Entwurf der ersten Änderung des Landeswahlgesetzes (LWahlG) I DS 02/18

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Manfred Klausbrück

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 02/18
    2. Wahlperiode 02.10.2020


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Marc Slober und der Fraktion der FDP


    Entwurf der ersten Änderung des Landeswahlgesetzes (LWahlG)

    A. Problem und Ziel

    Durch das Aktuelle LWahlG herscht im Landtag keine echte Repräsentation des Wählerwillens.

    B. Lösung

    Anhebung der Mandate

    C. Alternativen

    Aktuelles Gesetz bleibt bestehen.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Erhöhte Landtagsausgaben von circa. 20. Mio. € im Jahr.

    E. Erfüllungsaufwand

    Keine


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keine

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf der ersten Änderung des Landeswahlgesetzes vom 02.10.2020


    Der Landestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    §1 des LWahlG Zusammensetzung des Landtages und Wahlrechtsgrundsätze wird wie folgt geändert:


    (1) Der Landtag Nordrhein-Westfalen besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 15 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl gewählt.


    In (1) Der Landtag Nordrhein-Westfalen besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 181 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl gewählt.


    (2) Von den Abgeordneten werden alle 15 nach Wahlvorschlägen (Listen) gewählt.


    In (2) Von den Abgeordneten werden alle 181 nach Wahlvorschlägen (Listen) gewählt.





    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Bessere Repräsentation des Wählerwillens.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Anhebung der Landtagsmandate auf 181.

    III. Alternativen

    Bestehendes Gesetz bleibt bestehen.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Circa 20. Millionen € im Jahr


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    Marc Slober und Fraktion

  • Graf Baldur von und zu Zahl

    Hat das Label von Antrag auf Abgewiesen geändert.