In dem Verfahren
über
Einstweilige Anordnung
In dem Verfahren BvR 44
- Antragsteller -
Beschwerdegrund:
Verwaltungsakt des Deutschen Bundestages.
hat das Bundesverfassungsgericht – 1. Kammer des Ersten Senats –
unter Mitwirkung der Richter
Phelps,
Lanßen
am 08.03.2021 ohne mündliche Anhörung entschieden:
Einstweiliger Rechtsschutz wird aufgrund von § 32 Abs. 1 BVerfGG gewährt. Der Präsidialausschuss sowie der Ausschuss für Gemeinwesen sind vorläufig beschlussunfähig. Die Entscheidungen der Ausschüsse über die Drucksachen DS 3/004 und DS 3/010 sind vorläufig unwirksam. Der Beschluss des Bundestages über den Gesetzentwurf der Drucksache DS 3/004 i. V. m. DS 3/015 und DS 3/010 i. V. m. DS 3/016 sind vorläufig unwirksam. Abstimmungen über Ausschussvorsitzende des Präsidialausschusses und des Ausschusses für Gemeinwesen aus der konstituierenden Sitzung dieser Ausschüsse für den 3. Deutschen Bundestag sind vorläufig ungültig.
G r ü n d e :
Der Beschluss ergeht aufgrund von § 32 Abs. 1 BVerfGG. Der Senat sieht es als nicht ganz unbegründet an, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer begründeten Verfassungsbeschwerde, schwere Nachteile treffen könnten. Eine Verletzung der freien Mandatsausübung gemäß Art. 38 Abs. 1 GG sieht der Senat als möglich an. Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung, gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 BVerfGG. Von einer Anhörung des Bundes oder des Bundestages, gemäß § 94 Abs. 1 BVerfGG, zur Stellungnahme wird wegen der vom Senat gesehenen besonderen Dringlichkeit abgesehen, gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 BVerfGG.
Das Urteil ist unanfechtbar.
Phelps Lanßen