DS 2/038: Gesetzentwurf zur Änderung von Rechtsverhältnissen der Mitglieder der Bundesregierung [FDP]

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag
    Deutscher Bundestag Drucksache 2/038
    2. Wahlperiode 22.11.2020



    Gesetzentwurf

    der Fraktion der FDP


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Rechtsverhältnissen der Mitglieder der Bundesregierung

    A. Problem und Ziel

    Die Mitglieder der Bundesregierung sind im Moment in ihrer Arbeit deutlich beschnitten: Sie dürfen laut Grundgesetz und Bundesministergesetz keine weiteren Tätigkeiten ausüben, die mit einem Beruf oder einem Einkommen zusammenhängen. Viele Bundesminister setzen sich zum öffentlichen Wohl ein, sie sind bspw. an Universitäten als Professor tätig, setzen sich für die politische Bildung durch journalistische Publikationen ein oder unterstützen die Bundesrepublik Deutschland in anderer Art und Weise. Die Freiheit hier das zu tun, was man als Mitglied der Bundesregierung für richtig hält, sollte auf Grundlage der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland gegeben sein. Daher fordern wir, dass den Mitgliedern der Bundesregierung diese Möglichkeit eingeräumt wird.

    B. Lösung

    Die gesetzlichen Vorschriften im Bundesministergesetz und im Grundgesetz sollten dahingehend gelockert werden, damit dem Mitgliedern der Bundesregierung ermöglicht wird, sich weiter produktiv und fortschrittlich für unser Land einzusetzen.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keiner.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keiner.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keiner.

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Rechtsverhältnissen der Mitglieder der Bundesregierung vom 22.11.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.

    Art. 66 soll wie folgt neu gefasst werden:

    "(1) Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen weitere besoldete Ämter, Gewerbe und Berufe ausüben. Diese sind dem Bundespräsidenten durch das jeweilige betreffende Mitglied der Bundesregierung mitzuteilen. Der Bundespräsident prüft die entsprechenden Tätigkeiten und kann diese genehmigen oder ablehnen. Grundlage der Entscheidung aus Satz 2 sollte die Sicherstellung der Unvoreingenommenheit des jeweiligen Mitgliedes der Bundesregierung bei der Ausführung seiner Arbeit innerhalb der Bundesregierung sein.

    (2) Mitglieder der Bundesregierung dürfen nur mit Zustimmung des Bundestages der Leitung oder dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören."



    Art. 2

    Änderung des Bundesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166).

    §4 und §5 werden ersatzlos gestrichen.



    Art. 3

    Inkrafttreten

    Dieser Gesetzentwurf tritt umgehend nach Beschluss in Kraft.

    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Mitgliedern der Bundesregierung soll es ermöglicht werden sich auch während ihrer Tätigkeit innerhalb der Bundesregierung anderweitig einzusetzen, auch wenn das mit einem Erwerb zu tun hat.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Das Grundgesetz und das Bundesministergesetz werden geändert.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Nach Art. 73 Abs. 1 Nummer 8 hat der Bund hier die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1:

    Dieser Artikel behandelt die Änderung des Grundgesetzes.

    Zu Artikel 2:

    Dieser Artikel behandelt die Änderung des Bundesministergesetzes.

    Zu Artikel 3:

    Dieser Artikel behandelt das Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfes.





    Dr. Luca Welle und Fraktion der FDP

    Manfred Bunnes, MdB


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  • Manfred Bunnes

    Hat das Label Präsidial hinzugefügt.
  • Leon Reinhardt

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Im Ausschuss geändert.
  • Deutscher Bundestag Drucksache 2/064
    2. Wahlperiode 17.12.2020



    Beschlussempfehlung

    des Präsidialausschusses


    zum dem Gesetzentwurf der FDP-Fraktion

    - Drucksachen 2/038


    Name des Gesetzentwurfes

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Rechtsverhältnissen der Mitglieder der Bundesregierung


    A. Beratungsverlauf

    Hauptgegenargument war, dass die Hauptaufgabe wichtiger Positionen nicht durch Nebentätigkeiten vernachlässigt werden sollte.

    B. Lösung

    Ablehnung des Gesetzesentwurf


    Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD gegen die Stimmen der Fraktionen der FDP


    C. Alternativen

    keine


    D. Kosten

    Siehe Anlage des Gesetzentwurfes.


    Beschlussempfehlung

    Der Bundestag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf abzulehnen.


    Berlin, den 17.12.2020


    Der Präsidialauschuss

    Jonas Huber

  • Leon Reinhardt

    Hat das Label von Im Ausschuss auf Angenommen geändert.
  • Felix Weird

    Hat das Label Abgewiesen hinzugefügt.