Development Goal 13 „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen". Auch insgesamt steht der Gesetzentwurf im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie NRW und fördert die Erreichung zahlreicher darin enthaltener Ziele. Dazu zählen insbesondere die Postulate 3.1.a – Gesundheit fördern und Prävention stärken, 6.1.a – Wahrung und Sicherung der nachhaltigen und ökologischen Wasserwirtschaft, 8.4 – Wirtschaftsleistung umwelt- und sozialverträglich steigern, 9.1 Zukunft mit neuen Lösungen gestalten, 13.2 – Klimaschutz und Klimaanpassung vor Ort stärken, 15.2.a – Wahrung und Sicherung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Konflikte mit den Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht zu erwarten


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    ./.


    4. Erfüllungsaufwand

    Kosten für die öffentliche Verwaltung entstehen durch die Prüfung der Verwaltungsvorschriften und Rechtsverordnungen auf Kompatibilität mit den Zielen des Klimaanpassungsgesetzes nach § 4, die im Gesetz festgelegte Erstellung einer Klimaanpassungsstrategie nach § 8, die Durchführung des Monitorings nach § 9 sowie die vorgesehene Einrichtung eines Beirates für Klimaanpassung Nordrhein-Westfalen nach § 11.



    5. Weitere Kosten

    Erläutern.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Gemeinden und Gemeindeverbänden werden durch die Gesetzesnovelle keine neuen Aufgaben übertragen. Es werden nach dem Konnexitätsprinzip keine Konnexitätsfolgen ausgelöst.



    7. Befristung

    Eine Befristung in Form einer Verfallsklausel ist wegen der langfristigen Bedeutung der Anpassung an den Klimawandel nicht zweckmäßig. Die Berichtspflichten werden in § 9 geregelt.



    B. Besonderer Teil

    Zu § 1

    (Zweck des Gesetzes)

    Zu Absatz 1


    Der Zweck des Gesetzes bleibt im Vergleich zur Zweckbestimmung der Klimaanpassung im bisherigen Klimaschutzgesetz NRW grundsätzlich unverändert. In der Zweckbestimmung wird die Verringerung drohender Schäden sowie die Steigerung der Klimaresilienz als wesentliche Ziele von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel besonders hervorgehoben. Zusätzlich wird die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung einer Anpassungsstrategie für das Land Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Dabei handelt es sich um eine Fortführung bzw. Weiterentwicklung der bisherigen Strategien (Anpassungsstrategie 2009, Klimaschutzplan 2015).


    Zu Absatz 2:


    Das Abkommen von Paris aufgrund der UN-Klimarahmenkonvention mit seinen Regelungen zur Anpassung an den Klimawandel (vgl. Art. 7 des Abkommens) bildet die völkerrechtliche Grundlage. Mit dem Abkommen legen die Nationalstaaten als Vertragsparteien das globale Ziel für die Anpassung durch die Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und die Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen fest. Ziel ist es, einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten und eine angemessene Reaktion auf dem Gebiet der Anpassung im Zusammenhang mit dem genannten Temperaturziel von deutlich unter 2 Grad zu gewährleisten. In der föderalen Ordnung entfaltet das von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte Abkommen von Paris auch Wirkungen für die Bundesländer. Aufgrund der den Ländern für eigene Aufgaben zukommenden Gesetzgebungskompetenz soll in diesem Gesetz der Rahmen für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels in Nordrhein-Westfalen geregelt werden. Anhand dieser Regelung wird dieser Zusammenhang hervorgehoben. Darüber hinaus ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Klimaanpassung auch auf EU-Ebene, insbesondere aufgrund des EU Green Deal der Europäischen Kommission, vermehrt Aufmerksamkeit zukommt. Im Rahmen einer neuen EU-Anpassungsstrategie sind zukünftig verstärkte Aktivitäten und Regelungen zur Motivation der Mitgliedsländer zur Leistung von mehr Klimawandelvorsorge zu erwarten.


    Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)


    Zu Absatz 1:


    Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung im Klimaschutzgesetz NRW (§ 2 Absatz 1). In der aktualisierten Definition werden kommunale Zweckverbände und kommunale Anstalten jedoch nicht mehr ausgenommen.


    Zu Absatz 2:


    Absatz 2 listet wesentliche, für eine umfassende Klimaanpassungspolitik bedeutsame Handlungsfelder auf. Handlungsfelder sind Bereiche, die von den Folgen des Klimawandels besonders betroffen sind und/oder geeignete Handlungsmöglichkeiten zu deren Eindämmung eröffnen. Die genannten Handlungsfelder orientieren sich weitestgehend an den Handlungsfeldern anderer übergeordneter Klimaanpassungsstrategien etwa auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene und sind nicht abschließend zu verstehen. Dazu zählen insbesondere Menschliche Gesundheit; Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz; Boden; Biologische Vielfalt und Naturschutz; Landwirtschaft (einschließlich Nutztierhaltung) und Fischerei; Wald und Forstwirtschaft; Verkehr und Verkehrsinfrastruktur; Energiewirtschaft; Finanz- und Versicherungswirtschaft; Industrie und Gewerbe; Tourismuswirtschaft; Bauen und Wohnen; Landes- und Regionalplanung; Stadtentwicklung und kommunale Planung; Katastrophenschutz; Information, Beratung, Bildung & Netzwerke. Sofern im Gesetzestext von handlungsfeldspezifischen Maßnahmen die Rede ist, bezieht sich dies auf die hier genannten Handlungsfelder. Auch wenn eine derartige Abgrenzung zur Definition von Maßnahmen sinnvoll ist, sind Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Handlungsfeldern nicht zu ignorieren.



    Zu Absatz 3:


    Der Absatz dient, insbesondere im Hinblick auf § 4 Absatz 5, der Definition der Grünen Infrastruktur basierend auf der diesbezüglichen Strategie der Europäischen Union


    (COM(2013) 249 final). Grüne Infrastruktur wird definiert als ein strategisch geplantes Netzwerk natürlicher und naturnaher Flächen mit unterschiedlichen Umweltmerkmalen, das mit Blick auf die Bereitstellung eines breiten Spektrums an Ökosystemdienstleistungen angelegt ist und bewirtschaftet wird und umfasst terrestrische und aquatische Ökosysteme. Es umfasst ferner andere physische Elemente in Land-, Küsten- und Meeresgebieten, wobei sich Grüne Infrastruktur im terrestrischen Bereich sowohl im urbanen als auch im ländlichen Raum befinden kann. Hinzu kommen andere Flächen wie Parks, private Gärten, Hecken, bepflanzte Pufferstreifen entlang der Flüsse oder strukturreiche Agrarlandschaften mit bestimmten Merkmalen und Verfahrensweisen sowie künstlich angelegte Strukturen wie begrünte Dächer und Wände oder Grünbrücken und Fischtreppen.


    Der Absatz stellt in diesem Zuge auch den Zusammenhang zum europäischen Naturschutzprogramm „Natura 2000“ und zum Biotopverbund NRW her. In der EU bildet das Natura-2000-Netz das Grundgerüst der Grünen Infrastruktur (GI). Hinzu kommen natürliche und naturnahe Flächen außerhalb von „Natura 2000“, die innerhalb des Absatzes beispielhaft aber nicht abschließend benannt werden.


    Zu § 3 (Klimaanpassungsziele)

    Zu Absatz 1:


    Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung im Klimaschutzgesetz NRW (§ 3 Absatz 1) und dient maßgeblich dem Zweck des Gesetzes. Zur Erfüllung des genannten Ziels wird eine weitere Konkretisierung im Zuge der Klimaanpassungsstrategie nach § 8 vorgenommen. Wichtige Ziele sind beispielhaft die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Siedlungs- und




    Infrastrukturen, die Erhaltung der Stabilität und Leistungsfähigkeit von Naturhaushalt und Ökosystemen oder die Einstellung der Forst- und Landwirtschaft auf veränderte Klimabedingungen. Die Anpassungsmaßnahmen sind eigenverantwortlich von den jeweilig zuständigen öffentlichen Stellen umzusetzen und auf die spezifischen regionalen Gegebenheiten und Bedarfe auszurichten. Als Grundlage dienen dabei u. a. die in § 2 Absatz 2 genannten Handlungsfelder. Die Zuständigkeiten in Bezug auf Klimaanpassung gilt es hierbei regelmäßig zu überprüfen. Die klimarelevanten Aussagen der Fachbeiträge (Naturschutz und Landschaftspflege, Klima) des LANUV sind zu Erreichung des Ziels zu berücksichtigen.


    Zu Absatz 2:

    In den verschiedenen Aufgabenbereichen der Daseinsvorsorge ist die Integration von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel von essentieller Bedeutung. Es wird zunehmend deutlich, dass Kernbereiche der Daseinsvorsorge wie z. B. die Abwasserentsorgung, Trinkwasserversorgung, Energieversorgung oder der öffentliche Nahverkehr in erheblichem Umfang von aktuellen und zukünftigen Klimaveränderungen beeinflusst werden. Es gilt daher, mögliche negative Auswirkungen des Klimawandels auf die Bereiche der Daseinsvorsorge durch vorausschauende und präventive Maßnahmen zu minimieren. Unter Gefahrenvorsorge wird u. a.auch die Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr verstanden. Dazu zählen demnach auch personelle, taktische und materielle Anpassungen, um im Notfall auf spezifische, aus dem Klimawandel resultierende Gefahren vorbereitet zu sein. Die Klimaanpassung leistet zudem einen Beitrag zur sozialen Gerechtigkeit, da insbesondere sozial benachteiligte Haushalte und Bevölkerungsgruppen überproportional stark von Klimaauswirkungen betroffen sind.


    Zu § 4 (Umsetzung der Klimaanpassungsziele durch die Landesregierung)

    Zu Absatz 1:


    Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung im Klimaschutzgesetz NRW (§ 4 Absatz 1).



    Zu Absatz 2:


    Der Landesregierung kommt eine Vorbildfunktion bei der Anpassung an den Klimawandel zu. Zusätzlich zur bisherigen Regelung des Klimaschutzgesetzes NRW wird die Landesregierung, neben der Förderung von Maßnahmen zur Klimaanpassung, auch zu deren Umsetzung angehalten. Dies gilt im Rahmen ihrer Möglichkeiten.


    Zu Absatz 3:


    Die Koordinierung für die Umsetzung der Klimaanpassungsziele und für die Umsetzung der in der Klimaanpassungsstrategie festgelegten Maßnahmen folgt nach dem Ressortprinzip der Zuständigkeit der Landesministerien für ihre Geschäftsbereiche, die im Regelfall ein Handlungsfeld ganz oder überwiegend umfassen. Das ressortzuständige und somit nach Absatz 3 Satz 1 koordinierende Landesministerium hat nach Satz 2 die Aufgabe, diejenigen Maßnahmen zu veranlassen und die Umsetzung der in seinen Geschäftsbereich fallenden Teil der Klimaanpassungsstrategie zu koordinieren. Dazu gehört unter anderem die frühzeitige Einbindung aller von einer Maßnahme betroffenen Ressorts.


    Zu Absatz 4:


    Mit Verweis auf die bisherigen Regelungen des Klimaschutzgesetzes NRW zur Erstellung eines Klimaschutzplans stellt diese Regelung zur Erstellung einer Klimaanpassungsstrategie keine grundsätzlich neue Rechtslage dar. Zusätzlich zur Klimaanpassungsstrategie sind weitere erforderliche Konzepte zu erarbeiten, welche den Umgang mit spezifischen Folgen des Klimawandels wie z. B. Dürre, Hitze oder Starkregen adressieren oder handlungsfeldspezifisch strategische Schwerpunkte setzen wie z. B. für den Bereich Wald, Einrichtungen des Gesundheitswesens (insb. Krankenhäuser) oder Industrie und Gewerbe.



    Zu Absatz 5:


    Grüne Infrastruktur ist aufgrund ihrer vielfältigen positiven Beiträge u. a. zur Stadtkühlung und Retention eines der wirksamsten Maßnahmenfelder der Klimaanpassung. Insbesondere in urbanen Räumen stehen derartige Flächen oftmals nur in begrenztem Umfang zur Verfügung oder sind aufgrund des hohen Nutzungsdrucks von Versiegelung bedroht. Als übergreifendes Ziel ist daher der Schutz und Ausbau Grüner Infrastruktur formuliert. Damit ist nicht die Einführung einer neuen Schutzkategorie verbunden.


    Der Absatz stellt in diesem Zuge auch den Zusammenhang zum europäischen Naturschutzprogramm „Natura 2000“, sowie zum Biotopverbund NRW her. In der EU bildet das Natura-2000-Netz das Grundgerüst der Grünen Infrastruktur (GI). Hinzu kommen natürliche und naturnahe Flächen außerhalb von Natura 2000 die innerhalb der Begründung zu § 2 Absatz 3 beispielhaft aber nicht abschließend benannt werden.


    Zu Absatz 6:

    Die Regelung entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung im Klimaschutzgesetz NRW (§ 4 Absatz 4).



    Zu § 5 (Klimaanpassung durch andere öffentliche Stellen)


    Zu Absatz 1:
    Die Regelung spricht die in § 2 Abs. 1 definierten öffentlichen Stellen an und hebt hervor, dass die Erfüllung der Vorbildfunktion in eigener Zuständigkeit und Verantwortung der jeweiligen Stellen liegt. Hierbei sind übergreifende Strategien und Planwerke zu beachten.


    Zu Absatz 2:

    Mit zielgerichteten Beratungsangeboten, Förderprogrammen und weiteren Unterstützungsangeboten leistet die Landesregierung einen Beitrag, damit die Vorbildfunktion gemäß § 5 Absatz 1 entsprechend wahrgenommen werden kann.



    Zu Absatz 3

    Auf kommunaler Ebene wurden bereits zahlreiche Klimaanpassungskonzepte oder Teilkonzepte zu Klimaanpassung im Rahmen von integrierten Klimaschutzkonzepten erstellt. Die Konzepte bieten vielen Städten und Gemeinden in NRW einen wertvollen Leitfaden zum Umgang mit den Auswirkungen des Klimawandels, weshalb diese Entwicklung zu begrüßen und zu unterstützen ist. Den kommunalen Gebietskörperschaften wird daher empfohlen, in Eigenverantwortung und unter Berücksichtigung der klimarelevanten Aussagen der Fachbeiträge (Naturschutz und Landschaftspflege, Klima) des LANUV auch weiterhin Klimaanpassungskonzepte zu erstellen und die darin enthaltenen Maßnahmen umzusetzen. Basierend auf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung eines kommunalen Qualitätsmanagement- und Zertifizierungsverfahrens zur Klimafolgenanpassung unterstützt die Landesregierung die Gemeinden und Gemeindeverbände. Der European Climate Award stellt z. B. eine solche mögliche Zertifizierung dar.


    Zu Absatz 4:

    Die Regelung beinhaltet keine neue kommunale Pflichtaufgabe, sondern stellt deklaratorisch klar, dass Klimaanpassung im Rahmen der Daseinsvorsorge stets mitbedacht werden sollte.


    Zu § 6 (Berücksichtigungsgebot)


    Zu Absatz 1:

    Absatz 1 gebietet allen Trägern öffentlicher Aufgaben, den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Das Berücksichtigungsgebot konkretisiert die allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand und kommt bei all ihren Planungen und Entscheidungen zum Tragen, soweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Entscheidungsspielräume bestehen. Das Gebot umfasst sowohl Verwaltungsentscheidungen mit Außenwirkung als auch Entscheidungen ohne Außenwirkung. Dies gilt insbesondere, soweit die zugrundeliegenden Vorschriften bestimmte Entscheidungen vom Vorliegen von „öffentlichen Interessen“ oder „vom Wohl der Allgemeinheit“ abhängig machen, wenn sie den zuständigen Stellen Planungsaufgaben geben oder Abwägungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielräume zuweisen. In einigen Bundesgesetzen wie dem Baugesetzbuch wird die Klimaanpassung bereits ausdrücklich als zu berücksichtigendes öffentliches Interesse aufgeführt; in anderen Gesetzen ist dies jedoch bisher nicht der Fall. Diese Regelungslücke wird durch Absatz 1 querschnittsartig geschlossen. Eine Aufnahme entsprechender kontinuierlicher Regelungen zur Klimaresilienzverträglichkeit sollte in übergeordnete Normen und Regelwerke erfolgen.


    Zu Absatz 2:

    Absatz 2 hat insbesondere haushaltsrechtliche Bedeutung. Der § 13 Abs. 3 des Bundesklimaschutzgesetzes konkretisiert bereits den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Die Regelung in Absatz 2 konkretisiert den § 13 Abs. 3 Bundesklimaschutzgesetz durch die Ergänzung der zusätzlichen Berücksichtigung der Klimaanpassung. Eine Änderung des Grundsatzes ist damit nicht verbunden. Die Bestimmung gibt vor, dass bei vergleichenden Betrachtungen von Kosten und Einsparungen stets auf die gesamte Nutzungsdauer abzustellen ist und dabei auch die möglichen Kosten von Risiken, die von negativen Folgen des Klimawandels für die bzw. von der Maßnahme ausgehen können, zu berücksichtigen sind.


    Zu § 7 (Allgemeine Vorsorge)

    Mit der Aufnahme des Paragraphen wird verdeutlicht, dass die Klimaanpassung eine gesellschaftliche Querschnittsaufgabe ist, deren Erfüllung durch die freiwillige Mithilfe aller gesellschaftlichen Kräfte befördert werden sollte. Letztere werden gemäß § 4 Absatz 2 durch die Landesregierung in ihrer Mitwirkung durch geeignete Rahmenbedingungen unterstützt. Zu § 8 (Klimaanpassungsstrategie)


    Zu Absatz 1:

    Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung im Klimaschutzgesetz NRW (§ 6 Absatz 1). Eine neue Rechtslage wird damit nicht geschaffen.


    Zu Absatz 2:

    Die Klimaanpassungsstrategie entwickelt geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Klimaanpassungsziele nach § 3. Die Fortschreibung der Klimaanpassungsstrategie im FünfJahres-Zyklus dient der Berücksichtigung neuer Erkenntnisse der Klimaforschung sowie nationaler und internationaler Rahmenbedingungen. Dieser Zeitraum ermöglicht die Überprüfung bereits umgesetzter Maßnahmen und deren zielgerichtete Anpassung. Auch neue Maßnahmen können – entsprechend sich verändernder Gegebenheiten und Möglichkeiten – im Sinne eines bedarfs- und zielorientierten Prozesses der Klimaanpassung bei einer Fortschreibung eingebracht werden.


    Zu Absatz 3 & 4

    Die Regelungen entsprechen der bisherigen Regelungen im Klimaschutzgesetz NRW (§ 6 Absatz 4, 5 & 6). Die Verringerung drohender Schäden sowie die Steigerung der Klimaresilienz werden besonders hervorgehoben.



    Zu § 9 (Monitoring)

    Zu Absatz 1:

    Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung im Klimaschutzgesetz NRW (§ 8 Absatz 1).


    Zu Absatz 2:

    Die Elemente des Monitorings basieren teilweise weiterhin auf den bereits im Klimaschutzgesetz NRW (§ 8 Absatz 2 Punkte 6 und 7) definierten Bestandteilen zur Klimaanpassung. Eine Erweiterung der Punkte wurde auf Grundlage des Klimafolgen- und Anpassungsmonitorings (KFAM) mit seinen vier Säulen vorgenommen.


    Zu § 10 (Aufgaben des LANUV)

    Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen nimmt als Landesoberbehörde eine wichtige Rolle im Klimaanpassungsprozess ein. So bietet es mit den Fachinformationssystemen zum Klimawandel wie dem Klimaatlas und dem Klimafolgenmonitoring eine Datengrundlage zur Herausarbeitung der Klimaentwicklung sowie der Folgen der Klimaveränderung und zur Analyse der Betroffenheit verschiedener Akteure. Die Aufzählung unter 1-3 stellt keine neu zu übertragenden Aufgaben dar, sondern verankert größtenteils bereits bestehende Aufgaben und Aktivitäten gesetzlich und verstetigt bereits bestehende Projektaufgaben als Daueraufgaben. Die Erstellung von Fachbeiträgen stellt bereits eine gesetzliche Daueraufgabe dar.


    Zu Satz 1:

    Das LANUV wird mit dem in § 9 beschriebenen Monitoring betraut. Ein systematisches Klimafolgen- und Anpassungsmonitoring befindet sich bereits in der Entwicklung. Dessen Fortführung und eine umfassende Berichterstattung stellen einen zentralen Aufgabenbereich des LANUV dar.


    Zu Satz 2:

    Zur Unterstützung der verschiedenen Akteure der Klimaanpassung hält das LANUV relevante Daten zum Klimawandel in Nordrhein-Westfalen bereit. Darüber hinaus entwickelt und pflegt es diverse Instrumente und Arbeitshilfen zur Unterstützung unterschiedlicher Akteure, z. B. zur Abschätzung konkreter Betroffenheit.


    Zu Satz 3:

    Das LANUV erstellt auf Grundlage eigener Daten und Erkenntnisse Fachbeiträge zum Klimawandel für die Regionalplanung und zur Naturschutz- und Landschaftspflege im Hinblick auf Klimaaspekte. Es leistet somit auch einen wichtigen Beitrag zur Forschung und zum Klimaanpassungsprozess auf verschiedenen Ebenen.




    Zu § 11 (Beirat)


    Es wird ein Beirat Klimaanpassung Nordrhein-Westfalen eingerichtet. Der Beirat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Vereinigungen und Verbände sowie der Wissenschaft zusammen. Aufgabe des Beirates ist es, die Landesregierung bei der Umsetzung der Klimaanpassung zu beraten und die unterschiedlichen Erwartungen, Ansprüche und Bedarfe in den Anpassungsprozess einfließen zu lassen. Auf Basis des Anpassungsmonitorings gemäß § 9 setzt der Beirat wichtige Impulse zur Weiterentwicklung der zukünftigen Ausrichtung der Klimaanpassungspolitik Nordrhein-Westfalens.



    Zu § 12 (Inkrafttreten)

    Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.





    Für die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

    Hobert Rabeck,
    Landesminister für Umwelt, Klima, Landwirtschaft,
    Verbraucherschutz, Verkehr, Energie, Heimat,
    Kommunales & Bau

    Deutscher Bundestag Drucksache 3/030
    3. Wahlperiode 17.03.2021



    Beschlussempfehlung

    des Ausschusses für Umwelt, Infrastruktur und Digitalisierung


    zum dem Gesetzentwurf

    - Drucksachen 3/024


    "Entwurf eines Gesetzes zur Pflanzengesundheit"


    A. Beratungsverlauf

    Aussprache Grüne, CDU

    B. Lösung

    keine



    Annahme des Gesetzentwurfes mit den Stimmen der Fraktionen der CDU und Grünen bei keiner Gegenstimme und keiner Enthaltung


    C. Alternativen

    Annahme des Antrages


    D. Kosten

    Siehe Anlage des Gesetzentwurfes.


    Beschlussempfehlung

    Der Bundestag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf anzunehmen.


    Berlin, den 17.03.2021


    Der Ausschuss für Umwelt, Infrastruktur und Digitalisierung

    Hobert Rabeck

    Vorsitzender

    unterschrift2.jpg

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 3/008
    3. Wahlperiode 11.03.2021



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes sowie zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes

    A. Problem und Ziel

    Für Nordrhein-Westfalen als Pendlerland ist eine gut ausgebaute Radverkehrsinfrastruktur ein wichtiges politisches Ziel: das Fahrrad gewinnt als eigenständiges Verkehrsmittel und Teil vernetzter Wegeketten an Bedeutung – es ist ein wichtiger Bestandteil einer nachhaltigen Mobilität. Es handelt sich um ein klimafreundliches, flexibles und gesundheitsförderndes Verkehrsmittel, das zudem einen Beitrag zur Minderung der Luft- und Lärmbelastung leistet. Die Landesregierung hat sich seit dem Regierungswechsel mit Nachdruck für die Förderung des Radverkehrs eingesetzt. So sind zum Beispiel die Landeshaushaltsmittel von 39 Mio. € (2017) auf 54 Mio. € (2021) erhöht worden, und die Arbeitsgemeinschaft der fußgänger- und fahrradfreundlichen Städte, Gemeinden und Kreise ist auf 92 Mitglieder (2020) gewachsen. Die Förderung der Nahmobilität wurde verstetigt und die Förderquoten für Radverkehrsanlagen auf bis zu 95 Prozent angehoben.


    Der Nachholbedarf ist groß, denn der Rad- und Fußverkehr standen lange nicht ausreichend im Fokus der Verkehrs- und Stadtplanung. Die Folge ist, dass das Fahrrad bislang häufig keine echte Alternative zum motorisierten Individualverkehr ist, da Rad- und Fußwege oft nicht sicher ausgebaut sind und die Vernetzung mit anderen sauberen Verkehrsmitteln nicht ausreichend ist.


    Hauptachsen für Radpendlerinnen und Radpendler wie Radschnellverbindungen und Radvorrangrouten sind bisher nur in einem geringen Umfang vorhanden. Es besteht kein


    Bedarfsplan für Radschnellverbindungen und keine einheitliche Festlegung und Planung der Radverkehrsnetze. Es fehlen oftmals sichere Radabstellanlagen an Bahnhöfen und anderen wichtigen Haltestellen im Öffentlichen Personennahverkehr.


    Die in der Verkehrspolitik verfolgte „Vision Zero“, dass niemand im Straßenverkehr getötet oder mit lebenslangen Schäden schwer verletzt wird, ist immer noch nicht zufriedenstellend erreicht. Im Jahr 2019 kamen 456 Menschen durch Verkehrsunfälle ums Leben, 13.531 Menschen wurden im Straßenverkehr schwer verletzt. Insgesamt gab es 665.408 Verkehrsunfälle auf den Straßen in Nordrhein-Westfalen. 71 Rad und Pedelec Fahrende wurden im Jahr 2019 im Straßenverkehr getötet. Insgesamt verunglückten 18.266 Rad und Pedelec Fahrende bei Verkehrsunfällen. 92 Fußgängerinnen und Fußgänger wurden im Jahr 2019 getötet und 7.677 Fußgängerinnen und Fußgänger wurden bei Verkehrsunfällen verletzt.


    1.029 Schülerinnen und Schüler wurden bei einem Verkehrsunfall auf dem Schulweg verletzt, ein Kind wurde getötet.


    Den Bedarf, den Radverkehr zu stärken, unterstreicht auch die erfolgreiche Volksinitiative "Aufbruch Fahrrad“, die rund 207.000 Menschen unterzeichnet haben. Hinter dem Aktionsbündnis „Aufbruch Fahrrad“ stehen unter anderem der RADKOMM e.V. und der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. Die von der Volksinitiative skizierten neun Maßnahmen zielen darauf ab, den Anteil des Radverkehrs bis 2025 von ca. 8 Prozent auf 25 Prozent landesweit zu erhöhen. In seiner Sitzung am 18. Dezember 2019 hatte sich der Landtag mit dem Anliegen der Volksinitiative „Aufbruch Fahrrad“ befasst und diese mehrheitlich angenommen. In derselben Sitzung hatte der Landtag die Landesregierung beauftragt, noch in dieser Legislaturperiode ein Gesetz zu erarbeiten und in den Landtag einzubringen, welches die Forderungen der Volksinitiative aufgreift.


    B. Lösung

    Das erste Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz in einem deutschen Flächenland bietet die Grundlage zur Verbesserung des Radverkehrs, aber auch des Fußverkehrs. Ziel ist, Radfahrerinnen und Radfahrern sowie Fußgängerinnen und Fußgängern eine sichere Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen. Es geht um die zukunftsfähige Weiterentwicklung der Nahmobilitätsinfrastruktur und des öffentlichen Raums. Um dem Rad- und Fußverkehr den erforderlichen verkehrlichen Raum bereitzustellen, müssen alle vorhandenen Planungsinstrumente im Rahmen einer Abwägung genutzt werden. Bei Um- und Neubaumaßnahmen nichtklassifizierter Straßen sind die Flächen von außen nach innen zu planen: beginnend mit dem Rad- und Fußverkehr hin zum motorisierten Verkehr.


    Verkehrsmittel sollen dabei nicht gegeneinander ausgespielt und Verkehrsteilnehmende nicht in der Wahl ihrer Verkehrsmittel bevormundet werden. Es besteht keine Bewertungshierarchie der unterschiedlichen Verkehrsmittel, sondern eine Gleichrangigkeit. Das Fahrrad erhält diesen Status mit dem geplanten Gesetz erstmals.


    In Abschnitt 1 des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes werden allgemeine Aussagen getroffen. Es wird der das Gesetz begleitende Aktionsplan angesprochen. Dieser soll insbesondere die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Verbesserung des Rad- und Fußverkehrs unterstützen, indem er u. a. Handlungshilfen zur Verfügung stellt.




    Die Verkehrssicherheit und Maßnahmen zu ihrer Erreichung werden in Abschnitt 2 des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes beschrieben. Konkrete Handlungsmaßnahmen zur Erreichung der Verkehrssicherheit sind unter anderem das Verkehrssicherheitsprogramm, die Förderung des Landesverkehrswacht Nordrhein-Westfalen e. V. sowie die Nachrüstung der landeseigenen Nutzfahrzeuge mit einem Abbiegeassistenzsystem.

    In Abschnitt 3 des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes werden Verbesserungen für den Fußverkehr beschrieben. Für den Radverkehr werden die besonderen Ziele der Entwicklung dieser Verkehrsart in Abschnitt 4 des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes fixiert. Zentrale Neuerungen sind zum Beispiel die Erstellung eines flächendeckenden Radvorrangnetzes und die Aufstellung des Bedarfsplans für Radschnellverbindungen.


    In Abschnitt 5 des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes werden die Elektrokleinstfahrzeuge als Teil des multimodalen Mobilitätsangebots benannt. In Abschnitt 6 des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes werden Ausführungen zu der vernetzten Mobilität, Mobilitätsdaten und dem Förderprogramm Mobilitätsmanagement gemacht.

    In Abschnitt 7 wird die Evaluation und das Inkrafttreten des Gesetzes beschrieben. Die Regelungen des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes ziehen Änderungen am Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen nach sich.

    In § 3 Absatz 5 wird in Satz 2 klargestellt, dass selbständige Rad- und Gehwege sonstige öffentliche Straßen darstellen. Durch die Einfügung von Satz 2 in § 9 Absatz 1 wird die Beleuchtung der Radschnellverbindungen als Teil der Baulast aufgenommen. So wird ein optimaler Standard für diese wichtigen Pendler-Verbindungen geschaffen.


    In § 38a wird festgelegt, dass Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung auch bezüglich Radschnellverbindungen, die in dem Bedarfsplan vorgesehen sind, keine aufschiebende Wirkung haben. § 49 wird aufgehoben, da dessen Inhalt nun im Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz geregelt ist.



    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Die Kosten des Gesetzes werden für die nächsten fünf Jahre bis zur Evaluation insgesamt mit ca. 19,5 Mio. € geschätzt, wovon ca. 17,9 Mio. € auf das Land Nordrhein-Westfalen und ca. 1,6 Mio. € auf die Gemeinden und Gemeindeverbände entfallen. V iele Regelungen des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes sowie die beabsichtigten Änderungen am Straßen- und Wegegesetz NRW verursachen keine zusätzlichen Kosten, da es sich um die Festschreibung bereits bestehender Förderprogramme und Aktivitäten handelt bzw. Klarstellungen oder Verfahrenserleichterungen vorgesehen sind.


    Einer der Hauptkostenpunkte ist die Aus- bzw. Nachrüstung der landeseigenen Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz mit einem Abbiegeassistenzsystem, wofür Kosten in Höhe von ca. 1,4 Mio. € geschätzt werden. Die Kosten für die Durchführung der vom Land geförderten Fußverkehrschecks werden mit ca. 1,2 Mio. € geschätzt. Hinsichtlich der Anlegung von Fußverkehrsanlagen für den wartenden Fußverkehr an Bushaltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs an Hauptverkehrsstraßen werden Kosten in Höhe von ca. 3,3 Mio. € für das Land und 1,1 Mio. € für die Gemeinden und Gemeindeverbände geschätzt. Dabei wird von einer Verteilung von 75 Prozent in der Baulast des Landes und 25 Prozent in der Baulast der Gemeinden und Gemeindeverbände ausgegangen. Für die Zustandserfassung der Radinfrastruktur der Radverkehrsnetze werden insgesamt Kosten in Höhe von ca. 1,7 Mio. € geschätzt, wovon voraussichtlich 1,4 Mio. € auf das Land und ca. 0,3 Mio. € auf die Gemeinden und Gemeindeverbände entfallen. Hinsichtlich der Radabstellanlagen an den Dienststellen etc. des Landes werden Kosten in Höhe von ca. 2,1 Mio. € geschätzt. Für die Förderung von Rad- und Elektrokleinstfahrzeuge- Sharing werden Kosten in Höhe von ca. 2 Mio. € geschätzt. Für die über die bisherige Förderung hinausgehende Förderung von Lastenrädern werden Kosten von ca. 2,5 Mio. € geschätzt.


    Den Kosten des Gesetzes stehen nicht bezifferbare Einsparungen im Bereich des Gesundheits- und Klimaschutzes gegenüber, da es durch die angestrebten Veränderungen zu weniger Emissionen kommen wird und sich ein höherer Anteil des Rad- und Fußverkehrs positiv auf die Gesundheit der Menschen in Nordrhein-Westfalen auswirken wird.



    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Durch das Gesetz werden Förderprogramme für Vorhaben der Gemeinden und Gemeindeverbände im Bereich der Nahmobilität und des Mobilitätsmanagements vorgesehen. Diese können sich positiv auf die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände auswirken.


    Es werden Kosten für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Höhe von ca. 1,6 Mio. € geschätzt. Darüber hinaus haben die Normen und Änderungen keine Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände.


    Die konnexitätsrechtlichen Rahmenbedingungen wurden berücksichtigt. Es ergab sich keine Überschreitung der wesentlichen Belastung. Es werden insgesamt Kosten im Sinne von § 3 KonnexAG in Höhe von ca. 4,1 Mio. € geschätzt. Der Unterschied zu den geschätzten Kosten unter D. ergibt sich daraus, dass bei der Kostenschätzung nach dem KonnexAG Förderungen nicht berücksichtigt werden.


    Diese setzen sich wie folgt zusammen:

    Artikel 1:


    Durch die Paragraphen 1 bis 9 werden keine neuen Aufgaben auf die Gemeinden übertragen. Die in § 10 vorgesehenen neuen Aufgaben können bei den Planungen ohne Mehraufwand umgesetzt werden.



    Durch § 11 Absatz 1 werden keine neuen Aufgaben übertragen, durch die neuen Aufgaben aus § 11 Absatz 2 und 3 entsteht kein erhöhter Personalaufwand, da sie im Rahmen der ohnehin anzustellenden Planungen zu berücksichtigen sind.


    Die sich aus § 12 Absatz 1 bis 4 ergebenden neuen Aufgaben sind bei den ohnehin anzustellenden Planungen zu berücksichtigen. Für die neue Aufgabe aus § 12 Absatz 5 werden Kosten in Höhe von 500.00 € geschätzt, ausgehend von durchschnittlich 2,5 Kilometern Beschilderung pro Stadt, Kosten in Höhe von 500 € und 396 Städten.


    Für die sich aus § 13 ergebenden Aufgaben werden für die nächsten fünf Jahre Kosten in Höhe von 1,1 Mio. € geschätzt. Dabei wird von einem Bau von 20 Haltestellen mit einer Zuwegung von durchschnittlich 50 Metern, von Kosten in Höhe von 40.000 € je Haltestellen sowie 85 € pro laufendem Meter Zuwegung ausgegangen.


    § 14 beinhaltet keine neuen Aufgaben für die Gemeinden, insbesondere ergaben sich die Verpflichtungen aus § 14 Absatz 2 vorher bereits aus dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW).


    Die Paragraphen 15 bis 17 enthalten keine neuen Aufgaben für die Gemeinden.


    Die Aufgaben aus § 18 Absatz 1 und Absatz 2 ergaben sich bisher aus dem StrWG NRW. Die neuen Aufgaben aus den Absätzen 3 und 4 führen zu keinen höheren Kosten, da sie nur bei ohnehin durchzuführenden Planungen zu beachten sind.


    Für die neue Aufgabe der Zustandserfassung aus § 19 werden Kosten für die Gemeinden in Höhe von 1,7 Mio. € geschätzt, ausgehend von 73 € pro Kilometer und 24.000 Kilometern Radwege in kommunaler Baulast.


    Für die Aufgaben aus § 20 werden Kosten in Höhe von 720.000 € geschätzt, basierend auf 30 Projekten pro Jahr und bereits durchgeführten Projekten des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz.


    Durch § 21 ergeben sich keine neuen Aufgaben für die Gemeinden.


    Aus § 22 ergeben sich keine neuen Aufgaben, dies ist bereits gesetzlich vorgeschrieben. Auch die sich aus § 23 ergebende wegweisende Beschilderung muss bereits jetzt umgesetzt werden.


    Die sich aus § 24 Ansatz 2 ergebende neue Aufgabe führt nicht zu Mehrkosten, da die Planungshoheit bei den Gemeinden liegt und die Anlagen bei Vorhaben mitgeplant werden können.


    Aus den Paragraphen 25 bis 27 ergeben sich keine neuen Aufgaben für die Gemeinden. Durch § 28 Satz 1 und 2 ergeben sich keine neuen Kosten, da die Belange lediglich bei Planungen mit zu berücksichtigen sind.



    Aus den Paragraphen 29 und 30 ergeben sich keine neuen Aufgaben für die Gemeinden. Die Aufgabe aus § 31 Absatz 1 führt nicht zu Mehrkosten, da sie im Rahmen der Planung mitberücksichtigt werden kann. Zunächst müssen hierfür auch noch die bundesrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.


    Aus den Paragraphen 32 bis 35 ergeben sich keine neuen Aufgaben für die Gemeinden.


    Artikel 2 und 3:


    Aus diesen Artikeln ergeben sich keine neuen Aufgaben für die Gemeinden.


    In den letzten fünf Jahren wurden aus dem Ministerium für Verkehr keine Gesetzesvorhaben durch den Landtag beschlossen, welche zu Belastungen der Gemeinden geführt haben. Auch in Kumulation ergab sich daher keine Überschreitung der wesentlichen Belastung.


    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    keine


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Für die Unternehmen und die privaten Haushalte entstehen durch den Gesetzentwurf keine Kosten.



    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Wieviel kostet die Verwaltung? Gibt es wiederkehrende Kosten?

    F. Weitere Kosten

    keine



    Entwurf des Gesetzes zur Einführung eines Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes

    Vom X. Monat 2021




    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


    Artikel 1 Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz - FaNaG)

    Inhaltsübersicht



    Präambel


    Abschnitt 1 Allgemeines

    § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

    § 2 Aktionsplan Fahrrad und Nahmobilität

    § 3 Förderprogramm Nahmobilität

    § 4 Öffentlichkeitsarbeit


    Abschnitt 2 Verkehrssicherheit

    § 5 Verkehrssicherheitsprogramm

    § 6 Präventive Verkehrssicherheit - Förderung

    § 7 Sicherheitsaudits

    § 8 Schulische Verkehrserziehung- und Mobilitätsbildung

    § 9 Abbiegeassistenzsysteme Abschnitt 3 Fußverkehr

    § 10 Grundsätze
    § 11 Planung, Bau und Betrieb von Fußverkehrsanlagen

    § 12 Fußverkehrsnetze

    § 13 Anbindung von Bushaltestellen


    Abschnitt 4 Radverkehr

    § 14 Grundsätze

    § 15 Festlegung Radvorrangnetz

    § 16 Radschnellverbindungen des Landes

    § 17 Bedarfsplan für Radschnellverbindungen des Landes

    § 18 Lokale und überörtliche Radverkehrsnetze

    § 19 Zustandserfassung von Radverkehrsnetzen

    § 20 Nutzung von Wirtschaftswegen

    § 21 Digitale Netzaufbereitung

    § 22 Sichere Radverkehrs- und Fußverkehrsführung bei Baumaßnahmen

    § 23 Einheitliche wegweisende Beschilderung von Radwegen

    § 24 Bau und Förderung von Radabstellanlagen, Mobilstationen und Fahrradstationen

    § 25 Radabstellanlagen an Dienstgebäuden des Landes

    § 26 Fahrradfreundlicher Arbeitgeber

    § 27 Rad- und Elektrokleinstfahrzeuge-Sharing

    § 28 Lastenfahrräder

    § 29 Förderung fußgänger- und fahrradfreundlicher Organisationen § 30 Fortbildungsprogramm


    Abschnitt 5 Andere Formen der Nahmobilität

    § 31 Elektrokleinstfahrzeuge




    Abschnitt 6 Mobilitätsmanagement

    § 32 Vernetzte Mobilität und Mobilitätsdaten

    § 33 Förderung der vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements


    Abschnitt 7 Schlussbestimmungen

    § 34 Evaluation

    § 35 Inkrafttreten




    Präambel

    Ziel dieses Gesetzes ist die Verbesserung des Radverkehrs und anderer Formen der Nahmobilität im Land Nordrhein-Westfalen und damit einen Beitrag für eine insgesamt nachhaltige Mobilität zu leisten. Landesweit soll der Radverkehr so attraktiv werden, dass sich mehr Menschen für das Rad entscheiden können. So soll ein Radverkehrsanteil von 25 Prozent im Modalsplit der Wege erreicht werden. Dazu kann auch der Radtourismus einen wesentlichen Beitrag leisten.


    Das Fahrrad soll sowohl als eigenständiges umwelt- und klimafreundliches Verkehrsmittel als auch als wesentlicher Bestandteil intermodaler Mobilitätsketten gestärkt werden. Zukünftig sollen alle Verkehrsmittel eine gleich bedeutsame Rolle einnehmen.


    Mit diesem Gesetz wird die Grundlage für ein umweltschonendes, sicheres und nutzerorientiertes Angebot der Fahrrad- und Nahmobilität geschaffen. Allen Menschen soll ein möglichst uneingeschränkter und barrierefreier Zugang zu einer gesundheitsfördernden Verkehrsinfrastruktur gewährt werden.


    Neben dem Radverkehr leisten weitere Verkehrsarten einen wichtigen Beitrag zur Nahmobilität, insbesondere der Fußverkehr. Ihm kommt eine elementare verkehrliche, gesundheitliche und soziale Bedeutung zu. Innovative neue Verkehrsmittel, wie zum Beispiel Elektrokleinstfahrzeuge, ergänzen das Angebot und unterstützen das Vernetzen von Wegeketten.


    Das Land Nordrhein-Westfalen orientiert sich bei der Verbesserung des Radverkehrs und anderer Formen der Nahmobilität auch an dem Ziel der Verkehrssicherheit, dass niemand im Straßenverkehr getötet oder mit lebenslangen Schäden schwer verletzt wird („Vision Zero“).




    Abschnitt 1

    Allgemeines

    § 1

    Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

    1. Dieses Gesetz gilt für alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und deren Träger der Straßenbaulast das Land, ein Gemeindeverband oder eine Gemeinde ist, sowie dem öffentlichen Verkehr gewidmete Betriebs- und Wirtschaftswege in Privateigentum. § 20 gilt auch für sonstige Betriebs- und Wirtschaftswege.
    2. Nahmobilität im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet die individuelle Mobilität, zu Fuß, mit dem Fahrrad einschließlich Pedelecs und mit anderen nicht motorisierten Verkehrs- beziehungsweise Fortbewegungsmöglichkeiten sowie mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der ElektrokleinstfahrzeugeVerordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung und mit motorisierten Krankenfahrstühlen im Sinne von § 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung.

    § 2

    Aktionsplan Fahrrad und Nahmobilität

    Die Landesregierung stellt flankierend zu diesem Gesetz unter Federführung des für Verkehr zuständigen Ministeriums einen Aktionsplan auf, der Handlungsschwerpunkte zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes, insbesondere in den Gemeinden und Gemeindeverbänden, enthält. Der Aktionsplan wird alle fünf Jahre von dem für Verkehr zuständigen Ministerium in Abstimmung mit den darüber hinaus betroffenen Ministerien evaluiert.



    § 3

    Förderprogramm Nahmobilität

    Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert Projekte der Nahmobilität und stellt dazu jährlich das Förderprogramm Nahmobilität auf. Es stellt Förderrichtlinien auf, welche unter anderem den Zugang zu dem Förderprogramm Nahmobilität regeln.


    § 4

    Öffentlichkeitsarbeit

    Die fachlich zuständigen Landesministerien werben durch geeignete Maßnahmen für den Radverkehr und Radtourismus, den Fußverkehr und weitere Formen der Nahmobilität.




    Abschnitt 2

    Verkehrssicherheit


    § 5

    Verkehrssicherheitsprogramm

    1. Das für Verkehr zuständige Ministerium stellt zur Verfolgung des Zieles, dass niemand im Straßenverkehr getötet oder mit lebenslangen Schäden schwer verletzt wird („Vision Zero“), ein Verkehrssicherheitsprogramm auf. Im Verkehrssicherheitsprogramm sind auf Grundlage einer Analyse von Unfallursachen und Risikogruppen die weitergehenden Qualitätsziele und entsprechende Handlungsschwerpunkte zu benennen.
    2. Das Verkehrssicherheitsprogramm wird alle fünf Jahre von dem für Verkehr zuständigen Ministerium in Abstimmung mit den darüber hinaus betroffenen Ministerien evaluiert.


    § 6

    Präventive Verkehrssicherheit - Förderung

    Präventive Verkehrssicherheitsarbeit wird durch den Deutsche Verkehrswacht - Landesverkehrswacht Nordrhein-Westfalen e.V. unterstützt. Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert den Deutsche Verkehrswacht - Landesverkehrswacht Nordrhein-Westfalen e.V. nach Maßgabe der im Haushaltsplan jährlich vorgesehenen Finanzmittel institutionell.


    § 7

    Sicherheitsaudits

    1. Sicherheitsaudits im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen die unabhängige Prüfung aller sicherheitsrelevanten Planungsunterlagen in jeder Planungsphase nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, um Sicherheitsdefizite in der Planungsphase zu identifizieren.
    2. Sicherheitsaudits können bei Neu-, Um- oder Ausbaumaßnahmen insbesondere hinsichtlich des Rad- und Fußverkehrs, durchgeführt werden.


    § 8

    Schulische Verkehrserziehung- und Mobilitätsbildung


    Die schulische Verkehrserziehung- und Mobilitätsbildung auf der Grundlage des § 29 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung wird durch Aktivitäten der Polizei ergänzend unterstützt.


    § 9

    Abbiegeassistenzsysteme


    (1) Das Land stattet innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes alle landeseigenen Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitzplatz mit einem Abbiegeassistenzsystem aus, sofern dies im jeweiligen Einzelfall technisch realisierbar ist. Ein


    Abbiegeassistenzsystem im Sinne dieses Gesetzes ist ein technisches System, das die Fahrerin oder den Fahrer eines in Satz 1 beschriebenen Fahrzeugs auf nahende Radfahrerinnen und Radfahrer hinweist, die sich rechts des Fahrzeuges befinden und bei einem beginnenden Abbiegevorgang gefährdet werden würden. Der Hinweis wird als abstraktes Signal erwartet, zum Beispiel als Warnton oder als Warnleuchte. Das Abbiegeassistenzsystem muss die Anforderungen an die Funktion von Abbiegeassistenzsystemen, die in der


    Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur „Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung an Nutzfahrzeugen > 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich

    Fahrerplatz zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Abbiegeassistenzsysteme“ vom 19. September 2018 (VkBl. 2018 S. 719) gestellt werden, erfüllen.


    (2) Eine Förderung von Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitzplatz durch das Land Nordrhein-Westfalen ist nur möglich, wenn diese mit einem Abbiegeassistenzsystem im Sinne von Absatz 1 ausgestattet sind.



    Abschnitt 3

    Fußverkehr

    § 10

    Grundsätze

    1. Die Träger der Straßenbaulast wahren und stärken die Funktion von Gehwegen als geschützten Raum, gerade auch für besonders schutzbedürftige Verkehrsteilnehmende bei Planungen und Maßnahmen mit Auswirkungen auf Gehwege.
    2. Ausreichend breite und zusammenhängende Gehwege leisten einen maßgeblichen Beitrag zur Verbesserung der Mobilität und zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität des Fußverkehrs. Gehwege sollen bei der Straßenraumaufteilung und Straßenraumgestaltung besonders berücksichtigt werden.


    § 11

    Planung, Bau und Betrieb von Fußverkehrsanlagen

    1. Für den Bau, Umbau und die Unterhaltung von Gehwegen gilt § 9 Absatz 2
    2. Die Träger der Straßenbaulast sollen die Belange des Fußverkehrs bei der Schaltung von Lichtsignalanlagen gegenüber den Belangen des Kraftfahrzeug- und Radverkehrsgleich berechtigt berücksichtigen.
    3. Radverkehr und Fußverkehr sollen innerhalb der Ortslagen grundsätzlich getrennt geführt werden. Eine Mitbenutzung von Gehwegen durch den Radverkehr soll aus Verkehrssicherheitsgründen grundsätzlich ausgeschlossen werden.

    Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996, S. 81, S. 141, S. 216, S. 335, ber. 2007, S. 327) in der jeweils geltenden Fassung, nach dem darauf zu achten ist, dass im Sinne der allgemeinen Mobilitätsteilhabe eine möglichst weitgehende Barrierefreiheit erreicht wird.



    § 12

    Fußverkehrsnetze

    1. Die Träger der Straßenbaulast sollen innerhalb der Ortslagen durchgängige Fußverkehrsnetze schaffen, die den Fußverkehr grundsätzlich direkt, sicher und komfortabel führen. Im Rahmen bestehender oder künftig zu entwickelnder Mobilitätskonzepte soll dem Fußverkehr eine größere Bedeutung eingeräumt werden.
    2. Haupterschließungsachsen des Fußverkehrs sollen unter Berücksichtigung der Klassifizierung der Straßen und Wege grundsätzlich priorisiert geführt werden.
    3. Die Träger der Straßenbaulast sollen Verkehrssicherheit und Aufenthaltsqualität innerhalb der Fußverkehrsnetze gewährleisten. Zur Vorbereitung können insbesondere Fußgängerverkehrsschauen der örtlich zuständigen Behörden, gegebenenfalls mit Beteiligung fachkundiger Personen und Personengruppen, oder Fußverkehrs-Checks durchgeführt werden. (4) Auch für Querungen gilt § 9 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie müssen grundsätzlich für den Fußverkehr nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sicher, barrierefrei und so gestaltet sein, dass der Fußverkehr in einer angemessenen Zeit die andere Straßenseite erreicht. Fußgängerüberwege stellen eine besonders geeignete Form der Sicherung von Fußgängerquerungen dar. (5) Innerhalb der Fußverkehrsnetze soll der Weg zu wichtigen Alltags- und Freizeitzielen für den Fußverkehr grundsätzlich unter Zeit- oder Entfernungsangaben durch den jeweiligen Träger der Straßenbaulast beschildert werden. Diese Beschilderung wird von dem für Verkehr zuständigen Ministerium gefördert.


    § 13

    Anbindung von Bushaltestellen


    An Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs an Hauptverkehrsstraßen muss bei Bedarf eine Fußverkehrsanlage für den wartenden Fußverkehr im Seitenraum vorhanden sein. Die Bushaltestellen müssen über eine sichere und möglichst barrierefreie Fußverkehrsanlage an das Fußverkehrsnetz angebunden sein.



    Abschnitt 4

    Radverkehr

    § 14
    Grundsätze

    1. Bei der Förderung des Radverkehrs wirken die öffentliche Verwaltung und nicht staatliche Organisationen zusammen.
    2. Zur Gewährleistung einer hohen Qualität und möglichst weitgehenden Barrierefreiheit der Radverkehrsinfrastruktur treiben die jeweiligen Träger der Straßenbaulast den Erhalt, die Sanierung und die Verbesserung der bestehenden Radverkehrsinfrastruktur voran.
    3. Das Land Nordrhein-Westfalen baut die Radverkehrsinfrastruktur in seiner Baulast weiter aus. Es fördert den Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur in der Baulast der Gemeinden und Gemeindeverbände.
    4. Bei jeder Maßnahme des Neu-, Um- und Ausbaus von Landesstraßen in der Baulast des Landes ist zu prüfen, ob eine geeignete Radverkehrsführung vorliegt oder die Möglichkeit einer Neuanlage besteht.


    § 15

    Festlegung Radvorrangnetz

    • Das für Verkehr zuständige Ministerium definiert das Radvorrangnetz, welches für den Radverkehr besonders wichtige, überörtliche Verbindungen umfasst.
    • Das Radvorrangnetz ist erstmalig innerhalb von drei Jahren nach

      Inkrafttreten dieses Gesetzes zu definieren und bei Bedarf fortzuschreiben. Das Radvorrangnetz soll auch in Form einer Karte dargestellt werden. Hier identifizierte Aus- und Neubaumaßnahmen bezüglich Radschnellverbindungen werden in den Bedarfsplan aufgenommen.

    • Bereits bestehende oder in Erarbeitung befindliche regionale Radverkehrsnetze sollen in das zukünftig landesweite, übergeordnete Radvorrangnetz integriert werden.
    • Die Finanzierung beziehungsweise die Förderung einzelner Vorhaben im Bereich des Radverkehrs durch das für den Verkehr zuständige Ministerium orientiert sich vorrangig an der Einbindung in das landesweite Radvorrangnetz.


    § 16

    Radschnellverbindungen des Landes

    • Radschnellverbindungen sind die in § 3 Absatz 2 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen definierten Wege, Straßen und Teile von diesen.
    • Für die Gestaltung der Radverkehrsanlagen für Radschnellverbindungen des Landes erstellt das für Verkehr zuständige Ministerium einen Leitfaden oder erlässt Verwaltungsvorschriften.

    § 17

    Bedarfsplan für Radschnellverbindungen des Landes

    1. Das für Verkehr zuständige Ministerium erstellt einen Bedarfsplan für den Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Radschnellverbindungen des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Bedarfsplan für Radschnellverbindungen genannt, im Einvernehmen mit dem für den Verkehr zuständigen Ausschuss des Landtags.
    2. Der Bedarfsplan für Radschnellverbindungen umfasst die langfristigen Planungen für Radschnellverbindungen. Radschnellverbindungen genannt, im Einvernehmen mit dem für den Verkehr zuständigen Ausschuss des Landtags.
    3. Der Bedarfsplan für Radschnellverbindungen wird unter Beachtung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus sowie der Ergebnisse integrierter Verkehrsplanung aufgestellt und fortgeschrieben.
    4. Der Bedarfsplan für Radschnellverbindungen soll erstmalig innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt und nach einer Evaluation im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständigen Ausschuss des Landtags fortgeschrieben werden.


    § 18

    Lokale und überörtliche Radverkehrsnetze

    1. Die Gemeinden sollen in Abstimmung mit den weiteren Trägern der Straßenbaulast ein Radverkehrsnetz im Gemeindegebiet schaffen (lokales Radverkehrsnetz). Dieses soll sich in das überörtliche Radverkehrsnetz gemäß Absatz 2 Satz 1 sowie das Radvorrangnetz des Landes einfügen.
    2. Die Gemeindeverbände sollen ein untereinander und mit den weiteren
    3. Bei der Abstufung einer Ortsdurchfahrt ist durch den neuen Träger der Straßenbaulast dafür Sorge zu tragen, dass bei der Gestaltung der abzustufenden Straße die Belange des Radverkehrs besonders beachtet werden.
    4. Radverbindungen zwischen allen im Flächennutzungsplan gemäß §§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Bauflächen sind anzustreben.

    § 19

    Zustandserfassung von Radverkehrsnetzen

    1. Die Träger der Straßenbaulast erfassen regelmäßig den Zustand der Radverkehrsnetze. Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Zustandserfassung finanziell.
    2. Das für Verkehr zuständige Ministerium stellt digitale Instrumente zur Verfügung, über welche Mängel an der Radverkehrsinfrastruktur mitgeteilt werden können.


    § 20

    Nutzung von Wirtschaftswegen


    Geeignete Wirtschafts- und Betriebswege können durch das Land NordrheinWestfalen für eine Nutzung als Radwege ertüchtigt, für den Radverkehr freigegeben und mit wegweisender Beschilderung ausgestattet werden. Die Prüfung von Wirtschafts- und Betriebswegen auf die Eignung für die Nutzung als Radwege wird vom Land Nordrhein-Westfalen gefördert. Zielkonflikte mit anderen Nutzerinnen und Nutzern müssen dabei berücksichtigt und zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht werden.


    § 21

    Digitale Netzaufbereitung


    Die fachlich zuständigen Landesministerien bündeln Informationen zur Radroutenerstellung und stellen sie weitestgehend barrierefrei und digital zur Verfügung.




    § 22

    Sichere Radverkehrs- und Fußverkehrsführung bei Baumaßnahmen


    Während der Durchführung von Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum haben die Träger der Straßenbaulast grundsätzlich eine sichere und möglichst barrierefreie Rad- und Fußverkehrsführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sicherzustellen. Sofern Rad- und Fußverkehrsanlagen vollständig gesperrt werden müssen, ist zu prüfen, ob der Rad- und Fußverkehr unter Ausnutzung der Restbreite der Fahrbahn auf dieser geführt werden kann. Bei Bedarf ist eine geeignete Umleitungsstrecke auszuschildern.


    § 23

    Einheitliche wegweisende Beschilderung von Radwegen


    Die wegweisende Radwegebeschilderung in Nordrhein-Westfalen wird wie eine Beschilderung nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der jeweils geltenden Fassung behandelt. Sie ist insoweit durch die Straßenverkehrsbehörde verkehrsrechtlich anzuordnen. Die Radwegebeschilderung ist nach den Hinweisen zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr in Nordrhein-Westfalen auszuführen.


    § 24

    Bau und Förderung von Radabstellanlagen, Mobilstationen und Fahrradstationen

    1. Mobilstationen sind Verknüpfungspunkte verschiedener Verkehrsarten in den Gemeinden.
    2. Zur Verknüpfung der verschiedenen Verkehrsarten sollen weitere Radabstellanlagen, Mobilstationen und Fahrradstationen gebaut werden. Dabei ist auch die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität zu berücksichtigen.
    3. Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert den Bau von Radabstellanlagen im öffentlichen Verkehrsraum sowie an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, den Bau von Mobilstationen und den Bau von Fahrradstationen.
    4. Um einen Wechsel vom motorisierten Individualverkehr auf Verkehrsarten der Nahmobilität und den öffentlichen Personennahverkehr zu fördern, sind Mobil-, Fahrradstationen und Anlagen für Sharingangebote von Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen auch bei geeigneten Park-and-Ride-Anlagen zu berücksichtigen.


    § 25

    Radabstellanlagen an Dienstgebäuden des Landes

    1. Die Behörden, Landesbetriebe, Sondervermögen, Organe der Rechtspflege und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen sollen für jede fünfte regelmäßig das Dienstgebäude nutzende Person einen barrierefrei zu erreichenden Radabstellplatz in einer wettergeschützten Radabstellanlage auf festem Grund einrichten. In jeder Dienststelle des Landes soll eine Duschgelegenheit pro Geschlecht vorgesehen werden.
    2. Absatz 1 gilt auch für Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen, die vermietet werden.

    § 26

    Fahrradfreundlicher Arbeitgeber


    Das Land Nordrhein-Westfalen nimmt als moderner, fahrradfreundlicher Arbeitgeber eine Vorbildfunktion wahr. Das Land Nordrhein-Westfalen ergreift geeignete Maßnahmen, um seine Dienststellen fahrradfreundlicher zu gestalten.


    § 27

    Rad- und Elektrokleinstfahrzeuge-Sharing


    Die fachlich zuständigen Landesministerien unterstützen den Ausbau geeigneter Rad- und Elektrokleinstfahrzeuge-Sharing-Angebote. Der Schwerpunkt liegt insoweit auf Sharing-Angeboten an Mobilstationen sowie beim Ausbau des Rad- und Elektrokleinstfahrzeuge-Sharing in zentralen Lagen von Wohngebieten und außerhalb der Innenstädte.


    § 28

    Lastenfahrräder


    Die Träger der Straßenbaulast berücksichtigen bei Bau, Ausbau und Sanierung von Radwegen, Mobilstationen, Fahrradstationen und Radabstellanlagen die Belange des Einsatzes von Lastenfahrrädern zum Transport von Personen und Gütern. Dazu gehört auch die Schaffung geeigneter Radabstellanlagen.


    Ergänzend unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen den Wandel initial nach Maßgabe einer Förderrichtlinie zur Anschaffung von Lastenrädern für den gemeinnützigen und gewerblichen Einsatz. Lastenräder im Sinne des Gesetzes sind ein- oder zweispurige Fahrräder gemäß § 63a der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) in ihrer jeweils geltenden Fassung, die zum Transport von Lasten eingesetzt werden.


    § 29

    Förderung fußgänger- und fahrradfreundlicher Organisationen


    Der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW e.V. (AGFS) unterstützt Gemeinden und Gemeindeverbände, um den innerstädtischen Radverkehr zu fördern. Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert den AGFS nach Maßgabe der im Haushaltsplan jährlich vorgesehenen Finanzmittel institutionell.


    § 30

    Fortbildungsprogramm


    Die Themen Radverkehrsförderung und Sicherheit des Radverkehrs sind Teil von Aus- und Fortbildungsprogrammen in Verwaltungen mit Bezug zu Verkehrs- und Mobilitätsthemen. Die Inhalte basieren auf grundsätzlichen Abstimmungen mit dem für den Verkehr zuständigen Ministerium.


    Abschnitt 5

    Andere Formen der Nahmobilität


    § 31

    Elektrokleinstfahrzeuge

    1. Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung sollen im öffentlichen Raum bei Bedarf gesonderte Bereiche jenseits von Gehwegen und Radverkehrsanlagen ausgewiesen werden.
    2. Elektrokleinstfahrzeuge stellen einen Bestandteil des multimodalen Mobilitätsangebotes dar.
    3. Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen darf nicht durch kommunale Satzungen so eingeschränkt werden, dass ihr Angebot dadurch verhindert wird.


    Abschnitt 6

    Mobilitätsmanagement


    § 32

    Vernetzte Mobilität und Mobilitätsdaten


    Um ein ganzheitliches, effizientes Mobilitätsangebot sowohl physisch als auch digital zu schaffen, fördert das für Verkehr zuständige Ministerium die Errichtung von Mobilstationen als Verknüpfungspunkte verschiedener Verkehrsarten in den Gemeinden. Es koordiniert die an der informationstechnischen Verknüpfung der Verkehrsarten beteiligten Akteure, um einen gebündelten Landesmobilitätsdatenzugang auf verbreiteten Standards für statische und dynamische Mobilitätsdaten zu ermöglichen. Das für zuständige Ministerium legt für die verschiedenen Mobilitätsdatenteilbereiche relevante Landesstandards und führende Landesmobilitätsdatensysteme fest, die insbesondere bei Förderungen durch das Land zu beachten sind. Die Mobilitätsdaten werden nur in anonymisierter Form erhoben.


    § 33

    Förderung der vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements


    (1) Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert Projekte im Bereich der vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements und stellt dazu jährlich ein Förderprogramm auf.


    (2) Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert das Zukunftsnetz Mobilität



    Abschnitt 7

    Schlussbestimmungen


    § 34

    Evaluation

    1. Die Landesregierung überprüft dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2027 und erstattet dem Landtag hierüber Bericht. Danach ist das Gesetz alle zehn Jahre zu überprüfen und dem Landtag hierüber Bericht zu erstatten.
    2. Zur Evaluation dieses Gesetzes ist ein Fachgremium von Fachleuten aus der Politik, der Verwaltung, organisierten Interessenvertretungen und der Wissenschaft zu bilden.


    § 35 Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 1. April 2022 in Kraft.




    Artikel 2

    Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen


    Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntgabe vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996, S. 81, S. 141, S. 216, S. 335, ber. 2007, S. 327), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 3 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „insbesondere“ die Wörter „Rad- und Gehwege, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b) zu einer Straße gehören (selbständige Rad- und Gehwege), und“ eingefügt.
    2. 2. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Bei Radschnellverbindungen des Landes umfasst die Straßenbaulast die Beleuchtung.“
    3. § 38a wird wie folgt gefasst:

    § 38a

    Rechtsbehelfe

    Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung für den Bau oder die Änderung

    1. einer Landesstraße, die in der Anlage zu § 1 Absatz 1 des Landesstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.April 1993 (GV. NRW. S. 297), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. 2007 S. 92) geändert worden ist, (Landesstraßenbedarfsplan) aufgeführt sind,
    2. einer Radschnellverbindung des Landes, die in einem gemäß § 17 des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] aufgestellten Bedarfsplan aufgeführt ist.“
    3. 4. § 49 wird aufgehoben.


    Artikel 3

    Dieses Gesetz tritt am 1. April 2022 in Kraft.



    Düsseldorf, den X. Monat 2021


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Für Nordrhein-Westfalen als Pendlerland und Tourismusland ist eine gut ausgebaute Radverkehrsinfrastruktur ein wichtiges politisches Ziel: das Fahrrad gewinnt als eigenständiges Verkehrsmittel und Teil vernetzter Wegeketten an Bedeutung – es ist ein wichtiger Bestandteil einer nachhaltigen Mobilität. Es handelt sich um ein klimafreundliches, flexibles und gesundheitsförderndes


    Verkehrsmittel, das zudem einen Beitrag zur Minderung der Luft- und Lärmbelastung leistet. Die Landesregierung hat sich seit dem Regierungswechsel mit Nachdruck für die Förderung des Radverkehrs eingesetzt. So sind zum Beispiel die Landeshaushaltsmittel von 39 Mio. € (2017) auf 54 Mio. € (2021) erhöht worden, und die Arbeitsgemeinschaft der fußgänger- und fahrradfreundlichen Städte, Gemeinden und Kreise ist auf 92 Mitglieder (2020) gewachsen. Die Förderung der Nahmobilität wurde verstetigt und die Förderquoten für Radverkehrsanlagen auf bis zu 95 Prozent angehoben.


    Der Nachholbedarf ist groß, denn der Rad- und Fußverkehr standen lange nicht ausreichend im Fokus der Verkehrs- und Stadtplanung. Die Folge ist, dass das


    Fahrrad bislang häufig keine echte Alternative zum motorisierten


    Individualverkehr ist, da Rad- und Fußwege oft nicht sicher ausgebaut sind und die Vernetzung mit anderen sauberen Verkehrsmitteln nicht ausreichend ist.


    Mit diesem Gesetz als ersten Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz in einem deutschen Flächenland soll die Verbesserung des Radverkehrs, aber auch des Fußverkehrs, erreicht werden. Dadurch sollen sich so viele Menschen für das Fahrrad entscheiden, dass ein Radverkehrsanteil von 25 Prozent im Modalsplit der Verkehrswege erreicht wird. Der Fußverkehr als Ausgangspunkt jeglicher Mobilität soll eine größere Beachtung bekommen. Denn jeder Weg beginnt oder endet zu Fuß. Nahmobilität soll für alle Altersgruppen und auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Insgesamt ist es das Ziel der nordrhein-westfälischen Mobilitätspolitik, ein umweltschonendes, sicheres, effizientes und nutzerorientiertes Nahmobilitätsangebot zu schaffen.


    Moderne Nahmobilität ist physisch und digital vernetzt. Zur physischen Vernetzung gehört beispielsweise das Einbinden von Sharing-Konzepten, Bike and Ride- sowie Park and Ride-Angeboten oder von Mobilstationen in vorhandene Strukturen, aber auch das Erarbeiten gänzlich neuer digitaler Formen zur Integration des Radverkehrs und des Fußverkehrs in intermodale Wegeketten. Auf diese Weise soll ein ganzheitliches intermodales und vernetztes Mobilitätssystem entstehen, welches sämtliche Verkehrsmittel entsprechend ihrer jeweiligen Stärke erfasst.


    Um dem Rad- und Fußverkehr den erforderlichen verkehrlichen Raum bereitzustellen, müssen alle vorhandenen Planungsinstrumente (zum Beispiel andere Abwicklung des Verkehrs und Neuordnung des Netzes) im Rahmen einer Abwägung genutzt werden. Bei Um- und Neubaumaßnahmen nichtklassifizierter Straßen sind die Flächen von außen nach innen zu planen: beginnend mit dem Rad- und Fußverkehr hin zum motorisierten Verkehr.


    Verkehrsmittel sollen dabei nicht gegeneinander ausgespielt und Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer nicht in der Wahl ihrer Verkehrsmittel bevormundet werden. Es besteht keine Bewertungshierarchie der unterschiedlichen Verkehrsmittel, sondern eine Gleichrangigkeit. Das Fahrrad erhält diesen Status mit diesem Gesetz erstmals.


    Den Bedarf, den Radverkehr zu stärken, unterstreicht auch die erfolgreiche Volksinitiative Aufbruch Fahrrad, die rund 207.000 Menschen unterzeichnet haben. Hinter dem Aktionsbündnis Aufbruch Fahrrad stehen unter anderem der RADKOMM e.V. und der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. Die von der Volksinitiative skizzierten neun Maßnahmen zielen darauf ab, den Anteil des Radverkehrs bis 2025 von ca. 8 Prozent auf 25 Prozent landesweit zu erhöhen.


    In seiner Sitzung am 18. Dezember 2019 hatte sich der Landtag mit dem Anliegen der Volksinitiative „Aufbruch Fahrrad“ befasst und dieses mehrheitlich angenommen. In derselben Sitzung hatte der Landtag die Landesregierung beauftragt, noch in dieser Legislaturperiode ein Gesetz zu erarbeiten und in den Landtag einzubringen, welches die Forderungen der Volksinitiative aufgreift. Das Gesetz soll eine Aktivierungs-, Planungs- und Umsetzungsoffensive im Bereich des Radverkehrs und Fußverkehrs anstoßen. Nur so lassen sich die ambitionierten Ziele erreichen. Besondere Bedeutung hat hierbei auch der das Gesetz begleitende Aktionsplan.


    Um die Ziele des Gesetzes zu erreichen, werden die bestehenden Landesgesetze, Verordnungen und Planwerke ergänzt. So soll zukünftig zum Beispiel ein Bedarfsplan für die Radschnellverbindungen aufgestellt werden.


    Die Schwerpunkte (Allgemeines, Verkehrssicherheit, Fußverkehr, Radverkehr, andere Formen der Nahmobilität, Mobilitätsmanagement,Schlussbestimmungen) werden jeweils durch eigene Abschnitte des Gesetzes erfasst.

    Im Zusammenhang mit dem Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz ergeben sich Änderungen an dem Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen.


    Die Kosten des Gesetzes werden für die nächsten fünf Jahre bis zur Evaluation insgesamt mit ca. 19,5 Mio. € geschätzt, wovon ca. 17,9 Mio. € auf das Land Nordrhein-Westfalen und ca. 1,6 Mio. € auf die Gemeinden und Gemeindeverbände entfallen.


    Viele Regelungen des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes sowie die beabsichtigten Änderungen am Straßen- und Wegegesetz NRW verursachen keine zusätzlichen Kosten, da es sich um die Festschreibung bereits bestehender Förderprogramme und Aktivitäten handelt bzw. Klarstellungen oder Verfahrenserleichterungen vorgesehen sind.


    Einer der Hauptkostenpunkte ist die Aus- bzw. Nachrüstung der landeseigenen Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz mit einem Abbiegeassistenzsystem, wofür Kosten in Höhe von ca. 1,4 Mio. € geschätzt werden. Die Kosten für die Durchführung der vom Land geförderten


    Fußverkehrschecks werden mit ca. 1,2 Mio. € geschätzt. Hinsichtlich der Anlegung von Fußverkehrsanlagen für den wartenden Fußverkehr an Bushaltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs an Hauptverkehrsstraßen werden Kosten in Höhe von ca. 3,3 Mio. € für das Land und 1,1 Mio. € für die Gemeinden und Gemeindeverbände geschätzt. Dabei wird von einer Verteilung von 75 Prozent in der Baulast des Landes und 25 Prozent in der Baulast der Gemeinden und Gemeindeverbände ausgegangen.


    Für die Zustandserfassung der Radinfrastruktur der Radverkehrsnetze werden insgesamt Kosten in Höhe von ca. 1,7 Mio. € geschätzt, wovon voraussichtlich 1,4 Mio. € auf das Land und ca. 0,3 Mio. € auf die Gemeinden und Gemeindeverbände entfallen.


    Hinsichtlich der Radabstellanlagen an den Dienststellen etc. des Landes werden Kosten in Höhe von ca. 2,1 Mio. € geschätzt. Für die Förderung von BikeSharing werden Kosten in Höhe von ca. 2 Mio. € geschätzt.


    Die konnexitätsrechtlichen Rahmenbedingungen wurden berücksichtigt. Es ergab sich keine Überschreitung der wesentlichen Belastung. Es werden insgesamt Kosten im Sinne von § 3 KonnexAG in Höhe von ca. 4,1 Mio. € geschätzt. Der Unterschied zu den oben geschätzten Gesetzesfolgen ergibt sich daraus, dass bei der Kostenschätzung nach dem KonnexAG Förderungen nicht berücksichtigt werden.


    Diese setzen sich wie folgt zusammen:


    Artikel 1:


    Durch die Paragraphen 1 bis 9 werden keine neuen Aufgaben auf die Gemeinden übertragen.


    Die in § 10 vorgesehenen neuen Aufgaben können bei den Planungen ohne Mehraufwand umgesetzt werden.


    Durch § 11 Absatz 1 werden keine neuen Aufgaben übertragen, durch die neuen Aufgaben aus § 11 Absatz 2 und 3 entsteht kein erhöhter Personalaufwand, da sie im Rahmen der ohnehin anzustellenden Planungen zu berücksichtigen sind. Die sich aus § 12 Absatz 1 bis 4 ergebenden neuen Aufgaben sind bei den ohnehin anzustellenden Planungen zu berücksichtigen. Für die neue Aufgabe aus § 12 Absatz 5 werden Kosten in Höhe von 500.00 € geschätzt, ausgehend von durchschnittlich 2,5 Kilometern Beschilderung pro Stadt, Kosten in Höhe von 500 € und 396 Städten.


    Für die sich aus § 13 ergebenden Aufgaben werden für die nächsten fünf Jahre Kosten in Höhe von 1,1 Mio. € geschätzt. Dabei wird von einem Bau von 20 Haltestellen mit einer Zuwegung von durchschnittlich 50 Metern, von Kosten in Höhe von 40.000 € je Haltestellen sowie 85 € pro laufendem Meter Zuwegung ausgegangen.


    § 14 beinhaltet keine neuen Aufgaben für die Gemeinden, insbesondere ergaben sich die Verpflichtungen aus § 14 Absatz 2 vorher bereits aus dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW).


    Die Paragraphen 15 bis 17 enthalten keine neuen Aufgaben für die Gemeinden. Die Aufgaben aus § 18 Absatz 1 und Absatz 2 ergaben sich bisher aus dem StrWG NRW. Die neuen Aufgaben aus den Absätzen 3 und 4 führen zu keinen höheren Kosten, da sie nur bei ohnehin durchzuführenden Planungen zu beachten sind.


    Für die neue Aufgabe der Zustandserfassung aus § 19 werden Kosten für die Gemeinden in Höhe von 1,7 Mio. € geschätzt, ausgehend von 73 € pro Kilometer und 24.000 Kilometern Radwege in kommunaler Baulast. Für die Aufgaben aus § 20 werden Kosten in Höhe von 720.000 € geschätzt, basierend auf 30 Projekten pro Jahr und bereits durchgeführten Projekten des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz.


    Durch § 21 ergeben sich keine neuen Aufgaben für die Gemeinden. Aus § 22 ergeben sich keine neuen Aufgaben, dies ist bereits gesetzlich vorgeschrieben.


    Auch die sich aus § 23 ergebende wegweisende Beschilderung muss bereits jetzt umgesetzt werden.


    Die sich aus § 24 Ansatz 2 ergebende neue Aufgabe führt nicht zu Mehrkosten, da die Planungshoheit bei den Gemeinden liegt und die Anlagen bei Vorhaben mitgeplant werden können.


    Aus den Paragraphen 25 bis 27 ergeben sich keine neuen Aufgaben für die Gemeinden.


    Durch § 28 Satz 1 und 2 ergeben sich keine neuen Kosten, da die Belange lediglich bei Planungen mit zu berücksichtigen sind.


    Aus den Paragraphen 29 und 30 ergeben sich keine neuen Aufgaben für die Gemeinden.


    Die Aufgabe aus § 31 Absatz 1 führt nicht zu Mehrkosten, da sie im Rahmen der Planung mitberücksichtigt werden kann. Zunächst müssen hierfür auch noch die bundesrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Aus den Paragraphen 32 bis 35 ergeben sich keine neuen Aufgaben für die Gemeinden.


    Artikel 2 und 3:


    Aus diesen Artikeln ergeben sich keine neuen Aufgaben für die Gemeinden.


    In den letzten fünf Jahren wurden aus dem Ministerium für Verkehr keine Gesetzesvorhaben durch den Landtag beschlossen, welche zu Belastungen der Gemeinden geführt haben. Auch in Kumulation ergab sich daher keine Überschreitung der wesentlichen Belastung.


    Den Kosten des Gesetzes stehen nicht bezifferbare Einsparungen im Bereich des Gesundheits- und Klimaschutzes gegenüber, da es durch die angestrebten Veränderungen zu weniger Emissionen kommen wird und sich ein höherer Anteil des Rad- und Fußverkehrs positiv auf die Gesundheit der Menschen in Nordrhein-Westfalen auswirken wird.


    Die Stärkung des Radverkehrs und der Nahmobilität insgesamt wirkt sich auch positiv auf die Ziele des Klimaschutzgesetzes aus.


    Zudem wirkt sich das Gesetz positiv auf die nachhaltige Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie NRW aus. Durch die Stärkung des Radverkehrs und der Nahmobilität soll deren Anteil am Modalsplit der Wege zukünftig deutlich erhöht werden. Damit nutzen mehr Menschen Verkehrsmittel, die klimaneutral bzw. nahezu klimaneutral sind und zudem zur Minderung der Luft- und Lärmbelastung beitragen. Dies führt zu einer Reduzierung der Treibhausgase und zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des


    Klimawandels und trägt dazu bei, die Luftqualität zu verbessern und die Verkehrslärmbelastung zu verringern. Letztere sind wichtige Beiträge zur Luftreinhaltung und Lärmaktionsplanung. Radfahren und Zufußgehen ist zudem gesundheitsfördernd. Durch eine verbesserte Nahmobilitätsinfrastruktur werden zudem zukunftsfähige Quartiere in den Städten und im ländlichen Raum gestärkt, die Mobilität gesichert und gleichzeitig die Umwelt geschont.


    Es sind keine Vorbereitungen in der Zwischenzeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes notwendig, sodass das Gesetz zeitnah in Kraft treten kann.


    Das Gesetz sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.


    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Was wird verändert? Ein oder mehrere Gesetze?

    III. Alternativen

    Keine

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung



    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Das Gesetz wirkt sich positiv auf die nachhaltige Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie aus. Durch die Stärkung des Radverkehrs und der Nahmobilität soll deren Anteil am Modalsplit der Wege zukünftig deutlich erhöht werden. Damit nutzen mehr Menschen Verkehrsmittel, die klimaneutral bzw. nahezu klimaneutral sind und zudem zur


    Minderung der Luft- und Lärmbelastung beitragen. Dies führt zu einer Reduzierung der Treibhausgase und zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels und trägt dazu bei, die Luftqualität zu verbessern und die Verkehrslärmbelastung zu verringern. Letztere sind wichtige Beiträge zur Luftreinhaltung und Lärmaktionsplanung. Radfahren und


    Zufußgehen ist zudem gesundheitsfördernd. Durch eine verbesserte


    Nahmobilitätsinfrastruktur werden zudem zukunftsfähige Quartiere in den Städten und im ländlichen Raum gestärkt, die Mobilität gesichert und gleichzeitig die Umwelt geschont.



    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet soll aber in 5 Jahren nach inkrafttreten evaluiert werden.



    B. Besonderer Teil

    Zu § 1 (oder Artikel 1)

    Zu Artikel 1 (Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz des Landes NordrheinWestfalen)

    Abschnitt 1 Allgemeines


    Zu § 1

    Der Geltungsbereich des Gesetzes wird festgelegt und der Begriff der Nahmobilität wird definiert. Bisher beinhaltete die Nahmobilität individuelle Mobilität mit nicht motorisierten Verkehrs- bzw. Fortbewegungsmöglichkeiten, vorzugsweise mit dem Fahrrad oder zu Fuß, aber zum Beispiel auch auf Inlinern oder Skateboards. Im Sinne dieses Gesetzes erfasst Nahmobilität auch die Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung sowie motorisierten Krankenfahrstühlen im Sinne von § 2 Nr. 13 der FahrzeugZulassungsverordnung.


    Zu § 2

    Viele Maßnahmen, die zur Stärkung des Radverkehrsanteils und des Anteils der Nahmobilität im Modalsplit der Wege sinnvoll und gewünscht sind, kann das Land aufgrund der Verteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern sowie aufgrund des im Grundgesetz garantierten Rechts der Selbstverwaltung für die Gemeinden nicht in diesem Gesetz regeln. Diese Maßnahmen können aber im Rahmen des Aktionsplans, der keine rechtliche Verbindlichkeit hat, vorgesehen und zum Beispiel als Handlungshilfen den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus soll mit dem Aktionsplan das Ziel dieses Gesetzes, einen Radverkehrsanteil von 25 Prozent im Modalsplit der Wege zu erreichen, intensiv verfolgt und die Aktivierungs-, Planungs- und Umsetzungsoffensive auf der Handlungsebene eingeläutet werden.


    Zu § 3

    Die Aufnahme des Förderprogramms Nahmobilität in das Gesetz verdeutlicht die Bedeutung der Nahmobilität und die Absicht der Landesregierung, diesen Bereich durch eine stärkere Förderung voranzubringen.


    Zu § 4

    Die Landesministerien setzen sich weiterhin aktiv dafür ein, den Radverkehr und Radtourismus, den Fußverkehr und weitere Formen der Nahmobilität voranzubringen und werben für diese Verkehrsmittel.




    Abschnitt 2 Verkehrssicherheit

    Zu § 5

    Die „Vision Zero“ mit dem Ziel, dass niemand im Straßenverkehr getötet oder mit lebenslangen Schäden verletzt wird, bestimmt bereits das Handeln des für den Verkehr zuständigen Ministeriums und der Landesverkehrswacht. Durch die gesetzliche Verankerung bekräftigt das Land, dass es keine Anstrengungen scheuen wird, um dieses Ziel zu erreichen. Das Verkehrssicherheitsprogramm erhält durch die Verankerung im Gesetz ein neues Gewicht.


    Durch die Analyse von Unfallursachen und Risikogruppen sollen Erkenntnisse gewonnen werden, wie Unfälle vermieden werden können. Qualitätsziele sind untern anderem die quantitativen Zwischenziele, also die Höhe der Minderung der Zahl der Getöteten und Schwerverletzten. Handlungsschwerpunkte sind die Felder, auf denen die Ziele erreicht werden sollen.


    Damit das Verkehrssicherheitsprogramm den tatsächlichen Unfallursachen entgegenwirken kann, wird es alle fünf Jahre evaluiert.


    Zu § 6

    Im Bereich der präventiven Verkehrssicherheit sind zahlreiche Organisationen tätig. Insbesondere der Deutsche Verkehrswacht - Landesverkehrswacht Nordrhein-Westfalen e. V. (Landesverkehrswacht) unterstützt seit Jahren erfolgreich das für den Verkehr zuständige Ministerium im Bereich der präventiven Verkehrssicherheit. Dazu gehören Radfahrprüfungen in den Schulen, Kampagnen der Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen zur sicheren Mobilitätsteilnahme. Das für den Verkehr zuständige Ministerium fördert die Landesverkehrswacht institutionell.




    Zu § 7

    Der Begriff der Sicherheitsaudits wird definiert. Um Sicherheitsaudits möglichst umfassend zu etablieren, können diese insbesondere auch bei Neu-, Um- oder Ausbaumaßnahmen des Rad- und Fußverkehrs durchgeführt werden.




    Zu § 8

    Für die Schulen in Nordrhein-Westfalen und ihren Unterricht sind der




    Runderlass „Verkehrs- und Mobilitätserziehung in der Schule“ und die




    Rahmenvorgabe „Verkehrs- und Mobilitätserziehung“ verbindlich. Bei der Rahmenvorgabe nach § 29 Absatz 1 Schulgesetz NRW handelt es sich um eine schul- und stufenübergreifende Unterrichtsvorgabe. Die Schulen bestimmen auf dieser Grundlage in Verbindung mit ihrem jeweiligen Schulprogramm schuleigene konkretisierte Unterrichtsvorgaben zur Verkehrserziehung- und Mobilitätsbildung. Der Lehrplan für die Grundschule weist darüber hinaus im Fach Sachunterricht explizite Inhalte und Kompetenzen im Kontext der Verkehrserziehung- und Mobilitätsbildung aus. Die Verkehrserziehung und Radfahrausbildung wird durch die Lehrerinnen und Lehrer vor Ort durch zahlreiche Maßnahmen umgesetzt. Im Bereich der Sekundarstufe I wird im Rahmen der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung auch die Radfahrausbildung weitergeführt. Zu Stärkung der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung in der Sekundarstufe I unterstützt das für Schule und Bildung zuständige Ministerium die Schulen durch zahlreiche Maßnahmen wie Dienstbesprechungen mit Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern, Fortbildungen und Fachtagungen. Es findet zum Beispiel jährlich eine Fachtagung statt, die dem landesweiten Austausch und der Vernetzung dient und den teilnehmenden Fachberaterinnen und Fachberatern sowie der Schulaufsicht Informationen über aktuelle Entwicklungen und Unterstützungsangebote anbietet und damit einen Impuls zur Stärkung der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung an den Schulen, besonders der Sekundarstufe I, geben soll.

    Zu § 9

    Abbiegeassistenzsysteme sind ein neues technisches Mittel, um Unfälle von Radfahrerinnen und Radfahrern zu vermeiden, die durch Lastkraftwagen beim Abbiegen verursacht werden. Das Land geht mit gutem Beispiel voran und über die 2024 für Neufahrzeuge geltende Verpflichtung hinaus, indem es auch ältere Fahrzeuge nachrüsten lässt. Es wird kein Anspruch Dritter auf Vornahme der Nachrüstungen geschaffen. Das Land fordert die Nachrüstung auch bei durch das Land geförderten Projekten.


    Abschnitt 3 Fußverkehr

    Zu § 10

    Der Fußverkehr ist eine urbane, gesunde Mobilitätsform und bedarf einer größeren Beachtung. Jeder Weg beginnt oder endet zu Fuß. Für Kinder, aber insbesondere für ältere Menschen haben ideale Bedingungen für den Fußverkehr eine elementare Bedeutung: sie sichern gesellschaftliche Teilhabe, Selbständigkeit und Mobilität bis ins hohe Alter.


    Einer Nutzung der Gehwege durch parkende Kraftfahrzeuge soll vorgebeugt werden.


    Zu § 11

    Es wird klargestellt, dass sich die Vorgabe des § 9 Absatz 2 StrWG NRW auch auf Bau, Umbau und Unterhaltung von Gehwegen bezieht. Die Mobilitäts- und Sicherheitsbelange mobilitätseingeschränkter, aber auch älterer Menschen sind in der Form zu gewähren, dass Barrierefreiheit als Grundprinzip der Verkehrsplanung Geltung hat.


    Die Schaltung von Lichtsignalanlagen soll sich an den tatsächlichen Zeiten, die Fußgängerinnen und Fußgänger benötigen, um eine Kreuzung zu überqueren, orientieren, nicht an einem optimalen Verkehrsfluss für den Kraftfahrzeugverkehr.


    Zur Erhöhung der objektiven und subjektiven Sicherheit sollen Radverkehr und Fußverkehr innerhalb der Ortslagen möglichst getrennt geführt werden. Nur in Ausnahmefällen, wo eine Trennung nicht möglich ist, soll es eine gemeinsame Führung geben. Eine Mitbenutzung von Gehwegen durch den Radverkehr sollte aus Verkehrssicherheitsgründen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dies setzt jedoch eine sichere und möglichst komfortable Führung des Radverkehrs jenseits der Gehwege voraus.

    Zu § 12

    Im Bereich des Fußverkehrs ist es das Ziel des Gesetzes, innerhalb der Ortslagen der Gemeinden ein flächendeckendes, sicheres und attraktives Netz an Fußwegen zu schaffen und zu erhalten. Gehwege sollen so geplant werden, dass Verkehrsachsen für Fußgängerinnen und Fußgänger entstehen. Die Haupterschließungsachsen für den Fußverkehr innerhalb des Netzes sollen unter Berücksichtigung der Klassifizierung der Straßen und Wege zum Beispiel an Kreuzungen Vorrang erhalten. An der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße ist zum Beispiel ein solcher Vorrang - mit Ausnahme von Fußgängerüberwegen - nicht möglich.




    Durch die Überprüfungen bestehender Fußwege soll in den Gemeinden und Gemeindeverbänden ein flächendeckendes, sicheres und attraktives Netz an Fußwegen erhalten werden.




    Viele Menschen geben mangelnde oder unsichere Querungen als Grund dafür an, dass sie wenig zu Fuß gehen. Durch eine attraktivere und sichere Gestaltung sollen mehr Menschen sich dafür entscheiden, kurze Wege zu Fuß zurück zu legen. Für die Ausgestaltung von Fußgängerüberwegen gibt das für den Verkehr zuständige Ministerium Handlungsempfehlungen heraus. Bereits bestehende wegweisende Beschilderungen für den Fußverkehr haben gezeigt, dass sie zu einem erhöhten Fußverkehr beitragen und Menschen dazu motivieren, kurze Wege zu Fuß zurückzulegen.


    Zu § 13

    Fußverkehrsanlagen für den wartenden Fußverkehr an Bushaltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs und Fußverkehrsanlagen als Anbindung an Bushaltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sind essentiell, damit der Fußverkehr seiner wichtigen Funktion als Zubringer für den ÖPNV gerecht werden kann. Sie gewährleisten sichere und nutzerfreundliche Warte- und Anbindungsmöglichkeiten.


    Abschnitt 4 Radverkehr

    Zu § 14

    Zur Förderung des Radverkehrs, die nicht nur finanziell zu verstehen ist, sondern als gesamtheitliche Aufgabe, wirken die verschiedenen Ministerien, Verwaltungen, nicht staatliche Organisationen und weitere zusammen.


    Um den Radverkehr zu verbessern und landesweit einen Radverkehrsanteil von 25 Prozent im Modalsplit der Wege zu erreichen, muss eine flächendeckende


    Radinfrastruktur mit hoher Qualität geschaffen werden. Eine hohe Qualität im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet eine Radverkehrsinfrastruktur mindestens nach den technischen Regelwerken der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen.


    Ein besonderes Augenmerk soll auf die bestehende Radinfrastruktur des Radnetz NRW gelegt werden, welches baulastträgerübergreifend über 30.000 Kilometer mit einer wegweisenden Beschilderung für den alltäglichen und touristischen Radverkehr umfasst. Dem Erhalt und der Sanierung der bestehenden Radwege kommt künftig eine größere Bedeutung zu.


    Die Fördermittel für die Radinfrastruktur wurden in den vergangenen Jahren kontinuierlich erhöht. Um einen Radverkehrsanteil von 25 Prozent im Modalsplit zu schaffen, ist die Radinfrastruktur weiter auszubauen. Bislang war die Prüfung, ob an Landesstraßen ein straßenbegleitender Radweg gebaut werden kann und muss, durch Erlass analog zu Radwegen an Bundesstraßen geregelt. Zukünftig ist bei jeder Maßnahme des Neu-, Um- und Ausbaus von Landesstraßen in der Baulast des Landes zu prüfen, ob eine geeignete Radverkehrsführung vorliegt oder die Möglichkeit einer Neuanlage besteht. Darüber hinaus müssen den Entwürfen künftig Angaben zur Radverkehrsführung beigefügt und im Falle eines Verzichts auf gesonderte Rad- und Gehwege dies begründet werden. Die genaue Ausgestaltung wird durch Erlass von dem für den Verkehr zuständigen Ministerium vorgegeben. Unter Radweg im Sinne dieses Paragraphen sind nicht nur bauliche Radwege, sondern jede Art von Radverkehrsanlage zu verstehen.


    Zu § 15

    Das Radvorrangnetz bietet die Möglichkeit, das Radverkehrsnetz konsequent auszubauen. Das Radvorrangnetz soll entwickelt, ergänzt und verbessert werden. Das Radvorrangnetz ist ein wichtiger Baustein zur Erreichung des Ziels eines Radverkehrsanteils von 25 Prozent im Modalsplit der Wege. Daher soll sich die Förderung von Radinfrastrukturvorhaben zukünftig vorrangig an der Einbindung in das landesweite Radvorrangnetz orientieren.


    Zu § 16

    Der Begriff der Radschnellverbindungen des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt sich nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein- Westfalen. Für die Gestaltung der Radverkehrsanlagen für Radschnellverbindungen des Landes erstellt das für den Verkehr zuständige Ministerium einen Leitfaden oder Verwaltungsvorschriften. Hiermit wird eine einheitliche Gestaltung der Radschnellverbindungen als Radverbindung mit hohem Standard und somit auch ein Wiedererkennungswert der Radschnellverbindungen garantiert.

    Zu § 17

    Ziel eines aufgestellten und regelmäßig fortgeschriebenen Bedarfsplans für Radschnellverbindungen des Landes Nordrhein-Westfalen ist es, eine verbindliche Grundlage für die Planung von Radinfrastruktur zu schaffen. Gerade im Bereich der Radschnellverbindungen als Rückgrat des Radverkehrsnetzes wird eine verbindliche Planungsgrundlage benötigt. Für die Erstellung des Bedarfsplans für Radschnellverbindungen wird unter anderem das künftige intermodale Landesverkehrsmodell genutzt werden.



    Zu § 18

    Die Radverkehrsnetze der Gemeinden und Gemeindeverbände waren bisher in § 49 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen geregelt. Da ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem Radvorrangnetz besteht, werden die Radverkehrsnetze der Gemeinden und Gemeindeverbände zukünftig in diesem Gesetz mitgeregelt. Zukünftig wird für die Radverkehrsnetze der Gemeinden der Begriff lokale Radverkehrsnetze und für die Radverkehrsnetze der Gemeindeverbände die Bezeichnung überörtliche Radverkehrsnetze verwendet. Gemeindeverbände sind unter anderem die Kreise gemäß § 1 Absatz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist.


    Bezüglich der in Verbindung mit dem Radverkehrsnetz entstehenden digitalen räumlichen Informationen (Geodaten) sind die Vorgaben des Gesetzes über den Zugang zu digitalen Geodaten Nordrhein-Westfalen (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG NRW) zu berücksichtigen.

    Zu § 19

    Radfahrerinnen und Radfahrer werden oft durch Schäden und Mängel der Radinfrastruktur am sicheren und komfortablen Vorankommen gehindert. Dazu zählen zum Beispiel Wurzelschäden und Hindernisse auf Radwegen, unzureichend abgesenkte Bordsteine oder abrupt endende Radwege. Die Schäden und Mängel können teilweise mit geringem Aufwand beseitigt werden, die positive Wirkung ist enorm.


    Zukünftig soll der Zustand der Radverkehrsnetze in Nordrhein-Westfalen regelmäßig erfasst werden. Nur durch eine kontinuierliche Arbeit an einer sicheren Infrastruktur lässt sich ein höherer Radverkehrsanteil erreichen.


    Zu § 20

    Das Bestandsnetz der Wirtschafts- und Betriebswege wird bereits heute vielfach als Radweg genutzt. Ziel soll künftig sein, geeignete Wirtschafts- und Betriebswege – wo nötig und möglich – für eine Nutzung als Radwege zu ertüchtigen, möglichst umfassend für den Radverkehr freizugeben und mit wegweisender Beschilderung auszustatten. Durch die ergänzende Nutzung der Wirtschafts- und Betriebswege als Radwege kann das Radwegenetz schnell vorangetrieben werden und umfasst zusätzliche Kilometer, die dem Radverkehr zu Gute kommen. Auf den Wirtschafts- und Betriebswegen sind die Radfahrerinnen und Radfahrer weniger Gefahren ausgesetzt, als wenn sie ohne Schutz- oder Fahrradstreifen auf einer größeren Straße zusammen mit dem Kraftfahrzeugverkehr fahren müssen. Die Wirtschafts- und Betriebswege können auch als Zwischenlösung genutzt werden, bis ein separater Radweg angelegt ist. Bevor ein Wirtschafts- und Betriebsweg als Radweg freigegeben wird, sind die Zustimmungen der davon betroffenen Grundeigentümer (Wegetrasse und angrenzender Bestand) einzuholen, die potentiellen Konfliktpotentiale mit dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr, anderen Nutzungen, Schutzgebietsausweisungen und Belangen des Artenschutzes zu ermitteln und für diese eine Lösung zu finden. Die Benutzung der privaten Wirtschafts- und Betriebswege erfolgt auch weiterhin auf eigene Gefahr der Radfahrerinnen und Radfahrer.


    Zu § 21

    Über die Webseite https://www.radroutenplaner.nrw.de/ können Radrouten geplant werden. Die Bürgerinnen und Bürger können sich durch die weitestgehend barrierefreie und digitale Darstellung schnell einen Überblick über für die Radverkehrsinfrastruktur machen. Karten lassen sich nicht barrierefrei darstellen.


    Bei der Bereitstellung der Informationen sind auch die Vorgaben der Geodateninfrastruktur Nordrhein-Westfalen bzw. des Geodatenzugangsgesetzes zu berücksichtigen.

    Zu § 22

    Zukünftig sollen bei der Durchführung von Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum die Belange des Radverkehrs und Fußverkehrs stärker beachtet werden. Bislang müssen Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Fußgängerinnen und Fußgänger häufig aufgrund von Baumaßnahmen Beschränkungen und Hindernisse auf sich nehmen. Teilweise bleibt ihnen noch nicht einmal ein Rest des eigentlich ihnen zur Verfügung stehenden Straßenraums zur Verfügung, während für den Kraftfahrzeugverkehr keinerlei Einschränkungen vorgenommen werden. Radfahrerinnen und Radfahrer müssen plötzlich auf die Fahrbahn ausweichen, ohne dass eine sichere Überleitung gewährleistet ist, oder sich den schon begrenzten bzw. durch die Baumaßnahmen noch weiter verengten Gehweg mit den Fußgängerinnen und Fußgängern teilen.


    Zu § 23

    Für die Wiedererkennbarkeit der Radwege ist eine einheitliche wegweisende Beschilderung erforderlich. Die bislang auf der Grundlage eines Erlasses von den örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden angeordnete und von den Straßenbaulastträgern umgesetzte wegweisende Radwegebeschilderung wird durch die Aufnahme in das Gesetz verbindlich gemacht.

    Zu § 24

    Insgesamt soll der Bau von Radabstellanlagen, Mobilstationen und Fahrradstationen vorangetrieben werden.


    Mehr und bessere Abstellmöglichkeiten für Fahrräder im öffentlichen Raum sind ein sinnvolles Instrument, um den Radverkehr weiter zu stärken. Der Bedarf an Fahrradabstellanlagen wird durch das angestrebte Wachstum des Radverkehrs weiter zunehmen.


    Ein besonderes Augenmerk wird auf Radabstellanlagen im öffentlichen Verkehrsraum, an Haltestellen des ÖPNV, auf Mobilstationen und Radstationen gelegt, da diese eine physische Verknüpfung der unterschiedlichen Verkehrsmittel generieren. Durch Radabstellanlagen an Haltestellen des ÖPNV und Mobilstationen kann in ganzheitliches und vernetztes System im Bereich der Nahmobilität gewährleistet werden.


    Mobilstationen sind multimodale Verknüpfungspunkte, an denen mindestens zwei Verkehrsarten durch geeignete bauliche Einrichtungen verknüpft werden. Dabei ist die Verknüpfung so gestaltet, dass ein örtlicher Wechsel zwischen den Verkehrsarten durch räumliche Konzentration der Angebote und bestenfalls durch bauliche Einrichtungen gehobener Qualität sowie Gestaltungsmaßnahmen mit einem Wiedererkennungswert für die Nutzerinnen und Nutzer ermöglicht wird.


    Zu § 25

    Das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet sich aufgrund seiner Vorbildfunktion an seinen Behörden, Landesbetrieben, Sondervermögen, Organen der Justiz und Einrichtungen Radabstellanlagen zu schaffen. Die Angaben beziehen sich jeweils auf das Land.


    Das Land Nordrhein-Westfalen ist damit ein gutes Beispiel für private Unternehmen.


    Zu § 26

    Es setzt sich als Arbeitgeber für den Radverkehr ein. Es erstellt Konzepte, wie es Radfahrerinnen und Radfahrer unter seinen Bediensteten unterstützen kann.


    Diese können z. B. Koordinatoren für den Radverkehr innerhalb des Ressorts, Werbung für den Weg zur und von der Dienststelle mit dem Fahrrad, Anreizsysteme, das Bereitstellen von Werkzeug und Luftpumpen, Trockenräume, die Umwidmung von Parkplätzen für grüne Flächen oder Fahrradabstellanlagen beinhalten.


    Zu § 27

    Um den Radverkehr und die Elektrokleinstfahrzeuge vollumfänglich als Bestandteil in das multimodale Wegesystem zu integrieren, soll der Ausbau der unterschiedlichen Rad- und Elektrokleinsfahrzeuge-Sharing-Modelle vorangetrieben werden. Insbesondere im ländlichen Raum kann das Rad- und Elektrokleinstfahrzeuge-Sharing einen bisher nicht erfüllten Bedarf abdecken, zum Beispiel im Zusammenspiel mit dem Öffentlichen Personennahverkehr. Rad-Sharing im Sinne des Gesetzes ist umfassend zu verstehen. Darunter fallen zum Beispiel auch das Rad-Sharing von Spezialrädern für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen und das Rad-Sharing von Lastenrädern durch die Gemeinden und Gemeindeverbände.



    Zu § 28

    Ziel ist es, durch eine verstärkte Nutzung von Lastenfahrrädern eine Verlagerung des Verkehrs auf emissionsarme Verkehrsträger zu erreichen und zu einem klima- und stadtverträglicheren Verkehr beizutragen.



    Zu § 29

    Organisationen, die die Fußgänger- und/oder Fahrradfreundlichkeit in Städten, Kreise und Gemeinden unterstützen, wie etwa der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen e.V. (AGFS), nehmen eine wichtige Rolle ein. Sie stellen ein ideales Bindeglied zwischen dem für den Verkehr zuständigen Ministerium und den nordrhein-westfälischen Gemeinden und Gemeindeverbänden dar. In dem AGFS sind Gemeinden und Gemeindeverbände unterschiedlichster Größe und aus den verschiedenen Regionen in Nordrhein-Westfalen Mitglied, die sich für die Fuß- und Fahrradfreundlichkeit ihrer jeweiligen Gemeinde bzw. ihres Gemeindeverbands einsetzen und zu diesem Zweck vernetzen wollen. Der AGFS führt zahlreiche Veranstaltungen, z.B. landesweite Fachkongresse und den Deutschen Fahrradpreis, durch und erstellt Publikationen zur Verbesserung der Nahmobilität. Die bestehenden und erfolgreichen Strukturen etwa des AGFS können im Rahmen dieses Gesetzes und des Aktionsplans zur Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände genutzt werden, da gerade der innerstädtische Verkehrsraum eine hohe Bedeutung für den Ausbau des Radverkehrs aufweist. Die Gemeinden und Gemeindeverbände bindende Regelungen können aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung nicht getroffen werden. Die Gemeinden und Gemeindeverbände können aber in Zusammenarbeit mit dem AGFS praxisbezogene Leitfäden nutzen.


    Zu § 30

    Um bei Teilen der Landesverwaltung, die einen Bezug zu Verkehrs- und Mobilitätsthemen haben, das Bewusstsein für die besonderen Bedürfnisse des Rad- und Fußverkehrs zu schärfen, sind die Themen Radverkehrsförderung und Sicherheitdes Radverkehrs zukünftig ein Teil von Aus- und Fortbildungsprogrammen.



    Abschnitt 5 Andere Formen der Nahmobilität


    Zu § 31

    Um die Sicherheit des Fußverkehrs und Radverkehrs zu gewährleisten, sollen für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Raum im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen bei Bedarf gesonderte Flächen jenseits von Gehwegen und Radverkehrsanlagen ausgewiesen werden.


    Das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen ist momentan straßenverkehrsrechtlich nicht geregelt. Der Regelungsbedarf ist auf Bundesebene bekannt.


    Elektrokleinstfahrzeuge können eine sinnvolle Ergänzung des multimodalen Mobilitätsangebotes sein.


    Abschnitt 6 Mobilitätsmanagement


    Zu § 32

    Zur Schaffung eines nahtlosen Mobilitätsangebots ist eine informationstechnische Verknüpfung des Öffentlichen Personenverkehrs mit neuen Mobilitätsangeboten sowie Angeboten der Nahmobilität und des Individualverkehrs erforderlich.


    Dieses Ziel wird zum einen durch die Förderung der Errichtung von Mobilstationen erreicht.


    Die Vernetzung der einzelnen Verkehrsarten soll darüber hinaus durch Mobilitätsplattformen erreicht werden. Notwendige Voraussetzung für multimodale Mobilitätsdienste ist eine verkehrsträgerübergreifende, datenschutzkonforme Bereitstellung und Nutzbarmachung statischer und dynamischer Mobilitätsdaten.


    Zu den Verkehrsarten zählen neben dem öffentlichen Personennahverkehr, dem Schienenpersonennahverkehr, dem Radverkehr, dem Fußverkehr, den Elektrokleinstfahrzeugen und dem motorisierten Individualverkehr auch neue, sich noch entwickelnde Verkehrsarten wie die Urban Air Mobility.


    Zu § 33

    Das Mobilitätsmanagement stellt eine tragende Säule einer nachhaltigen Mobilitätsentwicklung dar. Daher wird eine gesetzliche Grundlage für das Förderprogramm Mobilitätsmanagement geschaffen. Es kann auf bestehende erfolgreiche Ansätze wie das Zukunftsnetz Mobilität NRW, das auf Initiative des für den Verkehr zuständigen Ministeriums entwickelt wurde, zurückgegriffen werden, um ein ganzheitliches System des Mobilitätsmanagements zu implementieren.


    Abschnitt 7 Schlussbestimmungen


    Zu § 34

    Um den Erfolg dieses Gesetzes zu kontrollieren, wird eine Evaluierung des Gesetzes vorgesehen.


    Zu § 35

    Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.



    Zu Artikel 2 (Änderung des Straßen- und Wegegesetzes NordrheinWestfalen)


    Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 5)

    Es wird klargestellt, dass es selbständige Rad- und Gehwege gibt und diese nach dem Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen zu den sonstigen öffentlichen Straßen gehören, sofern es sich nicht um selbständig geführte Radschnellverbindungen handelt. So werden die selbständigen Rad- und Gehwege auf den ersten Blick sichtbar.


    Zu Nummer 2 (§ 9 Absatz 1)

    Die Beleuchtung an Straßen ist in aller Regel keine Aufgabe der Straßenbaulast, sondern obliegt der Gemeinde aus Gründen der allgemeinen Daseinsvorsorge. Gerade Radschnellverbindungen des Landes als regionale und überregionale Alltagsverbindungen müssen aber für den Radverkehr ganzjährig komfortabel und sicher gestaltet werden. Deshalb kann hier die Beleuchtung nicht nur mit


    Blick auf das Sicherheitsempfinden, sondern auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit von großer Bedeutung sein. Deshalb wird sie für Radschnellverbindungen des Landes dem Träger der Straßenbaulast zugeordnet. Mit dieser Zuordnung ist keine generelle Beleuchtungspflicht für Radschnellverbindungen verbunden.


    Zu Nummer 3 (§ 38a)

    § 38a des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen galt bisher bezüglich der Landesstraßen, die in dem Landesstraßenbedarfsplan aufgeführt sind. Durch die Änderung hat auch eine Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Radschnellverbindung, die in dem nach dem Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz zu erstellenden Bedarfsplan aufgeführt ist, keine aufschiebende Wirkung hat. Der Bedarfsplan für Radschnellverbindungen hat somit bezüglich der Radschnellverbindungen dieselbe Wirkung wie der Landesstraßenbedarfsplan für die Landesstraßen.


    Zu Nummer 4 (§ 49)

    Bisher waren die Verkehrsnetze der Gemeinden und Kreise in § 49 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen geregelt. Diese Regelung findet sich nun in § 18 des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes (s.o.). § 49 des Straßen- und Wegegesetzes ist damit gegenstandslos geworden und daher aufzuheben.


    Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

    Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.


    Für die Landesregierung

    Hobert Rabeck

    Landesminister für Umwelt, Klima, Landwirtschaft,

    Verbraucherschutz, Verkehr, Energie, Heimat,

    Kommunales & Bau

    Deutscher Bundestag Drucksache 3/024
    3. Wahlperiode 09.03.2021



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Pflanzengesundheit

    A. Problem und Ziel


    Der Entwurf dient der Durchführung europäischer Rechtsvorschriften im Bereich der Pflanzengesundheit.


    Gefährliche Bakterien, Viren, Insekten und Pilzkrankheiten der Pflanzen sind sogenannte Quarantäneschädlinge. Diese können Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse befallen und dabei immense Schäden verursachen. Eine Einschleppung oder Verschleppung dieser gefährlichen Schadorganismen stellt ein besonders hohes Risiko für die landwirtschaftliche Urproduktion, die Sicherstellung der Ernten und der Ernährung, aber auch für die Kulturlandschaft, für Wälder und für Pflanzen in der freien Natur dar.


    Im Falle der Einschleppung oder Ausbreitung besteht die große Gefahr, dass es zu schnellen, weiten und auch epidemieartiger Ausbreitung kommt und an Kultur- und Wildpflanzen immense Schäden verursacht werden. Um dieser Bedrohung entgegenzuwirken, müssen Maßnahmen zur Feststellung und Kontrolle der von diesen Schadorganismen ausgehenden Pflanzengesundheitsrisiken sowie zur Reduzierung dieser Risiken erfolgen.


    Nur gesundes Material, das frei von diesen Schadorganismen ist, darf importiert, verbracht oder auch exportiert werden. Durch den globalen Handel und den Klimawandel besteht eine besondere Gefahr der Ein- und Verschleppung sowie des Ausbreitens gefährlicher Schadorganismen der Pflanzen. Für die Schadorganismen bestehen EU-weit strenge Meldepflichten. Auch Verdachtsfälle müssen gemeldet werden. Die EU-Regelungen schaffen darüber hinaus einen Rahmen, um rechtzeitig Vorbereitungen auf den Krisenfall durch Notfallpläne treffen zu können. National ist die Sanktionierung von Verstößen gegen die Ein- und Verschleppung sowie Ausbreitung von Schadorganismen ein effektives und notwendiges Instrument zur Ahndung, Abschreckung und zur Vermeidung von Gefahren für die Ernte- und Ernährungssicherheit sowie für den Erhalt der Kulturlandschaft. Ein umfassender Katalog der Sanktionierung von Verstößen stellt dies sicher. Damit wird im Übrigen der Pflicht zur Durchführung der EUVerordnungen genüge getan, indem wirksame und abschreckende, gleichzeitig verhältnismäßige, Sanktionsvorschriften geschaffen werden.


    Artikel 1 enthält ein Stammgesetz, das der Durchführung


    • der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 137 vom 24.5.2017, S.40; L 322 vom 18.12.2018, S.85; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S.1) geändert worden ist, sowie auf ihrer Grundlage erlassener Durchführungsund Delegierter Rechtsakte und
    • der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, sowie auf ihrer Grundlage erlassener Durchführungs- und Delegierter Rechtsakte, bezogen auf den Bereich der Pflanzengesundheit dient.

    Beide Verordnungen sind in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anzuwenden. Um die Verpflichtungen aus den Verordnungen vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, bedarf es einiger Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht.


    Artikel 2 dient der Änderung bestehenden Rechts. Dabei handelt es sich um notwendige Folgeänderungen im Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. § 7 des Pflanzenschutzgesetzes, der Verordnungsermächtigungen zur Durchführung von Pflanzengesundheitsmaßnahmen enthält, wird in das neue Gesetz aufgenommen, da es inhaltlich allein dem Recht der Pflanzengesundheit, das Regelungsgegenstand des vorliegenden Gesetzes ist, zuzuordnen ist. Inhaltliche Änderungen des Pflanzenschutzgesetzes werden im Übrigen nicht vorgenommen.


    Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

    B. Lösung

    Die Verordnung (EU) 2016/2031 sowie die Verordnung (EU) 2017/625 schaffen die Grundlagen, um der phytosanitären Bedrohung durch gefährliche Schadorganismen der Pflanzen zu begegnen. Um dieser Bedrohung entgegenzuwirken, sind dort Pflichten, Verbote, Beschränkungen sowie Anforderungen und Maßnahmen festgelegt. Deren Durchführung sowie Kontrolle und Sanktionierung sind national sicherzustellen.


    Mit diesem Gesetz werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 und Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich der Pflanzengesundheit erforderlichen Regelungen geschaffen, um für alle Beteiligten Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herzustellen.


    C. Alternativen

    Keine. Insbesondere ist die Durchführung der EU-Verordnungen nicht allein durch eine Rechtsverordnung, beruhend auf den bisherigen Ermächtigungen des Pflanzenschutzgesetzes, möglich.


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Es entstehen weder für den Bund noch für die Länder (inkl. Kommunen) Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand durch dieses Gesetz. E. Erfüllungsaufwand


    E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

    Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Für die Bundes- und Landesverwaltung entsteht jeweils jährlich ein geringfügiger Erfüllungsaufwand, der im Bereich des Bundes finanziell und stellenmäßig in den jeweiligen Einzelplänen eingespart wird.


    F. Weitere Kosten

    Soweit im Zusammenhang mit dem Gesetz Mehrkosten mit Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau entstehen, beruhen diese Mehrkosten unmittelbar auf der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Verordnung (EU) 2017/625 selbst. Hierzu wird auf die Folgenabschätzung der EU-Kommission verwiesen.





    Entwurf eines Gesetzes zur Pflanzengesundheit

    vom TT.MM.JJJJ


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich Pflanzengesundheit (Pflanzengesundheitsgesetz – PflGesG)


    A b s c h n i t t 1

    A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n

    § 1 Anwendungsbereich

    Dieses Gesetz regelt die Durchführung


    1. der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 137 vom 24.5.2017, S.40; L 322 vom 18.12.2018, S.85; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S.1) geändert worden ist, sowie der aufihrer Grundlage erlassenen Durchführungs- und Delegierten Rechtsakte und
    2. der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g.

    § 2

    Begriffsbestimmungen, Verweise


    (1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 und des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:


    1. Schadorganismus: Schädling im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;
    2. Pflanze: Pflanze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2031; 3.
    3. Pflanzenerzeugnis: Pflanzenerzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/2031;
    4. anderer Gegenstand: anderer Gegenstand im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/2031;
    5. Befallsgegenstand: Pflanze, Pflanzenerzeugnis oder anderer Gegenstand, der Träger bestimmter Schadorganismen ist oder sein kann;
    6. Kultursubstrat: Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen;
    7. Gebiet der Union: Gebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031;
    8. innergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderer Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union einschließlich des Inlandes;
    9. Einschleppung: Verbringen oder Eindringen eines Schadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vorkommt oder aber vorkommt und noch nicht weit verbreitet ist, und das zu seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt;
    10. Verschleppung: Verbringen eines Schadorganismus innerhalb eines Gebietes einschließlich seiner Ausbreitung;
    11. Einfuhr: Verbringen von Waren in das Gebiet der Union im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2017/625;
    12. Durchfuhr: Verbringen von Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2017/625;
    13. Ausfuhr: Verbringen von Waren aus dem Gebiet der Union in einen Drittstaat;
    14. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union.

    (2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Verordnung (EU) 2016/2031, der Verordnung (EU) 2017/625 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1825 (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 58) geändert worden ist, verwiesen wird, sind die Anhänge sowie der Durchführungsrechtsakt in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhänge oder wird die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 geändert, sind diese in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungsverordnung festgelegten Anwendungstages anzuwenden.


    § 3

    Leitlinien


    Liegt eine in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durch das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut) erstellte und im Bundesanzeiger veröffentlichte Leitlinie zur Bekämpfung eines bestimmten Schadorganismus oder zur Durchführung pflanzengesundheitlicher Verfahren und Maßnahmen vor, berücksichtigt die zuständige Behörde diese Leitlinie bei der Entscheidung über die anzuwendenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Schadorganismus oder zur Abwehr der Gefahr der Ein- und Verschleppung des Schadorganismus oder bei der Anwendung pflanzengesundheitlicher Verfahren und Maßnahmen.


    A b s c h n i t t 2

    D u r c h f ü h r u n g v o n P f l a n z e n g e s u n d h e i t s m a ß n a h m e n

    § 4


    Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung und Ansiedlung von Schadorganismen, Verordnungsermächtigung


    (1) Das Befördern, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen kann

    1. zum Schutz gegen die Gefahr
      1. a) der Einschleppung oder Ansiedlung von Schadorganismen in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten oder
      2. b) der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europäischen Union oder in ein Drittland oder
    2. zum Schutz bestimmter Gebiete vor Schadorganismen und Befallsgegenständen verboten oder beschränkt werden.

    (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es für die Schutzzwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechende Regelungen zu erlassen. Es kann dabei insbesondere

    • das Befördern, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen abhängig machen
      • von einer Genehmigung oder Anzeige,
      • von einer Untersuchung oder vom Nachweis einer durchgeführten Entseuchung, Entwesung oder anderen Behandlung,
      • von der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen,
      • von einer bestimmten Verpackung oder Kennzeichnung und
      • von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebes, der die Pflanzen erzeugt oder angebaut hat oder der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate oder andere Befallsgegenstände in den Verkehr bringt, einführt oder lagert, und
    • Vorschriften erlassen über
      • die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
      • die Beobachtung, Verwendung oder Behandlung einschließlich der Vernichtung der Befallsgegenstände, sowie die Untersuchung von technischen Vorrichtungen zur Behandlung von Befallsgegenständen und die Übertragung dieser Untersuchungen auf Sachverständige,
      • die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, insbesondere über durchgeführte Untersuchungen, über das Auftreten von Schadorganismen, über deren Bekämpfung sowie über den Verbleib von Befallsgegenständen,
      • Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe c,
      • die Schließung von Packungen und Behältnissen sowie die Verschlusssicherung,
      • die Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen sowie deren Vorlage bei der zuständigen Behörde,
      • die Voraussetzungen für Betriebe für deren Zulassung oder Registrierung nach Nummer 1 Buchstabe e,
      • die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ruhens oder der Löschung der Zulassung oder Registrierung, von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Pflanzenerzeugung, beim Pflanzenanbau und beim Befördern, Inverkehrbringen oder Lagern von Befallsgegenständen sowie der Verarbeitung der in dem Verfahren erhobenen Daten,
      • die Voraussetzungen für Einrichtungen für deren Zulassung als Einrichtung, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Kultursubstrate auf den Befall mit Schadorganismen untersucht,
      • die Voraussetzungen für Einrichtungen für deren Anerkennung als nationales Referenzlabor und
      • die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Kultursubstrate auf den Befall mit Schadorganismen untersuchen, einschließlich der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Einrichtung als nationales Referenzlabor und der Mindestanforderungen für diese Einrichtungen, des Ruhens der Zulassung oder von Beschränkungen der Untersuchungstätigkeit sowie der Verarbeitung der in dem Verfahren erhobenen Daten.

    (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    • Vorschriften über das Verfahren und die Durchführung von Risikoanalysen durch das Julius Kühn-Institut hinsichtlich der Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in die Europäische Union, der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europäischen Union oder der Einschleppung in ein Drittland sowie über die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen über die durchgeführten Analysen und ihre Ergebnisse zu erlassen sowie
    • soweit es im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist, dem Julius KühnInstitut die Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors mit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen.

    § 5 Anordnungen der zuständigen Behörden

    Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie zur Bekämpfung der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 Buchstabe a bis f dieses Gesetzes und Maßnahmen im Sinne von § 6 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, anordnen,

    • soweit durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 1 oder 3 des Pflanzenschutzgesetzes oder in Verordnung (EU) 2016/2031, Verordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen Durchführungs- oder Delegierten Rechtsakten eine Regelung nicht getroffen ist oder
    • soweit keine durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 1 oder 3 des Pflanzenschutzgesetzes oder in Verordnung (EU) 2016/2031, Verordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen Durchführungs- oder Delegierten Rechtsakten getroffene Regelung entgegensteht.


    A b s c h n i t t 3

    E n t s c h ä d i g u n g , F o r d e r u n g s ü b e r g a n g , K o s t e n


    § 6

    Entschädigung

    • Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befallsverdächtig sind, oder sonstige Gegenstände, die weder Träger von Schadorganismen sind noch im Verdacht stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, vernichtet werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen.
    • Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.
    • Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der vom Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvorgänger Anlass zu der Maßnahme durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz oder gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung, gegen einen Rechtsakt der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder gegen eine Anordnung gegeben hat.
    • Für Streitigkeiten über die Entschädigungsansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

    § 7

    Forderungsübergang, Verordnungsermächtigung

    • Wird eine Entschädigung nach § 6 Absatz 1 oder 2 geleistet oder ein Ausgleich aus Anlass behördlich angeordneter Maßnahmen zur Bekämpfung oder Verhinderung der Verschleppung von Schadorganismen gewährt, kann sich die Europäische Union an der Entschädigung oder dem Ausgleich beteiligen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zum Übergang von Entschädigungs- oder Ausgleichsforderungen eines Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten gegen Dritte auf die Europäische Union in Höhe der anteiligen Finanzierung der Entschädigung oder des Ausgleichs zu treffen, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist. Nähere Einzelheiten des Forderungsüberganges und ein Forderungsübergang im Übrigen auf die Länder, insbesondere Umfang und Verfahren, können in der Rechtsverordnung nach Satz 2 geregelt werden.
    • Soweit sich die Europäische Union an der Leistung eines Landes an einen Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten beteiligt, geht eine Forderung auf Entschädigung oder Ausgleich, die dem Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten gegen einen Dritten zusteht, in Höhe der anteiligen Finanzierung der Entschädigung oder des Ausgleichs auf die Europäischen Union über; im Übrigen geht die Forderung auf das Land über, soweit dieses sich an der Finanzierung mit einem eigenen Anteil beteiligt hat.


    Ab s c h n i t t

    Be h ö r d e n , Ü b e r w a c h u n g

    § 8 Julius Kühn-Institut


    Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist das Julius Kühn-Institut

    • zentrale Behörde im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625,
    • Kontaktstelle im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 30 sowie Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten und
    • Verbindungsstelle im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625.

    Zuständigkeitsregelungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.




    § 9 Durchführung in den Ländern


    (1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes haben die als Pflanzenschutzdienst zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:

    • die Überwachung von Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h,
    • die Erteilung von Genehmigungen nach den Artikeln 8, 46 und 48 Verordnung (EU) 2016/2031,
    • das Ergreifen von Maßnahmen im Sinne des Artikel 10 Unterabsatz 3, des Artikels 29
    • die Durchführung von Erhebungen nach Artikel 22 und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031,
    • die Erstellung und Umsetzung von Notfallpläne nach den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie
    • die Auskunft auf berechtigte Anfragen nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031.

    Absatz 1 Unterabsatz 3, 4 und 5 und des Artikels 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031,


    Zuständigkeitsregelungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


    (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Durchführung von Untersuchungen auf Befall mit einem Schadorganismus auf Einrichtungen zu übertragen, wenn diese die Voraussetzungen einer nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe h erlassenen Rechtsverordnung erfüllen.



    § 10 Behördliche Anordnungen


    Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz, gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen Rechtsakte der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes notwendig sind. Sie kann insbesondere die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Schadorganismen oder Befallsgegenständen untersagen oder beschränken.




    § 11 Mitwirkung der Zollbehörden


    • Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr und der Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen mit.
    • Die Zollbehörden können
    • Sendungen von Schadorganismen und Befallsgegenständen einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten und im Falle von Auflagen zur Behandlung von Befallsgegenständen diese unter zollamtlicher Überwachung an die nächste Behandlungsstelle weiterleiten,
    • soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und von Rechtsakten der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, den zuständigen Behörden mitteilen sowie
    • in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Nummer 1 genannten Art auf Kosten und auf Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.

    Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 1 und 2 eingeschränkt.




    § 12 Grenzkontrollstellen mit zugeordneten Zollbehörden

    Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Grenzkontrollstellen mit den zugeordneten Zollbehörden nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2017/625 bekannt, bei denen Sendungen von Schadorganismen sowie Befallsgegenständen zur Einfuhr, zur Durchfuhr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch die Verordnung (EU) 2017/625 oder durch Rechtsverordnung nach § 4 geregelt ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.




    A b s c h n i t t 5

    A u s k u n f t s p f l i c h t e n u n d Ü b e r m i t t l u n g v o n D a t e n

    § 13 Auskunftspflichten, Betretensrechte

    • Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben dem Julius Kühn-Institut oder der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der zuständigen Behörde durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die zuständigen Behörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 sind berechtigt, die nach § 2 in Verbindung mit der Anlage des InVeKoSDaten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, gespeicherten Daten auszulesen, soweit es im Einzelfall zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5, sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Darüber hinaus sind die zuständigen Behörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, die Daten nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Unternehmerregisters zur Ermittlung der zu kontrollierenden Unternehmer zu verwenden, soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.
    • Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen, soweit es im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich ist, Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeit betreten und dort
    • Besichtigungen sowie Untersuchungen auf Schadorganismen vornehmen,
    • Proben, insbesondere an und von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen und
    • geschäftliche Unterlagen einsehen;
      • Die von der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 mit der Durchführung von Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes, nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 des Pflanzenschutzgesetzes oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an Werktagen Grundstücke betreten und dort Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat diese Maßnahmen zu dulden.
      • Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.
      • Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

    sie können dabei von Sachverständigen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten begleitet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel auch betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.



    § 14

    Übermittlung von Daten

    • Das Julius Kühn-Institut kann den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission auf Verlangen Entscheidungen und Maßnahmen mitteilen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung des Julius Kühn-Instituts im Anwendungsbereich dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlich ist.
    • Das Julius Kühn-Institut und die zuständigen Behörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 können, soweit dies zur Einhaltung pflanzengesundheitsrechtlicher Anforderungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes erhoben und gespeichert haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission übermitteln.

    § 15 Außenverkehr


    Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Julius Kühn-Institut übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis durch Rechtsverordnung nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.



    Ab s c h n i t t 6

    Bu ß g e l d v o r s c h r i f t e n u n d S c h l u s s b e s t i m m u n g

    § 16

    Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    • einer Rechtsverordnung nach
      • § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a, b, e, g, i oder j oder
      • § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, d oder f
    • einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt oder
    • einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
      • Nummer 1 Buchstabe a oder
      • Nummer 1 Buchstabe b

    A) oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,


    B) genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.




    (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 137 vom 24.5.2017, S.40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

    • entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1825 (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 58) geändert worden ist, in Verbindung mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 einen Unionsquarantäneschädling einschleppt oder verbringt,
    • entgegen Artikel 9 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 15 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
    • entgegen Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vom Markt nimmt,
    • entgegen Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine dort genannte Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
    • entgegen Artikel 14 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
    • entgegen Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1
    • entgegen Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,
    • entgegen Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 einen Nicht-Quarantäneschädling einschleppt oder verbringt,
    • entgegen Artikel 40 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand einführt,
    • entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang VII oder Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand einführt oder verbringt,
    • entgegen Artikel 42 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1361 (ABl. L 317 vom 1.10.2020, S.1) geändert worden ist, in Verbindung mit Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand einführt,
    • entgegen Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsmaterial einführt,
    • entgegen Artikel 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand einführt,
    • entgegen Artikel 54 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand einführt oder verbringt,
    • entgegen Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 69 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
    • entgegen Artikel 62 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnung aufbewahrt,
    • entgegen Artikel 66 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Beginn einer dort genannten Tätigkeit stellt,
    • entgegen Artikel 66 Absatz 5 Unterabsatz 1 eine Aktualisierung der dort genannten
    • als Unternehmer entgegen Artikel 66 Absatz 5 Unterabsatz 2 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig stellt,
    • entgegen Artikel 69 Absatz 4, Artikel 93 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 95 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Aufzeichnung, einen dort genannten Pflanzenpass oder Inhalt nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
    • ohne Pflanzenpass nach Artikel 79 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen genannten Gegenstand verbringt,
    • ohne Pflanzenpass nach Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine
    • entgegen Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 einen Pflanzenpass nicht richtig ausstellt,
    • entgegen Artikel 87 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Pflanzenpass ausstellt,
    • als Unternehmer entgegen Artikel 87 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d oder entgegen Artikel 90 Unterabsatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnung aufbewahrt,
    • entgegen Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 3 eine dort genannte Markierung anbringt,
    • entgegen Artikels 97 Absatz 1 eine Reparatur vornimmt oder
    • ohne Ermächtigung nach Artikel 98 Absatz 2 eine Markierung anbringt oder Verpackungsmaterial repariert.

    (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, verstößt, indem er

    • entgegen Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, einen Zugang nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
    • entgegen Artikel 15 Absatz 3 oder 5, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
    • entgegen Artikel 56 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Sendung macht oder
    • einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b oder Artikel 67 Unterabsatz 2 jeweils in Verbindung mit Artikel 69 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
      • Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
      • Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 geahndet werden können.

    Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nummer 1, 5 bis 7, 9, 10, 12 bis 14, 21 bis 23 und 26 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro, geahndet werden.



    § 17

    Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen

    • Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann bei Gefahr im Verzug Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 2 und 3, in den Fällen des § 4 Absatz 2 auch wenn es zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen der jeweils zu beteiligenden Bundesministerien erlassen.
    • Rechtsverordnungen nach Absatz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
    • Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.

    § 18 Verkündung von Rechtsverordnungen

    Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, im Bundesanzeiger verkündet werden.




    Artikel 2

    Änderung des Pflanzenschutzgesetzes


    Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    • In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst:
    • In § 6 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 7, 8, 57, 59, 60 und 62“ durch die Angabe „§§ 8, 57, 59, 60 und 62“ ersetzt.
    • § 7 wird aufgehoben.
    • In § 8 werden die Wörter „und § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Nummer 2 Buchstabe a bis f“, „oder § 7 Absatz 1 Satz 1“ und „oder § 7 Absatz 1 Satz 1“ gestrichen.
    • § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
    • § 59 wird wie folgt geändert:
      • In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „sowie die Überwachung von Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h“ gestrichen.
      • Absatz 3 wird aufgehoben.
    • In § 61 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen sowie“ gestrichen.
    • § 62 wird wie folgt gefasst:
    • § 68 wird wie folgt geändert:
      • Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
    • In § 72 Absatz 1 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 und 2“ und das anschließende Komma sowie die Wörter „und des § 7 Absatz 1“ gestrichen.

    „§ 7 (weggefallen)“.


    „ 1. Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 14 oder nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Pflanzengesundheitsgesetzes vom […] (BGBl. I S. […], […]), jeweils in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes, angeordnet worden ist,“.



    㤠62

    Befugte Zolldienststellen


    Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Pflanzenschutzmittel zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 2 geregelt ist.“



    „ 3. einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 15 oder 16 oder Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 3, 4 oder 5, Absatz 2 oder 4 Satz 1, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 2, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 25 Absatz 3, § 31 Absatz 6 Nummer 4 oder 5, § 32 Absatz 4 oder § 40 Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“.


    b) In Absatz 3 und 4 werden die Wörter „Buchstabe a, Nummer“ jeweils durch ein Komma ersetzt.



    Artikel 3


    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Begründung

    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

    Der Entwurf dient der Durchführung europäischer Rechtsvorschriften im Bereich der Pflanzengesundheit.


    Gefährliche Bakterien, Viren, Insekten und Pilzkrankheiten der Pflanzen sind sogenannte Quarantäneschädlinge. Diese können Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse befallen und dabei immense Schäden verursachen. Eine Einschleppung oder Verschleppung dieser gefährlichen Schadorganismen stellt ein besonders hohes Risiko für die landwirtschaftliche Urproduktion, die Sicherstellung der Ernten und der Ernährung, aber auch für die Kulturlandschaft, für Wälder und für Pflanzen in der freien Natur dar.


    Im Falle der Einschleppung oder Ausbreitung besteht die große Gefahr, dass es zu schnellen, weiten und auch epidemieartiger Ausbreitung kommt und an Kultur- und Wildpflanzen immense Schäden verursacht werden. Um dieser Bedrohung entgegenzuwirken, müssen Maßnahmen zur Feststellung und Kontrolle der von diesen Schadorganismen ausgehenden Pflanzengesundheitsrisiken sowie zur Reduzierung dieser Risiken erfolgen.


    Nur gesundes Material, das frei von diesen Schadorganismen ist, darf importiert, verbracht oder auch exportiert werden. Durch den globalen Handel und den Klimawandel besteht eine besondere Gefahr der Ein- und Verschleppung sowie des Ausbreitens gefährlicher Schadorganismen der Pflanzen.


    Für die Schadorganismen bestehen EU-weit strenge Meldepflichten. Auch Verdachtsfälle müssen gemeldet werden. Die EU-Regelungen schaffen darüber hinaus einen Rahmen, um rechtzeitig Vorbereitungen auf den Krisenfall durch Notfallpläne treffen zu können. National ist die Sanktionierung von Verstößen gegen die Ein- und Verschleppung sowie Ausbreitung von Schadorganismen ein effektives und notwendiges Instrument zur Ahndung, Abschreckung und zur Vermeidung von Gefahren für die Ernte- und Ernährungssicherheit sowie für den Erhalt der Kulturlandschaft. Ein umfassender Katalog der Sanktionierung von Verstößen stellt dies sicher. Damit wird im Übrigen der Pflicht zur Durchführung der EUVerordnungen genüge getan, indem wirksame und abschreckende, gleichzeitig verhältnismäßige, Sanktionsvorschriften geschaffen werden.


    Artikel 1 enthält ein Stammgesetz, das der Durchführung

    • der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 137 vom 24.5.2017, S.40; L 322 vom 18.12.2018, S.85; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S.1) geändert worden ist, sowie auf ihrer Grundlage erlassener Durchführungs- und Delegierter Rechtsakte und
    • der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, sowie auf ihrer Grundlage erlassener Durchführungs- und Delegierter Rechtsakte, bezogen auf den Bereich der Pflanzengesundheit dient.

    Beide Verordnungen sind in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anzuwenden. Um die Verpflichtungen aus den Verordnungen vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, bedarf es einiger Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht.


    Artikel 2 dient der Änderung bestehenden Rechts. Dabei handelt es sich um notwendige Folgeänderungen im Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. § 7 des Pflanzenschutzgesetzes, der Verordnungsermächtigungen zur Durchführung von Pflanzengesundheitsmaßnahmen enthält, wird in das neue Gesetz aufgenommen, da es inhaltlich allein dem Recht der Pflanzengesundheit, das Regelungsgegenstand des vorliegenden Gesetzes ist, zuzuordnen ist. Inhaltliche Änderungen des Pflanzenschutzgesetzes werden im Übrigen nicht vorgenommen.


    Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.


    Mit der Verordnung (EU) 2016/2031 wurde die Richtlinie 2000/29/EG abgelöst. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte national durch die Pflanzenbeschauverordnung, die auf den Ermächtigungen des Pflanzenschutzgesetzes beruhte. Die Durchführung der beiden EUVerordnungen allein durch eine Rechtsverordnung, beruhend auf den bisherigen Ermächtigungen im Pflanzenschutzgesetz, ist nicht möglich. Insbesondere Regelungen zur Sanktionierung von Verstößen bedürfen einer neuen gesetzlichen Grundlage, die durch das Stammgesetz geschaffen wird.


    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

    Mit der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Verordnung (EU) 2017/625 wird für die Europäische Union ein einheitliches System für den Bereich der Pflanzengesundheit geschaffen.


    Die Unionsrechtsvorschriften zur Pflanzengesundheit betreffen die Einschleppung, Verschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die in der Union noch nicht aufgetreten oder wenig verbreitet sind. Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält horizontal geltenden Kontrollvorschriften u.a. für den Bereich der Pflanzengesundheit.


    Zur nationalen Durchführung dieser Regelungen wird mit dem Stammgesetz ein Rahmen geschaffen. Gleichzeitig wird das Pflanzengesundheitsrecht erstmals in einem eigenen Gesetz geregelt.


    Insbesondere Zuständigkeiten, die sich aus dem EU-Recht ergeben, werden normiert, um Rechtsklarheit zu schaffen. Darüber hinaus ist ein weiteres Kernelement die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Pflichten der Verordnung (EU) 2016/2031 und Verordnung (EU) 2017/625 sowie deren Durchführungs- und Delegierten Verordnungen. Zudem werden Entschädigungsregelungen getroffen. Ferner enthält das Gesetz Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die notwendig sind, um auf EU-Recht reagieren zu können.


    Artikel 2 dient der Änderung bestehenden Rechts. § 7 des Pflanzenschutzgesetzes, der Verordnungsermächtigungen zur Durchführung von Pflanzengesundheitsmaßnahmen enthält, wird in das neue Gesetz aufgenommen, da es inhaltlich allein dem Recht der Pflanzengesundheit, das Regelungsgegenstand des vorliegenden Gesetzes ist, zuzuordnen ist. Inhaltliche Änderungen des Pflanzenschutzgesetzes werden im Übrigen nicht vorgenommen.


    Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.


    III. Alternativen

    Keine. Der Entwurf dient der Durchführung europäischer Rechtsvorschriften im Bereich der Pflanzengesundheit. Insbesondere ist die Durchführung der EU-Verordnungen nicht allein durch eine Rechtsverordnung, beruhend auf den bisherigen Ermächtigungen des Pflanzenschutzgesetzes, möglich.


    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Für die Regelungen auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes (GG, Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge). Nach Artikel 72 Absatz 2 GG in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 GG hat der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Das Gesetz dient der Durchführung von EU-Verordnungen. Daher ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, weil eine Vielzahl von Regelungen auf Länderebene zu einer nicht hinnehmbaren Rechtszersplitterung führte. Unterschiedliche rechtliche Regelungen desselben Lebenssachverhalts durch die Länder würden zu erheblichen Störungen der Rechtssicherheit führen und unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr erzeugen. Ziel der Pflanzengesundheit ist die Verhinderung der Ein- und Verschleppung sowie Ausbreitung von Schadorganismen an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen. Nur mit einer bundeseinheitlichen Regelung kann die Etablierung eines einheitlichen Schutzniveaus erreicht werden.


    Ferner ist eine bundeseinheitliche Regelung auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, weil unterschiedliche Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten. Es ist im Sinne der Wirtschaftseinheit erforderlich, dass zentrale Bestimmungen zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung sowie Ausbreitung von Schadorganismen an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen bundeseinheitlich zu regeln, da ansonsten regional unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für das landwirtschaftliche, gärtnerische und forstwirtschaftliche Gewerbe entstehen würden. Nur durch eine bundeseinheitliche Regelung kann insoweit sichergestellt werden, dass für den Wirtschaftsstandort Deutschland einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen zur Aufrechterhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit bei Im- und Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gegeben sind.


    Für die Vorschriften zur Ahndung von Verstößen ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht) begründet.


    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.


    VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.

    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da sie die Erreichung der Ziele der SDGs Nummer 2 „Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern“ und SDG Nummer 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“ fördern.


    Die Pflanzengesundheit dient der Verhinderung der Ein- und Verschleppung sowie Ausbreitung von Schadorganismen an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Mit gesunden Pflanzen kann die Anwendung resilienter landwirtschaftlicher Methoden, die die Produktivität und den Ertrag steigern sowie zur Erhaltung der Ökostysteme beitragen, unterstützt werden (Unterziel 2.4). Damit dient die Pflanzengesundheit auch der effizienten Nutzung der natürlichen Ressourcen (Unterziel 12.2). Wesentlich ist, dauerhaft geltende Rahmenbedingungen für Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung sowie Ausbreitung von Schadorganismen an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu schaffen.


    Außerdem wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung Nummer 4c „Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft muss produktiv, wettbewerbsfähig sowie sozial- und umweltverträglich sein; sie muss insbesondere Biodiversität, Böden und Gewässer schützen und erhalten sowie die Anforderungen an eine tiergerechte Nutztierhaltung und den vorsorgenden, insbesondere gesundheitlichen Verbraucherschutz beachten.“ Rechnung getragen.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Es entstehen weder für den Bund noch für die Länder (inkl. Kommunen) Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

    4. Erfüllungsaufwand

    Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.


    Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.


    Für die Bundes- und Landesverwaltung entsteht jeweils jährlich ein geringfügiger Erfüllungsaufwand, der über den von der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Verordnung (EU) 2017/625 ausgelösten Erfüllungsaufwand hinausgeht.


    Dem Julius Kühn-Institut entstehen Kosten durch die Funktion als Kontaktstelle im Bereich Pflanzengesundheit für das mit der Verordnung (EU) 2017/625 neu entstandene System TRACES. Eine ähnliche Funktion hatte das Institut bereits beim Vorgängerprogramm Europhyt-Interceptions inne. In TRACES werden vergleichsweise mehr Informationen zu einzelnen Vorgängen abgefragt. Der Schritt der Eingabe ist daher etwas umfassender als beim Vorgängerprogramm, weshalb geringfügig höherer Aufwand entsteht.


    Für die Länder könnte grundsätzlich ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand mit Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 entstehen. Die Pflicht zur Erstellung und Durchführung von Notfallplänen und Simulationsübungen ist im Vergleich zu vorherigem Recht umfangreicher. Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Durchführung von Monitorings, die nach der Verordnung (EU) 2016/2031 nunmehr für alle Unionsquarantäne- und prioritären Schadorganismen durchgeführt werden müssen. Die Anzahl der nunmehr mit Notfallplänen und Monitorings zu belegenden Schadorganismen übersteigt die bislang betroffenen Schadorganismen nur unwesentlich. Es sind nur diejenigen Schadorganismen betroffen, die sich auch tatsächlich im Mitgliedstaat ansiedeln können, was die Zahl bereits minimiert. Hinzu tritt, dass bereits bestehende Konzepte übernommen und Schädlinge mit ähnlichen biologischen Eigenschaften zusammengefasst werden können. Daher entsteht ein geringfügig höherer Erfüllungsaufwand.


    Entschädigungsleistungen nach § 6 fallen in die Zuständigkeit der Länder. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen jedoch im Vergleich zur Vorgängerregelung der Entschädigung nicht über diese hinaus, weil die Regelung inhaltsgleich übernommen wurde.


    Hinsichtlich des Vollzugs des Bußgeldkatalogs entsteht den Ländern kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Denn dieser entspricht dem Erfüllungsaufwand, der bereits zuvor durch den Vollzug des Bußgeldkatalogs der Pflanzenbeschauverordnung entstanden ist. Die bußgeldbewehrten Pflichten entsprechen im Wesentlichen denen der vormals anzuwendenden Pflanzenbeschauverordnung.


    Im Übrigen wird lediglich der durch die EU-Verordnungen ausgelöste Erfüllungsaufwand nach der verfassungsrechtlich vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung dem Bund bzw. den Ländern zugeordnet.


    Die etwaigen Mehrbedarfe sollen im Bereich des Bundes finanziell und stellenmäßig in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.


    5. Weitere Kosten

    Soweit im Zusammenhang mit dem Gesetz Mehrkosten mit Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau entstehen, beruhen diese unmittelbar auf der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 selbst. Hierzu wird auf die Folgenabschätzung der EU-Kommission verwiesen.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Der Entwurf hat keine verbraucherpolitischen und keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da das Gesetz ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält. Ferner hat das Vorhaben keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen.


    VII. Befristung; Evaluierung

    Eine Befristung ist aufgrund der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2016/2031 und Verordnung (EU) 2017/625, die selbst keine Befristungen vorsehen, nicht angezeigt.


    Eine Evaluierung ist ebenfalls nicht vorgesehen.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich Pflanzengesundheit)

    Die Durchführung des Gesetzes obliegt den Ländern. Die als Pflanzenschutzdienste in den Ländern eingerichteten zuständigen Behörden nehmen Aufgaben des Pflanzenschutzes nach dem Pflanzenschutzgesetz und Aufgaben der Pflanzengesundheit nach diesem Gesetz wahr. Einige Regelungen sind an bewährte Regelungen und Formulierungen des Pflanzenschutzgesetzes angelehnt, um eine praxisgerechte Durchführung dieses Gesetzes zu ermöglichen und Rechtsklarheit zu schaffen.



    Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)


    Zu § 1 (Anwendungsbereich)

    § 1 legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest. Es dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich der Pflanzengesundheit.



    Zu § 2 (Begriffsbestimmungen, Verweise)

    § 2 Absatz 1 enthält die erforderlichen Definitionen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Verordnung (EU) 2017/625 notwendig sind.


    Die Nummern 2 bis 4 stellen klar, dass die Begriffe Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 entsprechen.


    Da die als Pflanzenschutzdienste in den Ländern eingerichteten zuständigen Behörden Aufgaben des Pflanzenschutzes und der Pflanzengesundheit wahrnehmen, soll aus Gründen der Rechtsklarheit - soweit möglich - mit identischen Begriffen operiert werden. Daher entsprechen die Definitionen unter den Nummern 5, 6, 8, 9 und 10 denen des Pflanzenschutzgesetzes.


    Die Definition des Gebiets der Union (Absatz 1 Nummer 7) trägt dem in Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 Rechnung. Für den Anwendungsbereich der EU-Verordnungen im Bereich Pflanzengesundheit müssen biogeografische Faktoren berücksichtigt werden, um zu verhindern, dass Schadorganismen in das Gebiet der Europäischen Union eingeschleppt werden und sich dort ausbreiten (vgl. Erwägungsgrund Nummer 6 der Verordnung (EU) 2016/2031).


    § 2 Absatz 2 enthält einen gleitenden Verweis auf die Anhänge der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 sowie die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072. Die Anhänge der vorgenannten Durchführungsverordnung listen und kategorisieren Schadorganismen, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/2031. Dieses Prinzip der Kategorisierung und Listung von Schadorganismen, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen entspricht den Anhängen der nunmehr abgelösten Richtlinie 2000/29/EG. Weil die Anhänge oft verändert oder ergänzt werden, bedarf es eines gleitenden Verweises. Die Regelung ist dem bislang einschlägigen § 1 Absatz 2 der Pflanzenbeschauverordnung nachempfunden.



    Zu § 3 (Leitlinien)

    § 3 entspricht dem bisherigen § 1d der Pflanzenbeschauverordnung, wobei die Regelung um „Maßnahmen und Verfahren der Pflanzengesundheit“ ergänzt wurde, um so eine weitreichendere Berücksichtigung der Leitlinien durch die zuständigen Behörden herbeizuführen.


    Zu Abschnitt 2 (Durchführung von Pflanzengesundheitsmaßnahmen)

    Zu § 4 (Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung und Ansiedlung von Schadorganismen, Verordnungsermächtigung)

    § 4 enthält Verordnungsermächtigungen zur Durchführung von Pflanzengesundheitsmaßnahmen. Die Norm entspricht dem bisherigen § 7 des Pflanzenschutzgesetzes, der inhaltsgleich vom Pflanzenschutzgesetz in dieses Gesetz übernommen und im Pflanzenschutzgesetz ersatzlos gestrichen wurde. Der Wortlaut wurde an die Datenschutzgrundverordnung angepasst, was aber keine inhaltlichen Änderungen nach sich zieht. Die unter § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe g und Buchstabe h vorgenommene Differenzierung dient der Klarstellung zwischen Voraussetzungen, die sich an Betriebe bzw. an die zuständige Behörde richten. Gleiches gilt für § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe i, j und k. Auch dies stellt keine inhaltliche Änderung dar. In der Vorgängerregelung waren die Voraussetzungen in den Gliederungspunkten zusammengefasst. Die Differenzierung dient der Möglichkeit der Bußgeldbewehrung. Die Verordnungsermächtigungen schaffen die Möglichkeit, Detailregelungen zur Pflanzengesundheit zu fassen und auf EU-Recht passgenau und schnell reagieren zu können. Damit trägt die Vorschrift zum Schutz vor der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen bei.


    Zu § 5 (Anordnungen der zuständigen Behörden)

    Die Bestimmung stellt sicher, dass die zuständige (Landes)Behörde die erforderlichen Pflanzengesundheitsmaßnahmen rechtzeitig treffen kann. Sie trägt zu einem verbesserten Schutz vor Ein- und Verschleppung von Schadorganismen bei. Das Pendant dieser Regelung zum Pflanzenschutz findet sich in § 8 des Pflanzenschutzgesetzes.


    Zu Abschnitt 3 (Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten) Zu § 6 (Entschädigung)

    § 6 enthält Regelungen zur Entschädigung bei Eingriffen und sonstigen Vermögensnachteilen. Damit bildet sie das Pendant zu § 54 des Pflanzenschutzgesetzes.



    Zu § 7 (Forderungsübergang)

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 sieht eine Verordnungsermächtigung vor, um einen Forderungsübergang auf die Europäische Union zu regeln. Diese Ermächtigungsgrundlage besteht neben Absatz 2, der einen Forderungsübergang unmittelbar im Gesetz regelt, um flexibel auf das Recht der Europäischen Union und dessen Änderungen reagieren zu können. So können die rechtlichen Voraussetzungen für die Mitfinanzierung der Europäischen Union zum Ausgleich finanzieller Einbußen bei Bekämpfungsmaßnahmen schnell geschaffen werden. Die zugrundeliegenden Maßnahmen zum finanziellen Ausgleich der Schäden infolge bestimmter Bekämpfungsmaßnahmen gegen Schadorganismen ist Angelegenheit der Länder.


    Den Ländern, die eine gemeinschaftliche Kofinanzierung zum Ausgleich der finanziellen


    Einbußen betroffener Wirtschaftsbeteiligter auf Grund bestimmter Bekämpfungsmaßnahmen im Bereich der Pflanzengesundheit beantragen wollen, soll insbesondere die Rechtsgrundlage für den entsprechenden gemeinschaftlichen Forderungsübergang geschaffen werden.


    Der Begriff „Dritte“ ist umfassend zu verstehen. Er schließt auch eventuelle Forderungen gegenüber anderen Mitgliedstaaten oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein. Damit bildet die Regelung das Pendant zu § 55 des Pflanzenschutzgesetzes.



    Zu Absatz 2

    Absatz 2 regelt die Beteiligung der Europäischen Union an der Leistung eines Landes. Auch hier ist der Begriff „Dritte“ – wie in Absatz 1 – umfassend zu verstehen. Hier wird – im Gegensatz zu Absatz 1 – der Forderungsübergang unmittelbar im Gesetz geregelt.



    Zu Abschnitt 4 (Behörden, Überwachung)

    Zu § 8 (Julius Kühn-Institut)

    Diese Regelung ergänzt die Zuständigkeiten des Julius Kühn-Instituts nach § 57 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes. § 8 hat in erster Linie klarstellende Funktion. Die durchzuführenden EU-Verordnungen operieren mit den Begriffen „Mitgliedstaat“ und „zuständige Behörde“, deren Verwendung allerdings nicht immer den föderalen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland entspricht. So kann nicht immer davon ausgegangen werden, dass der in der EU-Verordnung genannte Begriff des „Mitgliedstaats“ die Zuständigkeit des Bundes und die Verwendung des Begriffs „zuständige Behörde“ die der Länder beschreibt. Aus diesem Grunde wurden hier klarstellende, das Pflanzenschutzgesetz ergänzende Zuständigkeitsregelungen getroffen. Zu den Aufgaben, für die das Julius Kühn-Institut nach Regelungen des Pflanzenschutzgesetzes zuständig ist, zählen unter anderem die Erstellung der Mehrjahrespläne nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Zusammenarbeit mit den Ländern, die Mitwirkung an und Begleitung bei den Erhebungen nach Artikel 22 und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031, die Erstellung von Rahmennotfallplänen in Zusammenarbeit mit den Ländern zur Erstellung von länderspezifischen Notfallplänen im Sinne des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/2031, die Mitwirkung bei und Begleitung von Simulationsübungen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie die Mitwirkung bei und Begleitung von Fachaudits nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/625.



    Zu § 9 (Durchführung in den Ländern)

    Zu Absatz 1


    Absatz 1 stellt klar, dass die Durchführung dieses Gesetzes den Ländern obliegt.



    Zu Absatz 2

    Absatz 2 ergänzt § 59 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes. Die Regelung hat in erster Linie klarstellende Funktion. Die durchzuführenden EU-Verordnungen operieren mit den Begriffen „Mitgliedstaat“ und „zuständige Behörde“, deren Verwendung allerdings nicht immer den föderalen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland entspricht. So kann nicht immer davon ausgegangen werden, dass der in der EU-Verordnung genannte Begriff des „Mitgliedstaats“ die Zuständigkeit des Bundes und die Verwendung des Begriffs „zuständige Behörde“ die der Länder beschreibt. Aus diesem Grunde wurden hier klarstellende, das Pflanzenschutzgesetz ergänzende Zuständigkeitsregelungen getroffen.


    Hervorzuheben ist dabei die Erstellung und Umsetzung der Notfallpläne nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/2031, die in die Zuständigkeit der Länder fällt. Das Julius KühnInstitut erarbeitet im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 57 Absatz 2 Nummer 5 des


    Pflanzenschutzgesetzes in Zusammenarbeit mit den Ländern Rahmennotfallpläne. Diese werden bei der Erstellung des konkreten Notfallplans von den Ländern berücksichtigt. Die Erstellung der länderspezifischen Notfallpläne sowie deren Umsetzung ist Sache der Länder. Die Durchführung der Simulationsübungen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist Sache der Länder. Das Julius Kühn-Institut kann gemäß § 57 Absatz 2 Nummer 5 des Pflanzenschutzgesetzes mitwirken.


    Zu Absatz 3

    Absatz 3 enthält die Ermächtigung der Landesregierungen, die Durchführung von Untersuchungen auf Befall auf Einrichtungen zu übertragen, wenn diese die Voraussetzungen einer nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe h erlassenen Rechtsverordnung erfüllen.


    Zu § 10 (Behördliche Anordnungen)

    Die Regelung enthält eine Anordnungsbefugnis der zuständigen (Landes)Behörden und stellt damit sicher, dass die erforderlichen Pflanzengesundheitsmaßnahmen rechtzeitig getroffen werden können. Damit trägt die Vorschrift zu einem verbesserten Schutz vor der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen bei. Sie ist das Pendant zu § 60 des Pflanzenschutzgesetzes.


    Zu § 11 (Mitwirkung der Zollbehörden) Zu Absatz 1

    Absatz 1 regelt die Mitwirkung der vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zolldienststellen im Rahmen der Durchführung der Kontrollen zur Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr für den Bereich Pflanzengesundheit. Damit schafft diese Norm die notwendige pflanzengesundheitsspezifische Verbindung zwischen Artikel 46 der Verordnung (EU) 952/2013 (Unionszollkodex) und den speziell für den Bereich der Pflanzengesundheit einschlägigen Regelungen der Verordnung (EU) 2017/625 (EU-Kontrollverordnung).

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 dient dazu, die Mitwirkungsbefugnisse der Zollverwaltungsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der spezifischen pflanzengesundheitsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr im Geltungsbereich des Gesetzes festzulegen.


    Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse werden in der Regel als Warensendungen oder im Reiseverkehr in die Europäische Union verbracht, etwa über Flug- oder Seehäfen, aber auch auf dem Landweg. Zudem können Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse auch im Fernabsatz gehandelt werden und ggf. mit Post- und Kurierdiensten in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden.


    Die Regelung gestaltet europäische Rechtsvorschriften pflanzengesundheitsspezifisch aus. Maßgeblich sind hierbei die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex) sowie die Verordnung (EU) 2017/625 (EU-Kontrollverordnung). Der Unionszollkodex legt für die Tätigkeit der Zollbehörden einen speziellen risikobasierten Ansatz fest: Nach Artikel 46 Abs. 2 Unionszollkodex handeln die Zollbehörden auf Grundlage einer Risikoanalyse mit dem Ziel, entsprechende Risiken zu ermitteln und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu entwickeln. Der Begriff des Risikos ist in Artikel 5 Nr. 7 UZK definiert als „die Wahrscheinlichkeit, dass im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung oder der Endverwendung von zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets beförderten Waren oder mit im Zollgebiet der Union befindlichen Nicht-Unionswaren, ein Ereignis und die Auswirkungen eintreten, durch die (….) c) die Sicherheit und der Schutz der Union und ihrer Bewohnern, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder die Verbraucher gefährdet werden.“ Der Unionszollkodex umfasst damit einen risikobasierten Ansatz speziell auch für den Bereich der Pflanzengesundheit und legt hier als Eingriffsschwelle bereits auf EU-Ebene das „Risiko einer Gefährdung“ fest, d.h. die „Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Gefährdung“ (Artikel 5 Nr. 7 Unionszollkodex).


    Im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625 haben die zuständigen Behörden alle Unternehmer regelmäßig risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit amtlichen Kotrollen zu unterziehen (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625). „Risiko“ ist nach Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2017/625 „ein Produkt aus Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer die Gesundheit von (…) Pflanzen (…) beeinträchtigende Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge einer Gefahr. Bereits hier ist somit eine Eingriffsschwelle für die Durchführung amtlicher Kontrollen auf EU-Ebene bestimmt.


    § 11 Absatz 2 gestaltet die Artikel 46 Absatz 1, 47 Absatz 2, 134 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 952/2013 sowie den Artikel 75 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 pflanzengesundheitsspezifisch aus. Daher ist die im EU-Recht normierte Eingriffsschwelle im nationalen Recht zugrunde zu legen.


    Damit die Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EU) 2017/625 und die lückenlose Mitwirkung der Zolldienststellen bei pflanzengesundheitsspezifischen Einfuhrverboten und –beschränkungen sichergestellt wird, ist die Einschränkung des Brief- und Postgeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes erforderlich.


    Zu § 12 (Grenzkontrollstellen mit zugeordneten Zollbehörden)

    Die Regelung ist in Anlehnung an § 62 des Pflanzenschutzgesetzes gefasst und dient der Durchführung des Artikels 60 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Veröffentlichung von Grenzkontrollstellen.


    Zu Abschnitt 5 (Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung)


    Zu § 13 (Auskunftspflichten, Betretungsrechte)

    Diese Vorschrift regelt angelehnt an § 63 des Pflanzenschutzgesetzes notwendige Auskunftspflichten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die zuständige Behörde kann die nach InVeKos-Daten-Gesetz in der InVeKos-Datenbank gespeicherten Daten verwenden nehmen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Hier kommen insbesondere Angaben über die Flächennutzung für die amtliche Überwachung und die amtliche Monitoringuntersuchung bei Schadorganismen, zur Planung von Bekämpfungsmaßnahmen oder Registrierung von Unternehmen in Betracht. Darüber hinaus erlaubt Absatz 1 die Verwendung von Registrierdaten der Unternehmer, die sich nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 registrieren müssen. Das Recht der Verwendung dieser Daten erstreckt sich auch auf weitere Kategorien zur Registrierung, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 beschließen dürfen.


    Die Verwendung der Daten der registrierten Unternehmer erleichtert den Behörden mögliche phytosanitäre Kontrollen, weil dem nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu führenden Register die Unternehmensadressen und damit mögliche Adressen einer Kontrolle entnommen werden können. Damit trägt die Vorschrift zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung sowie der Ausbreitung von Schadorganismen an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen bei.


    Die Betretungsrechte nach Absatz 2 ermöglichen amtliche Kontrollen. Diese beinhalten insbesondere die Prüfung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die gehandelt werden, deren Lagerung oder Unternehmensabläufe die pflanzengesundheitsrechtlichen Anforderungen unterfallen. Damit trägt auch diese Regelung zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung sowie Ausbreitung von Schadorganismen an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen bei.


    Zu § 14 (Übermittlung von Daten)

    § 14 regelt den erforderlichen verstärkten Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Dies beinhaltet auch die gegenseitige Unterrichtung der Mitgliedstaaten einschließlich der Mitteilung von Daten an die Europäische Kommission. Hierbei können auch personenbezogene Daten übermittelt werden, z.B. der Name des Unternehmers und die Anschrift der Betriebsstätte, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.


    Zu § 15 (Außenverkehr)

    Diese Regelung legt fest, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen seiner Außenkompetenz nach Artikel 32 des Grundgesetzes mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission verkehrt. Die Verordnungsermächtigungen in Satz 2 räumt die Möglichkeit ein, den Außenverkehr auf das Julius Kühn-Institut zu übertragen. Durch die in Satz 3 vorgesehene Möglichkeit, die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auf die obersten Landesbehörden zu übertragen, soll eine praxisgerechte Zusammenarbeit mit den Pflanzenschutzdiensten der Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Diesem Zweck dient auch die in Satz 4 vorgesehene Kompetenz der obersten Landesbehörden zur Übertragung der Befugnis auf andere Behörden. Die Befugnisse können ganz oder teilweise übertragen werden. Im Bereich des Pflanzenschutzes findet sich eine ähnliche Regelung in § 67 des Pflanzenschutzgesetzes.


    Zu Abschnitt 6 (Bußgeldvorschriften und Schlussbestimmungen)


    Zu § 16 (Bußgeldvorschriften)

    § 16 regelt die notwendigen Ordnungswidrigkeiten. Mit den umfassenden Sanktionsvorschriften wird zum einen die enorme Bedeutung der Verhinderung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen für die Ernte- und Ernährungssicherung sowie für den Erhalt der Kulturlandschaft deutlich. Zum anderen wird mit der Vorschrift der Pflicht zur Durchführung aus Artikel 108 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie aus Artikel 139 der Verordnung (EU) 2017/625 genüge getan, indem wirksame und abschreckende, gleichzeitig verhältnismäßige, Sanktionsvorschriften geschaffen werden, um Verstöße zu ahnden.


    Mit Absatz 1 wird die Möglichkeit geschaffen, Pflichten, die in einer Rechtsverordnung, die auf den zitierten Ermächtigungsgrundlagen fußt, zu sanktionieren. Nicht nur Anordnungen, die sich unmittelbar auf das Gesetz stützen (vgl. § 5) werden mit Geldbuße bedroht, sondern auch Verstöße gegen Anordnungen, die auf Rechtsverordnungen nach § 4 beruhen.


    Absatz 2 enthält im Wesentlichen die Tatbestände, die auch in der Pflanzenbeschauverordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/29/EG mit Bußgeld bewehrt wurden.


    In Absatz 3 ist die Sanktionierung der Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich der Pflanzengesundheit geregelt.


    Der Bußgeldrahmen in Absatz 4 entspricht der vormals im Pflanzenschutzgesetz getroffenen Regelung. Dabei werden insbesondere Tatbestände der Ein- und Verschleppung mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bewehrt. Im Übrigen ist ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhältnismäßig.


    Mit Absatz 5 kann unmittelbar geltendes EU-Recht auch in Rechtsverordnungen sanktionieren werden. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, auf sich weiterentwickelndes EURecht schnell und passgenau reagieren zu können.


    Zu § 17 (Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen)

    § 17 Absatz 1 und 2 schafft die Möglichkeit bei Gefahr im Verzug oder zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union bestimmte Regelungen im Wege einer Eilverordnung zu erlassen.


    § 17 Absatz 3 schafft die Möglichkeit, Aktualisierungen von Rechtsakten der Europäischen Union in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung vorzunehmen. Damit wird dem sich dynamisch entwickelnden EURecht Rechnung getragen.



    Zu § 18 (Verkündung von Rechtsverordnungen)

    § 18 regelt, dass Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz auch im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden können.


    Zu Artikel 2 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes)

    § 7 des Pflanzenschutzgesetzes wird in das Pflanzengesundheitsgesetz überführt, weil ausschließlich die Pflanzengesundheit betreffende Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen enthalten sind. Die übrigen Änderungen sind Folgeänderungen aufgrund der ersatzlosen Streichung des § 7 Pflanzenschutzgesetz. Eine inhaltliche Änderung des Pflanzenschutzgesetzes erfolgt nicht.


    Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

    Artikel 3 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.




    Der Bundesminister für Ernährung, Umwelt und Landwirtschaft
    Hobert Rabeck

    Im Namen der Bundesregierung

    Deutscher Bundestag Drucksache 3/018
    3. Wahlperiode 06.03.2021



    Alternativantrag zu Drucksache 3/017

    der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und SPD (interfraktionell angestebt)


    Feststellung der Rechtmäßigkeit der konstituierenden Sitzungen des Präsidialausschusses und des Gemeinwesenausschusses



    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. Die Einberufungen der Ausschüsse gemäß § 58 Abs. 1 GOBT ist rechtmäßig.

    2. Die Beschwerde gegen die konstituierenden Sitzungen des Präsidialausschusses und des Gemeinwesenausschusses der Abgeordneten Manfred Bunnes und Rainer Ehrlichmann sowie der Fraktion der CDU/CSU wird abgewiesen.





    Begründung:


    Gemäß § 56 (1) "obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Ausschusssitzungen sowie die Durchführung der Ausschussbeschlüsse." dem Vorsitzenden. Dieser ist aufgrund der Neubildung des Bundestages und der bevorstehenden Konstituierung der Bundestagspräsident bzw. einer seiner Stellvertreter. Der Bundestagspräsident hat in Abstimmung mit den parlamentarischen Geschäftsführern aller im Bundestag vertretenen Fraktionen die Termine festgelegt. Die Geschäftsordnung des Bundestages empfiehlt unterdessen in § 58 die Tagesordnung solle in der Regel drei Tage vor der Sitzung den Ausschussmitgliedern zugeleitet werden. Die beschließt nicht die ausdrückliche Anordnung der absoluten Frist bzw. den Ausschluss der Gültigkeit bei Unterschreiten der Frist von drei Tagen.


    Darüber hinaus muss als Begründung hinzugefügt werden, dass der Beschwerdeführer des Antrages, Herr Manfred Bunnes, in seiner Funktion als Bundestagspräsident mehrfach, nachweislich aber vier Mal diesselbe Möglichkeit der Auslegung des § 58 der GOBT genutzt.





    Im Namen der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen und SPD, Hobert Rabeck und Matteo Ecca Estrellita

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 3/005
    3. Wahlperiode 24.02.2021



    Antrag

    des Abgeordneten Hobert Rabeck


    Antrag zur Bildung der Ausschüsse


    Der Landtag von Nordrhein-Westfalen wolle beschließen:


    Der Ausschuss LT-NRW-A-1, Präsidialausschuss, wird gebildet. Vorsitzender ist der Landtagspräsident.


    Der Ausschuss LT-NRW-A-2, Ausschuss für Gemeinwesen, wird gebildet. Der Vorsitzende wird von der stärksten Fraktion bestimmt.



    Die Sitzverteilung in den Ausschüssen sieht wie folgt aus:

    LT-NRW-A-1: FDP 2 / SPD 1 / Linke 1/ CDU 1/ Grüne 1

    LT-NRW-A-2: FDP 2 /SPD 1 / Linke 1 / CDU 1/ Grüne 1


    Begründung:


    In einem demokratischen System ist es üblich, dass Anträge und Gesetze in Ausschüssen beraten werden. Dadurch wird es ermöglicht, dass die verschiedenen Argumente mit Sachständigen ausdiskutiert werden können und so die Politik ihre Arbeit bestmöglich gestalten kann.



    Hobert Rabeck