Änderung Art. 13 der Landesverfassung NRW | DS 2/27

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Manfred Klausbrück

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 2/27
    2. Wahlperiode 14.10.2020



    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Robin Grimm


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung NRW

    A. Problem und Ziel

    Es liegt eine mögliche Diskriminierung gegen Religiongemeinschaften vor, so wird gegen das GG verstoßen. Das Grundgesetz muss gewahrt bleiben.

    B. Lösung

    Jederzeitige Aufnahme von Schulkindern unabhängig von der Religion gemacht

    C. Alternativen

    keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Kein.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Kein.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Kein

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung NRW vom 14.10.2020



    Artikel 13


    Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in eine öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.


    Wird zu


    Artikel 13


    Wegen des religiösen Bekenntnisses darf niemals einem Kinde die Aufnahme in eine öffentliche Schule verweigert werden.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Den Schulen verbieten, Kinder aufgrund ihrer Religion abzulehnen.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Landesverfassung NRW

    III. Alternativen

    Keine.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Kein.


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine

    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet



    Robin Grimm

  • Graf Baldur von und zu Zahl

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Abgewiesen geändert.