Bayerischer Landtag | Drucksache 2/004 |
2. Wahlperiode | 02.12.2020 |
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Maximilian Schiller, Sepp Unterbauer und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Flaggen-Verwaltungsanordnung
A. Problem und Ziel
Die aktuelle Fassung der Bayerischen Flaggen-Verwaltungsanordnung sieht keine Beflaggung der Einrichtungen des Freistaates mit nicht hoheitlichen Flaggen vor.
B. Lösung
Die Bayerischen Flaggen-Verwaltungsanordnung wird um einen dritten Abschnitt erweitert, welcher die Beflaggung mit Regenbogenflaggen auf Einrichtungen des Freistaates Bayern ermöglicht.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nicht vorhanden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Nicht vorhanden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nicht vorhanden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringe Verwaltungsausgaben.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Flaggen-Verwaltungsanordnung vom 25.08.2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung Bayerische Flaggen-Verwaltungsanordnung
Die Bayerische Flaggen-Verwaltungsanordnung
– VwAoFlag in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2001 (GVBl.
S. 1077) BayRS 1130-1-I ist wie folgt zu ändern:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach Abschnitt II wird folgender Abschnitt III eingefügt, dieser lautet:
„Abschnitt III
§ 7
Nicht hoheitliche Flaggen
(1) An Stelle einer Beflaggung nach § 3 Abs. 1 können, soweit keine Beflaggung
nach § 1 zu erfolgen hat, bei besonderen Anlässen oder Veranstaltungen mit Zustimmung des Staatsministeriums des Inneren für Verkehr, Infrastruktur, Bau und Wohnen nicht hoheitliche Flaggen gesetzt werden.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt zum Setzen der Regenbogenflagge für den
Tag des öffentlichen Begehens des Christopher Street Days in einer kreisfreien
Stadt oder einem Landkreis für alle dort ansässigen Dienststellen und sonstigen
Einrichtungen des Freistaates Bayern und den seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts als erteilt, soweit
keine Beflaggung nach § 1 zu erfolgen hat. Die Regenbogenflagge zeigt sechs
gleichmäßig breite Querstreifen in den Farben – von oben nach unten gesehen –
Rot, Orange, Gelb, Grün, Königsblau, Violett.“
b) Der bisherige § 7 wird § 8.
Art. 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Der Entwurf soll die Beflaggung von Einrichtungen des Freistaates Bayern mit Regenbogenflaggen ermöglichen.
Diese können beispielsweise am sogenannten Christopher Street Day gehisst werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Die Bayerische Flaggen-Verwaltungsanordnung – VwAoFlag in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2001 (GVBl.
S. 1077) BayRS 1130-1-I wird um einen III. Abschnitt erweitert. Der bisherige § 7 wird § 8.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Kompetenz liegt beim Land.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Geringe Verwaltungsausgaben.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 beinhaltet die Änderung der Bayerischen Flaggen-Verwaltungsanordnung.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.