Deutscher Bundestag | Drucksache 2/070 |
2. Wahlperiode | 18.12.2020 |
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Sechstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchGÄndG6)
A. Problem und Ziel
Da männliche Küken keine Eier legen und ihr Fleisch, im Gegensatz zu dem Fleisch spezialisierter Mastrassen zu mager ist, wird die große Mehrheit der männlichen Küken derzeit kurz
nach dem Schlüpfen in den Brütereien getötet. Die Tötung erfolgt in der Regel durch Exposition gegenüber hohen Kohlenstoffdioxidkonzentrationen oder durch Zerkleinerung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 13.06.2019 – BVerwG 3 C 28.16,
BVerwG 3 C 29.16 festgestellt, dass im Lichte des in das Grundgesetz aufgenommenen
Staatsziels des Tierschutzes das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung
gezüchteten Hennen keinen vernünftigen Grund im Sinne von § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz
für die Tötung männlicher Küken aus diesen Zuchtlinien darstellt.
Auch vor diesem Hintergrund soll die Tötung von Küken nun verboten werden.
Auch bei Hühnerembryonen entwickelt sich ab dem siebten Bebrütungstag das Schmerzempfinden. Daher sollen aus Gründen des Tierschutzes auch Eingriffe die ab dem siebten Bebrütungstag und nach einem Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei vorgenommen werden und den
Tod des Hühnerembryos herbeiführen oder zur Folge haben verboten werden.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf wird das Töten von männlichen Hühnerküken verboten. Weiterhin wird ein Verbot von Eingriffen an Hühnereiern ab dem siebten Bebrütungstag geregelt, die
nach der Anwendung von Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei durchgeführt werden und den Tod des Hühnerembryos herbeiführen oder zur Folge haben.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
-
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
-
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Produzenten wären gezwungen ihre Betriebe umzustellen und ggf. männliche Küken und ihre Aufzucht ebenfalls einzugliedern und/oder Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Ei auszubauen. Dies kann zu einer Erhöhung der Kosten für die Betreiber und auch zu einer Anhebung der Eier-Preise auf das ungefähre Niveau Höherer Haltungsklassen führen. Wie sich dies auf das Gesamtbild der Wirtschaft auswirkt, kann noch nicht genau spezifiziert werden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringer Aufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Kredite, Zinsen, Entschädigungen etc.
Sechstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 18.12.2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung des Tierschutzgesetzes
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl.I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. IS. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:
„§ 4c
Es ist verboten,
1. männliche Küken der Gattung Haushuhn, die aus Zuchtlinien stammen, die auf die Legeleistung ausgerichtet sind, zu töten,
2. ab dem siebten Bebrütungstag Eingriffe an einem Hühnerei vorzunehmen, die bei oder nach der Anwendung von Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei durchgeführt werden und den Tod des Hühnerembryos herbeiführen oder zur Folge haben.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn eine Tötung der Küken nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist.
2. Nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 werden folgende Nummern 6a und 6b eingefügt:
„6a. entgegen § 4c Satz 1 Nummer 1 ein Küken tötet,
6b. entgegen § 4c Satz 1 Nummer 2 einen Eingriff vornimmt.“
3. § 21 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 4c Satz 1 Nummer 1 ist ab dem 1. Februar 2021 anzuwenden. § 4c Satz 1
Nummer 2 ist ab dem 1. November 2021 anzuwenden.“
Art. 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Das Töten von männlichen Küken soll untersagt werden. Zudem wird ein künstlicher Eingriff nach dem siebten Bebrütungstag verboten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Das TierSchG wird in seiner aktuellen Fassung geändert.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Liegt beim Bund.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Umweltnachhaltigkeit.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Produzenten wären gezwungen ihre Betriebe umzustellen und ggf. männliche Küken und ihre Aufzucht ebenfalls einzugliedern und/oder Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Ei auszubauen. Dies kann zu einer Erhöhung der Kosten für die Betreiber und auch zu einer Anhebung der Eier-Preise auf das ungefähre Niveau Höherer Haltungsklassen führen. Wie sich dies auf das Gesamtbild der Wirtschaft auswirkt, kann noch nicht genau spezifiziert werden.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Nein.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates..
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Luca Welle
VIZEKANZLER DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
BUNDESMINISTER FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT
Stellungnahme des Deutschen Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14.12.2020 entschieden, gegen den vorliegenden Gesetzentwurf KEINE Einwände zu erheben.
gez.
VIZEPRÄSIDENT DES DEUTSCHEN BUNDESRATES