DS 001/09.2020 Beschluss einer neuen Geschäftsordnung

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Manfred Klausbrück

  • Bundesrat Drucksache 001/09.2020
    September 2020
    10.09.2020



    Antrag

    der Staatsregierung Sachsen


    Beschluss einer neuen Geschäftsordnung


    Der Bundesrat wolle beschließen:


    1. Die alte Geschäftsordnung des Bundesrates vom 26. November 1993 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2007) tritt außer Kraft.
    2. Sie wird durch folgende Geschäftsordnung ersetzt (die Zitate aus dem Grundgesetz sind kein Teil der Geschäftsordnung und können bei einer Änderung des Grundgesetzes jederzeit angepasst werden):

    I. Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 50 Grundgesetz

    Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

    Artikel 51 Grundgesetz

    Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.

    Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.

    Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

    §1 Mitglieder

    Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten des Bundesrates die Namen der Mitglieder des Bundesrates, den Zeitpunkt ihrer Bestellung als Mitglieder des Bundesrates und der Landesregierungen und den Zeitpunkt des Erlöschens ihrer Mitgliedschaft mit.

    §2 Inkompatibilität

    Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundestag angehören. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Bundestag gewählt, so muss es dem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt.

    §3 Geschäftsmonat

    Der Geschäftsmonat des Bundesrates beginnt am ersten Montag eines jeden Monats und endet am Sonntag vor dem ersten Montag des folgenden Monats.

    §4 Ausweise

    (1) Jedes Mitglied erhält vom Bundesrat einen Ausweis über seine Eigenschaft als Bundesratsmitglied.

    (2) Die Ausweise sind drei Tage nach Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben.

    II. Organe und Einrichtungen des Bundesrates

    Artikel 52 Absatz 1 Grundgesetz

    Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.

    §5 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

    (1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für einen Monat aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.

    (2) Endet das Amt des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten vorzeitig, so soll innerhalb von einer Woche eine Nachwahl stattfinden, es sei denn, die nächste turnusmäßige Wahl ist in weniger als vierzehn Tagen notwendig. In diesem Falle bleibt das Amt solange unbesetzt.

    §6 Stellung des Präsidenten

    (1) Der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland in allen Angelegenheiten des Bundesrates. Er ist oberste Dienstbehörde für die Beamten des Bundesrates.

    (2) Der Präsident übt das Hausrecht für die der Verwaltung des Bundesrates unterstehenden Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke aus.

    §7 Stellung der Vizepräsidenten

    (1) Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Beendigung seines Amtes nach Maßgabe ihrer Reihenfolge. Ein Fall der Verhinderung liegt auch vor, solange der Präsident des Bundesrates nach Artikel 57 des Grundgesetzes die Befugnisse des Bundespräsidenten wahrnimmt.

    (2) Die Vizepräsidenten beraten und unterstützen den Präsidenten bei der Erledigung seiner Aufgaben.

    §8 Präsidium

    (1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium.

    (2) Das Präsidium stellt nach Beratung im Ständigen Beirat den Entwurf des Haushaltsplanes für den Bundesrat auf. Es entscheidet über die inneren Angelegenheiten des Bundesrates, soweit die Befugnis zur Entscheidung weder dem Bundesrat vorbehalten ist noch dem Präsidenten obliegt. Der Bundesrat kann das Präsidium mit der Ausführung seiner Beschlüsse beauftragen.

    (3) Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet dessen Sitzungen. Er hat das Präsidium einzuberufen, wenn ein Vizepräsident es verlangt.

    (4) In dringenden Fällen kann der Präsident Beschlüsse des Präsidiums im Wege der Umfrage herbeiführen.

    Artikel 52 Absatz 4 Grundgesetz

    Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

    §9 Ausschüsse

    (1) Der Bundesrat kann ständige Ausschüsse bilden. Er kann für besondere Angelegenheiten weitere Ausschüsse einsetzen.

    (2) Die Länder sind in jedem Ausschuss durch ein Mitglied des Bundesrates, ein anderes Mitglied oder einen Beauftragten ihrer Regierung vertreten.

    (3) Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung der Ausschussmitglieder schriftlich mit. Diese Mitteilungen werden den Ausschüssen bekannt gegeben.

    (4) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Entsendung der Mitglieder des Vermittlungsausschusses. Der Präsident teilt die Namen der Mitglieder und der Stellvertreter dem Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses mit.

    §10 Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse

    (1) Der Bundesrat wählt für jeden Geschäftsmonat die Vorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mitgliedern. Die Ausschüsse sollen vor der Wahl gehört werden.

    (2) Ist der Vorsitzende zu einer Sitzung abwesend oder kein gewählter Vorsitzender vorhanden, so übernimmt das nach Lebensjahren älteste anwesende Ausschussmitglied die Leitung der Sitzung.

    (3) Endet das Amt eines Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.

    §11 Vertreter des Bundesrates in anderen Organen

    Bestellt der Bundesrat Mitglieder von Organen einer juristischen Person des öffentlichen oder des privaten Rechts, von Beiräten einer Dienststelle der Bundesregierung, von Verwaltungsräten oder ähnlichen Einrichtungen, so können der Bundesrat oder seine Ausschüsse verlangen, dass diese Mitglieder über ihre Tätigkeit berichten.

    III. Die Sitzungen des Bundesrates

    1. Vorbereitung der Sitzungen

    Artikel 52 Absatz 2 Grundgesetz

    Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.

    §12 Einberufung und Bekanntgabe

    (1) Der Präsident hat den Bundesrat unverzüglich einzuberufen, wenn ein Land oder die Bundesregierung es verlangt.

    (2) Der Präsident bereitet die Sitzungen vor. Zur Vorbereitung der Sitzungen werden die zu beratenden Vorlagen in vorläufigen Tagesordnungen zusammengestellt.

    (3) Die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen sowie Empfehlungen der Ausschüsse sollen den Mitgliedern des Bundesrates so früh wie möglich zugestellt werden.

    (4) Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung werden der Bundesregierung mitgeteilt. Die Sitzungen des Bundesrates werden durch Anschlag im Sitzungsgebäude bekannt gegeben.

    §13 Anwesenheitsliste

    Für jede Sitzung des Bundesrates wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung eintragen.

    2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

    Artikel 52 Absatz 3 Satz 3 und 4 Grundgesetz

    Er (der Bundesrat) verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

    §14 Ausschluss der Öffentlichkeit

    (1) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit für einen Beratungsgegenstand wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist bekannt zu geben.

    (2) Die Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung sind vertraulich, soweit der Bundesrat nichts anderes beschließt.

    Artikel 53 Satz 1 und 2 Grundgesetz

    Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden.

    §15 Teilnahme an den Verhandlungen

    (1) An den Verhandlungen des Bundesrates können auch die Berichterstatter des Vermittlungsausschusses und die Staatssekretäre des Bundes teilnehmen; andere Personen nur, wenn der Präsident dies zulässt.

    (2) Zur Unterstützung der Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie der anderen Teilnehmer an den Verhandlungen können Beauftragte der Länder und des Bundes zugezogen werden.

    Artikel 53 Satz 3 Grundgesetz

    Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem Laufenden zu halten.

    §16 Fragerecht

    (1) Jedes Mitglied des Bundesrates kann in der Sitzung zu den Gegenständen der Tagesordnung Fragen an die Bundesregierung oder deren Mitglieder richten.

    (2) Jedes Land kann außerdem an die Bundesregierung Fragen stellen, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Tagesordnung stehen. Diese Fragen sind dem Präsidenten spätestens zwei Wochen vor der Sitzung, in der sie beantwortet werden sollen, schriftlich mitzuteilen. Der Präsident leitet sie an die Bundesregierung weiter und setzt sie auf die Tagesordnung.

    (3) Die Fragen nach Absatz 2 können durch das fragestellende Land mündlich begründet werden. Auf Antrag des fragestellenden Landes stellt der Präsident fest, ob die Frage von der Mehrheit des Bundesrates übernommen wird.

    (4) Die Behandlung einer Frage in der Sitzung unterbleibt, wenn sich das fragestellende Land mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt hat. Die Antwort der Bundesregierung ist allen Ländern mitzuteilen.

    §17 Leitung der Sitzung

    (1) Der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.

    (2) Sind Präsident und Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert, eine Sitzung zu leiten, so übernimmt der dem Lebensalter nach älteste anwesende Regierungschef; wenn kein Regierungschef anwesend ist, das dem Lebensalter nach älteste Mitglied des Bundesrates die Leitung der Sitzung.

    §18 Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen

    Beabsichtigt der Präsident, sich als Redner an den Verhandlungen zu beteiligen, so gibt er für diese Zeit die Leitung der Sitzung ab.

    §19 Ordnungsgewalt des Präsidenten

    (1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.

    (2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt werden. Der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.

    3. Der Geschäftsgang im Bundesrat

    §20 Feststellung und Durchführung der Tagesordnung

    (1) Der Präsident gibt zu Beginn der Sitzung Änderungen in der Zusammensetzung des Bundesrates bekannt.

    (2) Zu Beginn der Sitzung ist festzulegen, welcher Vertreter eines jeden Landes die Stimmen für dieses Land abgibt.

    (3) Vor Eintritt in die Verhandlungen stellt der Bundesrat durch Beschluss die Tagesordnung fest. §16 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

    (4) Hat ein Land unter Berufung auf seine Rechte aus §12 Absatz 1 spätestens drei Tage vor der Sitzung verlangt, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird, so muss diesem Verlangen entsprochen werden, wenn das Land nicht auf die Behandlung in dieser Sitzung verzichtet.

    (5) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nicht verhandelt und beschlossen werden, wenn ein Land widerspricht.

    §21 Verhandlungen

    Der Präsident soll darauf hinwirken, dass unabhängig von der Berichterstattung der Ausschüsse bei Beratungsgegenständen von allgemeinem Interesse oder von besonderer Bedeutung die Gründe dargelegt werden, die für die Entscheidung über die Ausschussempfehlungen oder Anträge von Bedeutung sind.

    §22 Berichterstattung

    (1) Die Ausschüsse sollen in der Sitzung des Bundesrates über Beratungsgegenstände von wesentlicher Bedeutung mündlich berichten.

    (2) Die Berichte müssen die Beratungen in den Ausschüssen objektiv wiedergeben, sollen sich aber auf die politisch bedeutsamen Ergebnisse beschränken. Über fachliche oder rechtstechnische Beratungen und deren Ergebnis kann mit Zustimmung des Präsidenten ein schriftlicher Bericht unter Verzicht auf seinen Vortrag zu dem Bericht über die Sitzung gegeben werden.

    §23 Anträge und Empfehlungen

    (1) Jedes Land hat das Recht, im Bundesrat Anträge zu stellen.

    (2) Das Präsidium kann Anträge zu den inneren Angelegenheiten des Bundesrates stellen.

    (3) Die Ausschüsse legen dem Bundesrat zu den ihnen überwiesenen Beratungsgegenständen Empfehlungen vor. Empfiehlt ein Ausschuss dem Bundesrat die Änderung oder Ablehnung einer Vorlage, so hat er eine Begründung mit vorzulegen.

    Artikel 51 Absatz 2 Grundgesetz

    Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.

    §24 Anzahl der Stimmen

    Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51 Absatz 2 des Grundgesetzes zusteht, bemisst sich nach den Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung, sofern nicht die Ergebnisse einer amtlichen Volkszählung vorliegen.

    Artikel 52 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz

    Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen.

    §25 Beschlussfähigkeit

    (1) Der Bundesrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Stimmen vertreten ist.

    (2) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Präsident die Sitzung aufzuheben und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung bekanntzugeben.

    (3) Bei der Beschlussfassung des Bundesrates gemäß Artikel 37, Artikel 84 Absatz 3 und 4 und Artikel 91 Absatz 2 des Grundgesetzes ist das betroffene Land stimmberechtigt.

    Artikel 51 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz

    Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

    §26 Abstimmung

    (1) Abgestimmt wird durch Aufruf der Länder. Die Länder werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen.

    (2) Soweit eine Abstimmung über die Empfehlungen der Ausschüsse nicht beantragt ist und keine einander widersprechenden Empfehlungen, keine Anträge oder Wortmeldungen vorliegen, kann der Präsident feststellen, dass der Bundesrat gemäß den Empfehlungen der Ausschüsse beschlossen hat; er kann die Abstimmung über mehrere Beratungsgegenstände zusammenfassen. Satz 1 gilt für die Feststellung der Tagesordnung nach §20 Absatz 3 entsprechend.

    (3) Der Präsident kann die Abstimmung über einen Gegenstand der Tagesordnung oder dazu vorliegende Anträge bis spätestens zum Schluss der Sitzung zurückstellen. Die Abstimmung muss zurückgestellt werden, wenn mindestens zwei Länder es verlangen.

    §27 Abstimmungsregeln

    (1) Im Gesetzgebungsverfahren nach den Artikeln 76 bis 78 des Grundgesetzes sind die Abstimmungsfragen so zu fassen, dass sich aus der Abstimmung zweifelsfrei ergibt, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen hat,

    • eine Gesetzesvorlage beim Bundestag einzubringen (Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes),
    • zu einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung Stellung zu nehmen und welchen Inhalt diese Stellungnahme hat (Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes),
    • einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zuzustimmen (Artikel 78 des Grundgesetzes),
    • wegen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
    • gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Einspruch einzulegen oder ihn zurückzunehmen (Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 78 des Grundgesetzes).

    Auch in allen anderen Fällen, in denen eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, muss die Abstimmung eindeutig ergeben, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen die Zustimmung erteilt. Mit der Abstimmung über die Erteilung der Zustimmung wird über Anträge, die Zustimmung zu verweigern, mitentschieden.

    (2) Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Entscheidend ist der Grad der Abweichung von der Vorlage. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat. Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen ist über einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes vor der Beschlussfassung über die Zustimmung abzustimmen.

    (3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten für die Empfehlungen der Ausschüsse entsprechend.

    §28 Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes

    Im Verfahren nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes stellt der Präsident, sofern über mehrere Anrufungsgründe zu einem Gesetz abzustimmen ist, zunächst allgemein fest, ob eine Mehrheit für die Anrufung des Vermittlungsausschusses vorhanden ist. Ist dies der Fall, so lässt er über die Einzelanträge beraten und abstimmen. Anschließend kann er nach erneuter Beratung darüber abstimmen lassen, ob der Vermittlungsausschuss unter Zugrundelegung aller gefassten Einzelbeschlüsse angerufen werden soll; er hat abstimmen zu lassen, wenn ein Land es verlangt.

    §29 Wirksamwerden der Beschlüsse

    Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende der Sitzung wirksam. Über Gegenstände, deren Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht.

    Artikel 43 Absatz 2 Grundgesetz

    Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

    §30 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages

    Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen.

    §31 Vereinfachtes Verfahren

    Bei Vorlagen, die dem Bundesrat lediglich zur Kenntnisnahme zugeleitet werden, gelten die Empfehlungen der zuständigen Ausschüsse, der Bundesrat möge von der Vorlage Kenntnis nehmen oder gegen die Vorlage keine Bedenken erheben, als Stellungnahme des Bundesrates, sofern bis zur nächsten Sitzung des Bundesrates kein Land den Antrag auf Behandlung dieser Vorlage stellt.

    IV. Das Verfahren in den Ausschüssen

    §32 Zuweisungen der Vorlagen

    (1) Der Präsident weist die Vorlagen den zuständigen Ausschüssen zu und bestimmt den federführenden Ausschuss. Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Beratung einer Vorlage soll möglichst beschränkt werden.

    (2) Der Präsident hat Vorlagen eines Landes auf dessen Verlangen unmittelbar auf die vorläufige Tagesordnung des Bundesrates zu setzen.

    §33 Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste

    (1) Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten. Für die Bekanntgabe der Sitzungen gilt §12 Absatz 4 entsprechend.

    (2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.

    (3) Für jede Ausschusssitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung eintragen.

    §34 Einberufung, Leitung, Tagesordnung

    (1) Der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein. Er hat ihn unverzüglich einzuberufen, wenn ein Ausschussmitglied es verlangt. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Ausschusses vor und leitet sie.

    (2) Die Tagesordnung wird den Ausschussmitgliedern so früh wie möglich, spätestens am Tag vor der Sitzung zugestellt.

    (3) Soweit der Ausschuss nicht federführend ist, soll die Tagesordnung den Zweck der Beratung der einzelnen Gegenstände angeben.

    §35 Beratung

    (1) Die Ausschüsse bereiten die Beschlussfassung des Bundesrates vor.

    (2) Der Präsident kann die Ausschüsse mit der Ausarbeitung gutachtlicher Stellungnahmen beauftragen.

    (3) Mehrere Ausschüsse können gemeinsam beraten. Ist ein Beratungsgegenstand für die Fachgebiete mehrerer Ausschüsse von gleicher Bedeutung, so kann der Präsident gemeinsame Beratung anordnen.

    (4) Die Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen.

    (5) Die Ausschüsse sollen ihre Beratungen am Tag vor der nächsten Sitzung des Bundesrates abgeschlossen haben.

    Artikel 53 Satz 1 und 2 Grundgesetz

    Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden.

    §36 Teilnahme und Fragerecht

    (1) Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte der Landesregierungen, die nicht Mitglieder der Ausschüsse sind, sowie Beauftragte der Bundesregierung können an den Verhandlungen der Ausschüsse und Unterausschüsse ohne Stimmrecht teilnehmen.

    (2) In den Sitzungen können die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beauftragten der Landesregierungen an die Mitglieder der Bundesregierung und deren Beauftragte Fragen stellen.

    (3) Die Ausschüsse können Sachverständige oder andere Personen, deren Teilnahme sie für erforderlich halten, anhören.

    §37 Berichterstattung im Ausschuss

    Der Ausschuss bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.

    §38 Beschlüsse

    (1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Länder vertreten ist.

    (2) Jedes Land hat in den Ausschüssen eine Stimme.

    (3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

    §39 Umfrageverfahren

    Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses im Wege der Umfrage eingeholt werden. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Landes noch rechtzeitig eine Sitzung einberufen werden kann.

    §40 Sitzungsniederschrift

    (1) Über jede Sitzung eines Ausschusses fertigt der Vorsitzende eine Niederschrift. Diese muss mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis sowie das Abstimmungsergebnis nach Ländern enthalten.

    (2) Die Niederschrift ist vertraulich, soweit nicht der Ausschuss gemäß §37 Absatz 2 Satz 2 die Vertraulichkeit der Verhandlungen aufgehoben hat.

    (3) Der Wortlaut der von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse und die dazu formulierten Begründungen können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.

    §41 Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse

    Der Vorsitzende des federführenden Ausschusses stellt die Empfehlungen der Ausschüsse zu jeder Vorlage zusammen und leitet sie den Vertretungen der Länder zu.

    V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

    Artikel 51 Absatz 1 Grundgesetz

    Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.

    Artikel 52 Absatz 4 Grundgesetz

    Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

    §42 Stellvertreter

    Die stellvertretenden Mitglieder genießen dieselben Rechte und Pflichten wie reguläre Mitglieder; sie dürfen jedoch nicht Mitglied des Präsidiums sein oder für ein Land die Stimmen abgeben. Sie dürfen Mitglieder des Bundestages sein.

    §43 Auslegung der Geschäftsordnung

    (1) Während einer Sitzung entscheidet der Präsident Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung für diese Sitzung.

    (2) Im Übrigen entscheidet auf Verlangen des Präsidenten oder eines Landes der Bundesrat.

    §44 Abweichung von der Geschäftsordnung

    Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen Beschlusses.

    §45 Inkrafttreten

    Diese Geschäftsordnung tritt am 12. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 26. November 1993 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2007) außer Kraft.

    §46 Vorläufige Amtszeit des Präsidenten

    Solange die Amtszeit des Präsidenten nach Artikel 52 Absatz 1 des Grundgesetzes von dieser Geschäftsordnung abweicht, ist das Grundgesetz maßgeblich.

    §47 Erster Geschäftsmonat

    Abweichend von §3 beginnt der erste Geschäftsmonat mit dem Beschluss dieser Geschäftsordnung.




    Begründung:


    Mehrere Bestimmungen der alten Geschäftsordnung sind aufgrund der neuen politischen Verhältnisse nicht mehr nützlich für das ordentliche Arbeiten des Bundesrates. Insbesondere soll die Amtszeit des Präsidenten und seiner Stellvertreter verkürzt werden, wozu jedoch noch eine Grundgesetzänderung erforderlich ist.



    Der Ministerpräsident

    Karl Machno