Drucksache 2/018 Änderung der Abstandsregelung für Windkraftwerke

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Manfred Klausbrück

  • Bayerischer Landtag Drucksache 2/018
    2. Wahlperiode 22.12.2020


    Gesetzentwurf

    der Staatsregierung


    Änderung der Abstandsregelung für Windkraftwerke

    A. Problem und Ziel

    Seit dem 17.11.2014 beschränkt die so genannte "10H-Regelung" die verfügbare Fläche für den Ausbau der Windkraft enorm. Demnach wurde die verfügbare Fläche auf weniger als 0,05% der Landesfläche reduziert und hat den Ausbau der Windkraft im Freistaat Bayern nahezu zum Erliegen gebracht.

    B. Lösung

    Die 10H-Regelung wird zu einer 5H-Regelung geändert. Dadurch erhöht sich die verfügbare Fläche für den Ausbau der Windkraftanlagen ohne zu einer Belastung für die Anwohner zu werden.


    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Nicht vorhanden.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Nicht vorhanden.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Landesbauordnung vom 22.12.2020


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Art. 1

    Änderung der Bayerischen Landesbauordnung

    Die Bayerische Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 wird wie folgt geändert:

    1. in Absatz 1 Artikel 82 wird das Wort "10-fachen" durch das Wort "5-fachen" ersetzt.


    Art. 2

    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.





    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Abstandsregelung für Windkraftwerke zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen wird verringert, um die verfügbare Fläche für den Bau von Windkraftwerken zu vergrößern.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Die in Artikel 82 Absatz 1 vorgeschriebene Abstandsregelung wird von einer 10-fachen Höhe zu einer 5-fachen Höhe verringert.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Kompetenz liegt beim Land.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Nicht vorhanden.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Nicht vorhanden.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Art. 1

    Art.1 beinhaltet die Änderung des Artikel 82 Absatz 1 der Bayerischen Landesbauordnung.


    Zu Art. 2

    Art. 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes.



    Der Ministerpräsident Maximilian Schiller

    i.A. der Staatsregierung