Sehr geehrte Richter am Bundesverfassungsgericht,
hiermit reiche ich Verfassungsbeschwerde gegen den Presserat ein. Ich berufe mich auf mein Klagerecht gem. Art. 93 Absatz 4a GG und §§ 90 ff. BVerfGG.
Der Presserat behält sich folgende Sanktionsmaßnahmen gegen Journalisten und Pressemedien vor:
ZitatIn der Richtlinie 3.1 wird erklärt wie eine Richtigstellung auszusehen hat zusätzlich dazu kann der Presserat anordnen den Artikel, auf den sich die Richtigstellung bezieht, zu löschen
ZitatDer Presserat kann bei wiederholten Verstößen gegen den Pressekodex, schweren Pflichtverletzungen oder bei systematischen Mängeln ein Publikationsverbot gegen ein Medium oder Journalisten verhängen.
Zitat
Der Presserat kann einem Medium oder einem Journalisten die Lizenz entziehen, bei einem Medium bedeutet dies die Auflösung des Mediums.
Quelle: jeweils Presserat
Die Forderungen Artikel zu löschen oder gar Publikationsverbote zu erteilen und Lizenzen zu entziehen widerspricht der Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG in dem es heißt:
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Die Löschung von Artikeln und ein Publikationsverbot kommen der Zensur gleich und sind daher mit meinem Grundrecht, welches sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergibt, nicht vereinbar. Eine derartiger Eingriff in die Pressefreiheit dürfte aus meiner Sicht höchstens vom Bundesverfassungsgericht erlassen werden und keinesfalls von einem Gremium (hier dem Presserat), welches weder demokratisch legitimiert, noch durch die Verfassung gedeckt ist. Das generelle Publikationsverbot erscheint mir selbst durch das BVerfG kaum durchsetzbar, wenn ich das Urteil 1 BvR 1106/08 berücksichtige.
Freundliche Grüße