Drucksache 2/004 Gesetz zur Änderung der Bayerischen Flaggen-Verwaltungsanordnung [Bündnis 90/Die Grünen]

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Manfred Klausbrück

  • Bayerischer Landtag Drucksache 2/004
    2. Wahlperiode 02.12.2020



    Gesetzentwurf

    der Abgeordneten Maximilian Schiller, Sepp Unterbauer und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Flaggen-Verwaltungsanordnung

    A. Problem und Ziel

    Die aktuelle Fassung der Bayerischen Flaggen-Verwaltungsanordnung sieht keine Beflaggung der Einrichtungen des Freistaates mit nicht hoheitlichen Flaggen vor.

    B. Lösung

    Die Bayerischen Flaggen-Verwaltungsanordnung wird um einen dritten Abschnitt erweitert, welcher die Beflaggung mit Regenbogenflaggen auf Einrichtungen des Freistaates Bayern ermöglicht.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Nicht vorhanden.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringe Verwaltungsausgaben.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Flaggen-Verwaltungsanordnung vom 25.08.2020


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung Bayerische Flaggen-Verwaltungsanordnung

    Die Bayerische Flaggen-Verwaltungsanordnung
    – VwAoFlag in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2001 (GVBl.
    S. 1077) BayRS 1130-1-I ist wie folgt zu ändern:


    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:


    a) Nach Abschnitt II wird folgender Abschnitt III eingefügt, dieser lautet:


    „Abschnitt III

    § 7

    Nicht hoheitliche Flaggen
    (1) An Stelle einer Beflaggung nach § 3 Abs. 1 können, soweit keine Beflaggung
    nach § 1 zu erfolgen hat, bei besonderen Anlässen oder Veranstaltungen mit Zustimmung des Staatsministeriums des Inneren für Verkehr, Infrastruktur, Bau und Wohnen nicht hoheitliche Flaggen gesetzt werden.
    (2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt zum Setzen der Regenbogenflagge für den
    Tag des öffentlichen Begehens des Christopher Street Days in einer kreisfreien
    Stadt oder einem Landkreis für alle dort ansässigen Dienststellen und sonstigen
    Einrichtungen des Freistaates Bayern und den seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts als erteilt, soweit
    keine Beflaggung nach § 1 zu erfolgen hat. Die Regenbogenflagge zeigt sechs
    gleichmäßig breite Querstreifen in den Farben – von oben nach unten gesehen –
    Rot, Orange, Gelb, Grün, Königsblau, Violett.“


    b) Der bisherige § 7 wird § 8.



    Art. 2

    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Der Entwurf soll die Beflaggung von Einrichtungen des Freistaates Bayern mit Regenbogenflaggen ermöglichen.

    Diese können beispielsweise am sogenannten Christopher Street Day gehisst werden.


    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Die Bayerische Flaggen-Verwaltungsanordnung – VwAoFlag in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2001 (GVBl.
    S. 1077) BayRS 1130-1-I wird um einen III. Abschnitt erweitert. Der bisherige § 7 wird § 8.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Kompetenz liegt beim Land.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Geringe Verwaltungsausgaben.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Artikel 1 beinhaltet die Änderung der Bayerischen Flaggen-Verwaltungsanordnung.


    Zu Artikel 2

    Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.






    Maximilian Schiller, Sepp Unterbauer und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

  • Sven Spaar

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Angenommen geändert.