Drucksache 2/010 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

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Manfred Klausbrück

  • Bayerischer Landtag Drucksache 2/010
    2. Wahlperiode 22.12.2020



    Gesetzentwurf

    der Staatsregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

    A. Problem und Ziel

    In den Klassenzimmern Bayerns hängen derzeit auf Grundlage des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesens Kreuze an den Wänden auf Grundlage von Art. 7 Abs. 4, Art. 7a Abs. 6, Art. 19 Abs. 4 Satz 2.

    Die Regelungen gelten nur für Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen.

    In Art. 7 Abs. 3 BayEUG wird außerdem die Erziehung nach christlichen Bekenntnissen vorgegeben. Daher wollen wir, um Art. 140 GG und Art. 4 GG zu achten, das Gesetz abändern.

    B. Lösung

    Art. 7 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4, Art. 7a Abs. 6 BayEUG werden gestrichen. Artikel 19 Abs. 4 BayEUG wird neugefasst.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Nicht vorhanden.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringe Verwaltungsausgaben.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 22.12.2020


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung des Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesens


    Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K),

    das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Artikel 7 Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen.


    2. Artikel 7 Absatz 4 wird ersatzlos gestrichen.


    3. Artikel 7a Absatz 6 wird ersatzlos gestrichen.


    4. Artikel 19 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


    "Auf die Förderschulen sind die Vorschriften für die allgemeinen Schulen unter Berücksichtigung der sonderpädagogischen Anforderungen entsprechend anzuwenden. Für die Förderzentren gilt Art. 7a Abs. 4 entsprechend. Soweit es mit den jeweiligen Förderschwerpunkten vereinbar ist, vermitteln die Förderschulen die gleichen Abschlüsse wie die vergleichbaren allgemeinen Schulen."

    Art. 2

    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Ziel ist die Modernisierung des BayEUG gemäß Art. 140 GG und Art. 4 GG.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Art. 7 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4, Art. 7a Abs. 6 BayEUG werden gestrichen. Artikel 19 Abs. 4 BayEUG wird neugefasst.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Kompetenz liegt beim Land.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Geringe Verwaltungsausgaben.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Artikel 1 beinhaltet die Änderungen des BayEUG.

    Art. 7 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4, Art. 7a Abs. 6 BayEUG werden gestrichen. Artikel 19 Abs. 4 BayEUG wird neugefasst.


    Zu Artikel 2

    Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes.





    Der Ministerpräsident Maximilian Schiller

    i.A. der Staatsregierung