Bayerischer Landtag | Drucksache 3/004 |
3. Wahlperiode | 25.02.2021 |
Gesetzentwurf
der Fraktion SPD
Gesetzentwurf zur Änderung des Mindestalters des Bayerischen Ministerpräsidenten
A. Problem und Ziel
Nach der Letzten Landtagswahl waren alle drei Spitzenkandidaten jünger als die in der Verfassung festgeschriebenen Mindestalter die der Ministerpräsident haben muss. Um das zu ändern wollen wir mit dieser Verfassungsänderung das Problem für immer Lösen indem wir das Mindestalter auf die Volljährigkeit absenken.
B. Lösung
Änderung des Artikel 44 Absatz 2 der Landesverfassung.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nicht vorhanden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Nicht vorhanden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nicht vorhanden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringfügige Verwaltungsausgaben.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzentwurf zur Änderung des Mindestalters des Bayerischen Ministerpräsidenten vom 25.02.2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung der Bayerischen Landesverfassung
Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:
Artikel 44 Abs. 2 wird neugefasst:
"(2) Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bayer, der die Volljährigkeit erreicht hat."
Art. 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Beschluss des Landtages unverzüglich in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Das Mindestalter des Ministerpräsidenten von Bayern soll gesenkt werden
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Art. 44 Abs. 2 der Bayerischen Landesverfassung wird neu gefasst.
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Nach Art. 75 der Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nicht vorhanden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Geringfügige Verwaltungsausgaben.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 beinhaltet die Änderung des Mindestalter des Bayerischen Ministerpräsidenten.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes.