DS 2/046 - Änderung des Telemediengesetzes [BReg]

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Manfred Klausbrück

  • Deutscher Bundestag Drucksache 2/046
    2. Wahlperiode 03.12.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

    A. Problem und Ziel

    Aufgrund der zunehmenden Nutzung und gestiegenen Bedeutung von Telemediendiensten, ist die Erhebung von

    Bestands- und Nutzungsdaten gegenüber Telemediendiensteanbietern sowohl für die Strafverfolgung als auch für

    die Gefahrenabwehr von zentraler Bedeutung. Dennoch ist das Auskunftsverfahren im TMG bisher nur rudimentär geregelt. Insbesondere fehlen Regelungen zur Auskunft anhand von IP-Adressen, zur Abfrage von Passwörtern, zur Vertraulichkeit der Auskunft und zur Form des Auskunftsersuchens. Die fehlenden Verfahrensregelungen erschweren das Einholen von Auskünften gegenüber Telemediendiensteanbietern, da der genaue Umfang ihrer Verpflichtungen nicht hinreichend klar geregelt ist.

    B. Lösung

    Dieser Gesetzesentwurf

    C. Alternativen

    Eine Alternative wäre die Beibehaltung des bisherigen, als unzureichend eingeschätzten Rechtszustands.


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine

    E. Erfüllungsaufwand

    Keiner.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keiner.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keiner.

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vom 18.09.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Telemediengesetzes

    Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.“
    2. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a und 15b eingefügt:

      㤠15a

      Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten


      (1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, darf die nach § 14 Absatz 1 erhobenen Bestandsdaten und die nach § 15 Absatz 1 erhobenen Nutzungsdaten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Dies gilt nicht für Passwörter und andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmenden Bestandsdaten dürfen auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Nutzungsdaten auch automatisiert ausgewertet werden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.



      (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden, soweit eine in Absatz 3 genannte Stelle dies unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt, in Textform im Einzelfall verlangt und dies zu einem der folgenden Zwecke erforderlich ist:

      1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

      2. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder

      3. für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Stellen.

      An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen nicht in Textform gestellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unverzüglich nachträglich in Textform zu bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Auskunftsverlangens tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.



      (3) Stellen im Sinne des Absatzes 1 sind

      1. die für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden;

      2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden;

      3. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst;

      4. die Behörden der Zollverwaltung und die nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit die Datenerhebung zur Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und für die Verhütung und Verfolgung von damit zusammenhängenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.



      (4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.



      (5) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen und die weitere Bearbeitung des Verlangens darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben werden.



      § 15b

      Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten


      (1) Abweichend von § 15a darf derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, die nach § 14 Absatz 1 erhobenen Passwörter und

      andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 2 genannten Stellen verwenden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.



      (2) Die Daten dürfen übermittelt werden:

      1. an eine zur Verfolgung von Straftaten zuständige Behörde, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 genannten Daten zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung erlaubt, nach Anordnung durch ein Gericht verlangt, oder

      2. an eine für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständige Behörde, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 genannten Daten und zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes erlaubt, nach Anordnung durch ein Gericht verlangt.

      An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Auskunftsverlangens tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.



      (3) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich, vollständig und unverändert zu

      übermitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.



      (4) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes

      Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen und die weitere Bearbeitung des Verlangens darf erst nach einem positiven

      Prüfergebnis freigegeben werden.“
    3. Der bisherige § 15b wird § 15c.
    4. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      1. In Nummer 4 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
      2. In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
      3. Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt:

        „6. entgegen § 15a Absatz 4 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

        7. entgegen § 15b Absatz 3 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.“


    Artikel 2

    Einschränkung eines Grundrechts

    Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Nummer 2 eingeschränkt.


    Artikel 3


    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    In der derzeitigen Kommunikations- und Diskussionskultur im Netz ist nicht selten ein vergifteter und hasserfüllter Ton festzustellen, der wiederum andere Nutzer davon abhält, ihre Meinung frei und offen zu äußern aus Angst, Opfer von Anfeindungen oder Bedrohungen zu werden. Das große Potential von sozialen Netzwerken, eine breite Diskussion zu ermöglichen, kehrt sich damit ins Gegenteil um. Die große Breitenwirkung, die einer Anfeindung oder Bedrohung im Netz zukommt, verstärkt deren Wirkung und hat das Potential, nicht nur auf die Betroffenen selbst, sondern auch auf Dritte einschüchternd zu wirken. Ein anderes Risiko besteht darin, dass öffentlich ausgesprochene Drohungen dazu beitragen, dass die Hemmschwelle zur Tatausführung beim Verfasser des Inhalts oder bei Dritten, die die Drohung wahrnehmen, sinkt. Wie real dieses Risiko ist, zeigen in der Bundesrepublik Deutschland die Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke sowie die Ermordung zweier Menschen im Rahmen des Attentats auf die Synagoge in Halle.

    Eine effektive Strafverfolgung setzt voraus, dass die Ermittlungsbehörden zeitnah über gemeldete, von sozialen Netzwerken als strafbar bewertete und aufgrund dieser Einschätzung gelöschte Inhalte informiert werden. Zur vollständigen Erfassung des Sachverhalts gehört auch die Mitteilung der dem Verfasser des Inhalts zuletzt zugewiesenen IP-Adresse. Die Meldung des Inhalts und dieser IP-Adresse soll durch den Anbieter des sozialen Netzwerks an eine vom Bundeskriminalamt (BKA) benannte Stelle im BKA erfolgen und von dort nach Feststellung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Zentralstellenfunktion des BKA an die örtlich zuständige Ermittlungsbehörde zur Strafverfolgung übermittelt werden.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Die Anbieter sozialer

    Netzwerke haben daher, wenn ihnen im Rahmen einer NetzDG-Beschwerde ein strafbarer Inhalt bekannt wird, neben seiner Löschung den Inhalt und die dem Nutzer, für den der Inhalt hochgeladen wurde, zuletzt zugewiesene IP-Adresse an eine Schnittstelle beim BKA zu übermitteln. Aufgrund der derzeitigen technischen Situation und der Knappheit der zu vergebenden IP-Adressen bedarf es zur gezielten Identifizierung zudem die vom Provider zugewiesene Port-Nummer. Das BKA wird nach Einschätzung, ob es sich um einen strafbaren Inhalt handelt, die beim sozialen Netzwerk gespeicherten Daten, soweit sie zur Identifizierung des Verfassers erforderlich sind, anfordern und diese Daten der zuständigen Strafverfolgungsbehörde in den Ländern übermitteln. Die Strafverfolgungsbehörden in den Ländern übernehmen die strafrechtliche Verfolgung sodann in eigener Zuständigkeit.

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Das Telemediengesetz (TMG) stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Die hier vorgenommenen Änderungen bei der zulässigen Datenverarbeitung werden von der diesbezüglichen Annexkompetenz getragen. Die bundeseinheitliche Regelung ist erforderlich, um eine Rechtszersplitterung insbesondere bei den Befugnissen zur Gefahrenabwehr und den Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Gemeinden durch den Entwurf nicht zu erwarten.

    4. Erfüllungsaufwand

    Keiner


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Nein


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1, § 15 a TMG:


    Der neue § 15a TMG regelt das Auskunftsverfahren gegenüber Telemediendiensteanbietern neu. Die Regelung orientiert sich hierbei an § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Absatz 1 stellt zunächst klar, dass die Auskunft aufgrund einer Verpflichtung und nur gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen erteilt werden darf. Die Regelung wird ausdrücklich nicht auf Passwörter erstreckt, für die eine eigene Regelung in § 15b TMG geschaffen wird. Außerdem wird die Auskunftserteilung anhand von IP-Adresse geregelt, die das Gegenstück zu § 100j Absatz 2 StPO bildet.Ebenfalls ausdrücklich geregelt wird die Verpflichtung der Telemediendiensteanbieter über das Auskunftsersuchen Stillschweigen zu bewahren. Dies bedeutet nicht, dass der Betroffene oder Dritte nicht informiert werden. Die Information richtet sich jedoch nach den Regelungen der StPO und erfolgt durch die Behörden. Absatz 5 stellt klar, dass die Kostentragung sich nach den allgemeinen Regeln richtet und durch die Diensteanbieter erfolgt. Außerdem soll zur Gewährleistung der Datensicherheit eine elektronische Schnittstelle eingerichtet werden.


    Zu Artikel 1, § 15 b TMG:


    Die Zugangsdaten sollen nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten, wie sie im Katalog des § 100b Absatz 2 StPO genannt werden, sowie zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes übermittelt werden dürfen; die Übermittlung muss durch ein Gericht angeordnet worden sein. Der Katalog des § 100b Absatz 2 StPO wurde gewählt, weil er die Voraussetzungen einer Online-Durchsuchung regelt und wegen seiner hohen Grundrechtsrelevanz gemeinsam mit der Wohnraumüberwachung den engsten aller Straftatkataloge in der StPO darstellt. Die Daten müssen so übermittelt werden, wie sie beim Telemediendienst vorliegen. Die Pflicht zur Verschlüsselung bleibt davon unberührt. Insoweit trifft nach Artikel 32 Absatz 1 a DSGVO der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenen Schutzniveau zu gewährleisten. Erwägungsgrund 83 dieser Verordnung macht deutlich, dass der Verantwortliche die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken ermitteln und Maßnahmen zu ihrer Eindämmung zu treffen hat und benennt dabei ausdrücklich die Verschlüsselung. Wenn die Passwörter ursprünglich zu anderen Zwecken abgefragt und übermittelt wurden, müssen die Voraussetzungen für eine zweckändernde Weiterverwendung der erhobenen Daten erfüllt sein.


    Zu Artikel 1, § 16 TMG:


    Entsprechend der vergleichbaren Regelung im Telekommunikationsgesetz soll auch für Telemedienanbieter der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen und vollständigen Übermittlung der in den §§ 15a und 15b genannten Daten eine Ordnungswidrigkeit darstellen.



    Herbert Aisinger für die Bundesregierung

  • Manfred Bunnes

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Im Ausschuss geändert.
  • Manfred Bunnes

    Hat das Label Präsidial hinzugefügt.
  • Deutscher Bundestag Drucksache 2/065
    2. Wahlperiode 17.12.2020



    Beschlussempfehlung

    des Präsidialausschusses


    zum dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

    - Drucksachen 2/046


    Name des Gesetzentwurfes

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes


    A. Beratungsverlauf

    Der Gesetzesentwurf wurde grundsätzlich als positiv empfunden. Mann sollte zu schwere Eingriffe in die Privatsphäre bei Ordnungswidrigkeiten nicht vornehmen.

    B. Lösung

    Der oben genannte Ausschuss empfiehlt folgende Änderung am Gesetzentwurf:


    -Das Wort "Ordnungswidrigkeit" wird aus dem Paragraph 15 Absatz 2.1 streichen

    -Das Wort "Ordnungswidrigkeit" wird aus dem Paragraph 15 Absatz 3.1 streichen



    Annahme des Gesetzentwurfes in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, SPD.



    C. Alternativen

    keine


    D. Kosten

    Siehe Anlage des Gesetzentwurfes.


    Beschlussempfehlung

    Der Bundestag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen.


    Berlin, den 17.12.2020


    Der Präsidialausschuss

    Jonas Huber

  • Leon Reinhardt

    Hat das Label von Im Ausschuss auf Angenommen geändert.
  • Felix Weird

    Hat das Label Angenommen hinzugefügt.