LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN | Drucksache 02/18 |
2. Wahlperiode | 02.10.2020 |
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Marc Slober und der Fraktion der FDP
Entwurf der ersten Änderung des Landeswahlgesetzes (LWahlG)
A. Problem und Ziel
Durch das Aktuelle LWahlG herscht im Landtag keine echte Repräsentation des Wählerwillens.
B. Lösung
Anhebung der Mandate
C. Alternativen
Aktuelles Gesetz bleibt bestehen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Erhöhte Landtagsausgaben von circa. 20. Mio. € im Jahr.
E. Erfüllungsaufwand
Keine
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf der ersten Änderung des Landeswahlgesetzes vom 02.10.2020
Der Landestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1 des LWahlG Zusammensetzung des Landtages und Wahlrechtsgrundsätze wird wie folgt geändert:
(1) Der Landtag Nordrhein-Westfalen besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 15 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl gewählt.
In (1) Der Landtag Nordrhein-Westfalen besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 181 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl gewählt.
(2) Von den Abgeordneten werden alle 15 nach Wahlvorschlägen (Listen) gewählt.
In (2) Von den Abgeordneten werden alle 181 nach Wahlvorschlägen (Listen) gewählt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Bessere Repräsentation des Wählerwillens.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Anhebung der Landtagsmandate auf 181.
III. Alternativen
Bestehendes Gesetz bleibt bestehen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Circa 20. Millionen € im Jahr
4. Erfüllungsaufwand
Keine
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.