DS 2/070: Sechstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) [BReg]

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Manfred Klausbrück

  • Deutscher Bundestag Drucksache 2/070
    2. Wahlperiode 18.12.2020



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Sechstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchGÄndG6)

    A. Problem und Ziel

    Da männliche Küken keine Eier legen und ihr Fleisch, im Gegensatz zu dem Fleisch spezialisierter Mastrassen zu mager ist, wird die große Mehrheit der männlichen Küken derzeit kurz

    nach dem Schlüpfen in den Brütereien getötet. Die Tötung erfolgt in der Regel durch Exposition gegenüber hohen Kohlenstoffdioxidkonzentrationen oder durch Zerkleinerung.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 13.06.2019 – BVerwG 3 C 28.16,

    BVerwG 3 C 29.16 festgestellt, dass im Lichte des in das Grundgesetz aufgenommenen

    Staatsziels des Tierschutzes das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung

    gezüchteten Hennen keinen vernünftigen Grund im Sinne von § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz

    für die Tötung männlicher Küken aus diesen Zuchtlinien darstellt.

    Auch vor diesem Hintergrund soll die Tötung von Küken nun verboten werden.


    Auch bei Hühnerembryonen entwickelt sich ab dem siebten Bebrütungstag das Schmerzempfinden. Daher sollen aus Gründen des Tierschutzes auch Eingriffe die ab dem siebten Bebrütungstag und nach einem Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei vorgenommen werden und den

    Tod des Hühnerembryos herbeiführen oder zur Folge haben verboten werden.

    B. Lösung

    Mit dem Gesetzentwurf wird das Töten von männlichen Hühnerküken verboten. Weiterhin wird ein Verbot von Eingriffen an Hühnereiern ab dem siebten Bebrütungstag geregelt, die
    nach der Anwendung von Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei durchgeführt werden und den Tod des Hühnerembryos herbeiführen oder zur Folge haben.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    -

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    -


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Produzenten wären gezwungen ihre Betriebe umzustellen und ggf. männliche Küken und ihre Aufzucht ebenfalls einzugliedern und/oder Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Ei auszubauen. Dies kann zu einer Erhöhung der Kosten für die Betreiber und auch zu einer Anhebung der Eier-Preise auf das ungefähre Niveau Höherer Haltungsklassen führen. Wie sich dies auf das Gesamtbild der Wirtschaft auswirkt, kann noch nicht genau spezifiziert werden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringer Aufwand für die Verwaltung

    F. Weitere Kosten

    Kredite, Zinsen, Entschädigungen etc.




    Sechstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 18.12.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung des Tierschutzgesetzes

    Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl.I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020

    (BGBl. IS. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:
    㤠4c
    Es ist verboten,
    1. männliche Küken der Gattung Haushuhn, die aus Zuchtlinien stammen, die auf die Legeleistung ausgerichtet sind, zu töten,
    2. ab dem siebten Bebrütungstag Eingriffe an einem Hühnerei vorzunehmen, die bei oder nach der Anwendung von Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei durchgeführt werden und den Tod des Hühnerembryos herbeiführen oder zur Folge haben.
    Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn eine Tötung der Küken nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist.

    2. Nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 werden folgende Nummern 6a und 6b eingefügt:
    „6a. entgegen § 4c Satz 1 Nummer 1 ein Küken tötet,
    6b. entgegen § 4c Satz 1 Nummer 2 einen Eingriff vornimmt.“
    3. § 21 wird folgender Absatz 7 angefügt:
    „(7) § 4c Satz 1 Nummer 1 ist ab dem 1. Februar 2021 anzuwenden. § 4c Satz 1
    Nummer 2 ist ab dem 1. November 2021 anzuwenden.“


    Art. 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Das Töten von männlichen Küken soll untersagt werden. Zudem wird ein künstlicher Eingriff nach dem siebten Bebrütungstag verboten.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Das TierSchG wird in seiner aktuellen Fassung geändert.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Liegt beim Bund.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Umweltnachhaltigkeit.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Produzenten wären gezwungen ihre Betriebe umzustellen und ggf. männliche Küken und ihre Aufzucht ebenfalls einzugliedern und/oder Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Ei auszubauen. Dies kann zu einer Erhöhung der Kosten für die Betreiber und auch zu einer Anhebung der Eier-Preise auf das ungefähre Niveau Höherer Haltungsklassen führen. Wie sich dies auf das Gesamtbild der Wirtschaft auswirkt, kann noch nicht genau spezifiziert werden.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Nein.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates..


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Luca Welle

    VIZEKANZLER DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND


    Joseph Wirt

    BUNDESMINISTER FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT



    Stellungnahme des Deutschen Bundesrates


    Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14.12.2020 entschieden, gegen den vorliegenden Gesetzentwurf KEINE Einwände zu erheben.


    gez.

    Karl Machno

    VIZEPRÄSIDENT DES DEUTSCHEN BUNDESRATES

  • Luca Welle

    Hat das Label Gesetzentwurf hinzugefügt.
  • Felix Weird

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Erledigt geändert.