Deutscher Bundestag | Drucksache 2/038 |
2. Wahlperiode | 22.11.2020 |
Gesetzentwurf
der Fraktion der FDP
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Rechtsverhältnissen der Mitglieder der Bundesregierung
A. Problem und Ziel
Die Mitglieder der Bundesregierung sind im Moment in ihrer Arbeit deutlich beschnitten: Sie dürfen laut Grundgesetz und Bundesministergesetz keine weiteren Tätigkeiten ausüben, die mit einem Beruf oder einem Einkommen zusammenhängen. Viele Bundesminister setzen sich zum öffentlichen Wohl ein, sie sind bspw. an Universitäten als Professor tätig, setzen sich für die politische Bildung durch journalistische Publikationen ein oder unterstützen die Bundesrepublik Deutschland in anderer Art und Weise. Die Freiheit hier das zu tun, was man als Mitglied der Bundesregierung für richtig hält, sollte auf Grundlage der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland gegeben sein. Daher fordern wir, dass den Mitgliedern der Bundesregierung diese Möglichkeit eingeräumt wird.
B. Lösung
Die gesetzlichen Vorschriften im Bundesministergesetz und im Grundgesetz sollten dahingehend gelockert werden, damit dem Mitgliedern der Bundesregierung ermöglicht wird, sich weiter produktiv und fortschrittlich für unser Land einzusetzen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Rechtsverhältnissen der Mitglieder der Bundesregierung vom 22.11.2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Art. 66 soll wie folgt neu gefasst werden:
"(1) Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen weitere besoldete Ämter, Gewerbe und Berufe ausüben. Diese sind dem Bundespräsidenten durch das jeweilige betreffende Mitglied der Bundesregierung mitzuteilen. Der Bundespräsident prüft die entsprechenden Tätigkeiten und kann diese genehmigen oder ablehnen. Grundlage der Entscheidung aus Satz 2 sollte die Sicherstellung der Unvoreingenommenheit des jeweiligen Mitgliedes der Bundesregierung bei der Ausführung seiner Arbeit innerhalb der Bundesregierung sein.
(2) Mitglieder der Bundesregierung dürfen nur mit Zustimmung des Bundestages der Leitung oder dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören."
Art. 2
Änderung des Bundesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166).
§4 und §5 werden ersatzlos gestrichen.
Art. 3
Inkrafttreten
Dieser Gesetzentwurf tritt umgehend nach Beschluss in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Mitgliedern der Bundesregierung soll es ermöglicht werden sich auch während ihrer Tätigkeit innerhalb der Bundesregierung anderweitig einzusetzen, auch wenn das mit einem Erwerb zu tun hat.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Das Grundgesetz und das Bundesministergesetz werden geändert.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Nach Art. 73 Abs. 1 Nummer 8 hat der Bund hier die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Dieser Artikel behandelt die Änderung des Grundgesetzes.
Zu Artikel 2:
Dieser Artikel behandelt die Änderung des Bundesministergesetzes.
Zu Artikel 3:
Dieser Artikel behandelt das Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfes.
Dr. Luca Welle und Fraktion der FDP
Manfred Bunnes, MdB