Beiträge von Dr. h.c. Phoenix Schmid
Wichtige Information
Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,
das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.
Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.
Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück
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§ 3 Erklärung zur Geschlechtszugehörigkeit und Namensführung
(1) Personen, deren Personenstandseintrag von ihrer Geschlechtsidentität abweicht, können gegenüber dem zuständigen Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen werden soll. Liegt kein deutscher Personenstandseintrag vor, können sie gegenüber dem Standesamt erklären, eine der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Bezeichnungen für sie zu verwenden oder auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung zu verzichten, wenn sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Mit der Erklärung können auch neue Vornamen bestimmt werden und geschlechtsspezifische Nachnamen und Bestandteile von Nachnamen geändert werden. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden; sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit sollen bei der Abgabe ihre Kenntnis darüber bestätigen, dass es von den im Herkunftsstaat geltenden Vorschriften abhängig ist, ob eine Anerkennung der nach diesem Gesetz erfolgten Änderung von Namen oder der Geschlechtszuordnung erfolgt und welche Rechtsfolgen hieran geknüpft werden.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 kann nur persönlich abgegeben werden. Bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bedarf die Erklärung der Zustimmung der sorgeberechtigten Person. Stimmt die sorgeberechtigte Person nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zustimmung im Verfahren, wenn die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit oder des Namens dem Kindeswohl nicht widerspricht; das Verfahren vor dem Familiengericht ist eine Kindschaftssache nach Buch 2 Abschnitt 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) Die Feststellung, dass der Personenstandseintrag von der Geschlechtsidentität abweicht, obliegt der antragstellenden Person. Die erklärende Person hat gegenüber den Standesbeamten zu versichern, dass sie sich der Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidung zur Wahl eines anderen oder keines Geschlechtseintrages im Personenstandsregister sowie der Änderung des oder der Namen hinreichend bewusst ist. Dabei genügt es, dass die erklärende Person zur Bildung und Betätigung eines natürlichen Willens im Stande ist. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die betroffene Person führt. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen.
(5) Das Standesamt stellt der erklärenden Person eine Urkunde über die Änderung des Personenstandseintrages aus. Auf Antrag erhalten auch Personen, deren Personenstandseintrag nach dem Transsexuellengesetz oder § 45b des Personenstandsgesetzes geändert worden ist, eine solche Urkunde.
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§ 2 Selbstbestimmung über die Geschlechtszuordnung, Wahrung der Geschlechtsidentität, Rechte
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Entwicklung der Persönlichkeit entsprechend ihrer Geschlechtsidentität.
(2) Niemand darf wegen der Geschlechtsidentität oder Geschlechtszuordnung körperlich oder seelisch misshandelt oder diskriminiert werden.
(3) Die rechtliche Geschlechtszuordnung unterliegt der Selbstbestimmung als höchstpersönliches Recht.
(4) Jede Person hat das Recht auf Achtung und respektvolle Behandlung entsprechend der eigenen Geschlechtsidentität sowie darauf, anhand ihrer persönlichen Dokumente entsprechend identifiziert zu werden.
(5) Der Staat schützt die ungehinderte und diskriminierungsfreie Ausübung der Rechte nach diesem Gesetz und fördert die gleichberechtigte Teilhabe unabhängig von der Geschlechtsidentität und der Geschlechtszuordnung.
(6) Das Recht auf freie Entwicklung der Persönlichkeit entsprechend der Geschlechtsidentität umfasst das Recht, über die Durchführung medizinischer Maßnahmen zur Modifizierung des eigenen Körpers im Hinblick auf Erscheinung und körperliche Funktionen unbeeinträchtigt und selbstbestimmt zu entscheiden.
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§ 1 Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:
1. „Geschlechtsidentität“ alle geschlechtsbezogenen Aspekte der subjektiv empfundenen menschlichen Identität;
2. „Geschlechtszuordnung“ die Zuordnung einer Person zu einem Geschlecht oder die Nichtzuordnung zu einem Geschlecht.
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Gesetz zur Selbstbestimmung über die Geschlechtsidentität (Geschlechtsidentitätsgesetz – GiG)
I n h a l t s v e r z e i c h n i s
§ 2 – Selbstbestimmung über die Geschlechtszuordnung, Wahrung der Geschlechtsidentität, Rechte
§ 3 – Erklärung zur Geschlechtszugehörigkeit und Namensführung
§ 5 – Wirkungen der Entscheidung
§ 8 – Anspruch auf Dokumenten- und Datenberichtigung
§ 9 – Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen
§ 10 – Verbot genitalverändernder chirurgischer Eingriffe
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Auf simpolitik.de benutzt man sehr häufig ein Mikrofon (z.B. für Parlamentssitzungen, Parteitage,...). Die folgende Umfrage ist rein freiwillig.
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Es ist Zeit!
Verteidigen wir unsere demokratische Republik!
1. Bundeskongress der Demokraten 21
Am 23.05.2021, um 21:00 Uhr
Messe Frankfurt, Frankfurt am Main
Die Demokraten 21 laden zum 1. Bundeskongress ein. Gäste und Pressevertreter sind herzlich Willkommen.
Tagesordnung:
TOP 1: Begrüßung durch Dr. h. c. Phoenix Schmid MdB MdL
TOP 2: Singen der Nationalhymne
TOP 3: Einsetzen der Geschäftsordnung des Bundeskongresses (Antrag A-04)
TOP 4: Beratung des Antrages A-01
TOP 5: Wahlen zum Vorstand des Bundesverbandes der Demokraten 21
- Wahl des Bundesvorsitzenden
- Wahl des stellvertretenden Bundesvorsitzenden
- Wahl des Generalsekretärs des Bundesverbandes (Auf Vorschlag des Bundesvorsitzenden)
TOP 6: Beratung des Antrages A-02
TOP 7: Wahl von Richtern des Schiedsgerichtes des Bundesverbandes der Demokraten 21
TOP 8: Beratung des Antrages A-03
TOP 9: Beratung des Antrages W-0X (Wird noch eingereicht)
TOP 10: Aufstellung der Liste zur Wahl des 4. Deutschen Bundestages
- Wahl des Spitzenkandidaten und Listenplatz 1
- Wahl der restlichen Listenplätze
TOP 10: Sonstiges
TOP 11: Singen der Europahymne
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Abkürzungen in den Parlamenten:
TO Tagesordnung TOP Tagesordnungspunkt GO-Antrag Geschäftsordnungsantrag KI Kurzintervention WM Wortmeldung ZF Zwischenfrage ZB Zwischenbemerkung -
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 3/022 3. Wahlperiode 24.04.2021 Mitteilung
des Präsidenten* des Landtages Nordrhein-Westfalen
Mitteilung über die Mitteilung nach DS 03/021 und den Rücktritt des Präsidenten*
Sehr geehrte Kolleg:innen,
die Mitteilung nach DS 03/021 ist falsch und nicht rechtens. Der Kollege von Randerath (FDP) hat sein Mandat nicht verloren.
Auf Grund diesem massiven Fehlers und zur Verhinderung der Beschädigung des Amtes des Präsidenten des Landtages gebe ich mit sofortiger Wirkung das Amt an den Landtag Nordrhein-Westfalen zurück.
Bis zur Wahl eines neuen Präsidenten übernimmt Vizepräsident Heinemeier (LINKE) die Amtsgeschäfte.
Der Präsident* des Landtages Nordrhein-Westfalen
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Der Präsident* des Landtages reserviert DS 03/022.
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 3/021 3. Wahlperiode 23.04.2021 Mitteilung
des Präsidenten* des Landtages Nordrhein-Westfalen
Mitteilung über den Verlust des Mandates von Heinrich von Randerath
Sehr geehrte Kolleg:innen,
der Kollege Heinrich von Randerath (FDP) hat sein Mandat im Landtag Nordrhein-Westfalen nach §24 Absatz 1 Punkt 6 des Landeswahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LWahlG NRW) verloren.
Der Präsident* des Landtages Nordrhein-Westfalen
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Der Präsident* des Landtages Nordrhein-Westfalen reserviert DS 03/021.
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DER PRÄSIDENT DES
LANDTAGES NORDRHEIN-WESTFALEN
Abweisung der Drucksache 03/018
Düsseldorf, den 16.04.2021
Sehr geehrter Minister der Finanzen, für Wirtschaft, Innovation und Digitalisierung Herr Tim Timmen,
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Marc Slober,
auf Grund der Nichteinhaltung des Formates für Drucksacheneinreichungen im Parlamentssekretariat des Landtages Nordrhein-Westfalen muss ich die Drucksache 03/018 abweisen. Die Abweisung gilt ab dem Erhalt dieser Nachricht.
Drucksachen müssen immer mit einer klar einsehbaren Drucksachennummer eingereicht werden. Eine PDF-Datei ohne Zustimmung des Präsidenten* und ohne klar einsehbare Drucksachennummer in der Nachricht, wie bei den Vorlagen für Drucksachen im Landtag Nordrhein-Westfalen vorgegeben, ist daher unzulässig.
Mit kollegialen Grüßen
Präsident* des Landtages Nordrhein-Westfalen
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09.04.2021
- Erstellung der Stufen des Bundesverdienstkreuzes und der Verdienstorden von Bayern, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Sachsen und NRW als Trophäen im Forum
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Bratkartoffeln
Das kannst du oben auch eintragen.
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Pizza oder Burger? Oder doch was anderes zum Essen?
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Willkommen auf der Seite der Partei "Demokraten 21" (D21)
Wir sind eine Gruppe, die die Bundesrepublik und die Politik nach republikanischen und demokratischen Werten gestalten möchten.
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 3/011 3. Wahlperiode 28.03.2021 Mitteilung
des Präsidenten* des Landtages Nordrhein-Westfalen
Mitteilung über den Rücktritt Jan Meiers vom Mandat im Landtag
Sehr geehrte Kolleg:innen,
der Kollege Jan Meier (CDU) ist vom Mandat zurückgetreten.
Der Präsident* des Landtages Nordrhein-Westfalen
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Der Präsident* des Landtages Nordrhein-Westfalen reserviert DS 03/011.